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Beschluss

7 W 52/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:1211.7W52.14.00
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Leitsätze

Für das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13.11.2014 (7 W 52/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13.11.2014 (7 W 52/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller, dem im Jahr 2004 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen worden ist, macht gegen das Land Nordrhein-Westfalen Amtshaftungsansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen in drei gegen ihn geführten Insolvenzverfahren geltend. Seinen für eine entsprechende Klage gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat das Landgericht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung durch Beschluss vom 04.09.2014 abgelehnt. Seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 13.11.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 22.11.2014 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.11.2014 am selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13.11.2014 beantragt. II. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13.11.2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nach § 114 Abs. 1 ZPO unstatthaft und daher unzulässig. Für das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Allerdings kann für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, im Grundsatz gesondert Prozesskostenhilfe beantragt werden (BGH, Beschluss vom 28.01.2014, XI ZR 372/12, juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119, Rn. 18a). Jedoch ist entsprechend dem Grundsatz "Keine PKH für PKH" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH, NJW 1984, 2106; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114, Rn. 3) und für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren (OLG Nürnberg, NJW 2011, 319; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2013, L 11 AS 1495/12 B, juris; VGH Kassel, NJW 2013, 1690; Zöller/Geimer, a.a.O.) ausgeschlossen. Denn bei dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handelt es nicht um eine "Prozessführung", "Rechtsverfolgung" oder "Rechtsverteidigung" im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO. Darunter ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungs- und -beschwerdeverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (BGH, a.a.O., m.w.N.). Dasselbe gilt auch für das hier betroffene Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO im Anschluss an das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO. Auch in diesem Verfahren geht es letztlich nur um die Frage, ob dem Antragsteller staatliche Hilfe für die Führung eines Rechtsstreits zu gewähren ist, und nicht um das Streitverfahren selbst. Das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO ist als Annex zu dem vorhergehenden gerichtlichen Verfahren vor demselben Gericht (judex a quo) ausgestaltet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321, Rn. 1 ff. m.w.N.). Somit geht es auch im Anhörungsrügeverfahren im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht um eine "Prozessführung", "Rechtsverfolgung" oder "Rechtsverteidigung" im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ist auch nicht aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens nach § 321a ZPO geboten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 1192) für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für möglich gehalten. Diese Ausnahme vom Grundsatz "Keine PKH für PKH" hat der Bundesgerichtshof jedoch mit der Besonderheit des Rechtsbeschwerdeverfahrens begründet, dass die nach § 574 Abs. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Im Anhörungsrügeverfahren im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht herrscht dagegen wegen §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO kein Anwaltszwang (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 640; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321a, Rn. 13), sodass hieraus auch kein Bedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst. Soweit nach GKG-KV-1700 für die Zurückweisung der Anhörungsrüge eine Festgebühr von 60,00 Euro anfällt, hindert das rechtlich den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren nicht. Für die vergleichbare Situation bei der Prozesskostenhilfebeschwerde, bei deren Zurückweisung nach GKG-KV-5502 ebenfalls eine Festgebühr von 60,00 Euro anfällt, hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel ausgeführt (NJW 2013, 1690): Auch seinen tatsächlichen Auswirkungen nach sei das Kostenrisiko bei der Prozesskostenhilfebeschwerde des unbemittelten Antragstellers nicht als faktische Rechtswegsperre anzusehen, die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar wäre; indem der Gesetzgeber Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren nicht vom Gebührentatbestand des Kostenverzeichnisses ausgenommen habe, bringe er seine Einschätzung zum Ausdruck, dass ein unbemittelter Antragsteller, der eine hinreichende Erfolgsaussicht für das eigentliche Hauptverfahren im Sinne des § 114 ZPO für gegeben erachte, wegen des verbleibenden Gebührenrisikos grundsätzlich nicht von der Erhebung einer Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe absehen werde; diese Einschätzung halte sich angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bemessung der Höhe der Festgebühr im Rahmen der der Legislative zukommenden Einschätzungsprärogative. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat für das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO im Anschluss an ein Prozesskostenhilfeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO an. III. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags und hat sich auch zur Frage der Zulässigkeit umfassend geäußert (wird ausgeführt). IV. Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind entbehrlich, weil nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO eine Kostenerstattung ausscheidet und Gerichtsgebühren nicht anfallen.