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Beschluss

17 W 55/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2015:1119.17W55.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 wird der Beschluss des Rechtspflegers der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. April 2015 – 31 O 484/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels folgendermaßen abgeändert: Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2012 – 6 W 148/11 – sind von der Schuldnerin (Antragsgegnerin) 7.506,40 € - siebentausendfünfhundertundsechs Euro und vierzig Cent – (anstatt 8.531 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2012 an die Gläubigerin (Antragstellerin) zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.368 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Gläubigerin hatte in dem Verfahren 31 O 484/10 LG Köln gegen die Schuldnerin – und eine natürliche Person – eine einstweilige Verfügung erwirkt. Darin wurde diesen unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, bestimmte Polstermöbel (Wohnlandschaft bzw. Sofa), welche sie unter der Bezeichnung „Alessia“ vertrieben, wegen der Nähe zu dem Geschmacksmuster der Gläubigerin (Model „Alfa“) in Verkehr zu bringen und/ oder zu bewerben. 4 Die Gläubigerin beantragte mit 3 eigenständigen Schriftsätzen vom 21. Januar 2011 jeweils die Festsetzung von Ordnungsgeld, weil noch nach Kenntnisnahme von der einstweiligen Verfügung entsprechende Möbel ausgeliefert und von Handelspartnern in von ihr zur Verfügung gestelltem Werbematerial weiterhin beworben worden seien sowie die Schuldnerin mit einem Modell „Alessia II“, welches weitgehend identisch sei, gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen habe. Das LG Köln hat ein Ordnungsgeld von insgesamt 30.000 € wegen Verstößen gegen die Unterlassungsverfügung durch Auslieferung (10.000 €) und Werbung (20.000 €) festgesetzt und den weiteren Antrag (wegen des Modells „Alessia II“) mit einer Wertfestsetzung von 10.000 € zurückgewiesen. Gegen den entsprechenden Beschluss des LG Köln vom 27. Juni 2011 haben beide Parteien jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, denen das Landgericht nicht abgeholfen hat. Nach Erörterungen und Inaugenscheinnahme aller 3 Polstermöbel in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln – 6 W 148/11 – am 24. Februar 2012 haben die Parteien in der Folgezeit einen umfassenden Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss vom 19. März 2012 im hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren festgestellt hat, nachdem ein in der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auf Widerruf abgeschlossener Vergleich widerrufen worden war. 5 Parallel dazu hatte die Gläubigerin am 30. März 2011 die Schuldnerin und ihren Geschäftsführer W vor dem LG Köln – 31 O 188/11 - wegen des Modells „Alessia II“ auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Ein konkreter Schadensbetrag wurde nicht genannt. Diese Klage wurde mit Urteil vom 17. November 2011 abgewiesen und der Streitwert auf 200.000 € festgesetzt. Auf die Berufung der Gläubigerin hat das OLG Köln – 6 U 220/11 – Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Februar 2012 bestimmt. Auch dort wurden die 3 Sofamodelle „Alfa“, „Alessia I“ und „Alessia II“ in Augenschein genommen. Vergleichsmöglichkeiten wurden ausweislich des Protokolls „im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren 6 W 148/11 erörtert“, worauf die Parteien „in jenem Beschwerdeverfahren den aus der Anlage ersichtlichen Vergleich“ auf Widerruf schlossen. Nach dessen Widerruf haben die Parteien einen etwas abgeänderten Vergleich geschlossen, der vom OLG mit dem oben genannten Beschluss vom 19. März 2012 festgestellt worden ist. 6 In diesem Verfahren wurden zugunsten der Gläubigerin antragsgemäß u.a. für die Berufung eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV (2.905,60 €) und eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV nach einem Gegenstandswert von 200.000 € festgesetzt. 7 Weiterhin hatte die Gläubigerin im April 2011 Klage gegen die Schuldnerin auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt wegen falscher Auskunft nach Geschmacksmusterverletzung eingereicht – 31 O 207/11 -. Das LG Köln hat der Klage mit Urteil vom 17. November 2011 stattgegeben und den Streitwert auf 1.500 € festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Schuldnerin Berufung eingelegt – 6 U 225/11 -. Die Gerichtskosten wurden später ausgeglichen. 8 In dem festgestellten Vergleich verpflichteten sich die Schuldnerin und Herr W u.a. zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400.000 € als Gesamtschuldner an die Gläubigerin – der Senat hatte zuvor 60.000 € vorgeschlagen – und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von je 5.100 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot betreffend „Alessia II“. Mit der Zahlung waren alle Annex-An-sprüche aus dem Vertrieb der Modelle „Alessia I und II“ ausgeglichen, wobei noch eine umfangreiche „Aufbrauchfrist“ eingeräumt wurde. Die Verfahren 6 U 220/11 und 225/11 OLG Köln wurden für erledigt erklärt, die Ordnungsmittelanträge im Verfahren 6 W 148/11 unter Verzicht auf weitere Anträge für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens 6 U 225/11 OLG Köln (= 31 O 207/11 LG Köln) wurden gegeneinander aufgehoben, während die Kosten der beiden anderen Verfahren (6 U 220/11 OLG Köln = 31 O 188/11 LG Köln und 6 W 148/11 OLG Köln = 31 O 484/10 LG Köln) einschließlich der Kosten des Vergleichs von der Schuldnerin zu tragen waren. 9 Der Senat hat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 €, für den Vergleich auf 645.000 € (Wert aller 3 anhängigen Verfahren + Schadensersatz) und den Mehrwert (Wert der im Vergleich erledigten nicht rechtshängigen Ansprüche) auf 390.000 € festgesetzt. 10 Die Gläubigerin hat im Beschwerdeverfahren folgende Gebühren und Kosten zur Festsetzung angemeldet: 11 VV-Nr. zum RVG Bezeichnung Höhe Streitwert begrenzt Betrag 3500 Verfahrensgebühr 0,5 45.000 € 487 € 3513 Terminsgebühr 0,5 45.000 € 487 € 1003, 1000 Einigungsgebühr 1,0 255.000 € 2.052 € 1000 Einigungsgebühr 1,5 390.000 € § 15 III RVG [3.963 €] 3.117 € 3201, 3200 „Protokollierung einer Einigung“ 1,1 390.000 € § 15 III RVG [2.906,20 €] 2.368 € 7200 Pauschale 20 € 8.531 € 12 Die Schuldnerin ist der Ansicht, im Beschwerdeverfahren sei eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3201, 3200 VV nicht entstanden. Jedenfalls sei für die „Deckelung“ aller Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG ein Betrag gemäß Nr. 3200 nach einem Streitwert von 645.000 € zu berücksichtigen. 13 Das Landgericht hat die Kosten hingegen mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. April 2014 antragsgemäß festgesetzt. Dagegen hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 28. April 2014 (sofortige) Beschwerde eingelegt, soweit eine Gebühr nach Nr. 3201, 3200 VV festgesetzt worden ist. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2015 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Gläubigerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat hilfsweise beantragt, insoweit eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV festzusetzen. 14 II. 15 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig, aber nur teilweise begründet. 16 1. 17 Die Streitfrage, ob bei der Protokollierung eines Vergleichs in einem Beschwerdeverfahren für die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche grundsätzlich – nur – eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV zum RVG in Höhe von 0,5 (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22. Aufl., VV 3500 Rn 16; Schneider im AnwK-RVG, 7. Aufl., VV 3500 Rn 36, 40 und in Praxis des Vergütungsrechts, 2. Auf., Teil 8 Rn 573) oder eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 [bzw. 3201] VV in Höhe von 0,8 [1,1] (so Schütz in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., VV 3500, 3501 Rn 10) anfällt, entscheidet der Senat nicht. 18 2. 19 Hier liegt nämlich ein Sonderfall vor, weil der 6. (Wettbewerbs-) Senat nicht nur mit dem Beschwerdeverfahren, sondern auch mit den beiden Berufungsverfahren befasst war und in allen 3 Verfahren gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt hatte. Außerdem bezog sich der Vergleich einheitlich auf alle Verfahren. Ob dem Senat bewusst war, dass bei einer „Protokollierung“ (Feststellung eines Vergleichsabschlusses gemäß § 278 Abs. 6 ZPO) in dem Beschwerdeverfahren einerseits oder bei einer solchen in einem der beiden Berufungsverfahren andererseits möglicherweise unterschiedliche Rechtsanwaltsgebühren entstehen könnten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dazu haben auch die Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren nichts vorgetragen. Nach Aktenlage liegt die Vermutung nahe, dass der Vergleich eher „zufällig“ in dem Beschwerdeverfahren protokolliert worden ist, weil dieses zeitlich zuerst terminiert worden war und auch die mündlichen Verhandlungen offenbar in dieser Reihenfolge durchgeführt worden sind, wie sich aus den Protokollen ergibt. 20 Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es deshalb für die Frage, welcher Gebührentatbestand hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche in Betracht kommt, soweit es nicht um die Einigungsgebühren, sondern die „Verfahrensgebühren“ geht, , auf die Sachnähe zu dem jeweiligen Verfahren (Beschwerde- oder Berufungsverfahren) an. Hier betrafen die nicht rechtshängigen Ansprüche den betragsmäßig konkretisierten Schadensersatz, der bereits – als noch nicht bestimmt feststehender und zukünftiger Schaden – ausdrücklich Gegenstand der Berufungsverfahrens war (Antrag zu 3.) und von dem Ergebnis des gleichzeitig gestellten Auskunftsantrags abhing. Ob es sich insoweit überhaupt um noch nicht rechtshängige Ansprüche handelte, wie der 6. Senat angenommen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hing die Frage, ob überhaupt und vor allem in welcher Höhe Schadensersatzansprüche der Gläubigerin bestanden, sowohl dem Grunde wie der Höhe nach von dem – mutmaßlichen – Ausgang des Rechtsstreits 31 O 188/11 LG Köln = 6 U 220/11 OLG Köln ab. Dieser Rechtsstreit war aber – ebenso wie das Beschwerdeverfahren – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Vergleichsüberlegungen. Der Senat hatte im Sinne einer Gesamtlösung auch bereits einen bestimmten Betrag vorgeschlagen. 21 Die offensichtliche Nähe zu dem Klage- und Berufungsverfahren führt nach Auffassung des Senats dazu, dass hier eine Fallgestaltung vorliegt, die unter Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV zu subsumieren ist. Die Parteien haben – zumindest auch - im Rahmen der Berufungsverhandlungen, für die Gebühren gemäß Nr. 3200 VV entstanden sind, „Verhandlungen vor Gericht … über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt“, die – wenn auch nach Widerruf und weiteren Verhandlungen - „zur Einigung der Parteien“ und zur Feststellung einer Einigung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geführt haben. Damit ist eine Gebühr in Höhe von 1,1 nach einem Gegenstandswert von 390.000 € angefallen, die – es gilt im Hinblick auf § 60 RVG die „alte“ Gebührentabelle – 2.906,20 € beträgt. 22 3. 23 Zu Recht beanstandet die Schuldnerin jedoch eine fehlerhafte Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG und Nr. 3201 Abs. 1 Satz 2 VV. 24 Gegenstand des Vergleichs waren die 3 anhängigen Verfahren 6 W 148/11 (Wert: 45.000 €), 6 U 220/11 (Wert: 200.000 €) und 6 U 225/11 (Wert: 10.000 €) sowie nicht rechtshängige Ansprüche (Wert: 390.000 €). Der Gesamtbetrag der Wertteile betrug 645.000 €. An Verfahrensgebühren sind entstanden: 25 VV-Nr. Bezeichnung Höhe Streitwert Betrag 6 W 148/11 3500 Verfahrensgebühr 0,5 45.000 € 487,00 € 6 U 220/11 3200 Verfahrensgebühr 1,6 200.000 € 2.905,60 € 6 U 225/11 3200 Verfahrensgebühr 1,6 10.000 € 777,60 € 4.170,20 € 26 Der höchste Gebührensatz von 1,6 nach einem Gesamtwert von 645.000 € führt zu einer Gebühr von 5.513,60 €. Abzüglich der bereits für die 3 anhängigen Verfahren angefallenen Gebühren von insgesamt 4.170,20 € bleibt für die nicht rechtshängigen Ansprüche noch ein Betrag in Höhe von 1.343,40 € übrig. Dies stellt unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG die Obergrenze dar, die die Gläubigerin gemäß Nr. 3201, 3200 VV als Verfahrensdifferenzgebühr für die vergleichsweise Einigung und Protokollierung der nicht rechtshängigen Schadensersatzansprüche in Höhe von 390.000 € beanspruchen kann. 27 4. 28 Da die Obergrenze nur 1.343,40 € - und nicht wie beantragt und festgesetzt 2.368 € - beträgt, ist der zu erstattende Betrag um die Differenz von 1.024,60 € zu kürzen, so dass sich ein Erstattungsbetrag von 7.506,40 € ergibt. 29 III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO analog.