Beschluss
8 AR 67/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2015:1008.8AR67.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Zuständig ist das Amtsgericht Köln. G r ü n d e 1 I. 2 Ursprünglich hat der Kläger wegen eines Unfallereignisses die spätere Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € und Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000 € sowie die Feststellung zum Ersatz von Zukunftsschäden in Anspruch genommen. Das angerufene Landgericht Köln hat den Gegenstandswert hiernach vorläufig mit 30.000 € bestimmt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat der Kläger die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Nachdem der Insolvenzverwalter die Forderungen bestritten hat, hat der Kläger die Klage dahin umgestellt, dass er gegenüber dem Verwalter die Feststellung der oben genannten Verpflichtungen zur Insolvenztabelle begehrt. Nach dessen Auskunft ist derzeit mit einer Quote auf die angemeldeten Forderungen nicht zu rechnen. Mit Blick hierauf hat sich das Landgericht durch Beschluss vom 14. September 2015 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Köln verwiesen. Durch Beschluss vom 22. September 2015 hat sich auch das Amtsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 5 W 136/06, OLGR Köln 2007, 604) für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Kläger erstrebe zugleich wegen der geltend gemachten Ansprüche gemäß § 110 VVG abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegen ihre Haftpflichtversicherung. Weil er diesen Anspruch auch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen könne, sei für den Gegenstandswert der Wert der geltend gemachten Entschädigungsforderung maßgeblich. 3 II. 4 Als zuständiges Gericht ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Köln zu bestimmen. 5 1. Das Oberlandesgericht Köln ist anstelle des nächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts des Land- und Amtsgerichts Köln zur Entscheidung des zwischen diesen Gerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind gegeben, weil im Falle des Kompetenzkonflikts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO die Vorlage durch eines der beteiligten Gerichte ausreicht (BGH, Urteil vom 7. März 1991 – I ARZ 15/91, VersR 1991, 1306; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 37 Rn. 2 mwN). Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich für unzuständig erklärt haben. Solche Unzuständigkeitserklärungen liegen mit den Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 14. September 2015 und des Amtsgerichts Köln vom 22. September 2015 vor. 6 2. Die Verweisung an das Amtsgericht Köln ist bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus § 23 Abs. 1 GVG, weil der Gegenstandswert der geltend gemachten Ansprüche die Summe von 5.000 € nicht überschreitet. 7 a) Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist; die genannte Norm gilt für den Zuständigkeits- , den Rechtsmittel- und den Gebührenstreitwert (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 – IX ZR 197/99, ZIP 2000, 237, zitiert juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Januar 2002 – II ZB 23/01, NZI 2002, 549, zitiert juris Rn. 5; vom 28. Mai 2015 – III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889, zitiert juris Rn. 1). Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318; vom 28. Mai 2015, aaO Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 182 Rn. 20 mwN). Für die Bemessung des Streitwerts bei der Insolvenzfeststellungsklage ist vielmehr allein vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964, aaO; Beschluss vom 12. November 1992, aaO; vom 28. Mai 2015, aaO). Es ist hiernach unerheblich, ob die geltend gemachte Forderung anderweitig verwirklicht werden kann; dies gilt auch für einen etwaigen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015, aaO; aA OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 5 W 136/06, OLGR Köln 2007, 604). 8 b) Gemessen hieran ist das Landgericht mit Recht von einem Zuständigkeitsstreitwert ausgegangen, der 5.000 € nicht überschreitet. Der Umstand, dass der Kläger davon ausgeht, gemäß § 110 VVG wegen des ihm gegen die Schuldnerin als Versicherungsnehmerin zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin nehmen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12, ZIP 2014, 2090; Hain, jurisPR-InsR 3/2015 Anm. 1; jeweils mwN), rechtfertigt keine hiervon abweichende Festsetzung. Das Klagebegehren richtet sich ausschließlich auf Feststellung der Ansprüche zur Tabelle und damit zur Teilnahme an der Insolvenz. Angesichts angemeldeter Forderungen von 1,663 Mio € bei einem Vermögenswert der Schuldnerin von lediglich 1.358,91 € und möglichen Anfechtungsansprüchen in einer Gesamthöhe von 78.000 € ist hierbei mit einer nennenswerten Quote jedoch nicht zu rechnen.