Beschluss
26 UF 201/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:0126.26UF201.14.00
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Tenor
Die Beschwerde des Kindes vom 08.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 05.11.2014 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag des Kindes auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Kindes vom 08.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 05.11.2014 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag des Kindes auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt. I. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde des durch seinen Vormund vertretenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 05.11.2014 ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht nach dem vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter vorläufig von der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens Abstand genommen und das Stadtjugendamt Gummersbach zum Vormund bestellt. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Beschwerdebegründung gibt jedoch Anlass darauf hinzuweisen, dass entgegen den in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Bedenken, die Anordnung der Amtsvormundschaft vorliegend die Trennung des Kindes vom Kindesvater weder bezweckt noch zur Folge haben dürfte, solange der Vormund – wie dies nach dem Stand der Erkenntnisse aktuell der Fall sein dürfte – das Kind im Haushalt des Kindesvater gut versorgt und betreut sowie keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sieht. Denn der Vormund übt neben den übrigen Teilbereichen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind aus. Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorliegend keine abweichende Bewertung gebieten. Zwar ist es zutreffend, dass – worauf das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 27.08.2014 unter anderem abgestellt hat – eine Trennung des Kindes vom Kindesvater jederzeit geschehen kann, solange das Sorgerecht bei einem Vormund liegt, so dass Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ermöglichen, nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 27.08.2014 – 1 BvR 1822/14, FamRZ 2014, 1772 – 1775, zitiert nach juris Rn. 24, 26). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch nicht – insoweit abweichend von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt –die Entziehung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung auf das Jugendamt mit dem Ziel einer tatsächlichen Trennung des Kindes von seinen Eltern. Der Fall liegt hier anders: Die Kindesmutter, der die elterliche Sorge im Eilverfahren entzogen wurde, war bereits am 25.05.2014 aus der Wohnung aus gezogen und hat das Kind in der Obhut des Vaters belassen. Der Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter als solcher wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen. Das durch den Vormund vertretene Kind rügt vielmehr ausschließlich die vorläufige Übertragungsentscheidung, die jedoch auch bei Vornahme der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Berücksichtigung des verfassungsmäßig geschützten Elternrechts des Vaters – jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen – nicht zu beanstanden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers fällt das Sorgerecht im Falle des Todes oder des Sorgerechtsentzugs des alleine sorgeberechtigten Elternteils nicht automatisch an den überlebenden bzw. anderen Elternteil. Vielmehr darf die Übertragung auf den anderen gemäß § 1680 Abs. 2 und 3 BGB nur erfolgen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zwar ist die Übertragung auf ihn der Regelfall und im Zweifel vorzunehmen; das Kindeswohl fungiert insofern nur als Korrektiv einer Regelzuweisung an den überlebenden bzw. anderen Elternteil. Nichtsdestotrotz handelt es sich ausdrücklich nicht um einen Automatismus. Mit dem zum 01.01.1980 in Kraft getretenen Sorgerechtsneuregelungsgesetz hat der Gesetzgeber den zuvor ipso iure erfolgenden Sorgerechtsübergang durch einen kontrollierenden richterlichen Übertragungsakt ersetzt, um eine angemessenere Berücksichtigung der Kindesinteressen zu ermöglichen (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Stand 2009, § 1680 Rn. 7, zitiert nach juris). Die Kindesinteressen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie der regelmäßig angezeigten Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil entgegenstehen (wie vor, Rn. 8). Diese dem Gericht von Gesetzes wegen obliegende Prüfung nimmt das Amtsgericht in dem ebenfalls anhängigen Hauptsacheverfahren zum Az. 24 F 108/14 vor, u.a. durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 05.11.2014 haben sowohl die Vertreterin des Jugendamtes als auch der Vormund im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, aus ihrer Sicht sei eine Begutachtung des Kindesvaters erforderlich, wobei nach den Ausführungen der Vertreterin des Jugendamtes insbesondere geklärt werden solle, ob die pädophilen Neigungen oder die Macht- und Gewaltunterwerfung des Kindesvaters noch eine Rolle spielen, weil – so die Vertreterin des Jugendamtes pädophile Neigungen bei einem Täter immer vorhanden seien und nicht endgültig verschwinden würden, so dass ein Rückfall nicht ausgeschlossen sei. Das Jugendamt und der vorläufig bestellte Vormund selbst haben hiernach konkreten Klärungsbedarf gesehen, so dass zumindest eine vorläufige Kindeswohlprüfung vorzunehmen ist. Da die Kindesinteressen eine möglichst schnelle, dauerhafte neue Sorgezuordnung verlangen, ist das Verfahren vorrangig und beschleunigt zu behandeln. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht den Sachverhalt fortlaufend umfassend zu würdigen, neue Erkenntnisse zu berücksichtigen und gegebenenfalls von Amts wegen die getroffene Entscheidung im Eilverfahren abzuändern, sollte aus seiner Sicht eine abweichende Entscheidung geboten sein (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., Rn. 29). Der Senat hat keine Zweifel, dass das Amtsgericht, nachdem es das einstweilige Anordnungsverfahren aufgrund der im Hauptsacheverfahren erfolgten Stellungnahme des Jugendamtes von Amts wegen eingeleitet und beschleunigt betrieben hat, diese Grundsätze auch weiterhin berücksichtigen wird. Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem das Amtsgericht die Beteiligten im Termin vom 05.11.2014 persönlich angehört hat und von einer erneuten Verhandlung zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Gerichtskosten sind gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X nicht zu erheben, da die Beschwerde durch das Kind, vertreten durch den Vormund als Jugendhilfeträger eingelegt wurde. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. III. Da das Rechtsmittel aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, war dem Kind die begehrte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).