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Beschluss

2 Wx 312/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:1123.2WX312.15.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 29.06.2015 wird der am 11.06.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 02.06.2015 teilweise abgeändert. Für die Tätigkeit der Beteiligten zu 6. als Nachlasspflegerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Vergütungsantrages vom 23.09.2014 eine Vergütung in Höhe von 1.076,27 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1. zu 80% und die Beteiligte zu 6. zu 20%. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 29.06.2015 wird der am 11.06.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 02.06.2015 teilweise abgeändert. Für die Tätigkeit der Beteiligten zu 6. als Nachlasspflegerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Vergütungsantrages vom 23.09.2014 eine Vergütung in Höhe von 1.076,27 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1. zu 80% und die Beteiligte zu 6. zu 20%. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Am xx.xx.2014 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in A die am xx.xx.1922 geborene Frau A, geb. B (im Folgenden: Erblasserin). Mit am 13.08.2014 erlassenem Beschluss vom 08.08.2014 (Bl. 36 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 6. mit dem Wirkungskreis „Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses bzw. Wohnrechts“ zur Nachlasspflegerin bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat der Senat mit Beschluss vom 13.04.2015 - 2 Wx 77/15 - , auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unzulässig verworfen. Auf Antrag der Beteiligten zu 6. vom 23.09.2014 (Bl. 85 ff. d.A.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.06.2015, erlassen am 11.06.2015, (Bl. 206 ff. d.A.) für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin antragsgemäß eine Vergütung von 1.360,15 € inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 25.06.2015, bei Gericht am 08.07.2015 eingegangen, Beschwerde eingelegt (Bl. 245, 247 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 1. stellt dabei vor allem die Notwendigkeit des von der Beteiligten zu 6. in Ansatz gebrachten und vom Nachlassgericht gebilligten Stundenaufwandes in Abrede. Zudem sei es auch nicht angängig, dass die Beteiligte zu 6. die Tätigkeit ihres Ehemannes, die sich auf die bloße Begleitung der Beteiligten zu 6. beschränkt habe, in Rechnung stellt. Insoweit sei auch der zu Grunde gelegte Stundensatz von 65,00 € überhöht. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2015, erlassen am 28.10.2015 (Bl. 296 ff. d.A.), nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde hat in der Sache (nur) zum Teil Erfolg. Der Beteiligten zu 6. steht für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin tatsächlich eine Vergütung in Höhe von 1.076,24 € zu. 1. Gemäß §§ 1915, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn der Pfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt, wobei das Gericht bei der Bestellung feststellt, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB). Die danach erforderliche Feststellung hat die Rechtspflegerin in dem am 13.08.2014 erlassen Bestellungsbeschluss vom 08.08.2014 getroffen (Bl. 36 d.A.). 2. Der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 6. besteht (nur) in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Höhe. a) Da sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach der für die Führung der Pfleg-schaft aufgewendeten Zeit richtet, ist seinem Vergütungsantrag regelmäßig eine Aufstellung über den Zeitaufwand beizufügen. Das Nachlassgericht hat diesen Zeitaufwand zu überprüfen und sich dabei die notwendige Kenntnis über die für die Vergütung relevanten Umstände des Einzelfalles zu verschaffen. Dabei hat es in entsprechender Anwendung des §§ 287 ZPO ein Schätzungsermessen (Palandt/Weidlich,BGB, 74. Auflage 2015, § 1960 Rn. 25). Das Nachlassgericht kann demnach zunächst auf die Angaben des Nachlasspflegers im Vergütungsantrag zurückgreifen, sofern sich nicht bei der gebotenen Überprüfung auf Plausibilität und Angemessenheit Abweichendes ergibt. Darüber hinaus wird, insbesondere dann, wenn die im Festsetzungsverfahren beteiligten Erben oder Erbprätendenten den Umfang der Tätigkeit des Nachlasspfleger in Zweifel ziehen, eine - ggf. stichprobenartige - Überprüfung der abgerechneten Tätigkeiten anhand der Akte oder der Handakte des Nachlasspflegers geboten sein. Nach diesem Maßstab bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, der Vergütungsfestsetzung den von der Beteiligten zu 6. aufgeführten Zeitaufwand zu Grunde zu legen. Insbesondere bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 6. im Rahmen ihres Antrags Zeiten in Ansatz gebracht hat, die sie tatsächlich nicht für die Führung der Nachlasspflegschaft aufgewendet hat. Die Beteiligte zu 6. hat in ihrer am 23.09.2014 zur Akte gereichten Auflistung (Bl. 86 f., maschinenschriftliche Abschrift Bl. 144 f.) die von ihr durchgeführten Tätigkeiten im Einzelnen aufgelistet. Die dort aufgeführten Tätigkeiten lassen sich in wesentlichen Teilen schon anhand der vorliegenden Gerichtsakte nachvollziehen; dies gilt z.B. für die Verpflichtung der Nachlasspflegerin und die Abholung der Akte am 18.08.2014, die Abfassung des Berichts vom 19.08.2014 einschließlich der diesem vorausgegangenen Telefonate und E-Mail-Schreiben, die weitere E-Mail-Korrespondenz mit dem Beteiligten zu 1. und nicht zuletzt für den Ortstermin vom 01.09.2014. Auch im Übrigen besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Beteiligte zu 6. Tätigkeiten abgerechnet hat, ohne diese tatsächlich erbracht zu haben. b) Von dem eigenen Zeitaufwand der Beteiligten zu 6. sind entgegen der vom Beteiligten zu 1. vertretenen Auffassung auch nicht etwa deshalb Abzüge vorzunehmen, weil damit auch unnötige Tätigkeiten erfasst sind (unten aa)). Demgegenüber ist die Beschwerde insoweit begründet, als der Beteiligten zu 6. eine Vergütung auch deshalb bewilligt worden ist, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ihren Ehemanns als Hilfsperson herangezogen hat (unten bb)). aa) Das mit der Vergütungsfestsetzung befasste Gericht muss die Grenzen beachten, die § 1837 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzt. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Vor diesem Hintergrund kann das Nachlassgericht eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung grundsätzlich nicht deshalb kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte. Etwas anderes gilt nur für offensichtlich unzweckmäßige Verfahrensweisen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2008, 369; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091, 1092; Senat, Beschluss vom 22.03.2013 - 2 Wx 210/11 - nicht veröffentlicht). Derartige Tätigkeiten, die nach diesem Maßstab als offensichtlich unzweckmäßig und damit nicht vergütungsfähig anzusehen wären, hat die Beteiligte zu 6. für sich selbst nicht abgerechnet. Angesichts des ihr zustehenden Spielraums kann der Beteiligten zu 6. insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass einzelne der von ihr mit den Nachlassbeteiligten oder dem von ihr hinzugezogenen Räumungsunternehmer geführten Telefonate - deren grundsätzlicher Bezug zu der ihr übertragenen Aufgabe auf der Hand liegt - überflüssig gewesen seien. bb) Die Beteiligte zu 6. hat allerdings nicht erläutern können, weshalb die Hinzuziehung ihres Ehemannes als Hilfsperson zu dem Termin vom 01.09.2014 angezeigt gewesen ist. Der Vergütungsantrag vom 23.09.2014 selbst verhält sich hierzu nicht; auch aus der Stellungnahme der Beteiligten zu 6. vom 29.09.2015 (Bl. 267 ff. d.A.) lässt sich, obwohl das Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1. erkennbar Anlass zu einer Erläuterung geboten hätte, lediglich entnehmen, dass der Ehemann der Beteiligten zu 6. vor Ort einige Fotos gefertigt hat. Auch unter Berücksichtigung des oben angesprochenen weiten Spielraums vermag der Senat vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit zur Hinzuziehung einer Hilfsperson - sei es der Ehemann der Beteiligten zu 6., sei es ein sonstiger Beschäftigter - zu erkennen. c) Der von der Beteiligten zu 6. beantragte und vom Nachlassgericht bewilligte Stundensatz für die eigene Tätigkeit wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Auch der Senat sieht keinen Anlass, den zu Grunde gelegten Stundensatz von 77,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer herabzusetzen (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 778: Stundensatz von 75,00 € netto für einen berufsmäßigen nichtanwaltlichen Nachlasspfleger). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Teilerfolg der Beschwerde bietet dem Senat keinen Anlass zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach Ziff. 19116 KV GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Gegen die vorliegende Entscheidung ist deshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben. III. Der Senat sieht sich veranlasst, das Nachlassgericht und die Beteiligten für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten sich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nur durch die in § 10 Abs. 2 FamFG aufgeführten Personen als Bevollmächtigten vertreten lassen können. Hierzu gehören zwar auch volljährige Familienangehörige im Sinne von § 15 AO; zu dem dort angesprochenen Personenkreis dürfte allerdings der Beteiligte zu 1. als deren Großonkel im Verhältnis zu den Beteiligten zu 3. und 4. nicht gehören.