1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 08.08.2013 – 91 O 84/12 – im Zinsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin auf ihre Zahlungsansprüche lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bezüglich der Zahlungen in Höhe von 4.023,32 € (Nr. 3 des Urteilstenors) und 4.310,69 € (Nr. 4, 1. Spiegelstrich des Urteilstenors) erst seit dem 16 .02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 2) Die als Anschlussberufung auszulegende Klageerweiterung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5) Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1) Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abberufung der Klägerin als Vorstand der Beklagten sowie der Kündigung des zu Grunde liegenden Anstellungsvertrags. Die Beklagte ist ein in Köln ansässiges Finanzdienstleistungsinstitut, das die hierfür erforderliche Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nach § 32 KWG besitzt und unter anderem im Bereich des Fondsmanagements und der Vermögensverwaltung tätig ist. Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 18.12.2009 für die Dauer von fünf Jahren, mithin bis zum 17.12.2014, zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Weitere Vorstände der im Jahr 2006 gegründeten Beklagten waren und sind der Zeuge Dr. E als Vorsitzender und Herr I. Bereits in den Jahren davor war die Klägerin, die mit Herrn Dr. E bis Anfang 2010 in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, leitend für die Beklagte tätig. Ausweislich der Vorbemerkung des Vorstandsanstellungsvertrages vom 27.04.2010 (Anlage K 1a, Bl. 1 ff. AH) übernahm die Klägerin das Ressort des Finanzvorstandes und war daher insbesondere für das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Korrespondenz mit der Bundesbank und der BaFin zuständig. Ihr Gehalt betrug 8.334,- € monatlich, zahlbar jeweils zum 15. eines Monats. In § 10 Nr. 2 S. 2 des Anstellungsvertrages war vereinbart, dass mit einer Abberufung als Vorstandsmitglied auch das Anstellungsverhältnis endet. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auch mit dem Fondsmanagement bzw. Portfoliomanagement befasst war. Die Beklagte verwaltete Ende des Jahres 2011 Vermögen bzw. Fonds im Wert von 217,3 Mio. € (siehe Aufstellung, Bl. 34 GA). Der wesentliche Teil, nämlich 145,7 Mio. € entfiel auf die Vermögensverwaltung für den J Zentral GbR (im Folgenden: J), dessen Geschäftsführer Herr S war und ist. Daneben verwaltete die Beklagte drei S1 S Fonds, wobei S1 S für S1 S steht. Neben individueller Vermögensverwaltung für diverse Auftraggeber mit einem Volumen von 11,0 Mio. € gab es noch einen von der Beklagten selbst aufgelegten Fonds Q Europa 130/30 mit einem Wert von ca. 5,6 Mio. €. Im Hause der Beklagten gab es regelmäßige Besprechungstermine, bei denen die Beteiligten Anlageentscheidungen trafen. Diese Entscheidungen wurden jeweils dokumentiert und sowohl von der Klägerin als auch von Herrn Dr. E, teilweise auch nur von einem der beiden Vorstandsmitglieder unterzeichnet; wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (vgl. Anlagen K 4-K 9, Bl. 13 ff. AH). Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang die alleine von ihr unterzeichnete Dokumentation einer Anlageentscheidung vom 24.01.2012 (Anlage K 10, Bl. 19 AH) vor, in der es heißt: „1. Aufgrund verschiedener kritischer Anfragen von C-Gesellschaftern sowie S1 S-Fondskunden zum Q Fonds 130/30 verkaufen wir den Q Fonds 130/30 sowohl im S1 S-Aktienfonds U als auch im gemischten S1 S-Fonds C MX als auch im Direktbestand von C Zentral.2. Der Aktienfonds S1 S Analysis U Universal wird ab sofort von Frau E2 betreut.“ Die Autentizität dieses Dokumentes ist streitig. Unter dem 26.01.2012 versandte der Vorstandsvorsitzende Dr. E an seine Vorstandskollegen folgende E-Mail (Anlage K 11, Bl. 20 AH): „Liebe Vorstandskollegen, anbei die Vertretungsregeln während meines Urlaubs: Ich bin während meines Urlaubs jederzeit über Internet oder Mobil erreichbar, aus diesem Grund benötige ich für Anlageentscheidungen keine Vertretungsregel; anders sieht es bei eventuell notwendigen Unterschriftsleistungen aus: In diesem Fall wird mich Herr I vertreten. Eventuelle frühere Vertretungsregeln sind hiermit außer Kraft gesetzt.“ Mit E-Mail vom 27.01.2012 (Anlage B 24, Bl. 209 AH) leitete die Beklagte die E-Mail des Dr. E an das Aufsichtsratsmitglied L mit der Bitte um telefonische Rücksprache weiter. In einem anschließenden Telefonat am 30.01.2012 schilderte die Klägerin diese E-Mail als problematisch aufgrund eines Drängens des Zeugen S. Das Aufsichtsratsmitglied L legte ihr nahe, eine Abstimmung mit dem Zeugen Dr. E zu suchen. Während des Urlaubs des Vorstandsmitglieds Dr. E tätigte die Klägerin mehrere Verkaufsorders. So veranlasste sie am 03.02.2012 drei Verkäufe aus dem Fonds S1 S U, ferner die Rückgabe von 14.600 Anteilen an dem Fonds Q Europa 130/30 im Wert von 904.032,- €, welche der Fonds S1 S Analysis U hielt. Am 08.02.2012 erteilte sie für den J Order zur Rückgabe von 58.406 Anteilen an dem Fonds Q Europa 130/30 im Wert von 3.634.021,32 €. Unter dem 09.02.2012 wandte sich das Vorstandsmitglied I mit folgender E-Mail an die Klägerin (Anlage B 15, Bl. 49 AH): „Hallo E2, wie mir bekannt wurde, hast Du gestern einen Verkauf der Direktanlage von C in den Q 130/30 veranlasst. Es gibt für die Zeit der urlaubsbedingten Abwesenheit von H eine klare Vertretungsregelung, die besagt, dass das operative Geschäft ausschließlich von H durchgeführt wird. Somit bist Du ausdrücklich nicht befugt, die Order zu platzieren und für die Fonds zu handeln. Aus diesem Grund trage bitte dafür Sorge, dass diese Order (Volumen rund 3,5 Mio. Euro) gestoppt bzw. storniert wird. Solltest Du weitere Orders platziert haben, fordere ich Dich auf, auch diese zu stoppen oder zu stornieren.“ Dem kam die Klägerin nicht nach. Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 13.02.2012, der Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2012 (Anlage B 1, Bl. 21 AH) ausgehändigt, wurde diese aus wichtigem Grund als Vorstandsmitglied abberufen und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages ausgesprochen. In dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung heißt es dazu wie folgt (Bl. 25 AH): „Das Vorstandsmitglied E2 habe entgegen der bekannten Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und insbesondere entgegen der ihr gegenüber mit e-mail vom 26.01.2012 des Vorstandsvorsitzenden Dr. E übermittelten Vertretungsregelung während dessen Urlaubsabwesenheit in der Zeit vom 27.01. bis 13.02.2012, mehrfach Portfoliotransaktionen bei dem Fonds U (am 03.02. und am 07.02.2012 in Höhe von ca. T€ 1.200) vorgenommen und die Zustimmung zu einer voluminösen, mehr als die Hälfte des gesamten Fonds-Vermögens ausmachenden Transaktion bei dem Fonds Q Europa (am 08.02.2012 in Höhe von ca. T€ 3.600) erteilt, obwohl dies nach der dem Aufsichtsrat bekannten Aufgabenverteilung im Vorstand weder zu ihren Aufgaben noch zu ihren Kompetenzen gehörte. Sie habe die Urlaubsabwesenheit des Vorstandsvorsitzenden entgegen dessen mit e-mail vom 26.01.2012 ausdrücklich gegenüber seinen Vorstandskollegen geäußerten Wunsch, auch während seines Urlaubs Anlageentscheidungen im Rahmen der Portfolioverwaltung trotz seiner Abwesenheit, aber dennoch gegebenen jederzeitigen Erreichbarkeit mittels moderner Telekommunikationsmittel, weiterhin selbst vornehmen zu wollen, zu eigenmächtigen Transaktionsentscheidungen genutzt, ohne den hierfür allein zuständigen Vorstandsvorsitzenden hierüber auch nur zu informieren. Von diesen Transaktionen habe der Aufsichtsratsvorsitzende am 09.02.2012 durch das Vorstandsmitglied I erfahren. Er habe daraufhin sofort die heutige Sitzung des Aufsichtsrats telefonisch einberufen.“ Die Klägerin hat behauptet, dass sie ebenso wie die anderen Mitglieder des Vorstands, insbesondere Herr Dr. E, in das Portfolio-Management eingebunden gewesen sei. Im Übrigen seien am 24.01.2012 Anlageentscheidungen dahin getroffen worden, dass sie die Betreuung des Fonds „S1 S Analysis U Universal“ übernehmen und die in den S1 S-Fonds sowie im J gehaltenen Anteile am Q Europa 130/30-Fonds veräußert werden sollten. Hierzu sei es gekommen, da zuletzt verschiedene Kunden des Herrn S Beschwerde geführt hätten, dass der Investmentfonds Q Europa 130/30 wie auch die weiteren Fonds des Herrn S eine schlechte Performance hätten. Vor diesem Hintergrund und entsprechend einer Empfehlung des Herrn S hätten die Klägerin und Herr Dr. E am 24.01.2012 beschlossen, die in dem S-Fonds befindlichen Anteile an dem Fonds Q Europa 130/30 spätestens binnen einer Woche zu veräußern, gleichermaßen die im Direktbestand des J befindlichen Anteile an dem Q Europa 130/30-Fonds. Ihr Verhalten im Februar 2012 habe dieser Anlageentscheidung entsprochen. Die Betreuung des Fonds „S1 S Analysis U Universal“ durch die Klägerin sei anlässlich einer Telefonkonferenz am 25.01.2012 noch einmal bestätigt worden. Sie ist der Ansicht gewesen, dass der Widerruf ihrer Bestellung unwirksam sei, weil ein wichtiger Grund nicht vorliegen würde. Aus diesem Grund sei auch die Kündigung des Anstellungsvertrages unwirksam. Der Aufsichtsrat sei insoweit von falschen Erwägungen ausgegangen. Die Klägerin hat beantragt, 1) festzustellen, dass der durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 13.02.2012 – durch Schreiben der Beklagten vom 14.02.2012 am vorgenannten Tage an die Klägerin übermittelt – ausgesprochene Widerruf der Bestellung der Klägerin als Vorstandsmitglied der Beklagten unwirksam ist; 2) festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrages vom 27.04.2010 durch die mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 13.02.2012 – durch Schreiben der Beklagten vom 14.02.2012 am vorgenannten Tage an die Klägerin übermittelt – ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aufgelöst wurde; 3) die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.023,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen; 4) die Beklagte zu verurteilen, an sie 54.314,68 € zu zahlen, ferner Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.310,69 € seit dem 15.02.2012 und aus jeweils 8.334,00 € seit dem 16.03.2012, 16.04.2012, 16.05.2012, 16.06.2012, 16.07.2012 und 16.08.2012; 5) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin künftig an jedem 15. Tag eines Monats, beginnend mit dem 15.09.2012 und endend mit dem 15.11.2014, 8.334,- € zu zahlen, ferner am 15.12.2014 4.570,26 €. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin nie in das operative Geschäft eingebunden gewesen sei. Im Portfoliomanagement sei außer Herrn Dr. E ausschließlich ein weiterer Mitarbeiter tätig gewesen, nämlich bis Juni 2011 Herr Q2 und ab Juli 2011 dessen Nachfolger Herr M. Nach der internen Geschäftsverteilung im Vorstand und dem Anstellungsvertrag sei die Klägerin aus dem Portfoliomanagement ausgeschlossen gewesen, was insbesondere auf Ereignisse im Sommer 2008 zurückgehen würde, namentlich einem Versagen der Klägerin während einer Urlaubsvertretung. Ab Dezember 2009 habe die Klägerin keinerlei Anlageentscheidungen im Portfoliomanagement getroffen. Die Erstellung und Unterzeichnung von Dokumenten in Bezug auf Anlageentscheidungen habe den Dokumentations- und Meldepflichten nach dem KWG Rechnung getragen. Überdies habe die Klägerin selbst eingeräumt, an dem operativen Geschäft nicht mitzuwirken, wie sich bereits aus einer E-Mail der Klägerin vom 17.01.2012 ergeben würde (Anlage B 5, Bl. 31 AH). Eine Anlageentscheidung sei am 24.01.2012 nicht getroffen worden. Die von der Klägerin hierzu nur von ihr unterzeichnete Dokumentation (Anlage K 10, Bl. 19 AH) sei offenbar nachgefertigt worden. Die Beklagte mutmaßt, dass es sich bei dem Verhalten der Klägerin um einen Teil ihres Rachefeldzugs gegen Herrn Dr. E in Aufarbeitung der unerfreulichen Trennung von Anfang 2010 handele. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.01.2013 (Bl. 95 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.06.2013 (Bl. 156 ff. GA) Bezug genommen. 2) Mit seinem Urteil vom 08.08.2013, der Beklagten zugestellt am 09.08.2013, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege kein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung als Vorstandsmitglied und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages vor. Das Verhalten der Klägerin stelle keine pflichtwidrige Kompetenzüberschreitung dar. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin in den letzten Jahren Anlageentscheidungen nicht mehr selbst umgesetzt habe. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass dies auf Inkompetenz zurückzuführen sei. Vielmehr sei nachvollziehbar, dass sie durch die anderen ihr obliegenden Aufgaben bereits ausreichend ausgelastet gewesen sei. Dagegen sei sie mit Wissen der weiteren Vorstände im Außenverhältnis weiterhin auch als Portfolio-Managerin aufgetreten, was sich aus der Aussage des Zeugen S ergebe, der das Landgericht folgt. Aus dessen Aussage ergebe sich weiter, dass die Klägerin und der Vorstandsvorsitzende Dr. E bei einem Gespräch am 24.01.2012 die Übereinkunft getroffen hätten, dass die Klägerin zukünftig den Fonds „S1 S U“ betreuen solle. Dies sei in der anschließenden Ausschusssitzung kommuniziert worden, an welcher Dr. E ebenfalls teilgenommen habe, ohne dem zu widersprechen. Zu dieser Aussage des Zeugen S habe der Zeuge Dr. E nichts Gegenteiliges bekundet und dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 25.01.2012 (Bl. 179 GA), welches der Zeuge S nach Aufforderung in der Sitzung vom 06.06.2013 noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat. Weiter folgt das Landgericht der Aussage des Zeugen S, als dieser angab, dass am 24.01.2012 auch bereits eine Anlageentscheidung hinsichtlich der Veräußerung der Anteile am Fonds Q Europa 130/30 getroffen worden sei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin am 03.02. und 08.02.2012 getätigten Transaktionen hätten sich im Rahmen dieser Absprachen gehalten. Die E-Mail des Zeugen Dr. E vom 26.01.2012 stehe dem nicht entgegen, da die Klägerin nicht in dessen, sondern in ihrem eigenen Aufgabenbereich tätig geworden sei. Schließlich sei auch nicht festzustellen, dass die Klägerin durch die Veräußerung der Anteile am Fonds Q Europa 130/30 die Existenz der Beklagten gefährdet hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages sowie der Begründung wird auf das angefochtene Urteil vom 08.08.2013 (Bl. 216 ff. GA) Bezug genommen. 3 a) Mit ihrem hier am 06.09.2013 eingegangenen (Bl. 239 GA) und mit einem – nach Fristverlängerung bis zum 11.11.2013 – am selben Tag eingegangenen Schriftsatz (Bl. 258 GA) begründeten Rechtsmittel hat die Beklagte das Urteil des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung gestellt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der 1. Instanz und greift das Urteil des Landgerichts als rechtsfehlerhaft und die Beweiswürdigung als denkfehlerhaft an. Das von dem Zeugen S übersandte Protokoll (Bl. 179 GA) habe nicht verwertet werden dürfen, da es nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) gewesen sei und keine Partei dessen Vorlage verlangt habe (§ 142 Abs. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung weise auch Denkfehler bzw. Verstöße gegen Erfahrungssätze auf. So weise das o. g. Protokoll unter „Getätigte & geplante Transaktionen“ keine Angaben aus, obwohl es nach der Erfahrung nahe gelegen hätte, dass der beabsichtigte Verkauf der Anteile am Q Europa 130/30-Fonds am Vortrag beschlossen worden sei. Eine Anlageentscheidung, dass verkauft werden solle, würde aber noch nicht festlegen, wie der Verkauf durchgeführt werden solle. Jedenfalls ergebe sich aus der Beweisaufnahme unter keinem Ansatzpunkt, dass die Klägerin auch für den J tätig werden durfte. Im Übrigen habe das Landgericht selbst bei Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhalts die aktienrechtlichen Vorschriften über die gemeinschaftliche Geschäftsführung (§ 77 Abs. 1 AktG) und die Ressortzuweisung (§ 82 Abs. 2 AktG) nicht beachtet. Eine neue Aufgabenzuweisung sei nicht Sache des Vorstandsvorsitzenden Dr. E, sondern des Aufsichtsrats, der dies durch Beschluss zu bestimmen habe (§§ 112, 108 AktG). Insoweit sei auch nicht dem im Anstellungsvertrag vereinbarten Schriftformerfordernis genüge getan. Die Beklagte führt weiter aus, dass die Klägerin als „Strohfrau“ des Zeugen S gehandelt habe, was einen Verstoß gegen die Auflagen der BaFin für die erteilte Portfoliomanagement-Genehmigung darstelle, so dass deren Widerruf drohe. Indem sie den Zeugen S um zeitnahe Ausführung der Order über dessen ebase-Zugang gebeten habe, habe sie ihm die Entscheidung darüber überlassen, wann und wie die Order ausgeführt werden solle und somit gegen Verbote des KWG verstoßen. Weiter habe sie den Zeugen M, obwohl dieser als „vertraglich gebundener Vermittler“ aufgrund eines Schreibens der BaFin vom 16.05.2011 (Anlage B 46, Bl. 595 GA) nicht im Bereich der Finanzportfolioverwaltung tätig sein durfte, zu entsprechenden Handlungen veranlasst. Im Übrigen wird wiederholt dargelegt, dass die Klägerin die Daten von ihrem Dienst-Laptop und Arbeitsplatzrechner unmittelbar vor Mitteilung der Abberufung gelöscht habe. Darin liege eine Pflichtverletzung gegen § 5 Nr. 2 des Dienstvertrages (Anlage K 1, Bl. 4 AH). Der Aufsichtsrat habe am 04.08.2014 beschlossen, dass die Abberufung und fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages vom 13.02.2012 auch auf diese Umstände gestützt werde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.08.2013 – 91 O 84/12 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere sei am 24.01.2012 eine gemeinschaftliche Beschlussfassung durch den Zeugen Dr. E und die Klägerin erfolgt, so dass ein Verstoß gegen die gemeinschaftliche Geschäftsführung oder eine Ressortüberschreitung nicht in Betracht komme. Vielmehr ergebe sich daraus ihre Bevollmächtigung durch das ressortzuständige Vorstandsmitglied. Sie sei weder „Strohfrau“ des Herrn S gewesen, noch habe sie entsprechende technische Vorrichtungen dazu getroffen. Bei den Verkaufsorders habe es sich vielmehr um die Umsetzung der gemeinsam mit dem Zeugen Dr. E am 24.01.2012 getroffenen Anlageentscheidung gehandelt. Sie habe auch keine strafbaren Handlungen des Herrn M veranlasst. Eine Löschung des Laptop oder des PC sei nicht erfolgt. Der neu angeschaffte Laptop habe wegen einer fehlerhaften Erstinstallation nochmals installiert werden müssen. Am PC sei keine Löschung erfolgt, sondern lediglich eine routinemäßige Datenbereinigung durch Bearbeitung des Postfachs, bei welcher Daten nicht gelöscht, sondern lediglich in andere Ordner verschoben und komprimiert worden seien. Auf der externen Festplatte sei lediglich eine Datensicherung und keine Datenverschiebung erfolgt. Etwaige Verstöße gegen Vorstandsbeschlüsse betreffend das untersagte Mitnehmen von elektronischen Dokumenten aus den Geschäftsräumen seien mangels Rügen gegenüber der Klägerin stillschweigend geduldet worden. b) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.08.2014, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, die Klage erweitert und mit Schriftsatz vom 04.12.2014 nochmals angepasst. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 12.11.2013 gesetzte Frist zur Berufungserwiderung bis zum 20.12.2013 war der Klägerin, wovon der Senat aus den in den Entscheidungsgründen des Urteils unter II. B. näher dargelegten Erwägungen ausgeht, mit beglaubigter Abschrift am 15.11.2013 zugestellt worden, die mit Schreiben vom 10.12.2013 (Bl. 299 GA), der Klägerin ebenfalls mit beglaubigter Abschrift übersandt, bis zum 20.01.2014 verlängert wurde. Die Klägerin führt insoweit aus, dass die Beklagte neben dem festen Gehalt, welches mit der Klage bislang geltend gemacht wurde, auch zur Zahlung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet sei. Diese betrugen in 2012 für die private Krankenversicherung 279,13 € und für die private Pflegeversicherung 10,24 €, in 2013 für die private Krankenversicherung 287,44 € und für die private Pflegeversicherung 40,36 € und in 2014 für die private Krankenversicherung 295,65 € und für die private Pflegeversicherung 41,51 €. Die Klägerin beantragt, [Anträge 1) und 2) bleiben gegenüber der Klageschrift vom 05.09.2012 unverändert]. 3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.312,79 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen; 4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 86.234,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 8.623,47 € seit dem 16.03.2012, 16.04.2012, 16.05.2012, 16.06.2012, 16.07.2012, 16.08.2012, 16.09.2012, 16.10.2012, 16.11.2012 und 16.12.2012 zu zahlen; 5) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 103.941,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 8.661,80 € seit dem 16.01.2013, 16.02.2013, 16.03.2013, 16.04.2013, 16.05.2013, 16.06.2013, 16.07.2013, 16.08.2013, 16.09.2013, 16.10.2013, 16.11.2013 und 16.12.2013 zu zahlen; 6) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 95.382,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 8.671,16 € seit dem 16.01.2014, 16.02.2014, 16.03.2014, 16.04.2014, 16.05.2014, 16.06.2014, 16.07.2014, 16.08.2014, 16.09.2014, 16.10.2014 und 16.11.2014 zu zahlen; 7) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin am 15.12.2014 4.335,58 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klageerweiterung abzuweisen. c) Der Senat hat nochmals Beweis erhoben über Beweisfrage 1) des Beweisbeschlusses vom 17.01.2013 (Bl. 95 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.12.2014 (Bl. 813 ff. GA). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist nach den §§ 511 ff. ZPO statthaft und im Übrigen zulässig. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nur in geringem Umfang begründet; insoweit beruht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Das klageerweiternde Rechtsmittel der Klägerin ist bereits gemäß § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig. A. Berufung der Beklagten 1) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 AktG und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages vom 13.02.2012 unwirksam sind. a) Der Widerruf der Bestellung der Klägerin als Vorstandsmitglied sowie die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages erfolgten zwar form- und fristgerecht. Sie wurden durch den gemäß § 112 AktG zuständigen Aufsichtsrat aufgrund Beschlusses vom 13.02.2012 mit Schreiben des ermächtigten Aufsichtsratsvorsitzenden vom 14.02.2012 unter Beifügung einer Kopie des den Beschluss enthaltenen Protokolls der Aufsichtsratssitzung der Klägerin am 14.02.2012 per Boten ausgehändigt. Dem lagen Kenntnisse zugrunde, die der Aufsichtsrat am 09.02.2012 erlangt hatte, mithin innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Aufgrund der Koppelungsklausel in § 10 Nr. 2 S. 2 des Anstellungsvertrages kommt es auf eine separate fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages nicht mehr an, da danach das Anstellungsverhältnis mit dem Widerruf der Bestellung endet. b) Es liegt jedoch kein wichtiger Grund für einen Widerruf der Bestellung vor. Die Beklagte bleibt insoweit teilweise bereits beweisfällig, im Übrigen stellen die vorgebrachten Gründe weder im Rahmen einer Einzel-, noch einer Gesamtabwägung einen ausreichend wichtigen Grund für eine Abberufung dar. Ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung als Vorstand gemäß § 84 Abs. 3 AktG liegt vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft nicht zumutbar ist, was anhand einer Abwägung der Interessen der AG und des betroffenen Vorstandsmitglieds zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 – II ZR 298/05, NZG 2007, 189; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rn. 34). Ein wichtiger Grund liegt dabei insbesondere in einer groben Pflichtverletzung. aa) Der Klägerin kann nicht deshalb eine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weil sie die Veräußerung der Anteile am Q Europa 130/30-Fonds aus dem J und dem S1 S U-Fonds veranlasst hat. Die Beklagte bleibt beweisfällig dafür, dass dies ohne gemeinsame Anlageentscheidung mit dem Zeugen Dr. E am 24.01.2012 erfolgt sein soll. Die Darlegungs- und Beweislast für einen wichtigen Grund, den sie in Form einer groben Pflichtverletzung geltend macht, trägt die Beklagte. Soweit es um mögliche Rechtfertigungsgründe für das gerügte Verhalten geht, sind solche – zur Vermeidung einer Überspannung der Beweislast – zwar von der Klägerin darzulegen. Es bleibt dann jedoch Sache der Beklagten, diese Gründe zu widerlegen (BGH, Urteil vom 20.02.1995 – II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669; Urteil vom 28.10.2002 – II ZR 353/00, NZG 2003, 86). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass am 24.01.2012 keine Anlageentscheidung getroffen wurde. Die Aussagen der Zeugen S und Dr. E sind für eine derartige Überzeugungsbildung nicht hinreichend ergiebig. Der Zeuge Dr. E gab zwar an, dass eine Veräußerung der Q-Anteile in den vom Zeugen S betreuten Fonds seines Clubs nie in Rede gestanden habe. Eine Veräußerung dieser Anteile oder Risikoerwägungen dazu seien seitens Herrn S oder der dahinterstehenden Anleger nie angesprochen worden. Herr S habe im Januar 2012 lediglich die Idee aufgebracht, dass die Klägerin den U-Fonds managen sollte, was er - der Zeuge Dr. E - jedoch eindeutig abgelehnt habe, da er die Klägerin weder fachlich, noch nervlich für geeignet hielt. Von Herrn S sei zwar die Unzufriedenheit einzelner Anleger mit dem Verlauf der betreuten Fonds erwähnt worden. Ein Wunsch zur Veräußerung der Q-Anteile sei jedoch nie, auch nicht am 24.01.2012 unter vier Augen, vorgebracht worden. Die Aussage steht jedoch in klarem Widerspruch zu der Aussage des Zeugen vor dem Landgericht in der Sitzung vom 06.06.2013. Dort hat der Zeuge Dr. E noch eindeutig bekundet, dass Herr S am 24.01.2012 tatsächlich gewollt habe, dass die Q-Anteile aus sämtlichen C-Fonds verkauft werden sollten, was er jedoch abgelehnt habe. Desweiteren habe er auf den Wunsch des Herrn S, dass die Klägerin den U-Fonds managen sollte, lediglich sein Einverständnis mit einer Tätigkeit der Klägerin in einem Rentenfonds signalisiert, wobei er darüber nach seinem Urlaub nachdenken wolle. Angesichts dieser eindeutigen Widersprüche kann aus der Aussage des Zeugen Dr. E vor dem Senat keine ausreichende Überzeugungsbildung gewonnen werden, da insoweit offensichtlich ist, dass jedenfalls keine klaren und eindeutigen Erinnerungen mehr vorhanden sind. Dies räumte der Zeuge auf Vorhalt seiner landgerichtlichen Aussage letztlich selbst ein, als er darauf lediglich erwiderte, dass dies dann wohl so gewesen und jetzt schon wieder länger her sei. Auch die Aussage des Zeugen S ist für eine Überzeugungsbildung dahin, dass am 24.01.2012 keine Anlageentscheidung durch die Klägerin und Dr. E erfolgt sei, nicht hinreichend ergiebig. So führte er selbst aus, dass er keine Detailerinnerungen mehr an diese Vorgänge habe, da er sich in der Zwischenzeit einer Herzoperation und einer Lungenoperation habe unterziehen müssen. Räumt der Zeuge S jedoch selbst ein, dass Erinnerungslücken vorhanden sind, so führt dies dazu, dass die etwaige Nichterwähnung bestimmter Vorgänge nicht dazu geeignet ist, den Senat davon zu überzeugen, dass entsprechende Vorgänge dann tatsächlich auch nicht stattgefunden hätten. Soweit der Zeuge S auf Vorhalt der Klägerin angibt, dass er sich an Entscheidungen des streitigen Inhalts erinnern könne, jedoch nicht mehr wisse, ob dies genau in der Besprechung vom 24.01.2012 erfolgt sei, kann dahinstehen, ob dies ausreichend glaubhaft ist, da es jedenfalls für die beweisbelastete Beklagte unergiebig ist. Dem Protokoll der Telefonkonferenz vom 25.01.2012 lässt sich ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats entnehmen, dass keine Anlageentscheidung getroffen worden ist. Zutreffend ist zwar, dass das Protokoll keine Angaben dazu enthält, dass eine Verkaufsentscheidung bezüglich der Q-Anteile gegenüber den Teilnehmern der Telefonkonferenz kommuniziert worden ist. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um die hinreichende Überzeugung des Gerichts zu tragen, dass am Vortag keine Anlageentscheidung getroffen worden ist. Der Zeuge S gab in seiner Vernehmung vor dem Senat dazu zwar an, dass er eine tatsächlich getroffene Verkaufsentscheidung zwar „wohl in [seinem] Protokoll notiert“ hätte. Allerdings kann der Aussage des Zeugen S aus den bereits oben dargelegten Gründen kein ausreichender Glauben für eine Überzeugungsbildung geschenkt werden, so dass dieser Teil der Aussage ebenfalls unbeachtlich ist. Im Übrigen schränkte der Zeuge seine Angaben selbst ein, so dass ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann, dass trotz am Vortag getroffener Anlageentscheidung eine Mitteilung noch nicht erfolgte, da die tatsächliche Veräußerung noch nicht stattgefunden hatte. bb) Die Beklagte kann der Klägerin im Zusammenhang mit der Veräußerung der Q-Anteile auch im Übrigen keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung vorwerfen, dass diese einen wichtigen Grund für eine Abberufung darstellten. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass die Verkaufsorder von dem Zeugen S über dessen ebase-Login erfolgte und sie ihm daher letztlich die Entscheidungsbefugnis darüber gelassen habe, hat sie mit Schriftsatz vom 07.04.2014 (Bl. 334 GA) unbestritten vorgetragen, dass sie den Zeugen S entsprechend gebeten hat, über dessen ebase-Login die Order umzusetzen. Dies geschah somit jedoch auf Anweisung der Klägerin, so dass die Verkaufsorder aufgrund einer Entscheidung der Klägerin und nicht des Zeugen S erteilt wurde und diesem letztlich keine Entscheidungsbefugnis überlassen wurde. Die Beklagte führt weiter zwar zutreffend aus, dass die Klägerin ausweislich des Anstellungsvertrages für das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Korrespondenz mit der Bundesbank und der BaFin zuständig war. Ist die Geschäftsführungsbefugnis in zulässiger Weise beschränkt, so ist der Vorstand gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Er darf die Maßnahme, gleichviel ob sie rechtlicher oder tatsächlicher Art ist, nicht vornehmen oder das Rechtsgeschäft nur vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Organs abschließen (MüKoAktG/Spindler, 4. Aufl., § 82 Rn. 45). Die Klägerin überschritt mit der Erteilung der Verkaufsorder bzw. der Bitte um Umsetzung der Anlageentscheidung insoweit zwar ihre im Anstellungsvertrag beschränkte Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 82 Abs. 2 AktG. Darin ist jedoch keine grobe Pflichtverletzung zu sehen, die einen wichtigen Grund zum Widerruf der Bestellung als Vorstandsmitglied rechtfertigen würde. Denn es ist nun einmal, wie bereits erörtert, nicht zur Überzeugung des Senats widerlegt worden, dass die von der Klägerin behauptete Anlageentscheidung gemeinsam mit dem ressortzuständigen Vorstand Dr. E –also mit dessen Zustimmung – tatsächlich getroffen wurde. Dem steht auch nicht die E-Mail des Vorstandsvorsitzenden Dr. E vom 26.01.2012 entgegen, in welcher er Vertretungsregelungen während seiner Urlaubsabwesenheit mitteilt. Diese ist dahin zu verstehen, dass sie sich auf noch nicht getroffene, also zukünftige Anlageentscheidungen bezieht. Ein Widerruf bereits getroffener Anlageentscheidungen kann darin jedoch nicht gesehen werden. Mithin bleibt es in diesem, entscheidenden Punkt bei der Beweisfälligkeit der Beklagten. Schließlich wäre im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es sich allenfalls um einen einmaligen Verstoß seitens der Klägerin gehandelt hätte, da weitere Veräußerungen vor oder nach diesem Zeitpunkt von ihr nicht vorgenommen wurden. Desweiteren handelt es sich bei der Bestellung zum Vorstand und dem damit verbundenen Anstellungsvertrag um die berufliche und damit wirtschaftliche Existenzgrundlage der Klägerin. Weiter hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handele. So fehlt es an ausreichendem Vortrag zu einem etwaig eingetretenen Schaden. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Transaktion im Nachhinein aufgrund der Kursentwicklung des Fonds als positiv oder negativ anzusehen war, da dies in der ex ante-Perspektive stets spekulativ ist. Die pauschale Behauptung, dass der Q-Fonds hätte geschlossen werden müssen und der Beklagten damit ihr Standbein entzogen worden wäre, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Ausweislich des eigenen Vortrags der Beklagten in der Klageerwiderung vom 16.11.2012 (S. 5, Bl. 34 GA) hatte der Q-Fonds Europa 130/30 mit einem Volumen von 5,60 Mio. €, zum Ende 2011 rd. 6,5 Mio. €, lediglich einen Anteil von rd. 2,6 – 3 % am Gesamtvolumen von 217,30 Mio. € der verwalteten Vermögenswerte. Angesichts dieses geringfügigen Anteils hätte es bereits näherer Darlegungen bedurft, inwieweit es sich bei diesem um ein existentielles Standbein der Beklagten gehandelt hätte. Ebenso fehlt es an konkreten Ausführungen, wieso der Fonds hätte geschlossen werden müssen und welche Konsequenzen dies konkret für die Beklagte gehabt hätte. Auch eine Gefährdung der Zulassung der Beklagten als Finanzdienstleister ist lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar behauptet worden. Es fehlt wiederum an konkreter Darlegung, auf welcher Basis die BaFin die Zulassung hätte entziehen sollen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Anlageentscheidung – auch nach dem Vortrag der Klägerin – nicht durch Herrn S, sondern durch die Klägerin und Dr. E getroffen worden sei. Soweit dabei ein Kundenwunsch des Herrn S bzw. der Mitglieder des Js berücksichtigt worden sein sollte, ist nicht erkennbar, inwieweit dies der BaFin Anlass hätte geben sollen, von einer unzulässigen Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Herrn S auszugehen. Auch dem Anhörungsschreiben der BaFin vom 24.07.2014 (Bl. 596 d.A.) lässt sich dazu nichts Konkretes entnehmen, als es sich nach seinem Wortlaut um eine allgemeine Anhörung handelt. Ein Bezug zur hier streitgegenständlichen Veräußerung der Q-Anteile ist aus dem Schreiben der BaFin jedenfalls nicht zu ersehen und angesichts des Zeitablaufs auch nicht naheliegend. Nach alledem ist auch im Rahmen der Interessenabwägung davon auszugehen, dass die Abberufung wegen der Veräußerung der Q-Anteile nicht wirksam war. cc) Auch die zur Begründung der Abberufung nachgeschobenen Gründe stellen entweder schon keine Pflichtverletzung dar, oder sind jedenfalls im Rahmen der Abwägung weder einzeln, noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Abberufung zu rechtfertigen. Ein Nachschieben von Widerrufsgründen bedarf eines weiteren ausdrücklichen Beschlusses des Aufsichtsrates, wonach die Abberufung auch auf diese Gründe gestützt werden soll. Weitere Voraussetzung ist, dass die nachgeschobenen Gründe bereits zum Zeitpunkt des ersten Abberufungsbeschlusses bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs vorlagen und dem Aufsichtsrat nicht bekannt waren (BGH, Urteil vom 14.10.1991 – II ZR 239/90, NJW-RR 1992, 292, zitiert nach juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2013 – 20 U 5/12, AG 2013, 599, zitiert nach juris Rn. 38; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rn. 42). Sie könnten jedoch nach den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn mit der Geltendmachung solcher Gründe so lange zugewartet worden ist, dass das Vorstandsmitglied nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Abberufung werde sich auf die zunächst angegebenen Gründe beschränken (MüKoAktG/Spindler, 4. Aufl., § 84 Rn. 145) . Die Beklagte hat zwar einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss vom 04.08.2014 gefasst, in welchem auch die Einführung der weiteren Gründe in das hiesige Verfahren beschlossen wurde, so dass die formellen Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Die Gründe rechtfertigen jedoch keinen Widerruf der Vorstandsbestellung. (1) Aus dem Vortrag der Klägerin, dass diese den Zeugen S gebeten habe, die Verkaufsorder über seinen ebase-Zugang einzustellen, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Klägerin dem Zeugen S damit auch die Entscheidung überlassen habe, wann und wie dies geschehen soll. Wenn sie ihn aufgrund dessen technischer Ausstattung zur Orderplatzierung gebeten hat, ist davon auszugehen, dass sie dies mit dem Gedanken tat, dass die Order in vollem Umfang und sofort bzw. zeitnah erfolgen würde. Darin kann aber keine Entscheidungsüberlassung an den Zeugen S gesehen werden. Auch das weitere Vorbringen ist nicht geeignet, den Senat zu der Überzeugung zu bringen, dass sich die Klägerin als willfährige „Strohfrau“ zum Schaden der Beklagten einspinnen lassen wollte. Die Anschaffung eines neuen Laptop und eine Installationshilfe durch einen IT-Fachmann, der auch für Herrn S tätig ist, sind dafür ebenso wenig ausreichend, wie eine selbst vermehrte Anwesenheit in den Büroräumen des Zeugen S, da es sich bei diesem schließlich um den Hauptkunden der Beklagten gehandelt hat. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Klägerin als Vorstandsmitglied nicht weisungsgebunden war, sondern letztlich selbst entscheiden konnte, welchen Laptop sie sich anschafft und welchen Fachmann sie mit der IT-Installation betraut. Gleiches gilt im Hinblick auf die – streitige – Einrichtung eines sog. VPN-Tunnels, also eines Zugangs auf das EDV-System über den neu erworbenen Laptop. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Klägerin dazu als nicht weisungsgebundenes Vorstandsmitglied nicht befugt gewesen sein sollte. Vielmehr ist es in Unternehmen nicht unüblich, dass entsprechende Zugänge auf Notebooks eingerichtet werden, damit man auch außerhalb der Geschäftsräume Zugriff auf das EDV-System nehmen kann, z. B. auch bei Heimarbeit. Ohnehin hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, inwieweit die Klägerin eine entsprechende Zugriffsmöglichkeit missbraucht oder Dritten Zugang gewährt haben sollte. Darin können schon keine Pflichtverletzungen erblickt werden. (2) Die Ausführungen bezüglich des Zeugen M, insbesondere die Verweise auf den klägerischen Vortrag, lässt die Interpretation der Beklagten, dass die Klägerin diesen zu gesetzwidrigem Verhalten aufgefordert habe, nicht zu. Aus den Ausführungen der Klägerin in den von der Beklagten zitierten Schriftsätzen ergibt sich vielmehr, dass sie den Zeugen M alleine über die Verkaufsorder informiert und um eine technische Hilfestellung bei der Eingabe der eigenen Order gebeten hat. Darin kann keine dem Zeugen M überlassene Vermögensverwaltungsentscheidung gesehen werden. Auch hier scheidet daher bereits eine Pflichtverletzung aus. (3) Bezüglich der Löschung der Daten vom Laptop handelt es sich dagegen um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen, da die Löschung der Festplatte des Laptops bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (siehe Schriftsatz vom 06.08.2014, S. 10, Bl. 594 GA sowie im Aufsichtsratsbeschluss vom 04.08.2014 unter Ziffer 4, Bl. 593 GA) erst nach der ausgesprochenen Abberufung erfolgte. Es können jedoch nur solche Gründe nachgeschoben werden, die im Zeitpunkt der Abberufung bereits vorlagen. Insoweit kann hier dahinstehen, ob es dafür auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (13.02.2012) oder den tatsächlichen Ausspruch des Widerrufs gegenüber dem Vorstandsmitglied (14.02.2012) ankommt, da beide Zeitpunkte vor dem – streitigen – Verhalten liegen. (4) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, Daten von der Festplatte des Dienst-PC gelöscht zu haben, wäre das Verhalten der Klägerin zwar vertragswidrig, da sie nach § 5 Nr. 2 ihres Dienstvertrages bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Unterlagen der Beklagten auszuhändigen hat. Dies wäre mit einem Löschen sämtlicher Festplatten unvereinbar. Allerdings sind selbst nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten von der Klägerin nicht nur die Festplatten gelöscht, sondern die Dateien dabei auf eine externe Festplatte verschoben worden. Die Dateien sind schon deswegen nicht unwiederbringlich verloren, weil sie zumindest noch auf einem anderen Datenträger – der externen Festplatte – vorhanden sind. Dies mag zwar gegen Vorstandsbeschlüsse verstoßen, wonach elektronische Dokumente nicht aus den Geschäftsräumen entfernt werden sollten. Das stellt jedoch keinen derart gravierenden Verstoß dar, dass er als grobe Pflichtverletzung und damit als wichtiger Grund angesehen werden kann. Die Dateien sind grundsätzlich wiederbringbar. Die Beklagte müsste die Klägerin insoweit lediglich zur Herausgabe der externen Festplatte und der darauf befindlichen Daten auffordern und im Falle der Verweigerung ggf. auf eine Herausgabe verklagen. Dass dies bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschehen ist, spricht bereits dafür, dass es sich entweder nicht um besonders relevante Daten handelt, oder ihr die Daten anderweitig noch zur Verfügung stehen, was sich auch aufgrund der – von der Beklagten behaupteten – Wiederherstellung der E-Mails durch erneuten Abruf vom Provider vermuten lässt. Dies gilt insbesondere, weil der Beklagten das Vorgehen der Klägerin (Speicherung auf einer externen Festplatte) ausweislich des eigenen Vorbringens bereits langfristig bekannt war, wie dies bereits im Schriftsatz vom 27.05.2013 (S. 2, Bl. 152 GA) ausgeführt wurde, ohne das gegen die Klägerin weitergehende Schritte eingeleitet wurden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Screenshots (im Anlagenkonvolut B 50, Bl. 611 ff. GA enthalten) die Dateien vornehmlich Outlook-Ordner, mithin Emails, zu betreffen scheinen und nicht konkret dargelegt wurde, welche relevanten Datensätze noch vorhanden gewesen sein sollten, so dass auch dies den Verstoß nicht als derart gravierend erscheinen lässt, dass er einen Widerruf der Bestellung rechtfertigt. Schließlich ist der Vortrag der Beklagten auch widersprüchlich, als sie im Schriftsatz vom 27.05.2013 auch ausführt, dass die Klägerin bereits seit Anfang 2011 nicht mehr auf der Festplatte ihres Arbeitsplatzrechners, sondern auf der externen Festplatte arbeitete. Sollte dies so zutreffen, ist es ohnehin wenig überraschend, dass sich auf der Festplatte des PC keine weiteren Daten befunden hätten. (5) Soweit sich die Beklagte schließlich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2014 zur Begründung einer weiteren Pflichtverletzung darauf beruft, dass die Klägerin die externe Festplatte und die darauf gespeicherten Daten am 22.02.2012 dem Aufsichtsrat L nicht übergeben habe, ist dies bereits deswegen unbeachtlich, weil sich dem Aufsichtsratsbeschluss vom 04.08.2014 nicht entnehmen lässt, dass sich der Aufsichtsrat für den Widerruf der Bestellung auch auf diesen Grund bezieht. Mithin fehlt es bereits an einem wirksamen Beschluss des zuständigen Organs, dass die Abberufung auch mit dieser Begründung unterlegt werden soll. Im Übrigen wäre der Vortrag auch gemäß §§ 525 S. 1, 296a S. 1 ZPO unbeachtlich, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte und Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich sind. 2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 611 BGB auf Zahlung der Vorstandsgehälter bis zum Ablauf der Vorstandsbestellung am 17.12.2014. a) Einen Anspruch gemäß § 611 BGB auf Zahlung des Vorstandsgehalts bis zum Widerruf und zur fristlosen Kündigung am 14.02.2012 (Antrag 3), welches unstreitig 4.023,32 € beträgt, hat die Klägerin bereits deswegen, da sie in diesem Zeitraum ihre Dienstleistungen als Vorstandsmitglied erbracht hat. b) Aber auch die weiteren, der Höhe nach unstreitigen Gehaltsansprüche (Anträge 4 und 5) stehen der Klägerin zu, da die Abberufung und fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages – wie oben ausgeführt – unwirksam waren. c) Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB jedoch lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bezüglich des Februargehalts seit dem 16 .02.2012. Das monatliche Gehalt war ausweislich des Anstellungsvertrages jeweils zum 15. eines Monats zahlbar, so dass Verzug für das Februargehalt 2012 erst ab dem 16.02.2012 vorlag. Die Klägerin ist als Vorstand einer AG als Verbraucherin gemäß § 13 BGB anzusehen, so dass lediglich der geringere Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB begründet ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2012 – 16 U 177/10, AG 2012, 511; zitiert nach juris Rn. 70 ff.; Micklitz in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 13 Rn. 49) B. Anschlussberufung der Klägerin Die als Anschlussberufung auszulegende Klageerweiterung der Klägerin ist gemäß § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig. Eine Klagerweiterung im Berufungsverfahren kann zwar grundsätzlich durch eine Anschließung an eine Berufung erfolgen. Eine Anschlussberufung setzt keine Beschwer voraus (MüKoZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 524 Rn. 13; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 524 Rn. 10), so dass sie grundsätzlich auch alleine zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden kann. Dies ist jedoch gemäß § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nur innerhalb einer gesetzten Berufungserwiderungsfrist zulässig. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 12.11.2013 (Bl. 295 GA), zugestellt ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 297 GA) am 15.11.2013, eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 20.12.2013 gesetzt, die mit Verfügung vom 10.12.2013 (Bl. 299 GA) bis zum 20.01.2014 verlängert wurde. Die jetzt erhobene Klageerweiterung erfolgte außerhalb dieser Frist. Die Fristsetzung erfolgte auch wirksam durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügungen gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515, zitiert nach juris Rn. 5; Musielak/Ball, a.a.O., § 524 Rn. 22). Zwar kann dem Ausdruck der Verfügung vom 12.11.2013 (Bl. 295 f. GA) nicht selbst entnommen werden, dass eine beglaubigte Abschrift versendet worden ist. Allerdings ergibt sich dies aus dem Vermerk vom 27.01.2015 der Justizhauptsekretärin Q3, welche die Verfügung ausgeführt hat, dass das Schreiben mit der Berufungserwiderungsfrist ausweislich der Übersicht der Schriftstücke im Bearbeitungsprogramm Judica/TSJ als beglaubigte Abschrift zugestellt wurde und dies der Voreinstellung im Bearbeitungsprogramm entspricht, mithin automatisch als beglaubigte Abschrift ausgedruckt wird. Bezüglich der Fristverlängerung vom 10.12.2013 ist bereits der Verfügung (Bl. 299 GA) zu entnehmen, dass diese als beglaubigte Abschrift übersandt wurde. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Rechtsanwendung des Senats stützt sich auf spezifische Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Streitwert der Berufung: - bis zum 10.08.2014: insgesamt 287.926,26 € - ab dem 11.08.2014: insgesamt 294.207,43 €