I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. April 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 279/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, abzüglich bereits am 5. April 2012 gezahlter 10.000 Euro 1. an den Kläger 25.093,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2012 zu zahlen, 2. an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2012 eine monatliche Rente in Höhe von 130,00 Euro, fällig jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen und 3. den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers bei den Rechtsanwälten Dr. D und Partner, T 14, E, in Höhe von 2.493,05 Euro freizustellen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger erlitt am 29. Juli 1999 eine komplexe intraartikuläre distale Radiustrümmerfraktur am rechten Handgelenk. Er wurde aus diesem Grunde von dem Beklagten zu 2. im Haus der Beklagten zu 1. behandelt. Es wurden zwei Operationen durchgeführt, darunter eine Operation am 13. Dezember 1999, die fehlerhaft war. Wegen der fehlerhaften Behandlung wurden die Beklagten in einem Vorprozess vor dem LG Köln als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro verurteilt. Es wurde ferner rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen sowie künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger infolge der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung am 13. Dezember 1999 entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile des LG Köln vom 3. September 2008 (Az.: 25 O 510/05) sowie das Berufungsurteil des OLG Köln vom 25. Mai 2011 (5 U 174/08) Bezug genommen. Vorprozessual wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Beklagen und machte Ansprüche wegen materieller Schäden infolge des schädigenden Ereignisses geltend. Daraufhin zahlten die Beklagten vorprozessual einen Betrag von 10.000 Euro an den Kläger. Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage seine Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfall- und des Haushaltsführungsschadens sowie weiterer materieller Schadenspositionen weiter. Er hat behauptet, er leide nach wie vor an einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hand. Die durchgeführten Folgeoperationen hätten eine Verbesserung der Beweglichkeit nicht herbeiführen können. Nach wie vor sei die Hand nicht mit Druck belastbar und in der Bewegung eingeschränkt. Fortdauernde Nervenschmerzen stellten sich als zermürbend für ihn dar. Der Radius sei verdreht, was das Bedienen der Tastatur nur zeitweise ermögliche und zu Verkrampfungen in Hand und Arm führe. Am 15. August 2012 sei sein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50 für unbefristet gültig erklärt worden. Hinsichtlich des Erwerbsschadens für das Jahr 2000 hat der Kläger behauptet, er könne aufgrund seiner Schädigung seinen ehemaligen Beruf als ausstudierter Wirtschaftsingenieur nicht mehr ausüben. Er sei von 1993 bis 1997 im Softwarevertrieb (IT-Branche) tätig gewesen. 1997 habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von 12.300 DM brutto mit einem Zieleinkommen bei 100 %-iger Erfüllung in Höhe von 220.000 DM gehabt. Aufgrund eines Konkurses des Unternehmens bzw. eines Aufkaufs durch D2 GmbH habe er sich in den Jahren 1997 bis 1998 aufgrund des vorherigen jahrelangen Arbeitsstresses entschlossen, eine Auszeit zu nehmen. Von 1998 bis 1999 sei er freiberuflich im Vertrieb/Beratung T2 tätig gewesen. Im Schriftsatz vom 6. März.2014 hat der Kläger vorgetragen, in den Jahren 1998/1999 infolge der Auszeit keinen Verdienst erzielt zu haben. Für Januar 2000 habe er seine Rückkehr in seinen Beruf als Wirtschaftsingenieur geplant. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei ihm jedoch aufgrund des schädigenden Ereignisses bis heute nicht möglich. Das Jahr 2000 habe er ausschließlich zum Aufsuchen diverser Ärzte verwendet. Bis zur Radiuskorrektur am 16. Juni 2006 sei nicht an die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit zu denken gewesen. Infolge der psychischen Belastung, die mit der nicht wiederkehrenden Funktionsfähigkeit der rechten Hand einhergegangen sei, habe er sodann im Jahre 2006 einen Herzinfarkt erlitten. Eine dauerhafte Schläfrigkeit und eine Rheumaerkrankung hätten sich in der Folge eingestellt, darüber hinaus eine Arthrose. Diese Beschwerden seien auf die durch den Behandlungsfehler notwendig gewordenen fünf Revisionseingriffe zurückzuführen. Die Entzündungen im Körper des Klägers hätten ihren Weg von der rechten Hand bis hinein in sämtliche Gelenke gefunden. Auch diese Beeinträchtigungen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers bzw. der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, zu berücksichtigen. Der Kläger beziffert den monatlichen Verdienstausfall ab Januar 2000 auf mindestens 6.288,89 Euro monatlich, was dem von ihm erzielten monatlichen Verdienst im Jahre 1997 entsprochen habe. Er behauptet, im Jahre 1994 sei ihm im Rahmen eines Bewerbungsgespräches sogar ein Gehalt in Höhe von 185.204 DM in Aussicht gestellt worden. Das Gehalt eines Unternehmensberaters für mittelgroße und kleinere Beratungen belaufe sich nach einer Berufserfahrung von 10 Jahren auf einen Betrag zwischen 180.000 Euro und 200.000 Euro. Im Hinblick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden hat der Kläger behauptet, ihm sei im Zeitraum von Januar 2000 bis August 2012 ein Haushaltsführungsschaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Es seien vor dem schädigenden Ereignis Haushaltsführungstätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von 23,1 Wochenstunden angefallen, die der Kläger allein bewältigt habe. Infolge der Schädigung seiner rechten Hand sei ihm die Vornahme der häuslichen Arbeiten nur noch in eingeschränktem Maße möglich. Darüber hinaus habe die Arthrose zu erheblichen Gelenkschmerzen geführt, welche eine weitergehende Beeinträchtigung des Klägers in der Fähigkeit zur Haushaltsführung bedeutet hätten. Während der vermehrten stationären Abwesenheitszeiten des Klägers habe er in dieser Zeit keinerlei Wasch- und Säuberungsmaßnahmen durchführen können. Zudem sei er aufgrund der Beeinträchtigung seiner rechten Hand als Rechtshänder enorm in der Haushaltsführung eingeschränkt. Der Beeinträchtigungsgrad sei damals wie heute mit 50 % anzusetzen. Auch in der Zukunft werde es ihm nicht möglich sein, seinen Haushalt eigenständig zu führen. Daher sei von den Beklagten bis an sein Lebensende eine monatliche Rente in Höhe von 580,53 Euro zu zahlen. Hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten materiellen Schäden hat der Kläger behauptet, es seien weitere materielle Schäden in Form von Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Kosten für außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten und Zuzahlungen zur krankengymnastischen Rehabilitation, Kopierkosten sowie Zuzahlungs- und Telefonkosten im Rahmen von stationären Aufenthalten entstanden. Wegen der Einzelheiten und der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, abzüglich bereits am 5. April 2012 geleisteter 10.000 Euro 1. an den Kläger – als Ersatz für den ihm im Jahre 01/2000 bis einschließlich 12/2000 entstandenen Erwerbsschaden – 75.466,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Februar 2012 zu zahlen, 2. an den Kläger – als Ersatz für den Ausfall seiner Arbeitskraft im Haushalt für die Jahre 01/2000 bis einschließlich 08/2012 – 88.241,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Februar 2012 zu zahlen, 3. an den Kläger 6.450,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Februar 2012 zu zahlen. II. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger beginnend mit dem 1. September 2012 eine monatliche Rente in Höhe von 580,53 Euro als Haushaltsführungsschaden bis an sein Lebensende zu zahlen, III. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers bei den Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Durchsetzung seiner Ansprüche in Höhe von 5.777,45 Euro im Wege der Nebenforderung freizustellen. Die Beklagten haben beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind den Behauptungen des Klägers mit ausführlicher Begründung entgegengetreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die vorgelegten Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger einen Haushaltsführungs- und einen Erwerbsschaden nicht schlüssig dargetan habe, und dass der Kläger gegen die Beklagten hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten materiellen Schadenspositionen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280, 278, 249, 611 ff. BGB und aus unerlaubter Handlung gemäß § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB keinen Zahlungsanspruch habe, der der Höhe nach über den unstreitig vorprozessual seitens der Beklagten gezahlten Betrag von 10.000 Euro hinausginge. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klaganträge unverändert weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere vor, dass das Landgericht dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der nicht verjährt sei, nicht zuerkannt habe. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Kläger in erster Instanz sämtliche Bemessungsgrundlagen für den Verdienstausfall, den er im vorliegenden Verfahren aus Kostengründen nur für ein Jahr geltend mache, später aber auch für die Folgejahre geltend machen werde, vorgetragen, etwa seinen gesamten beruflichen Werdegang und die Anstrengungen, die der Kläger unternommen habe, um ab dem Jahr 2000 wieder eine Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf als Wirtschaftsingenieur zu finden. Dabei sei primär eine Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis geplant gewesen und nur für den Fall, dass er kein angemessenes Angebot für eine solche Tätigkeit erhalten sollte, habe er eine selbstständige Beratungstätigkeit als Wirtschaftsingenieur beabsichtigt. Der Kläger habe auch zu seinen bis zum Februar 1997 erwirtschafteten Einkünften umfangreich vorgetragen; insoweit werde der Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 in Bezug genommen. Lediglich die Vorlage der Steuerbescheide sei dem Kläger nicht mehr möglich gewesen, weil er sie selbst nicht mehr vorliegen habe, und weil er beim Finanzamt wegen des Ablaufs der dortigen zehnjährigen Speicherfrist vergeblich versucht habe, diese zu bekommen. In der ersten Zeit seiner Arbeitslosigkeit sei es ihm zunächst um Urlaub und alsdann darum gegangen, eine neue Anstellung in der EDV, in der Hardware oder in der Software zu finden. Er habe diesbezügliche Bewerbungsbemühungen entfaltet. In der Zeit von Februar 1997 bis zum 30. Juli 1999 habe er sich bei insgesamt 29 Unternehmen beworben. Die Vielzahl dieser Bewerbungen zeige, dass er sicher ab Anfang 2000 eine Stelle hätte antreten können. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der Kläger damals erst 47 Jahre alt gewesen sei und aufgrund seiner spezialisierten Ausbildung und jahrelangen beruflichen Erfahrung eine hohe Attraktivität für Unternehmen in den vorbezeichneten Branchen gehabt habe. In den 90-er Jahren sei die EDV-Branche geschwächt gewesen und habe entsprechend wenig freie Stellen anbieten können. In den anderen Bereichen, in denen der Kläger aus vorangegangenen Tätigkeiten Berufserfahrung aufgewiesen habe, nämlich in den Bereichen Unternehmensberatung und Projektmanagement Maschinenbau habe er bis Juli 1999 noch keine Anstrengungen unternommen, eine Anstellung zu finden. Durch das schädigende Ereignis sei es dem Kläger nicht mehr möglich gewesen, sich um einen Wiedereintritt ins Berufsleben zu kümmern. Insbesondere im Jahre 2000 habe die Hand wegen der Ulnaverkürzung eine Fehlstellung von 15° aufgewiesen. Eine Drehung nach innen sei durch die Fehlstellung und Verdrehung der Ulna nach außen unmöglich gewesen. Durch die Fehlstellung sei bei der Drehbewegung nach innen der Ulnaris im Ellenbogengelenk eingeklemmt gewesen. Die Hand und das Handgelenk hätten erheblich geschmerzt. Das Landgericht habe die Klage auch hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens zu Unrecht abgewiesen. Es hätte insoweit eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen müssen. Zu den Grundlagen hierfür habe der Kläger ausreichend vorgetragen. Auch insoweit werde sein erstinstanzlicher Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 in Bezug genommen. Insbesondere habe der Kläger nähere Angaben zu seinem Haushalt und zu der Frage vorgetragen, welche konkreten Arbeiten er vor dem schädigenden Ereignis in seinem Ein-Personen-Haushalt ausgeführt habe. Mit Schriftsatz vom 12.2.2015 hat der Kläger die vor dem schädigenden Ereignis für den Haushalt aufgewandte Zeit mit 36 Stunden pro Woche angegeben. Auch zu den Einschränkungen bei den Haushaltstätigkeiten infolge des schädigenden Ereignisses habe der Kläger in erster Instanz vorgetragen. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Besonderheiten von Ein-Personen-Haushalten entbehrten jeder rechtlichen Grundlage. Das Landgericht hätte gemäß den Anträgen des Klägers ihn als Partei vernehmen müssen, und/oder Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Hauswirtschaft und/oder ein medizinisches Gutachten zu seiner Fähigkeit, die Hausarbeiten zu verrichten, einholen müssen. Das Landgericht hätte jedenfalls einen Mindestschaden schätzen und zusprechen müssen. Hinsichtlich der sonstigen Schadenspositionen habe das Landgericht den Kilometersatz bei den Fahrtkosten zu Unrecht nur mit 0,21 Euro beziffert und zu Unrecht ausschließlich die mit Belegen nachgewiesenen Übernachtungskosten zuerkannt. Es liege auf der Hand, dass nach 14 Jahren nicht mehr alle Belege vorhanden seien. Es sei aber für eine Schätzung auch ausreichend, dass der Kläger die von seinem Wohnort weit entfernt durchgeführten Behandlungen vorgetragen habe; denn es liege auf der Hand, dass er hierfür habe auswärts übernachten müssen. Zudem seien die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten mit jeweils maximal 50 Euro maßvoll. Auch hinsichtlich der übrigen Einzelpositionen habe das Landgericht zu Unrecht entscheidend auf fehlende Belege abgestellt. Es liege aufgrund der vorgetragenen Umstände auf der Hand, dass sämtliche geltend gemachten Kosten angefallen seien. Im Übrigen ergebe die Addition der kleinen Einzelpositionen einen Betrag von 425,59 Euro und nicht entsprechend der unzutreffenden Berechnung des Landgerichts lediglich von 333,09 Euro. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung, treten dem Berufungsvorbringen des Klägers mit ausführlicher Begründung im Einzelnen entgegen und wiederholen hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalles die bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der Schriftsätze des Klägers vom 7. und 13. Oktober 2015 und der Beklagten vom 6. und 28. Oktober 2015 sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014 und vom 16. September 2015 [Protokoll, Bl. 225 ff d. A. und Bl. 401 ff. d. A.] Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger in den Verhandlungsterminen am 15. Dezember 2014 und am 16. September 2015 umfassend persönlich angehört; wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Protokolle der Verhandlungstermine am 15. Dezember 2014 und 16. September 2015 [S. 1/2 des Protokolls des Verhandlungstermins am 15. Dezember 2014, Bl. 225 ff., 225/226 d. A., sowie S. 1 – 4 des Protokolls des Verhandlungstermins am 16. September 2015, Bl. 401 ff., 401 – 404 d. A.] Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache lediglich teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Zum Haushaltsführungsschaden: Als Haushaltsführungsschaden kann der Kläger von den Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2012 Zahlung eines Betrag in Höhe von [3 Std./Wo. x 10 Euro = 30 Euro/Wo. x 52 Wo. : 12 Mo. = 130 Euro x 152 Monate =] 19.760,00 Euro und beginnend mit dem 1. September 2012 eine monatliche Rente in Höhe von 130 Euro verlangen. In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden, wobei einem Alleinstehenden mit eigenen Haushalt insoweit ein Ersatzanspruch im Rahmen vermehrter Bedürfnisse zusteht. Der Schaden bemisst sich nach der Entlohnung, die für die schädigungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste. Im Hinblick darauf ist festzustellen, welche Hausarbeiten der Geschädigte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wie weit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich oder zumutbar sind und für wieviel Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 1989, 2539, Juris-Rn. 9, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2007, 1 U 206/06, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 131 m. w. N.]. Den zeitlichen Umfang, für den der Kläger in diesem Sinne schädigungsbedingt eine Hilfskraft benötigt, bemisst der Senat im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) mit drei Stunden pro Woche. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger infolge der in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums 5 U 174/08 OLG Köln – 25 O 510/05 LG Köln festgestellten haftungsbegründenden Behandlungsfehler, für die die Beklagten einzustehen haben, in seiner Fähigkeit zur Verrichtung von Haushaltsarbeiten eingeschränkt ist. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat sehr anschaulich beschrieben, inwieweit ihn die Schäden an seiner rechten Hand bei der Hausarbeit behindern. So hat er insbesondere beschrieben, dass sämtliche Tätigkeiten, bei denen Drehbewegungen und/oder erheblicher Kraftaufwand erforderlich sind, für ihn nicht bzw. nur mit der Folge von Problemen wegen der Überlastung der Hand bis hin zu Entzündungen möglich sind. Und dies fügt sich zu den Umständen, die in dem genannten Parallelverfahren auf der Grundlage des in diesem Verfahren durch den Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W festgestellt worden sind. Danach leidet der Kläger infolge der Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1. an einer verbleibenden Subluxationsstellung und Rotationsfehlstellung der Radiusbasis, an einer überwiegend wahrscheinlich darauf beruhenden Supinations- und Pronationsbeschwerden sowie an dem überwiegend wahrscheinlich fehlerbedingten Sulcus-Ulnaris-Syndrom. Dass allein diese Schäden zu Einschränkungen bei Drehbewegungen mit der betroffenen Hand und dazu führen, dass die Hand nicht mehr uneingeschränkt belastbar ist, leuchtet dem Senat ohne weiteres ein. Hinzu kommt, dass der Kläger Rechtshänder ist und es sich bei der geschädigten Hand um seine rechte Hand handelt. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger im Laufe der Jahre lernen musste und gelernt hat, auch seine linke Hand für Haushaltstätigkeiten maßgeblich einzusetzen; hierzu hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat bekundet, dass er nach dem Schadensfall habe lernen müssen, alles nur mit einer Hand zu machen, und dass er darin richtig gut geworden sei. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch dieser Umstand fortdauernd in gewissem Maße eine zusätzliche Einschränkung bedeutet. Bei dem Bemessen des Umfangs der schädigungsbedingten Einschränkungen des Klägers in seiner Fähigkeit, Haushaltsführungstätigkeiten zu verrichten, geht der Senat von dem vorgelegten Grundriss der Wohnung des Klägers [Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16. September 2015 (Bl. 406 ff. i. V. m. 409 ff., 410 und 411 d. A.)] sowie von dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers und von seinen persönlichen Bekundungen anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch den Senat zu seinen Wohnverhältnissen, zu der Gestaltung seiner Haushaltsführung in den Jahren vor dem Schadensfall in den Phasen mit Erwerbstätigkeit und im Wesentlichen ohne Erwerbstätigkeit sowie zu der Zeit seit dem Schadensfall aus. Danach lebte bzw. lebt der Kläger während des gesamten relevanten Zeitraums allein in einer Wohnung mit einer Größe von 53,5 qm, die in einen Wohnraum, ein Schlafzimmer, eine Küche, ein Bad, eine Abstellkammer und eine Loggia aufgeteilt ist, und gehörten zu den Haushaltsführungstätigkeiten die insoweit üblichen Arbeiten, insbesondere die üblichen Tätigkeiten des In-Ordnung-Haltens und Reinigens der Wohnung und der Wäsche sowie die üblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nahrungszubereitung einschließlich der Einkäufe und die Autopflege. Als Zeit, die das Führen dieses Ein-Personen-Haushalts in Anspruch nimmt, legt der Senat entsprechend dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift und dem dort von ihm selbst in Bezug genommenen Tabellenwert folgend im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) einen Aufwand von durchschnittlich 23,1 Wochenstunden zugrunde. Dieser Wert ist unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und des Umstandes, dass der Kläger diese Wohnung während des gesamten relevanten Zeitraums allein bewohnt hat bzw. bewohnt, sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers realistisch. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2015 [Bl. 336 ff. d. A.] einen Arbeitsanfall von 36 pro Woche für seinen Haushalt behauptet, ist dies demgegenüber [– möglicherweise prozesstaktisch motiviert und jedenfalls –] nicht plausibel. Zu den schädigungsbedingten Einschränkungen in seiner Fähigkeit, seinen Haushalt zu führen, hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in überzeugender Weise geschildert, inwieweit ihn die Einschränkungen bei Drehbewegungen mit der rechten Hand und die nur noch eingeschränkte Belastbarkeit dieser Hand bei der Hausarbeit beeinträchtigen. So hat er als eine nicht oder nur mit der Folge von Überlastungsreaktionen mögliche Tätigkeit etwa das Auswringen eines Putzlappens benannt und erläutert, dass ihm das Öffnen von Flaschen und Dosen und ganz allgemein der Umgang mit Verpackungen schädigungsbedingt Schwierigkeiten bereite. Ferner hat er bekundet, dass ihm als Rechtshänder nach wie vor das Bügeln mit der linken Hand Schwierigkeiten bereite. Diese Bekundungen des Klägers leuchten dem Senat ohne Weiteres ein. Darüber hinaus hat der Kläger bekundet, dass er in dem relevanten Zeitraum keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt habe, mit denen er eine Hilfskraft für seinen Haushalt hätte entlohnen können, und dass er deshalb gezwungen gewesen sei, trotz seiner Einschränkungen irgendwie alleine zurechtzukommen. Dies sei ihm auch irgendwie gelungen, wobei er aber für diejenigen Haushaltsführungstätigkeiten, hinsichtlich derer er schädigungsbedingt eingeschränkt gewesen sei, ein Mehrfaches an Zeit benötigt habe. In den Zeiten, in denen seine rechte Hand zu 100 % bzw. zu 70 % bzw. zu 60 % eingeschränkt gewesen sei, habe er insoweit mehr als das Dreifache an Zeit benötigt und in den Zeiten mit einer ca. 50 %-igen Einschränkung seiner rechten Hand und damit seit etwa Juni 2008 benötige er das Doppelte an Zeit für diese Tätigkeiten. Auch diese Ausführungen des Klägers überzeugen den Senat. Demgegenüber sind seine schriftsätzlichen Ausführungen zu den Tätigkeiten, die er in den Zeiten mit 100%-iger Einschränkung seiner rechten Hand, die der Kläger mit dem Zeitraum 13. Dezember 1999 bis 20. Juni 2003 behauptet, gar nicht mehr hat ausführen können, nämlich Spülen von Hand, schwere Einkäufe, Betten machen, Bad und Böden reinigen, Fensterputzen, Balkon Säubern und Autowaschen, nicht plausibel. Denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass und warum er diese Tätigkeiten anders als die anderen Haushaltsführungstätigkeiten – wie etwa die Essenszubereitung – nicht mit einem erhöhten Zeitaufwand selbst hat bewältigen können. Und zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, wer denn diese Tätigkeit in dem fraglichen Zeitraum, der nach der Behauptung des Klägers immerhin zweieinhalb Jahre angedauert haben soll, für ihn ausgeführt hat, wenn er nach seinem Bekunden während des gesamten Zeitraums ab dem 1. Januar 2000 bis heute allein und ohne jede Hilfe im Haushalt in seiner Wohnung gelebt hat. Und es überzeugt den Senat auch nicht das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, wonach er ausnahmslos für sämtliche Haushaltsführungstätigkeiten das Doppelte bzw. Dreifache an Zeit benötigt hat. Denn es gibt eine Vielzahl von Haushaltsführungstätigkeiten, die man mit einer Hand bewältigen kann, und für die es ohne erhebliche Relevanz ist, ob man als Rechtshänder die rechte oder die linke Hand einsetzt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger in dem relevanten Zeitraum ab 1. Januar 2000 zwar alle in seinem Haushalt anfallenden Haushaltsführungstätigkeiten hat ausführen können bzw. ausführen kann, dass er aber für diejenigen Tätigkeiten, die mit Drehbewegungen verbunden sind, oder erheblichem Kraftaufwand erfordern, und diejenigen Tätigkeiten, die ihm als Rechtshänder mit links nach wie vor Schwierigkeiten bereiten, in den ersten Jahren das Dreifache und seit etwa Juni 2008 das Doppelte an Zeit benötigt hat bzw. benötigt, und dass insgesamt die Belastbarkeit seiner Hand eingeschränkt ist, wobei Überbelastungen zu Problemen bis hin zu Entzündungen führen können. Der Umstand, dass der Kläger vom Ansatz her alle Haushaltsführungstätigkeiten irgendwie selbst bewältigen konnte bzw. kann und in dem relevanten Zeitraum seinem eigenen Bekunden nach tatsächlich auch selbst ausgeführt hat bzw. ausführt, bedeutet entgegen der bei den Beklagten offenbar bestehenden Vorstellung nicht, dass ein Haushaltsführungsschaden gänzlich entfiele, und dass der Verlust an Freizeit wegen des erhöhten Zeitbedarfs für die Haushaltsführungstätigkeiten mit dem bereits in dem Parallelprozess zwischen den Parteien zuerkannten immateriellen Schadensersatz abgegolten wäre. Vielmehr liegt ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden nicht nur dann vor, wenn das Ausführen von Haushaltsführungstätigkeiten nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn das Ausführen dieser Tätigkeiten nicht mehr zumutbar ist [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 1989, 2539, Juris-Rn. 9, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2007, 1 U 206/06, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 131 m. w. N.]. Und hiervon ist beim Kläger auszugehen, wenn für einzelne Tätigkeiten wegen der schädigungsbedingten Einschränkungen der rechten Hand eines Rechtshänders ein Mehrfaches an Zeit benötigt wird und wenn zugleich eine Überbelastung der geschädigten rechten Hand durch Haushaltsführungstätigkeiten zu körperlichen Überlastungsreaktionen im Bereich der Hand führen kann. In dieser Situation stellt sich lediglich die Frage, wie dieser Schaden bemessen wird. Und dabei ist letztlich von der allgemeinen Vorgehensweise im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens auszugehen. Dies bedeutet zunächst, dass der Kläger als der Geschädigte gehalten ist, zum einen diejenige Zeit, die er vor dem Schadensfall für die Haushaltsführungstätigkeiten aufgewandt hat, auch weiterhin aufzuwenden. Zum andern ist ihm in einem geringen Umfang auch ein zeitlicher Mehraufwand zuzumuten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger die damit für die Haushaltsführungstätigkeiten aufzuwendende Zeit vorrangig für diejenigen Tätigkeiten aufwendet, die ihm am ehesten möglich sind. Dazu gehört beim Kläger nicht zuletzt auch das Einkaufen, auch wenn dabei schwere Taschen oder sonstige Gegenstände zu tragen sind, weil der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat überzeugend erläutert hat, dass der dadurch ausgelöste Zug auf bzw. in seiner Hand für seine geschädigte Hand gut sei. Hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten, die der Kläger schädigungsbedingt am ehesten nicht selbst bewältigen kann, ist diejenige Zeit zu bemessen, die eine geübte Haushaltshilfe hierfür benötigte. Ausgehend hiervon geht der Senat davon aus, dass bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens in erster Linie diejenige Zeit zu berücksichtigen ist, die eine geübte Haushaltshilfe wöchentlich für das Putzen der Wohnung des Klägers und das Bügeln benötigt. Und diesen Zeitaufwand bemisst der Senat im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) mit ca. zwei Stunden pro Woche. Es erscheint dem Senat im Hinblick auf weitere Tätigkeiten, die eher selten und jedenfalls nicht jede Woche anfallen und dem Kläger – wie etwa das Fensterputzen – schädigungsbedingt besondere Schwierigkeiten bereiten, als angemessen, diesen zeitlichen Aufwand im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) auf drei Stunden pro Woche anzuheben. Diesen zeitlichen Aufwand legt der Senat im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) während des gesamten streitigen Zeitraumes ab dem 1. Januar 2000 zugrunde. Denn die vom Kläger vorgetragene unterschiedliche Intensität der Einschränkungen seiner rechten Hand in den verschiedenen von ihm vorgetragenen Phasen führen durchgängig dazu, dass für bestimmte, für den Kläger in besonderem Maße mit Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten der Zeitaufwand zugrunde gelegt wird, den eine geübte Haushaltshilfe für diese Tätigkeiten benötigt. Und dieser Zeitaufwand bleibt unabhängig von dem genauen Ausmaß der Einschränkungen der rechten Hand des Klägers durchgängig gleich. Im Wege der Schätzung legt der Senat für den gesamten Zeitraum einen durchschnittlichen Stundensatz von 10 Euro zugrunde. Eine zeitliche Begrenzung des Haushaltsführungsschaden – etwa bis zur Vollendung des 75. oder des 80. Lebensjahr des Klägers – ist entgegen der bei den Beklagten offenbar bestehenden Vorstellung nicht veranlasst. Zwar mag es sich ergeben, dass der Kläger mit zunehmendem Alter auch unabhängig von der fehlerbedingten Schädigung ohnehin in seiner Fähigkeit, seinen Haushalt zu führen eingeschränkt sein wird mit der Folge, dass der hier festgestellte Haushaltsführungsschaden sich als Ohnehin-Schaden darstellen könnte. Dies ist aber – jedenfalls bei dem Kläger dieses Prozesses, der auf den Senat aufgrund seiner Bekundungen anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch den Senat den Eindruck erweckt hat, hinreichend willensstark und auch ansonsten in der Lage zu sein, sich schwierigen Situationen anzupassen und gesundheitliche Beeinträchtigungen im Rahmen des Möglichen zu kompensieren – nicht hinreichend sicher vorhersehbar. Und die früher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass mit dem 75. Lebensjahr in der Regel die Fähigkeit eines Menschen, seinen Haushalt selbstständig zu führen, endet, wird der steigenden Lebenserwartung der Menschen nicht mehr gerecht [vgl. hierzu etw: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2006, 1 W 53/06, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 4 m. w. N.]. Dabei steht dem Senat durchaus vor Augen, dass der Kläger ausweislich der Feststellungen in dem genannten Vorprozess zwischen den Parteien nicht nur unter den fehlerbedingten Schäden leidet, sondern auch unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nach den Feststellungen des Senates in dem dortigen Verfahren nicht auf den von den Beklagten zu verantwortenden Fehlern beruhen, nämlich an einer posttraumatischen Arthrose, die nach den damaligen Feststellungen des Senates als Folge der Gelenkflächenzerstörung aufgrund der unfallbedingten höchstgradigen distalen Radiusfraktur anzusehen ist, an rheumatischen Beschwerden und an dem im Jahre 2008 erlittenen Herzinfarkt und den darauf beruhenden Beschwerden. Aber auch unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann für den Kläger nicht hinreichend sicher vorhergesagt werden, dass und ab wann er allein deswegen nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Haushalt zu führen. 2. Sonstige vergleichsweise kleine materielle Schadenspositionen: Hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu I. 3. geltend gemachten, vergleichsweise kleinen Schadenspositionen ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.333,14 Euro: Erstattungsfähig sind dem Grunde nach die geltend gemachten Fahrtkosten des Klägers zu den auf den Behandlungsfehler zurückzuführenden Nachbehandlungen. Dass die Behandlungen, für die Fahrtkosten von dem Kläger verlangt werden, tatsächlich erfolgt sind, ist belegt. Dass sie auf den Behandlungsfehler und seine Folgen zurückzuführen sind, liegt anhand der vorgelegten Arztberichte und der dort aufgeführten Diagnosen nahe und wird auch durch den Senat – ebenso wie vom Landgericht – zu Gunsten des Klägers im Rahmen von § 287 ZPO zugrunde gelegt. Anzusetzen ist insoweit indes nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Senates in Anlehnung an die Regelungen in § 5 JVEG [in § 5 JVEG ist für die Fahrtkostenerstattung für Zeugen und Dritte ein Kilometersatz von 0,25 Euro festgeschrieben] lediglich ein Kilometersatz von 0,25 Euro anstelle des vom Kläger zugrunde gelegten Kilometersatzes von 0,30 Euro. Auf der Basis der Berechnungsweise des Klägers ergibt sich somit hinsichtlich der Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von [16.348 km x 0,25 Euro =] 4.087,00 Euro. Die mit einem Betrag in Höhe von 370 Euro geltend gemachten Übernachtungskosten sind im Rahmen von § 287 ZPO in voller Höhe zu berücksichtigen, auch wenn sie lediglich in Höhe von insgesamt 92,50 Euro belegt sind. Denn die Arztbesuche in Orten, die von dem Wohnort des Klägers so weit entfernt liegen, dass eine Hin- und Rückfahrt ohne zwischenzeitliche Übernachtung nicht zumutbar möglich ist, sind belegt, und die als Übernachtungskosten geltend gemachten Beträge sind der Höhe nach so gering, dass sie auch ohne konkreten Beleg im Wege der Schätzung zugrunde gelegt werden können. Die Kosten für das Einholen einer Erstbegutachtung von der Parteisachverständigen Dr. T2 sind als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung in der vollen geltend gemachten Höhe von 395,70 Euro erstattungsfähig, weil es dem Kläger entgegen der bei den Beklagten offenbar bestehenden Vorstellung im Rahmen einer Auseinandersetzung über Arzthaftungsansprüche der hier in Rede stehenden Art zugestanden werden muss, dass er sich medizinischen Rat einholt, wobei die geltend gemachten Kosten der Höhe nach so gering sind, dass sie auch ohne konkreten Zahlungsnachweis im Wege der Schätzung zugrunde gelegt werden können, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür von den Parteien vorgetragen worden oder sonst ersichtlich sind, dass die Parteisachverständige kostenfrei tätig geworden ist. Die Zuzahlungen zu krankengymnastischen Rehabilitationsmaßnahmen sind plausibel und können trotz des pauschalen Bestreitens im Wege der Schätzung in der vollen geltend gemachten Höhe von 112,20 Euro berücksichtigt werden. Die geltend gemachten und bestrittenen Praxisgebühren können demgegenüber – wie vom Landgericht entschieden – nur in dem belegten Umfang von 30 Euro zuzüglich 10 Euro für ein ärztliches Attest berücksichtigt werden, weil ohne Beleg nicht überprüft werden kann, auf welche Ärzte bzw. Behandlungen sich die Praxisgebühren beziehen und ob sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Behandlungsfehlern im Hause der Beklagten zu 1. stehen. Aus demselben Grund können die geltend gemachten, bestrittenen und nicht belegten Zuzahlungen zu Medikamenten nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachten Zuzahlungen zu den Lederbandagen können demgegenüber trotz des pauschalen Bestreitens der Beklagten in der vollen geltend gemachten Höhe von 90 Euro im Wege der Schätzung berücksichtigt werden, weil insoweit der Ursachenzusammenhang zu den Behandlungsfehlern im Hause der Beklagten zu 1. und die Höhe des geltend gemachten Betrages hinreichend plausibel sind. Auch die geltend gemachten und pauschal bestrittenen Kopierkosten können im Wege der Schätzung in der vollen geltend gemachten Höhe von 49,39 Euro berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind ferner die belegten Zuzahlungen des Klägers zu stationären Aufenthalten und Telefonkosten anlässlich dieser stationären Aufenthalte in der vollen geltend gemachten Höhe von 188,55 Euro. Damit ergibt sich hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu I. 3. geltend gemachten Schadenspositionen ein Anspruch in Höhe von insgesamt [4.087,00 Euro (Fahrtkosten) + 370,00 Euro (Übernachtungskosten) + 395,70 Euro (Kosten für das Gutachten von Dr. T2) + 112,50 Euro (Zuzahlung krankengymnastische Rehabilitationsmaßnahmen) + 40 Euro (Praxisgebühren/Attest) + 90 Euro (Zuzahlung Lederbandagen) + 49,39 Euro (Kopierkosten) + 188,55 Euro (Zuzahlungen/Telefonkosten im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten) = ] 5.333,14 Euro. 3. Zu dem geltend gemachten Verdienstausfallschaden: Der im vorliegenden Prozess vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens besteht nicht. Im vorliegenden Prozess vom Kläger geltend gemacht ist der Ersatz für einen Verdienstausfallschaden [– aus Kostengründen, wie der Kläger schriftsätzlich sein prozessuales Vorgehen erläutert hat –] ausschließlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Und für diesen Zeitraum hat der Kläger einen Verdienstausfallschaden aus den zutreffenden Gründen von S. 6 – 9 der angefochtenen Entscheidung [unter Ziff. I. der Entscheidungsgründe des Landgerichts], die der Senat sich zu Eigen macht, die der Kläger mit seiner Berufung nicht mit Substanz angegriffen hat und auf die deshalb hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, nicht schlüssig dargetan, worauf der Kläger durch den Senat wiederholt mündlich und auch schriftlich ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ergänzend angemerkt sei hier deshalb lediglich, dass auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers und insbesondere unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bekundungen anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in dem zweitinstanzlichen Verhandlungstermin am 15. Dezember 2014 nach wie vor nicht davon ausgegangen werden kann, dass es überwiegend wahrscheinlich ist [§ 287 ZPO], dass der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ohne die Behandlungsfehler, für die die Beklagten dem Grunde nach einzustehen haben, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Denn bei der Beurteilung insoweit sind nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und nach seinen persönlichen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2015 insbesondere die Umstände zu berücksichtigen, - dass der Kläger schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ab dem 1.1.2000 sofort eine Berufstätigkeit aufzunehmen, da auch im Falle einer fehlerfreien Operation im Dezember 1999 allein aufgrund des komplizierten Bruchs des Handgelenks von einer nicht unerheblichen Rehabilitationszeit hätte ausgegangen werden müssen, - dass der Kläger in den Jahren vor dem 1. Januar 2000 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, - dass er auf seine Erwerbsbemühungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 noch kein konkretes Angebot für eine Erwerbstätigkeit erhalten hatte, - dass er jedenfalls zu der damaligen Zeit noch die sichere Vorstellung hatte, mit einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen in einer Größenordnung von mindestens 6.000 Euro netto monatlich erzielen zu können, und infolgedessen keine Veranlassung gesehen hatte, sich um eine geringer bezahlte Stelle zu bemühen, - dass er sich in der damaligen Zeit im Rahmen seiner Erwerbsbemühungen auf die EDV-Branche beschränkt und noch keine Veranlassung gesehen hatte zu versuchen, sich in anderen Bereichen, die für ihn aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auch als Tätigkeitsfelder in Betracht gekommen wären, um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, - und dass er einen folgenschweren Unfall erlitten hatte, der ihn auch bei fehlerfreier Behandlung zumindest in der ersten Zeit nach dem 1. Januar 2000 an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert hätte. Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich zwar für die Zeit ab dem 1. Januar 2001, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht, dass der Kläger auf Dauer keine Erwerbstätigkeit hätte finden können. Vielmehr ist es aufgrund der Ausbildung und Berufserfahrung des Klägers durchaus vorstellbar, dass er in der Folgezeit eine Erwerbstätigkeit hätte finden können, wenn er sich intensiv und nachhaltig in sämtlichen für ihn in Betracht kommenden Branchen um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätte und gegebenenfalls auch bereit gewesen wäre, auch eine Stelle mit einem deutlich niedrigeren Einkommen als dem zunächst angestrebten anzunehmen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich aber keine hinreichend belastbaren Hinweise dazu, dass und ggf. ab wann und mit welcher Intensität und Nachhaltigkeit der Kläger sich in sämtlichen in Betracht kommenden Branchen um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätte, und dass und ggf. ab wann er bereit gewesen wäre, auch eine Stelle mit einem deutlich niedrigeren Einkommen als dem zunächst angestrebten anzunehmen. Diese Fragen können im vorliegenden Rechtsstreit indes letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls für den im vorliegenden Rechtsstreit relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 kann nach dem Vorbringen des Klägers und insbesondere nach den persönlichen Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in dem Verhandlungstermin am 15. Dezember 2014 nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Erwerbsbemühungen in dem genannten Sinne entfaltet hätte, und dass er bereit gewesen wäre, auch eine Stelle mit einem deutlich niedrigeren Einkommen als dem zunächst angestrebten anzunehmen. 4. Zu den Nebenforderungen: Der Kläger kann von den Beklagten die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.493,05 Euro verlangen, wobei sich dieser Betrag auf der Basis eines Gegenstandswertes der begründet geltend gemachten Forderungen und im Übrigen unter Berücksichtigung der Berechnungsweise des Klägers auf der letzten Seite seiner Klageschrift [Bl. 16 d. A.] wie folgt berechnet: Gegenstandswert [nach der damaligen Rechtslage; für wiederkehrende Leistungen der hier in Rede stehenden Art 5 Jahre und nicht – wie heute – 3 ½ Jahre]: 32.893,14 Euro [19.760 Euro (Haushaltsführungsschaden; geltend gemachter Kapitalbetrag bis August 2012) + 7.800 Euro (Haushaltsführungsschaden; Rente ab September 2012; 130 Euro x 12 Mo. x 5 Jahre; 130 Euro x 60 = 7.800 Euro) + 5.333,14 Euro (sonstige Schadenspositionen) = 32.893,14 Euro]; einfache Gebühr nach der damaligen Rechtslage: 830 Euro; 830 Euro x 2,5 = 2.075,00 Euro + 20 Euro = 2.095,00 Euro; zuzüglich 19 % MWSt, d. h. zuzüglich 398,05 Euro = 2.493,05 Euro. Der 2,5-fache Satz erscheint dem Senat wegen der spezifischen Schwierigkeiten dieses Prozesses für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers als gerechtfertigt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB und ist ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 12. Oktober 2012 begründet. Für einen früheren Zinslauf fehlt es an schlüssigem Vortrag. 5. Prozessuale Nebenentscheidungen: Die Schriftsätze des Klägers vom 7. und 13. Oktober 2015 sowie 11.11.2015 und der Beklagten vom 6. und 28. Oktober 2015 bieten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für die Schreiben vom 30. Oktober 2015 nebst Anlagen und vom 9. November 2015 nebst Anlagen, die der Kläger persönlich an den Senat bzw. dessen Vorsitzenden gerichtet hat. Hierzu wird angemerkt, dass der Kläger aus gegebenem Anlass wiederholt schriftlich und auch mündlich in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass in Anwaltsprozessen und damit auch in dem vorliegenden Berufungsverfahren Schreiben einer der Parteien persönlich an das Gericht unbeachtlich sind. Vorsorglich sei gleichwohl in der gebotenen Kürze angemerkt, dass die genannten Schreiben des Klägers persönlich auch nach ihrem Inhalt, wäre dieser prozessual beachtlich, aus den Gründen dieses Urteils keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung bieten würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Es geht im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen um Tatsachenfragen und im Übrigen um die Anwendung geltenden Rechts sowie der hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätze und damit um eine Einzelfallentscheidung. Berufungsstreitwert: 184.540,82 Euro [im Prinzip wie LGU 12; aber für d. wiederk. Leistungen nunmehr 3 ½ Jahre statt 5 Jahre: 75.466,68 Euro Antrag zu 1.; Verdienstausfall von 1 – 12 ‘00 + 88.241,32 Euro Antrag zu 1.; Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit + 6.450,56 Euro Antrag zu 1.; sonstiger materieller Schaden (Fahrtkosten u. div. sonstige Kleinpositionen) + 24.382,26 Euro Antrag zu 2.; zukünftiger Haushaltsführungsschaden ab Sep. 2012; 580,53 € x 12 = 6.966,36 € x 3,5 (§ 48 GKG i.V.m. § 9 ZPO) + 0,00 Euro Antrag zu 3.; außer Ansatz, das vorger. RA-Kosten (5.777,45 Euro) - 10.000,00 Euro vorprozessual von den Beklagten gezahlter Betrag 184.540,82 Euro ]