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Beschluss

1 RVs 45/15_1 Ws 31/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:0428.1RVS45.15.1WS31.1.00
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Tenor

I.              Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 14. November 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

II.              Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Frage, ob der Verteidiger das spätere Erscheinen des Angeklagten angekündigte hatte, unterliegt zwar nicht als wesentliche Förmlichkeit dem Protokollbeweis, sondern kann Gegenstand freibeweislicher Aufklärung sein. Aber unabhängig davon liegt eine Verletzung der Wartepflicht jedenfalls nicht vor.

Die Frage, ob etwa die Fürsorgepflicht des Gerichtes oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres Zuwarten gebieten, ist davon abhängig, ob und inwieweit den Angeklagten ein Verschulden an der Verspätung trifft (OLG Hamm, Beschluss vom 03. März 2009 – 2 Ss 52/09 –, Rn. 7 zitiert nach juris).

Vor dem Hintergrund, dass alleiniger Grund der Verspätung war, dass der Angeklagte den Terminstag verwechselt hatte und erst telefonisch benachrichtigt werden musste, war ein weiteres Zuwarten des Gerichts nicht geboten.

III.              Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 14. November 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. II. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Frage, ob der Verteidiger das spätere Erscheinen des Angeklagten angekündigte hatte, unterliegt zwar nicht als wesentliche Förmlichkeit dem Protokollbeweis, sondern kann Gegenstand freibeweislicher Aufklärung sein. Aber unabhängig davon liegt eine Verletzung der Wartepflicht jedenfalls nicht vor. Die Frage, ob etwa die Fürsorgepflicht des Gerichtes oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres Zuwarten gebieten, ist davon abhängig, ob und inwieweit den Angeklagten ein Verschulden an der Verspätung trifft (OLG Hamm, Beschluss vom 03. März 2009 – 2 Ss 52/09 –, Rn. 7 zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund, dass alleiniger Grund der Verspätung war, dass der Angeklagte den Terminstag verwechselt hatte und erst telefonisch benachrichtigt werden musste, war ein weiteres Zuwarten des Gerichts nicht geboten. III. Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).