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Beschluss

5 U 124/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2015:0105.5U124.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 429/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). G r ü n d e: 1 I. 2 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). 3 Zu Recht und mit zutreffender und überzeugender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 04.12.2011 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener, vertraglicher oder deliktischer Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Eine Pflicht- oder Rechtsgutverletzung des Beklagten oder von Personen, deren Verhalten sich der Beklagte zurechnen lassen muss, ist nicht feststellbar. 4 Den Beklagten treffen als Träger eines Pflegeheims Obhutspflichten zum Schutz seiner Bewohner. Diese Pflichten ergeben sich aus den jeweiligen Heimverträgen und aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit dem Inhalt, die Heimbewohner vor Schädigungen zu bewahren, die diesen wegen Krankheit oder sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist insoweit das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu förden sind (BGH, Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04, Tz. 2). 5 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine durch den Beklagten oder durch das bei ihm tätige Pflegepersonal begangene Pflichtverletzung nicht erkennbar. Das Pflegepersonal des Beklagten war nicht verpflichtet, die Heimbewohnerin Frau X (im Folgenden: die Versicherungsnehmerin) beim Herumgehen auf dem Flur ständig zu begleiten oder zu beobachten. Bei Abwägung der Gefahren, die mit einer nicht ständigen Beaufsichtigung der Versicherungsnehmerin verbunden waren, den personellen Möglichkeiten eines Pflegeheims, aber nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der den persönlichen Freiheitsbereich betreffenden Einschränkungen, die die Versicherungsnehmer durch eine ständige Begleitung und Überwachung auf Schritt und Tritt durch Pflegepersonal erfahren hätte und die sie in der Bewahrung eines Mindestmaßes an Selbständigkeit gehindert hätte, war eine permanente Beaufsichtigung durch das Pflegepersonal nicht geboten. Dabei geht der Senat wie das Landgericht davon aus, dass die Versicherungsnehmerin lediglich aufgrund ihrer demenzbedingten Orientierungslosigkeit Hilfe beim Gehen bedurfte, soweit sie den Weg finden und sich beispielsweise von ihrem Zimmer in den Speisesaal begeben wollte. Dass sie Hilfe auch beim bloßen, ziellosen Herumgehen auf der Station bedurfte, ist hingegen nicht feststellbar. Der für den MDK Nordrhein für die Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI tätig gewordene Gutachter T hat zwar auf Seite 6 des Gutachtens vom 16.09.2011 ausgeführt, der Versicherungsnehmerin sei das „Gehen und Stehen … nur mit Hilfe von einer Pflegeperson möglich“, eine Begleitung sei „wegen Gangunsicherheit, Sturzneigung und Orientierungsstörung ständig erforderlich“. Der Gutachter hat jedoch seinen eigenen Ausführungen zufolge auf eine Überprüfung der Gehfähigkeiten der Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer massiven kognitiven Defizite verzichtet und den Hilfebedarf unterstellt. Der Gutachter hat den Hilfebedarf aufgrund der kognitiven Defizite und der damit verbundenen Orientierungsstörungen angenommen, ohne eine Gangunsicherheit selbst festgestellt zu haben. Dies konnte er tun, da es bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI – anders als im vorliegenden Fall – nicht darauf ankam, ob die Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer Orientierungslosigkeit oder aufgrund einer bestehenden Gangunsicherheit Hilfe bedurfte. Aus dem Gutachten kann die Klägerin daher nichts für sie Günstiges herleiten. Soweit die Klägerin behauptet, der Gutachter habe die Feststellungen zur Gehfähigkeit auf Grundlage der Pflegeberichte und den Angaben des Pflegepersonals getroffen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Denn die Klägerin nennt keine schriftlichen oder mündlichen Berichte des Pflegepersonals, auf die der Gutachter sich hätte beziehen und die er zur Grundlage seiner Begutachtung hätte machen können. Auch den sonstigen Umständen lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Versicherungsnehmerin einen unsicheren Gang hatte und zu Stürzen neigte. Insbesondere ist nicht dargelegt oder aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar, dass die Klägerin vor dem Unfall bereits mehrfach gestürzt war oder dass sie Hilfsmittel beim Gehen wie beispielsweise einen Rollator in Anspruch genommen hatte. Aus dem Umstand, dass durch das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 15.12.2010 die zeitweise Anbringung eines Bettgitters zu den Bettruhezeiten angeordnet worden war, ergibt sich nichts anderes. 6 Eine Pflichtverletzung ist auch nicht aufgrund des Umstandes begründet, dass die Schranke im Treppenhaus geöffnet war. Es steht nicht fest, dass es das Pflegepersonal des Beklagten war, das die Schranke vergaß zu schließen. Denkbar ist insoweit auch, dass Heimbewohner oder Besucher die Schranke geöffnet und nicht wieder verschlossen hatten. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin, denn sie muss eine Pflichtverletzung des Beklagten oder einer Person, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, beweisen. Eine Beweislastumkehr kommt der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zugute. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 282 BGB a.F.) dann eingreifen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden kommt und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten zumindest auch dahin gehen, den Gläubiger gerade vor solchen Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 18.12.1990, Az. VI ZR 169/90; Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04). Erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war, wie beispielsweise ein Sturz eines Heimbewohners während einer Bewegungs- und Transportmaßnahme. Nicht erfasst wird der normale alltägliche Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten bleibt (BGH aaO). Ob eine konkrete Gefahrensituation bereits dann anzunehmen ist, wenn eine gangunsichere, zum Sturz neigende Heimbewohnerin auf dem Flur einer Station ohne Begleitung unterwegs ist, kann der Senat offen lassen. Denn es steht, wie ausgeführt, nicht fest, dass die Versicherungsnehmerin im Gang unsicher war und zum Sturz neigte. Mit dem Treppensturz hat sich vorliegend ein allgemeines Risiko verwirklicht, das bei grundsätzlich jedem Menschen und etwas häufiger bei älteren Menschen gegeben ist. Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf ein „Sturzereignis-Protokoll“ behauptet, der Unfall habe sich „bei einer Pflegeverrichtung“ ereignet, ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert, denn es wird nicht dargelegt, welche Art der Pflegeverrichtung stattgefunden haben soll, bei der die Versicherungsnehmerin zu Fall kam. Zum anderen ist dieser neue Vortrag aber auch im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan sind. 7 Soweit die Berufung geltend macht, dem Beklagten müsse zum Vorwurf gemacht werden, nicht für eine ausreichende Kontrolle der Schranke gesorgt zu haben, berücksichtigt die Klägerin nicht, dass die Schutzpflichten des Beklagten, wie ausgeführt, durch das ihm Zumutbare begrenzt sind. Dass es dem Beklagten nicht abverlangt werden kann, Personal zur Bewachung der Schranke abzustellen, liegt auf der Hand. Der Beklagte kann und darf sich darauf verlassen, dass die Schranke von denjenigen Personen, die sie geöffnet haben, wieder verschlossen wird. Es ist für jedermann auch ohne gesonderten Hinweis verständlich, dass die Schutzvorrichtung ihren Zweck verliert, wenn sie nicht ordnungsgemäß verschlossen wird. Aufgrund dieses berechtigten Vertrauens war die Pflegekraft C auch nicht verpflichtet, sich der geschlossenen Schranke zu vergewissern, nachdem sie die Versicherungsnehmerin noch kurz vor dem Sturz auf dem Flur der Station gesehen hatte. Soweit die Klägerin den Einsatz von technischen Vorrichtungen bzw. Hilfsmitteln wie „Lichtschranken, akustische Signale oder auch Sendechips“ fordert, ist nicht dargetan, dass dies dem in Pflegeheimen allgemein geschuldeten baulichen Standard entspricht. Es bestehen auch ernsthafte Zweifel, ob derartige, Signale auslösende Vorrichtungen bei Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit des Pflegepersonals den Sturz eines Heimbewohners rechtzeitig verhindert könnten. 8 II. 9 Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).