28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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I.
Der Senat weist nach erneuter Beratung auf Folgendes hin:
1.
Die unter dem Az.: 28 Wx 15/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung betreffenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.07.2015 - 11 T 1078/14 - dürfte ungeachtet der dort erfolgten Zulassungsentscheidung des Landgerichts und entgegen der zunächst geäußerten Ansicht des Senats nicht zulässig sein. Am Senatsbeschluss vom 17.08.2015 wird insoweit nicht festgehalten.
Schon aus § 335 Abs. 5 S. 8 HGB bzw. § 335 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 19 Abs. 2 FamFG ergibt sich vielmehr eindeutig, dass eine - wie hier - dem Betroffenen tatsächlich gewährte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (anders als ihre Ablehnung) auch im hiesigen Bereich unanfechtbar ist. Dies entspricht der sonstigen gesetzlichen Regelungspraxis beispielsweise in § 46 Abs. 2 StPO (ggf. i.V.m. § 52 OWiG), § 238 Abs. 3 ZPO, § 60 Abs. 5 VwGO, 56 Abs. 5 FGO, § 123 Abs. 4 PatG usw. und steht letztlich im Einklang mit § 335a Abs. 1 HGB, der nur gegen die Entscheidung, durch die „….der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird“, dem Betroffenen ein Rechtsmittel zubilligt. Letzteres mag man zwar dadurch in seiner Argumentationskraft entwerten, dass die Behörde bei einer stattgebenden Entscheidung kein eigenes Beschwerderecht gegen die (eigene) Sachentscheidung benötigt, doch sind zumindest die anfangs genannten gesetzlichen Regelungen hinreichend klar gefasst.
Die Tatsache, dass § 335a Abs. 3 S. 4 HGB dem Bundesamt für Justiz im Grundsatz ein eigenes Rechtsbeschwerderecht gegen Entscheidungen des Landgerichts zuspricht, kann die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben nicht aushebeln, zumal außerhalb des Bereichs der Wiedereinsetzung genügend Fälle denkbar sind - und dem Senat auch schon vorlagen -, in denen keine derart grundsätzlichen Bedenken an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels des Bundesamts für Justiz bestehen. Zudem ist im Gesetzgebungsverfahren an keiner Stelle betont worden und/oder gar im Gesetz zum Ausdruck gekommen, dass mit dem Verweis auf die Wiedereinsetzungregelungen, mit denen man eigentlich nur unbillige Härten abfedern wollte (BT-Drs. 17/13221 S. 7), zugleich eine Art Sonderrecht für den Bereich der §§ 335, 335a HGB geschaffen werden sollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber ganz ausdrücklich betont, sich mit der Neuregelungen an vergleichbaren Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand orientieren zu wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10), was er – wie gezeigt – dann auch in diesem Punkt konsequent getan hat.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt dabei dann die Tatsache, dass das Wiedereinsetzungsverfahren in § 335 Abs. 5 HGB teilweise atypisch geregelt ist und nicht nur die formelle (verfahrensrechtliche) Frage der Einspruchsfrist, sondern auch die (hier streitgegenständliche) materiell-rechtliche Frage der schuldhaften Versäumnis der Offenlegung in der 6-Wochen-Frist betrifft (dazu allg. Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5 und auch bereits OLG Köln v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 Rn. 15). Denn auch in anderen Fällen, in denen ausnahmsweise - und gleichsam atypisch - in speziellen materiell-rechtlichen Fragen durch das Gesetz auf Wiedereinsetzungsvorschriften verwiesen wird, ist die Unanfechtbarkeit von stattgebenden Entscheidungen durchaus anerkannt. Dies gilt insbesondere bei der Anfechtungs- und –Anfechtungsbegründungfrist in WEG-Beschlussmängelstreitigkeiten, bei denen es sich ebenfalls um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt (BGH v. 16.01.2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999 Tz 8 f.). Die Unanfechtbarkeit einer stattgebenden Entscheidung folgt dort aus § 46 Abs. 1 S. 3 WEG i.V.m. § 238 Abs. 3 ZPO (so ausdrücklich auch Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl. 2013, § 46 Rn. 52; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl. 2012, § 46 Rn. 35). Schon zum alten WEG-Recht war zwar bereits ohne gesetzliche Regelung zur Klagefrist für Beschlussmängelklagen aus § 23 Abs. 4 WEG a.F. weitgehend anerkannt, dass dort - obwohl schon damals eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist betroffen war - die verfahrensrechtliche Wiedereinsetzungsregelung in § 22 Abs. 2 FGG a.F. entsprechend heranzuziehen war (vgl. BGH v. 21.05.1970 - VII ZB 3/70, BGHZ 54, 65; BayObLG v. 28.08.2003 - 2Z BR 160/03, NJOZ 2004, 2095; v. 27.01.1989 - BReg. 2 Z 67/88, BayObLGZ 1989, 13. AA aber etwa Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl. 2004, Teil 8 Rn. 1231). Diese Streitfrage hat der Gesetzgeber bei der WEG-Reform abschließend im Sinne der h.M. klären wollen und deswegen einfach die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 233- 238 ZPO angeordnet (BT-Drs. 16/887, S. 38). Zum alten Recht konnte seinerzeit allerdings auch noch eine einem Wiedereinsetzungsantrag stattgebende Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht - zumindest hinsichtlich der rechtlichen Bewertung – überprüft werden (BayObLG v. 30.11.2000 - 2Z BR 81/001593, NJW-RR 2001, 1592; BayObLG v. 02.08.2001 - 2 Z BR 144/00, NJW 2002, 71; OLG Oldenburg v. 14.06.1989 – 5 W 58/89, BeckRS 1989, 01891; Staudinger/Bub, BGB, 2005, § 23 WEG Rn. 304). Doch hatte dies seinen Grund allein und ausschließlich in § 22 Abs. 2 S. 3 FGG a.F., wonach jedwede Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag anfechtbar war und dies auch für die Gewährung von Wiedereinsetzung galt (siehe insbesondere OLG Oldenburg a.a.O., welches auch eine im Schrifttum befürwortete Analogie zu § 238 Abs. 3 ZPO mangels Regelungslücke ablehnte). Dies hat der Gesetzgeber mit § 19 FamFG später gerade auch dort ganz bewusst geändert und sah „in Abweichung zur bisherigen umfassenden Anfechtbarkeit der Wiedereinsetzungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 3 FGG vor, dass die Wiedereinsetzung nicht anfechtbar ist. Hierdurch sollen Zwischenstreitigkeiten im Verfahren vermieden und die Harmonisierung mit den Wiedereinsetzungsvorschriften anderer Prozessordnungen (§ 238 Abs. 3 ZPO, § 60 Abs. 5 VwGO) befördert werden (BT-Drs. 16/6308, S. 184). Im Bereich des § 46 Abs. 1 S. 3 WEG hat der Gesetzgeber dies schon zuvor durch den ausdrücklichen Verweis auch auf § 238 Abs. 3 ZPO entsprechend geregelt. Und auch im hier vorliegenden Bereich ist dies – wie gezeigt - in § 335 Abs. 5 S. 8 HGB bzw. § 335 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 19 Abs. 2 FamFG hinreichend klargestellt.
Zuletzt ergibt sich - und das ist wesentlich – auch aus dem für die betroffenen Unternehmen alles andere als transparenten, vom Gesetzgeber mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB aber bewusst gewählten komplizierten Ineinandergreifen von Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren keine andere Sichtweise. Zwar kann bei – gebotener (dazu bereits OLG Köln v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) – strenger Auslegung der Norm ein Beschwerdeführer den Einwand fehlenden Verschuldens faktisch heute nicht mehr führen, wenn er Wiedereinsetzung entweder nicht (sei es konkludent) beantragt hat und/oder ist die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden ist. Auf diesem Weg wird die Prüfung der Verschuldensfragen faktisch auf das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentriert“ (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und dem Beschwerdeverfahren dieser wesentliche Punkt entzogen. Konsequente Folge dessen, gleichsam Kehrseite der Medaille, ist dann aber - übrigens auch aus Gründen der Waffengleichheit und des verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens -, dass auch das Bundesamt für Justiz nicht etwa im Beschwerdeverfahren eine (inzidente) Überprüfung einer dem Betroffenen - aus Behördensicht zu Unrecht - gewährten Wiedereinsetzung erreichen kann. Vielmehr muss dort aus verfahrensrechtlichen Gründen im Gegenteil gerade konsequent von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden, soweit tatsächlich Wiedereinsetzung gewährt worden ist. Allein eine solche Sichtweise entspricht letztlich der angesprochenen und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten „Konzentration“ der Verschuldensfragen auf das Wiedereinsetzungsverfahren (BT-Drs. 17/13221, S. 10) im Zusammenspiel mit der im Gesetz angeordneten Unanfechtbarkeit der positiven Wiedereinsetzungsentscheidung. Es ist insofern auch sonst in anderen Bereichen anerkannt, dass eine positiv gewährte Wiedereinsetzung nicht nochmals inzident in einem Rechtsmittelverfahren zur „Hauptsache“ durch das Rechtsmittelgericht überprüft werden kann und soll (gegen solche Inzidentkontrolle zu § 238 Abs. 3 ZPO etwa MüKo-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 238 Rn. 13; zu § 46 Abs. 2 StPO BVerfG v. 13.02.1962 - 2 BvR 173/60, NJW 1962, 580; KK-StPO/Maul, 7. Aufl. 2013, § 46 Rn. 7, zu § 60 Abs. 5 VwGO BVerwG v. 11.11.1987 - 9 B 379/87, NVwZ 1988, 531 und ganz explizit etwa auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 39 Fn. 149). Zweck des § 238 Abs. 3 ZPO ist es vor diesem Hintergrund etwa, zu verhindern, dass das Revisionsgericht im Zivilprozess eine vom Berufungsgericht tatsächlich gewährte Wiedereinsetzung in die Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist überprüft und dadurch das Berufungsverfahren nachträglich ggf. entwertet wird (BT-Dr VI/790, S. 47; dazu BGH v. 15.12.1998 - X ZB 2–98, NJW-RR 1999, 837, 839).
Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn – wie hier – die Wiedereinsetzungsregelungen ausnahmsweise von Gesetzes wegen für materiell-rechtliche Fragestellungen herangezogen werden sollen und dort – wie hier – die Unanfechtbarkeit klar geregelt ist. Der Gesetzgeber hatte bei dieser stringenten Lesart bei der Neufassung des § 335 HGB auch keinerlei Anlass für weitere Regelungen. Denn § 335 Abs. 5 S. 9 HGB sorgte nur für diejenigen (umgekehrten) Fälle, in denen dem Bürger keine Wiedereinsetzung gewährt worden ist (weil er sie nicht beantragt hat oder der Antrag rechtskräftig abschlägig beschieden ist), dafür, dass im Beschwerdeverfahren nicht zu Gunsten des Betroffenen eine Art Inzident-Prüfung möglich gemacht werden kann. Für den umgekehrten Fall der tatsächlich gewährten Wiedereinsetzung dürfte der Gesetzgeber vielmehr angesichts des zuvor Genannten hingegen gar kein weiteres Regelungsbedürfnis gesehen haben, zumal es sein erklärtes Ziel war, dass sich die Verschuldensprüfung auf das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentriert“ und er die Unanfechtbarkeit im Übrigen wie dargelegt geregelt hat. Der Senat geht zwar davon aus, dass das hiesige Verständnis nicht den (unausgesprochen) Intentionen des im Gesetzgebungsverfahren angehörten Bundesamtes für Justiz entsprochen haben wird, zumal zu erwarten war, dass gerade Verschuldensfragen, auch im Hinblick auf die Neuregelung in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB, künftig weiter in gerichtlichen Verfahren für Streit sorgen werden. Indes haben weder das Bundesamt für Justiz noch die im Rechtsausschuss zum Gesetzesentwurf angehörten Sachverständigen (zu deren Sachkunde bereits Senat v. 29.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719 Rn. 15) die aus der (künstlichen) Trennung von Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren und der im Entwurf festgelegten Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung resultierenden Fragen beim Namen genannt und den Gesetzgeber zu einer Anpassung veranlasst. Damit fällt die komplizierte Neuregelung der Wiedereinsetzungsthematik im Zusammenspiel mit dem Beschwerdeverfahren an dieser Stelle zu Gunsten des betroffenen Unternehmens aus. Allein diese Sichtweise entspricht dann letztlich auch der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten „Konzentration“ der Verschuldensfrage auf das Wiedereinsetzungsverfahren (BT-Drs. 17/13221, S. 10).
An der so hergeleiteten Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert zuletzt auch der Umstand nichts mehr, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde hier ausdrücklich zugelassen hat. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung weiterhin unanfechtbar (st. Rspr., vgl. zu § 238 Abs. 3 ZPO BGH v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 238 Rn. 6; für das FamFG auch Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 19 Rn. 4).
Daher bleibt dem Senat eine Sachentscheidung zu den Fragen der Verschuldenszurechnung versagt. Ob seitens das Bundesamtes gegen die Gewährung einer Wiedereinsetzung u.U. Gehörsrüge hätte eingelegt werden können (so zu § 321a ZPO BGH v. 20.01.2009 - Xa ZB 34/08, NJW-RR 2009, 642), bedarf hier ebenfalls keine Entscheidung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Die unter Az.: 28 Wx 16/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung bleibt indes zulässig. Sie ist jedoch aus vorgenannten Gründen unbegründet, da prozessual davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet daran gehindert war, in der Sechswochenfrist nach § 335 Abs. 4 HGB Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung nachzukommen. Verschulden ist jedoch anerkanntermaßen Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes (OLG Köln v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 Rn. 12 sowie etwa Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3 und 5; Staub/Dannecker/Kern, HGB, 5. Aufl. 2012, § 335 Rn. 28; GK-HGB/Reiß, 8. Aufl. 2015, § 335 Rn. 8).
II.
1.
Mit Blick auf die Ausführungen zu I.1. beabsichtigt der Senat nunmehr, die unter dem Az.: 28 Wx 15/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung betreffenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.07.2015 – 11 T 1078/14 nach § 334 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen
2.
Über die unter Az.: 28 Wx 16/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung, die zulässig ist, soll sodann im Nachgang ohne Erörterung in einem Termin nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG weiterhin im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
III.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ist nach dem Vorgenannten zur Zeit entbehrlich geworden. Vielmehr erhält nunmehr das Bundesamt für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu oben Ziff. I und II. binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostenreduktion gemäß Nr. 19127 KV GNotKG mag die Rücknahme der beiden Rechtsbeschwerden innerhalb der Frist geprüft werden.