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Urteil

15 U 27/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:0901.15U27.15.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2015 in der Fassung nach dem Berichtigungsbeschluss vom 11.02.2015 (28 O 492/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2015 in der Fassung nach dem Berichtigungsbeschluss vom 11.02.2015 (28 O 492/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger, ein in Bonn niedergelassener Zahnarzt, wendet sich gegen zwei mittlerweile gelöschte Bewertungen bei dem von der Beklagten betriebenen (Hosting-)Dienst „Z.“. Bei Z. angezeigte Informationen stellt die Beklagte nicht selbst redaktionell zusammen, sie werden automatisch aus einer Vielzahl verschiedener Quellen generiert. Nutzer können dort Informationen, Bewertungen und Erfahrungsberichte zu Unternehmen, Geschäften und Orten veröffentlichen. Die Beklagte nimmt keine Vorab- oder sonstige redaktionelle Kontrolle der eingestellten Erfahrungsberichte vor. Der Kläger hält bei Z. Informationen über seine Zahnarztpraxis und zahnärztlichen Leistungen bereit. Im Juni 2013 waren auf einer Z. Seite des Klägers die folgenden Bewertungen über die den Kläger und dessen Zahnarztpraxis veröffentlicht: „J. W.- Erfahrungsbericht erstellt: vor 11 Monaten Qualität Schlecht/Mittel Achtung! Unbedingt Zweitmeinung einholen, sonst macht einen dieser Zahnarzt arm!! Vieles was er machen wollte, wäre gar nicht notwendig gewesen.“ und „Ein Z.-Nutzer- Erfahrungsbericht erstellt: vor 2 Jahren Gesamt Schlecht/Mittel Der zahnarzt ist zwar sehr fachlich aber die rechnungen sind sehr teuer!!!!! Mit ihm ist auch nicht nach kostenvoranschlag zu handeln und ich muss sehr viel aus eigener Tasche bezahlen!!!!!!! Rechnungen bekommt man auch ohne ende !!!!!“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich durch die Bewertungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sehe und forderte sie zur Löschung auf. Wegen des konkreten Inhalts des vorab per Mail an die Beklagte übermittelten anwaltlichen Schreibens wird auf die Anl. K 2 (Bl. 2 ff. d. Anlagenheftes) verwiesen. Das Löschungsbegehren wies die Beklagte mit E-Mail vom 11.07.2013 mit der Begründung zurück, die Erfahrungsberichte verstießen nicht „gegen die Produktrichtlinien von Z..“ Mit E-Mail vom 26.02.2014 unterrichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Z. Germany GmbH über die zuvor bei Gericht eingereichte Klageschrift und eine beabsichtigte Zustellung in den USA. Mit E-Mail vom 27.02.2014 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, die Beanstandung an die Verfasser der Erfahrungsberichte weiterzuleiten. Mit E-Mail vom 06.03.2014 antwortete ein Prozessbevollmächtigter des Klägers, dass unabhängig davon, ob die Beklagte die Verfasser der Bewertungen anschreiben wolle, bereits Klage erhoben sei. Die Beklagte entfernte schließlich die Bewertungen von der streitgegenständlichen Internetseite. Der Kläger hat in erster Instanz - in seiner Replik vom 22.09.2014 - bestritten, dass die Bewertungen auf tatsächlich stattgefundenen Behandlungen beruhten. Hierzu hat er behauptet, keinen Patienten mit dem Namen „ J. W.“ behandelt zu haben. Bei ihm seien erst im laufenden Verfahren, nämlich nachdem die Beklagte „nicht Ross und Reiter benannt und nichts substantiiertes zur Verteidigung vorgebracht habe“, Zweifel entstanden, ob es sich (bei den Verfassern der Bewertungen) überhaupt um seine Patienten gehandelt habe. Der Kläger hat zudem behauptet, die Beklagte müsse in Ansehung ihrer Mail vom 27.02.2014 das Beanstandungsverfahren eingeleitet und die Bewertungen mangels diesbezüglicher Reaktion der Verfasser entfernt haben. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bereits deswegen ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte ihren Prüfpflichten nicht unmittelbar nach seiner Beanstandung vom 28.06.2013 nachgekommen sei; mit der Beanstandung habe er auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Identität der Verfasser nicht bekannt sei, weil er - was unstreitig ist - die Beklagte aufgefordert hatte, die zur Identitätsfeststellungen führenden Informationen mitzuteilen. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Verfasser zur Stellungnahme aufzufordern und hätte nur dann von einer Löschung absehen dürfen, wenn diese substantiiert die Grundlagen ihrer Bewertungen dargelegt hätten. Der Kläger ist zudem der Ansicht gewesen, er sei durch die Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil es sich bei den Bewertungen „mache Patienten arm“, „mache nicht notwendiges“, „sei teuer“ und „Rechnungen bekomme man ohne Ende“ um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Schließlich enthalte die Äußerung „Achtung!“ einen unzulässigen Warnhinweis. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) „Achtung! Unbedingt Zweitmeinung einholen, sonst macht einen dieser Zahnarzt arm!! Vieles was er machen wollte, wäre gar nicht notwendig gewesen.“ und/oder b) „Der zahnarzt ist zwar sehr fachlich aber die rechnungen sind sehr teuer!!!!! Mit ihm ist auch nicht nach kostenvoranschlag zu handeln und ich muss sehr viel aus eigener Tasche bezahlen!!!!!!! Rechnungen bekommt man auch ohne ende!!!!!“ wie im Rahmen des Dienstes Z.+ unter https://Z. wie nachfolgend wiedergegeben geschehen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Verfasser der Bewertungen erst nach Zustellung der Klage, nur vorsorglich und zum Zwecke der Rechtsverteidigung sowie deswegen angeschrieben zu haben, weil die Bewertungen noch auf einer anderen Internetseite veröffentlicht gewesen seien. Mangels Reaktion der Verfasser habe sie die (weiteren) Bewertungen gelöscht. Sie hat die Auffassung vertreten, es liege keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da die Bewertungen zulässige Meinungsäußerungen darstellten. Eine weitergehende Prüfpflicht sei vor diesem Hintergrund von vornherein nicht entstanden. Zu einer Überprüfung der Tatsache, ob die Behandlungen, auf denen die Bewertungen beruhten, auch wirklich stattgefunden hätten, sei sie ohne einen entsprechenden Hinweis des Klägers nicht verpflichtet gewesen; einen solchen Hinweis habe die Beanstandung vom 28.06.2013 aber nicht enthalten. Die Beklagte hat behauptet, im Rahmen der (seit Mai 2012 erforderlichen) Registrierung müssten Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen, die auf die Geltung von Richtlinien verweisen würden. Hiernach würden sich die Nutzer u.a. verpflichten, Dritte bei der Verwendung des Dienstes nicht in ihren Rechten zu verletzen und beim Verfassen von Nutzerbewertungen lediglich von eigenen, direkten Erfahrungen zu berichten. Wegen der Richtlinien für lokale Erfahrungsberichte hat sie auf die Anlagen B1 und B5 (Bl. 11f. d. Anlagenhefts, Bl. 160ff. d.A.) verwiesen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der begehrte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu. Es liege bereits keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor, die eine Störerhaftung der Beklagten auslösen könne, weil es sich bei den beanstandeten Bewertungen um zulässige Meinungsäußerungen handele. Ein Betreiber einer Bewertungsplattform sei nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er sei aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Betreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Nutzer der Plattform hin, könne der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Allerdings lasse sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen. Werde der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein könne, sei eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für die Bewertung Verantwortlichen erforderlich. Hiernach setze die Haftung des Betreibers einer Bewertungsplattform im Ausgangspunkt voraus, dass die jeweilige Bewertung eine Rechtsverletzung enthalte. Anderenfalls könne eine Störerhaftung von vornherein nicht ausgelöst werden, selbst wenn der Betreiber das „regelmäßig“ vorgesehene Anhörungs- und Stellungnahmeverfahren nicht durchführe. Dieses erfülle keinen Selbstzweck, sondern diene dazu in Fällen möglicher, nicht ohne Weiteres festzustellender Persönlichkeitsrechtsverletzungen, eine Aufklärung herbeizuführen. Ein Tätigwerden des Betreibers sei demnach nur veranlasst, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden könne. Sei bereits aufgrund der Beanstandung des vermeintlich Verletzten eine Rechtsverletzung offensichtlich nicht gegeben, sei der Betreiber auch nicht verpflichtet, das Anhörungs- und Stellungnahmeverfahren einzuleiten. Sehe der Betreiber von einer Anhörung ab, weil er nach eigener Beurteilung davon ausgehe, es liege nach dem Vortrag des Beanstandenden keine Rechtsverletzung vor -weil es sich beispielsweise um zulässige Meinungsäußerungen handele- gehe er das Risiko ein, später als Störer in Anspruch genommen zu werden, wenn das Gericht die Rechtslage anders beurteile. Treffe die rechtliche Beurteilung allerdings zu, komme eine Haftung nicht allein aus dem Grund in Betracht, dass keine Anhörung durchgeführt worden sei. Die Beklagte sei auf Grundlage der Beanstandung des Klägers vom 28.06.2013 zutreffend davon ausgegangen, dass keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vorliege, und habe zu Recht von einer Einleitung des Stellungnahmeverfahrens abgesehen. Denn die angegriffenen Bewertungen seien insgesamt Meinungsäußerungen. Die Bekundungen, eine ärztliche Behandlung „ mache einen arm “ oder „ Rechnungen sind sehr teuer “ seien Ausdruck einer subjektiven Einschätzung. Weder die Eigenschaft „arm“ noch die Eigenschaft „teuer“ ließen sich anhand objektiver Kriterien beurteilen, sondern seien durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt. Die Frage, ob etwas „teuer“ sei, könne nicht mit den Beweismitteln der ZPO auf ihre Wahrheit hin überprüft werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger ausschließlich nach den gesetzlichen Gebührentabellen abrechne. Denn auch eine solche Berechnung könne als teuer empfunden werden. Dies hänge von der persönlichen und finanziellen Situation jedes einzelnen aber auch dem Empfinden von einem Preis-Leistungs-Verhältnis ab. Gleiches gelte für die Frage der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung. Es sei ausschließlich von der persönlichen Einschätzung abhängig, ob eine Behandlung als nötig erachtet werde. Dies gelte gerade für Behandlungen im zahnärztlichen Bereich, die oftmals nicht auf einem konkreten körperlichen Leiden beruhten, sondern vielfach den Bereich der Ästhetik beträfen. Zudem stünden dabei regelmäßig Elemente der Qualität oder Dauerhaftigkeit im Vordergrund. Es existierten in der Regel mehrere Möglichkeiten, ein bestimmtes zahnärztliches Problem zu behandeln. Auch die Frage, ob überhaupt ein Tätigwerden erforderlich sei, werde von vorsichtigen, im Umgang mit sich selbst besonders sorgfältigen Menschen anders beurteilt als von Menschen, die in diesem Bereich eher nachlässig seien. Diese Fragen seien dem Beweis nicht zugänglich. Auch die Möglichkeit, zu dieser Frage einen medizinischen Sachverständigen zu befragen, ändere daran nichts, weil dies nur ein Aspekt der subjektiven Einschätzung einer Notwendigkeit sei, der nicht zwangsläufig mit dem persönlichen Empfinden übereinstimmen müsse. Auch die Äußerung „ ich musste sehr viel aus eigener Tasche bezahlen “ sei lediglich von dem Empfinden des Verfassers geprägt. Hiermit werde zum Ausdruck gebracht, dass viele Leistungen in Rechnungen gestellt worden seien, die von der Krankenversicherung nicht übernommen wurden. Was diesbezüglich als „viel“ bewertet werde, könne nicht anhand objektiver Maßstäbe beurteilt werden. Dies gelte ebenfalls für die Äußerung „ Rechnungen bekommt man auch ohne Ende“. Auch hierdurch komme lediglich zum Ausdruck, dass die Behandlung als teuer empfunden werde. Die Äußerung „ Achtung! Unbedingt Zweitmeinung einholen “ sei hingegen wertneutral und von vornherein nicht geeignet, einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Der Begriff „Achtung!“ stelle entgegen der Auffassung des Klägers keine unzulässige Warnung dar, weil er lediglich dazu diene, die Leser auf den nachfolgenden Text aufmerksam zu machen, hingegen keine eigene Wertung enthalte. Auch die Aufforderung, eine Zweitmeinung einzuholen, könne nur im Zusammenhang mit der nachstehenden zulässigen Meinungsäußerung als negativ verstanden werden. Gleiches gelte für die Aussage „ der Zahnarzt ist sehr fachlich “ und „ mit ihm ist auch nicht nach Kostenvoranschlag zu handeln “, gegen die sich der Kläger ausweislich der Klagebegründung auch nicht wende. Diese Meinungsäußerungen seien schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Schmähkritik unzulässig. Die streitgegenständlichen Bewertungen könnten den Kläger lediglich dann in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn - wie der Kläger nunmehr behaupte - ihnen tatsächlich gar keine Behandlung zu Grunde läge und sie daher jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten. Ob dies zutreffe, könne offen bleiben, weil insoweit eine Störerhaftung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht komme. Der Kläger habe diese Behauptung erstmals während des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 22.09.2014 vorgetragen. In dem vorgerichtlichen Schreiben an die Beklagte vom 28.06.2013 finde sich diese Beanstandung nicht. Dort werde eine Rechtsverletzung ausschließlich damit begründet, dass es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Schmähkritiken handele. Als die Beklagte erstmalig Kenntnis von dem Umstand erlangt habe, dass der Kläger sich auf nicht stattgefundene Behandlungen berufe, habe sie die Einträge bereits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entfernt gehabt. Insoweit habe die Beklagte keinen Anlass gehabt, eine dahingehende Prüfung durchzuführen. Eigenständige Recherchen zu Aspekten, die der Betroffene selbst nicht beanstande, habe der Betreiber einer Bewertungsplattform nicht durchzuführen. Dies gelte auch für die Frage, ob es tatsächlich einen Sachverhalt gegeben habe, der die jeweilige Bewertung trage, wenn der Betroffene daran selbst keine Zweifel äußere. Nur wenn substantiiert vorgetragen werde, dass zum Beispiel eine ärztliche Behandlung, auf die sich eine Bewertung beziehe, überhaupt nicht stattgefunden habe, sei der Betreiber verpflichtet, diesbezüglich eine Stellungnahme anzufragen, weil dann die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehe. Entgegen der Auffassung des Klägers liege die Substantiierungspflicht zu der Frage, auf welchen Grundlagen die Bewertung beruhe, hier nicht von vornherein bei der Beklagten. Eine automatische Prüfpflicht entstehe auch dann nicht, wenn es sich um die Bewertung eines anonymen Nutzers oder eines Nutzers mit einem offensichtlichen Pseudonym handele. Zwar sei es dem Betroffenen in diesem Fall nur unter erschwerten Bedingungen möglich zu überprüfen, ob die geäußerte Meinung auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhe. Gleichwohl würden dem Betreiber anderenfalls unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt werden, wenn er auch ohne konkreten Hinweis des Betroffenen stets die Tatsachengrundlage einer Bewertung verifizieren müsse. In diesem Fall könne die Beklagte ihren Nutzern faktisch nicht mehr anbieten, anonyme Bewertungen abzugeben. Gerade diese Möglichkeit sei aber für viele Nutzer Voraussetzung, um überhaupt eine Bewertung, insbesondere eine negative, zu veröffentlichen. Eine Haftung der Beklagten folge schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass sie mit E-Mail vom 27.02.2014, nach Klageerhebung, ankündigt habe, das Beanstandungsschreiben nunmehr an die Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten und dies letztendlich auch durchgeführt habe. Nachdem sie keine Rückmeldung erhalten habe, seien die noch vorhandenen Einträge gelöscht worden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte, sich während des Klageverfahrens zur Einleitung des Verfahrens und zur Löschung der Einträge entschieden habe, könne nicht gefolgert werden, dass sie dazu auch von vornherein verpflichtet gewesen sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Er ist der Auffassung, er habe mit seiner Beanstandung vom 28.06.2013 zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Identität der Verfasser nicht bekannt sei; dies vor allem, weil er die Beklagte aufgefordert hatte, die zur Identitätsfeststellungen führen Informationen mitzuteilen. Zudem habe er mit der Beanstandung vom 28.06.2013 zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt der Bewertung sich nicht auf tatsächlich stattgefundene Behandlungen beziehen könne, weil die vorgeworfenen Behandlungsmethoden nicht den allgemeinen Qualitätsstandards seiner Praxis entsprächen. Die anonymen Bewertungen seien von der Beklagten „als kritisch zu behandeln gewesen“, weil erhebliche Zweifel daran bestanden hätten, ob die beiden Bewerter tatsächlich bei ihm in Behandlung gewesen seien. Das vom Bundesgerichtshof entwickelte Beanstandungsverfahren diene auch der Feststellung, ob der jeweiligen Äußerung ein tatsächlicher Geschehensablauf zu Grunde liege; stelle sich heraus, dass die Bewertungen nicht auf tatsächlich stattgefundenen ärztlichen Behandlungen durch ihn beruhten, handele es sich insgesamt um unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Beklagten würden auch nicht unzumutbare Prüfpflichten auferlegt; es sei keine umfassende Sachverhaltsermittlung, sondern lediglich die Einleitung des Beanstandungsverfahrens erforderlich. Die Beanstandung sei auch hinreichend konkret gefasst; ohnehin seien ihm als Betroffenen keine spezifischen äußerungsrechtlichen Ausführungen abzuverlangen. Ihm seien eine Einordnung der ihn treffenden Bewertung und eine adäquate Reaktion nur möglich, wenn ihm die Identität der Bewerter und damit der konkrete Bezugspunkt der Kritik bekannt seien. Im Übrigen habe die Beklagte durch die Nichteinleitung des Beanstandungsverfahrens den Beteiligten, also ihm und den Bewertern, die Möglichkeit einer Kommunikation abgeschnitten. Die Äußerungen seien insgesamt als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren; zwar enthielten sie auch Meinungsäußerungen, die einem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen stünden aber im Vordergrund. So sei die Behauptung, dass er nicht ordnungsgemäß abrechne, einem Beweis zugänglich. Jedenfalls hätten die Bewerter nähere Angaben zur angeblich falschen Abrechnungspraxis machen müssen; andernfalls könne ein Unbeteiligter die Richtigkeit der Äußerungen nicht einordnen. Ebenso sei die Frage, ob eine zahnärztliche Behandlung notwendig sei, dem Beweis zugänglich; es könne Beweis durch ein Gutachten eines zahnärztlichen Sachverständigen erhoben werden. Nichts anderes gelte für die Aussage, „ich musste viel aus eigener Tasche bezahlen“, der die dem Beweis zugängliche Frage zu Grunde liege, ob Behandlungsleistungen von der Krankenversicherung abgedeckt seien oder selbst bezahlt werden müssten. Dem Zusatz „ohne Ende“ in der Aussage „Rechnungen bekommt man auch ohne Ende“ vermittele dem Durchschnittsleser den Eindruck, dass es zu einer überhöhten Rechungsstellung gekommen sei; es könne Beweis darüber erhoben werden, ob die Anzahl der erhaltenen Rechnungen üblich sei. Angesichts der Pauschalität der aufgestellten Behauptungen treffe die Bewerter und damit die Beklagte eine erweiterte Darlegungslast im Hinblick auf die Wahrheit der Äußerungen. Weder die Bewerter noch die Beklagte hätten dieser Darlegungslast genügt, weil es an wesentlichen Belegtatsachen fehle (Art der Behandlung, Datum der Behandlung, Höhe der Rechnungen). Ohne diese Belegtatsachen müsse davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung nicht stattgefunden habe. Deswegen sei von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen auszugehen. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass die Bewerter sich ordnungsgemäß, nämlich mit den notwendigen Kontaktinformationen registriert hätten; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Bewertung, die zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, als die Beklagte Bewertungen ohne Registrierungen ermöglicht habe. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.08.2015 behauptet der Kläger nunmehr ausdrücklich, die Beklagte habe das Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Das gegenteilige Vorbringen der Beklagte sei offensichtlich wahrheitswidrig. Der Kläger ist der Auffassung, dies ergebe sich schon aus nach der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten E-Mails an die Verfasser der Bewertungen, und zwar nach deren Inhalt und in Ansehung des verwendeten Aktenzeichens. Damit habe die Beklagte gezeigt, dass sie die Beanstandung für ausreichend gehalten habe, woran sie sich festhalten lassen müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 14.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 28 O 492/13, zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) „Achtung! Unbedingt Zweitmeinung einholen, sonst macht einen dieser Zahnarzt arm!! Vieles was er machen wollte, wäre gar nicht notwendig gewesen.“ und/oder b) „Der zahnarzt ist zwar sehr fachlich aber die rechnungen sind sehr teuer!!!!! Mit ihm ist auch nicht nach kostenvoranschlag zu handeln und ich muss sehr viel aus eigener Tasche bezahlen!!!!!!! Rechnungen bekommt man auch ohne ende!!!!!“ wie im Rahmen des Dienstes Z.+ unter https://Z. wie nachfolgend wiedergegeben geschehen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagte unter Abänderung des am 14.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 28 O 492/13, zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) „(…)Vieles was er machen wollte, wäre gar nicht notwendig gewesen.“ und/oder b) „(…)die rechnungen sind sehr teuer!!!!! (…)Mit ihm ist auch nicht nach kostenvoranschlag zu handeln und ich muss sehr viel aus eigener Tasche bezahlen!!!!!!! Rechnungen bekommt man auch ohne ende!!!!!“ wie im Rahmen des Dienstes Z.+ unter https://Z. wie nachfolgend wiedergegeben geschehen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie meint, das Schreiben (der Prozessbevollmächtigten) des Klägers vom 28.06.2013 werde den Anforderungen an einen Prüfpflichten auslösenden (konkreten) Hinweis nicht gerecht. In Ansehung dessen habe sie kein Stellungnahmeverfahren durchführen müssen; zugleich begründe die Nichtdurchführung deswegen keinen Unterlassungsanspruch, weil keine Prüfpflichten verletzt worden seien. Das Stellungnahmeverfahren diene nicht dem Zweck, eine Kommunikation zwischen Bewerter und Bewertetem zu ermöglichen, zumal die Beklagte die Identität des Bewerteten ohnehin nicht preisgeben dürfe. Zu Recht habe das Landgericht die Bewertungen als Meinungsäußerungen angesehen, nämlich sowohl aufgrund allgemeiner Erwägungen als auch in Ansehung der konkreten Äußerungen im maßgebenden Kontext. Bewertungen von (ärztlichen) Dienstleistungen enthielten regelmäßig ein subjektives Werturteil. Der Inhalt der Bewertungen sei einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich überwiege jedenfalls der Meinungscharakter bei den Äußerungen, deren als vom Kläger als Tatsachenbehauptungen beanstandete Teile ohnehin nicht isoliert betrachtet werden könnten. Die Meinungsfreiheit werde unabhängig davon gewährt, ob einzelne Bezugspunkte (für die geäußerte Meinung) angegeben würden. Die Beklagte treffe keine erweiterte Darlegungslast, weil sie nur die technische Plattform zur Verfügung stelle und nicht der Äußernde sei; sie habe deswegen - anders als der Kläger - keine Erkenntnisse über die Geschehnisse in der Praxis des Klägers und damit über die Grundlagen der Bewertungen. Ärztliche Bewertungen auf Bewertungsportalen stammten im Übrigen gerade nicht von Fachleuten und seien subjektiv – insbesondere auch vom Heilungserfolg - geprägt; eine Substantiierung in medizinisch-fachlicher Hinsicht sei deswegen weder möglich noch geboten. Schließlich könne ein Provider ohnehin nicht gezwungen werden, nähere (personenbezogene) Umstände preiszugeben, die eine Ermittlung der Person des Bewerters ermöglichten. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte war bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die streitgegenständlichen Bewertungen gelöscht hat, nicht als Störer zu der vom Kläger begehrten Unterlassung verpflichtet, weil der Kläger die Beklagte bis dahin nicht hinreichend auf eine ‑ mögliche - Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen hatte (1.). Nach der Löschung - zum jetzigen Zeitpunkt - ist die Beklagte nicht zur Unterlassung verpflichtet, weil es jedenfalls an einer Erstbegehungsgefahr fehlt (2.). 1. Bis zur unstreitigen Löschung der vom Kläger angegriffenen Bewertungen war die Beklagte nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Unterlassung verpflichtet. Denn die Beklagte haftete bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Störer a) Wegen der Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Haftung der Beklagten als Störer kann zunächst auf die von der maßgebenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 191, 219) geprägten Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. aa) Hiernach kann die Beklagte als Betreiber des (Hosting-)Dienstes „Z.“ nur und frühestens dann mit Erfolg auf Unterlassung (oder Löschung) in Anspruch genommen werden, wenn sie durch den Betroffenen Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Wird ein Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die „richtig oder falsch“ sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für die beanstandete Veröffentlichung Verantwortlichen erforderlich. Ein Tätigwerden des Hostproviders ist allerdings nur veranlasst, wenn der Hinweis so (konkret) gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (vgl. BGHZ 191, 219). bb) Ob ein Rechtsverstoß von dem Betroffenen dargelegt ist, der den Provider zum Tätigwerden - gegebenenfalls durch Einholung einer Stellungnahme des Äußernden - veranlassen muss, hängt von der Art der angegriffenen Äußerung und dem hiergegen geführten Angriff des Betroffenen ab. So lassen sich etwa bei einem komplexen Text, in dem sich Werturteile und Tatsachenbehauptungen vermengen, unter verschiedenen Aspekten äußerungsrechtliche Beanstandungen vorbringen, die selbständig nebeneinander stehen und geltend gemacht werden können. Eine Beanstandung kann sich etwa allein gegen nur einen in einem komplexen Wortbeitrag als unwahr angegriffenen Tatsachenaspekt oder ausschließlich gegen eine bestimmte, als „überzogen“ angegriffene Meinungsäußerung richten. Der Umfang der dem Provider abzuverlangen Überprüfung und die damit gegebenenfalls verbundene Einholung einer Stellungnahme samt deren Würdigung definieren sich anhand der Konkretisierung des Betroffenen, unter welchem Aspekt er sich gegen welche, in einem komplexen Wortbeitrag enthaltene Äußerung wendet bzw. diese als unzulässig angreift. Dem Betroffenen sind dabei keine spezifisch äußerungsrechtlichen Ausführungen abzuverlangen. Ausreichend und zumutbar ist vielmehr die Darlegung, gegen welche bestimmte Äußerung er sich aus welchem Grund wendet. Nur auf dieser Grundlage ist dem Provider eine Prüfung der Beanstandung und Würdigung einer ggf. eingeholten Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen möglich (vgl. Senat, Urt. v. 03.09.2013 -15 U 21/13 -, n.v.). b) Bei den streitgegenständlichen Bewertungen handelt es sich um Meinungsäußerungen aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist sie insgesamt als Werturteil und Meinungsäußerung einzuordnen und als solche von dem Grundrechtsschutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht die Bewertungen zutreffend als Meinungsäußerungen charakterisiert. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; die hiergegen gerichteten Ausführungen in der Berufungsbegründung vermögen nicht zu überzeugen. Bei Bewertungen von Ärzten in hierfür genutzten Internet-Portalen handelt es sich ‑ wie schon der Begriff „Bewertung“ deutlich macht - um wertende Aussagen zum behandelnden Arzt und dessen ärztlichen Leistungen, die andere Personen gegebenenfalls abweichend (günstiger) beurteilen können. Sie stammen typischerweise nicht von Fachleuten und sind subjektiv geprägt; fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt, werden sie häufig nicht entsprechen, sondern werden vielmehr im Einzelfall vom - ärztlich nicht geschuldeten - Heilungserfolge geprägt sein (vgl. BGHZ 202, 242). Schon deswegen sind sie regelmäßig - wie auch hier - mindestens vorrangig als Meinungsäußerungen zu qualifizieren (vgl. auch Senat, Urt. v. 16.12.2014 - 15 U 141/14 -, juris). c) Sowohl mit seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 28.06.2013 als auch mit der Klageschrift hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Bewertungen tatsächliche Elemente enthalten, deren Wahrheit oder Unwahrheit bewiesen werden kann. aa) Soweit die erste Bewertung „Achtung! Unbedingt Zweitmeinung einholen, sonst macht einen dieser Zahnarzt arm!! Vieles was er machen wollte, wäre gar nicht notwendig gewesen.“ betroffen ist, hat der Kläger dort zwar ausgeführt, es sei „sachlich falsch“, dass er Patienten „arm“ und „nicht notwendiges“ mache, den Bewertungen insoweit aber bloß entgegengehalten, dass er nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechne und nur medizinisch notwendige Behandlungen durchführe. Der vorstehenden Bewertung lässt sich aber weder entnehmen, dass der Kläger nicht nach der für ihn geltenden Gebührenordnung abrechnet, noch beinhaltet die Bewertung die Behauptung, der Kläger führe medizinisch nicht notwendige Behandlungen durch. Zunächst kann auch eine der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Abrechnung - gerade mit Rücksicht auf Steigerungssätze bei Gebühren - vom Patienten als „arm“ machend empfunden werden. Ferner ist mit der „Notwendigkeit“ der ärztlichen Leistung nicht zwingend gemeint, dass diese nicht medizinisch notwendig war, sondern es kann auch eine bloß aus ästhetischen Gründen gebotene Behandlung und deren „Notwendigkeit“ in Bezug genommen sein. Ohnehin kann - gerade aus Laiensicht - die „Notwendigkeit“ einer Behandlung unterschiedlich beurteilt werden, sogar eine medizinisch notwendige Behandlung vom Patienten gleichwohl für nicht erforderlich erachtet werden; erst Recht gilt dies bei nicht aus medizinischen, sondern aus ästhetischen Gründen „gebotenen“ Behandlungen. Eben dies weiß auch der durchschnittliche Rezipient ärztlicher Bewertungen, der davon ausgeht, dass diese typischerweise nicht von Fachleuten stammen und deswegen nicht zwingend fachlichen Maßstäben entsprechen. bb) Hinsichtlich der Bewertung „Der zahnarzt ist zwar sehr fachlich aber die rechnungen sind sehr teuer!!!!! Mit ihm ist auch nicht nach kostenvoranschlag zu handeln und ich muss sehr viel aus eigener Tasche bezahlen!!!!!!! Rechnungen bekommt man auch ohne ende !!!!!“ hat der Kläger ebenso wenig vorgerichtlich oder mit der Klage ein unwahres tatsächliches Element behauptet. Einzig soweit es darum geht, dass seine Rechnungen als „sehr teuer“ bewertet wurden, hat der Kläger überhaupt eine sachliche Unrichtigkeit behauptet, aber erneut bloß darauf verwiesen, dass er nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechne. Dass dies nicht der Fall sei, wird mit der Bewertung aber nicht behauptet. Patienten können auch eine der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Rechnung - erneut gerade mit Rücksicht auf Steigerungssätze - als „sehr teuer“ empfinden. Nichts anderes gilt für die Bewertung, ob ein Patient „ohne Ende Rechnungen bekommen“; weder diese noch die vom Kläger als Tatsachenkern bezeichnete Aussage „viele Rechnungen bekommen“, sind einem Beweis zugänglich. cc) Anders als der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, hat er weder mit seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 28.06.2013 noch mit der Klageschrift (hinreichend) bestritten, dass den Bewertungen tatsächlich Behandlungen zu Grunde liegen. Ein ausdrückliches Bestreiten lässt sich den vorgenannten Schriftstücken nicht entnehmen; ebenso hat der Kläger sein vorgerichtliches Schreiben in erster Instanz noch selbst beurteilt, indem er mit Schriftsatz vom 09.01.2015 ausgeführt hat, er habe zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die Beklagte nicht nur tatsächlich von Patienten stammende Bewertungen veröffentlicht. Zu eben einem solchen ausdrücklichen Bestreiten wäre der Kläger aber gehalten gewesen. Denn ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn die Beanstandung so (konkret) gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (vgl. BGHZ 191, 219). In Ansehung dessen musste die Beklagte aber jedenfalls weder die Beanstandung noch die Klageschrift im Sinne der klägerischen Deutung verstehen. Zwar hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, ihm zur Identitätsfeststellung der Bewerter führende Informationen mitzuteilen; deswegen musste die Beklagte aber nicht zwingend davon ausgehen, dass der Kläger bestreitet, die Bewerter behandelt zu haben; der Kläger kann an der Identifizierung seiner Patienten auch dann ein Interesse haben kann, wenn eine Behandlung stattgefunden hat. Erst Recht musste die Beklagte nicht wegen des Hinweises des Klägers darauf, dass die geschilderten Erfahrungen nicht den allgemeinen Qualitätsstandards seiner Praxis entsprächen, darauf schließen, dass keine Behandlungen stattgefunden haben. d) Solange die Beklagte ausschließlich mit einer Beanstandung der Bewertungen ohne konkretes Bestreiten deren tatsächlicher Grundlage oder Elemente konfrontiert wurde, war sie weder zur Unterlassung (oder Löschung) noch zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens verpflichtet. aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte auf der Grundlage der Beanstandung des Klägers (sowie dessen Klage) eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung und damit einen Unterlassungsanspruch verneinen durfte. (1) Weder beinhalten die Bewertungen Schmähkritik noch ist nach einer Abwägung zwischen den grundgesetzlich geschützten Belangen des Klägers und der Bewerter von einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen. Die Bewertungen betreffen den Kläger in seiner Sozialsphäre, weil sie sich auf seine berufliche Tätigkeit beziehen, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. BGHZ 181, 328; Senat, Urt. v. 16.12.2014 - 15 U 141/14 -, juris). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 ‑ VI ZR 261/10 -, VersR 2012, 368; BGHZ 181, 328; Senat, Urt. v. 16.12.2014 - 15 U 141/14 -, juris). Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung steht hier nicht in Rede. Auf der Grundlage der Beanstandung des Klägers sowie der Klageschrift erschöpfen sich die angegriffenen Beiträge gerade mangels fassbarer tatsächlicher Bezugspunkte im rein Subjektiven. Damit wird aber zugleich deren (negative) Aussagekraft für die Rezipienten relativiert. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die - negativen - Bewertungen auf die beruflichen Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken können, stellt sich eine damit verbundene Beeinträchtigung des Klägers vor diesem Hintergrund als nicht schwerwiegend dar. (2) Die Bewertungen sind auch nicht deswegen rechtswidrig, weil deren tatsächliche Grundlage in den Bewertungen nicht oder jedenfalls dürftig mitgeteilt wird. Zwar mag es aus der Sicht der Rezipienten sowie des jeweils Betroffenen wünschenswert sein, dass ein Kritiker die Grundlagen und tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik gemeinsam mit dieser näher darstellt. Denn er ermöglicht damit die Einordnung seiner Kritik und trägt auf diese Weise zu der Erkenntnis des Rezipienten bei, ob die zum Ausdruck gebrachte Kritik nachvollziehbar und zutreffend ist oder ob - aus Sicht des Betroffenen - Anlass für eine Verteidigung besteht. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein sich subjektiv äußernder Kritiker auch ohne die Mitteilung der tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, der nicht allein dadurch beschränkt oder entzogen ist, weil er sich auf die Mitteilung des Ergebnisses der subjektiven Würdigung eines beurteilten Sachverhalts beschränkt (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.2014 - 15 U 141/14 -, juris); (bewusst) „unvollständige“ Meinungsäußerungen sind nicht verboten, zumal die Meinungsbildung des Rezipienten gerade auch davon abhängt, wie er den Umstand beurteilt, dass die tatsächliche Grundlage für eine Meinungsäußerung nicht beschrieben wird. Hier kommt hinzu, dass eine Mitteilung der Bewertungsgrundlage unter Umständen die Information über sensible Gesundheitsdaten, etwa über die Behandlung oder die Art der Therapie umfassen müsste, die nicht nur mit der Offenlegung eines häufig der Intimsphäre zuzuweisenden Sachverhalts einherginge, sondern überdies eine Identifizierung des Kritikers zumindest für einen beschränkten Personenkreis ermöglichte; alleine die Besorgnis einer solchen Zuordnung begründete aber die Gefahr, dass in Bezug auf ärztliche Behandlungen von kritischen Meinungsäußerungen von vornherein Abstand genommen wird und greift damit in die Belange der Meinungsäußerungsfreiheit ein (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.2014 - 15 U 141/14 -, juris). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen steht einem Betroffenen - neben der Möglichkeit, Unterlassungsansprüche geltend zu machen - kein Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten gegen den Diensteanbieter zu (vgl. BGHZ 201, 380). bb) Durfte die Beklagte nach Prüfung der Beanstandung des Klägers (sowie dessen Klage) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung verneinen, war sie auch nicht zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens verpflichtet. (1) Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass das Stellungnahmeverfahren keinen Selbstzweck hat, sondern dem in Anspruch genommenen (Host-)Provider eine Prüfung der Berechtigung der an ihn herangetragenen Beanstandung ermöglichen soll (vgl. Senat, Urt. v. 03.09.2013 -15 U 21/13 -, n.v.). Konnte die Beklagte aber bereits auf der Grundlage der Beanstandung - mit Recht - eine Persönlichkeitsrechtsverletzung verneinen, musste sie die Bewerter deswegen nicht zur Stellungnahme auffordern. (2) Eine solche Pflicht traf die Beklagte auch nicht zum Zwecke der Klärung der tatsächlichen Grundlage der Bewertungen, solange diese nicht vom Kläger konkret in Abrede gestellt war. Die Beklagte war nicht gehalten, ohne konkrete Beanstandung des Klägers von sich aus die Berechtigung der Bewertungen, insbesondere deren tatsächliche Grundlage in Zweifel zu ziehen und hierzu eine Stellungnahme des Bewerters einzuholen (vgl. Senat, Urt. v. 03.09.2013 -15 U 21/13 -, n.v.). Ebenso wenig musste sie auf eine Nachbesserung seitens des Klägers hinwirken. Eine solche, letztlich der richterlichen Hinweispflicht des § 139 ZPO nachempfundene Verpflichtung überspannt den Rahmen der dem (Host-)Provider abzuverlangenden Prüfung, die sich auf eine ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Beurteilung mögliche Einschätzung beschränkt. Es ist demgegenüber von vornherein Sache des Betroffenen konkret darzulegen, gegen welche jeweilige Aussage eines Beitrags er sich aus welchem Grund wendet (vgl. Senat, Urt. v. 03.09.2013 -15 U 21/13 -, n.v.). (3) Aus eigener Kenntnis hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass den Bewertungen tatsächlich Behandlungen durch den Kläger zugrunde lagen, hatte die Beklagte ohnehin nicht und musste sie aus den vorgenannten Gründen auch nicht deswegen haben, weil in den Bewertungen deren tatsächliche Grundlagen nicht offen gelegt wurden. Nicht einmal der Kläger selbst hatte ja solche Zweifel, was sich aus den oben genannten Ausführungen im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2015 ergibt. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Verfasser der Bewertungen nicht beim Dienst der Beklagten registriert waren, was jedenfalls im Hinblick auf die ältere Bewertung nahe liegt. Denn dies zwingt die Beklagte nicht zu der Annahme, dass es sich nicht um Patienten des Klägers handelte, solange der Kläger dies nicht bestreitet. Ob die Verfasser registriert sind kann sich vielmehr erst dann auswirken, wenn die Beklagte zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens verpflichtet ist und die Bewerter mangels Registrierung nicht erreichen kann. Anders als der Kläger meint ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, auf der Grundlage der ihr vom Kläger zu Verfügung gestellten Informationen nicht persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge allein deswegen zu löschen, weil die Verfasser nicht registriert sind. (4) Ebenfalls anders als der Kläger meint, steht in Ansehung der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten E-Mails an die Verfasser der Bewertungen nicht fest, dass die Beklagte die Beanstandungen für ausreichend hielt. Sowohl der Inhalt der E-Mails (die Mitteilung einer Beschwerde) an die Verfasser als auch die dortigen Aktenzeichen lassen sich mit dem Vorbringen der Beklagten in Einklang bringen, sie habe die Verfasser nur vorsorglich nach Klagezustellung im Hinblick darauf angeschrieben, dass die Bewertungen noch an anderer Stelle veröffentlicht waren, und zur Stellungnahme aufgefordert; hierfür spricht insbesondere auch das Datum der E-Mails, welches (erheblich) nach der Beanstandung des Klägers sowie dessen Klageerhebung liegt. Damit hat die Beklagte weder konkludent noch gar ausdrücklich erklärt, die Beanstandung des Klägers als ausreichenden Hinweis zu akzeptieren; sie muss sich deswegen auch nicht nach Treu und Glauben hieran festhalten lassen (anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung BGHZ 191, 19). Schon gar nicht kann der Kläger hieraus einen Anspruch auf Unterlassung der von ihm angegriffenen Bewertung ableiten, weil es der Beklagten frei steht, über die Löschung (anderer) Bewertungen zu entscheiden. e) In Ansehung der vorstehenden Erwägungen kann zuletzt dahin stehen, ob ein gegen einen (Host-)Provider gerichteter Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Prüfpflichten generell oder im konkreten Einzelfall mit der Löschung der beanstandeten Beiträge entfällt. 2. Ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK vorlagen, nachdem er die tatsächliche Grundlage der Bewertungen mit der Replik vom 22.09.2014 erstmals in Abrede gestellt, nämlich (ausdrücklich) bestritten hatte, dass den Bewertungen tatsächliche Behandlungen zu Grunde liegen, kann ebenfalls dahin stehen. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Bewertungen bereits gelöscht, und zwar unabhängig davon, ob deren Löschung - wie im Tatbestand des angegriffenen Urteil festgehalten - im April 2014 oder - wie in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz von den Parteien übereinstimmend erklärt - nach Klagezustellung erfolgte. Nach der Löschung konnte die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten nicht mehr verletzen. Ohne eine solche Verletzung fehlt es - unabhängig von der unter 1.e) aufgeworfenen Frage - jedenfalls an einer Erstbegehungsgefahr. 3. Das Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen gibt aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere weicht der Senat nicht von anderer (ober-)gerichtlicher Rechtsprechung zu Folgen der Nichteinleitung des Beanstandungsverfahrens ab, sondern hat unter Anwendung der hierfür vom Bundesgerichtshof geklärten Maßstäbe im Einzelfall entschieden, dass sich weder im Beanstandungsschreiben noch der Klageschrift ein hinreichend konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung findet, der die Beklagte zum Tätigwerden veranlassen hätte müssen; abweichende Maßstäbe oder deren Konkretisierung über den Einzelfall hinaus lassen sich den vom Kläger zitierten Entscheidungen nicht entnehmen. Über die Frage, ob ein (pauschales) Bestreiten des Klägers genügt (hätte), ist vom Senat nicht zu entscheiden. Denn bis zur Replik hat der Kläger aus den genannten Gründen nicht einmal pauschal bestritten, die Bewerter behandelt zu haben. Berufungsstreitwert: 10.000,00 €.