Beschluss
2 Ws 56/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2015:0205.2WS56.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten verworfen. 1 Gründe: 2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Vorlageverfügung vom 28.01.2015 zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen. 3 „I. 4 In dem dieser Sache zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren 911 Js 2601/14 StA Köln hat das Amtsgericht Gummersbach – 82 Gs 148/14 – am 20.10.2014 Haftbefehl gegen den Beschuldigten E wegen des dringenden Tatverdachts des schweren Raubes in Mittäterschaft erlassen (Bl. 98 ff. HH). Das Amtsgericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.Der Beschuldigte ist am 30.10.2014 in X2l aufgrund des vorgenannten Haftbefehls festgenommen worden und befindet sich seit dem 30.10.2014 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X.Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 20.01.2015 gegen den Angeschuldigten E sowie gegen den seit dem 13.11.2014 ebenfalls sich in dieser Sache in U-Haft befindenden Angeschuldigten B Anklage zum Schöffengericht Gummersbach wegen schweren Raubes in Mittäterschaft erhoben (Bl. 226 ff. HH).Der Verteidiger des Angeschuldigten E, Rechtsanwalt L aus H, hat mit Schriftsatz vom 04.12.2014 (Bl. 171 ff. HH) gegen den Haftbefehl vom 20.10.2014 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise unter Auflagen außer Vollzug zu setzen. Gemäß der Beschwerdebegründung negiert der Verteidiger insbesondere das Vorliegen des dringenden Tatverdachts.Die Beschwerde, der das Amtsgericht H nicht abgeholfen hat (Bl. 163 HH), ist seitens des Landgerichts Köln durch den angefochtenen Beschluss vom 11.12.2014 verworfen worden.Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit der weiteren Beschwerde. 5 II. 6 Die gem. § 310 Abs. 1 StPO zulässige und den Formerfordernissen des § 306 Abs. 1 StPO genügende Beschwerde, der das Landgericht Köln aufgrund des Beschlusses vom 15.01.2015 nicht abgeholfen hat (Bl. 213 HH), ist unbegründet.Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgericht Gummersbach vom 20.10.2014 und der Anklage vom 20.01.2015 zur Last gelegten Tat aufgrund der in dem Haftbefehl und der Anklage genannten Beweismittel sowie der polizeilichen Ermittlungen und der hierzu niedergelegten Ermittlungsergebnisse dringend verdächtig. Soweit die Verteidigung dies in der Begründung der Haftbeschwerde und der weiteren Beschwerde in Abrede stellt, ist dies nach den Ermittlungsergebnissen als widerlegt anzusehen.Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr in dem angefochtenen Beschluss bejaht. Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat und auch der hierfür zu erwartenden teils erheblichen Strafe, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat. Hierbei müssen die für und gegen eine Flucht sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden. Fluchtgefahr begründen aber in der Regel Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel auffälliger Art, Verwendung falscher Nachnamen oder Papiere, Flucht in einem früheren Verfahren oder Verfahrensabschnitt. Für die Fluchtgefahr sprechen allerdings auch das Fehlen fester familiärer- oder beruflicher Bindungen, leicht lösbare Wohnungsverhältnisse, das Fehlen einer festen Wohnung oder eines festen Aufenthaltes.Dem hat das Landgericht Köln in seinem Beschluss Rechnung getragen. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die aktuell sind, wird Bezug genommen.Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO können auch nach hiesiger Ansicht den Zweck der Untersuchungshaft nicht sicherstellen.Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht letztlich auch nicht außer Verhältnis zu der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen bezüglich des Angeschuldigten um mittäterschaftliche Begehungsweise bei einem Verbrechen gem. § 249, 250 StGB geht, die die Verhängung einer erheblichen, einen Fluchtanreiz bildenden, Freiheitsstrafe erwarten lässt. Das Verfahren ist derzeit mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Vermeidbare Verzögerungen sind nicht feststellbar.“ 7 Dem schließt sich der Senat an. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel nicht begründet worden ist, sind weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.