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Urteil

3 U 15/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:1203.3U15.15.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23.12.2014 – Az. 8 O 28/14 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 22.451,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszins per Jahr ab dem 01.01.2011 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23.12.2014 – Az. 8 O 28/14 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 22.451,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszins per Jahr ab dem 01.01.2011 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund von diversen Kauf- und Werkverträgen. Die Parteien stehen seit dem Jahr 2000 in ständigen Geschäftsbeziehungen, bei denen die Klägerin als Betreiberin eines Landmaschinenhandels mit zugehöriger Reparaturwerkstatt zahlreiche Leistungen für den Beklagten, der in I eine Hühnerfarm betreibt, erbrachte. Eine Abrede über Verrechnungen im Rahmen eines Kontokorrents bestand zwischen den Parteien nicht. Der Beklagte kaufte bei der Klägerin diverse Gegenstände und nahm Reparaturleistungen in Anspruch. Die entsprechenden Aufträge wurden von der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt. Für die Leistungen stellte die Klägerin dem Beklagten die folgenden Beträge in Rechnung:  Rg. v. 04.08.2004 (Nr. 165108): Restforderung iHv. 27,87 €  Rg. v. 22.09.2004 (Nr. 166044): 1.281,34 €  Rg. v. 24.01.2005 (Nr. 168134): 4.300 €  Rg. v. 24.01.2005 (Nr. 168146): 718,50 €  Rg. v. 31.03.2005 (Nr. 168734): 671,81 €  Rg. v. 13.07.2005 (Nr. 170034): 873,49 €  Rg. v. 22.11.2005 (Nr. 172011): 1.975,52 €  Rg. v. 22.11.2005 (Nr. 172012): 820,99 €  Rg. v. 13.04.2006 (Nr. 173858): 967,38 €  Rg. v. 31.07.2006 (Nr. 175347): 295,16 €  Rg. v. 11.08.2006 (Nr. 175435): 1.175,78 €  Rg. v. 15.09.2006 (Nr. 175998): 1.071,61 €  Rg. v. 09.10.2006 (Nr. 176288): 90,07 €  Rg. v. 17.10.2006 (Nr. 176434): 174,12 €  Rg. v. 14.04.2007 (Nr. 178715): 509,80 €  Rg. v. 30.06.2007 (Nr. 179711): 255,37 €  Rg. v. 15.09.2007 (Nr. 180650): 289,88 €  Rg. v. 13.11.2007 (Nr. 181521): 600,47 €  Rg. v. 07.12.2007 (Nr. 181877): 178,74 €  Rg. v. 13.12.2008 (Nr. 187296): Restforderung iHv. 133,20 €  Rg. v. 31.12.2008 (Nr.187837): 1.421,69 €  Rg. v. 17.03.2009 (Nr. 188554): 1.654,93 €  Rg. v. 10.08.2009 (Nr.190224): 1.289,60 €  Rg. v. 10.08.2009 (Nr.190228): 1.674,57 € Hinsichtlich der einzelnen Leistungen, die den Rechnungen zugrunde liegen, und des weiteren Inhalts der Rechnungen wird auf die Ablichtungen der Rechnungen (Bl. 16 bis 47 d.A.) Bezug genommen. Die den Rechnungen zugrundeliegenden Forderungen sind dem Grund und der Höhe nach unstreitig. Der Beklagte leistete seit dem Bestehen der Geschäftsbeziehungen immer wieder Zahlungen an die Beklagte, die sich – jedenfalls teilweise – auch auf die streitgegenständlichen Rechnungen bezogen. Unter anderem leistete der Beklagte folgende Zahlungen:  02.10.2008: 800 €  16.10.2008: 2.500 €  15.01.2009: 2.000 €  05.02.2009: 2.000 €  05.05.2009: 500 € Neben diesen Zahlungen leistete der Beklagte weitere Zahlungen an die Klägerin. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 06.07.2014 Bezug genommen. Angaben zu der Frage, auf welche konkrete Forderung die jeweilige Zahlung erfolgte, enthielten die Zahlungen – abgesehen von den Zahlungen am 16.10.2008 und vom 02.10.2008, die als Verwendungszweck „Reparaturen“ bzw. „Fass Öl“ beinhalteten – nicht. Die Klägerin erklärte die Verrechnung der Zahlungen teilweise auf aufgelaufene Zinsforderungen, teilweise auf diverse Rechnungen, ohne dass die Verrechnung immer in erster Linie auf die älteste Forderung bzw. die Zinsen aus der ältesten Forderung erfolgt wäre. Dabei erfolgte die Verrechnung häufig auf Zinsen, teilweise aber auch auf ältere oder neue Forderungen. Soweit „Fass Öl“ als Verwendungszweck bei einer Zahlung über 700 € angegeben worden war, erklärte die Klägerin in ihrer Verrechnungsanzeige, sie habe die Verrechnung in erster Linie auf die kurz zuvor erfolgte Lieferung eines solchen in Höhe von 695,56 € vorgenommen und hinsichtlich der verbleibenden Summe von 4,44 € mit einer Zinsforderung verrechnet. In Bezug auf die vorgenannten Forderungen erklärte die Klägerin lediglich hinsichtlich der Rechnung vom 04.08.2004 (Nr. 165108) über insgesamt 1.356,97 € mit einer Verrechnungsanzeige, dass aus Zahlungen eine Anrechnung auf die Forderung erfolgt sei, so dass noch eine Restforderung iHv 27,87 € verbleibe, und hinsichtlich der Rechnung vom 13.12.2008 (Nr. 187296) über 1.743,47 €, dass eine Anrechnung erfolgt sei und eine Restforderung iHv 133,20 € verbleibe. In der jeweils letztgenannten Höhe sind die Ansprüche Bestandteil der Klageforderung Die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung teilte diese dem Beklagten jeweils mittels einer Verrechnungsanzeige mit. Auf die Verrechnungsanzeigen, die der Beklagte in der Zeit vom 18.03.2005 bis zum 01.08.2011 von der Klägerin erhielt, wird Bezug genommen. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung wird ergänzend auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.07.2015, dort S. 7 (Bl. 137 d.A.) vorgelegte Tabelle Bezug genommen, aus der sich unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer ergibt, welche Zahlung (unter Angabe der Zahlungsdatums) mit welcher Rechnung verrechnet wurde. Der Beklagte widersprach der Verrechnung nicht. Aufgrund des Zahlungsrückstandes des Beklagten kam es am 19.06.2008 zu einem Telefonat zwischen dem Werkstatteiter der Klägerin, dem Zeugen I2, und dem Beklagten. Dabei wurden auch die weitere Zusammenarbeit und der Rückstand der Zahlungen erörtert. Der weitere Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 29.05.2009 und 10.08.2009, weil dieser Rechnungen für nach dem Telefonat beauftragte Leistungen und Raten nicht zahlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2010 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die (behauptete) Ratenzahlungsvereinbarung vom 19.06.2008 an den Beklagten und forderte diesen zur Zahlung von offenen Raten und Rechnungen aus dem Zeitraum vom „10.08. bis 31.07.2009“ über insgesamt 11.941,80 € auf. Nachdem der Beklagte hierauf zunächst nicht reagierte, setzte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2010 eine Nachfrist bis zum 11.03.2010. Mit Schreiben vom 08.03.2010 wandte sich der Beklagte – nachdem er durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeschrieben worden war – an die Klägerin. Als Betreff war in dem Schreiben „Ofenstehendes Konto“ angegeben. Der Beklagte entschuldigte sich dafür, dass er sich verspätet gemeldet habe. Er habe „viel um die Ohren“ gehabt und sei krank gewesen. Auch bat er um Entschuldigung, dass er sich „im letzen Jahr an die vereinbarte Ratenzahlung nicht halten konnte wie vereinbart.“ Es sei ihm wichtig, sich an entsprechende Vereinbarungen zu halten, dies sei aber aus verschiedenen vom Beklagten aufgeführten Begründungen nicht möglich gewesen. Ihm liege viel daran, dass das Konto zurückgefahren und wieder ausgeglichen werde. Sodann bedanke sich der Beklagte für die Geduld der Klägerin und bat, die Angelegenheit ohne einen Anwalt zu klären, um unnötige Kosten zu vermeiden. Weiter betonte der Beklagte, dass er mit den Leistungen der Klägerin sehr zufrieden gewesen sei und bot an, zum „15. April eine 3000,- Euro a Konto Zahlung“ zu leisten und „ab Mai die 1000,- Euro alle zwei Monate wider leisten“ zu wollen, wie dies vereinbart gewesen sei. Des Weiteren wolle er „fest versuchen“, zusätzlich das Konto bis Ende des Jahres auszugleichen. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 22.03.2010 und teilte mit, dass sie die Wiederaufnahme der Zahlungen begrüße. Die Klägerin forderte den Beklagten erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2010 zur Zahlung auf. Am 04.01.2011 wandte sich der Beklagte telefonisch an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und bot an, 5.000 € bis Ende Januar 2011 und ab Februar 2011 alle zwei Monate 1.000 € an die Klägerin auf die offenen Forderungen zu zahlen. Dieses Angebot nahm die Klägerin an. Die Klägerin hat behauptet, am 19.06.2008 habe die telefonische Absprache zwischen dem Beklagten und dem Werkstattleiter der Klägerin dahin stattgefunden, dass eine Ratenzahlung vereinbart worden sei. Es sei weiter vereinbart worden, dass der Beklagte die aktuellen Rechnungen binnen 30 Tagen begleiche, aber auch Raten auf die rückständigen Zahlungen in Höhe von 500 € monatlich ab dem 01.07.2008 zu leisten habe, wobei auch die Zahlung von 1.000 € alle zwei Monate möglich sei. Hierüber verhalte sich der durch den Zeugen angefertigte Telefonvermerk. Soweit der Beklagte Erfüllung durch die Zahlungen eingewandt hat, sei diese nur insoweit eingetreten, wie sich dies aus den unstreitig dem Beklagten zugegangenen Verrechnungsanzeigen der Klägerin ergebe. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sowohl das Telefonat vom 19.06.2008 als auch das Schreiben vom 08.03.2010 und das Telefonat am 04.01.2011 sei ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB gewesen. Auch die Zahlungen hätten die Verjährung der einzelnen Forderungen im vorgenannten Sinn unterbrochen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.451,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per Jahr ab dem 01.01.2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis habe er nicht abgegeben. Er hat behauptet, bei den jeweiligen Zahlungen habe es sich um Vorauszahlungen auf neue Reparaturleistungen gehandelt, wie dies im Telefonat im Jahr 2008 mit dem Zeugen I2 vereinbart worden sei. Die Verrechnung der Klägerin auf ältere Forderungen sei unzulässig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er mit den unstreitig erfolgten Zahlungen die Klageforderung jedenfalls zum großen Teil erfüllt. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.173,99 € nebst Zinsen zu zahlen. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch der Klägerin sei verjährt gewesen. Die Forderungen aus den Rechnungen aus dem Jahr 2004 seien verjährt. Die Verjährung sei bereits am 01.01.2008 eingetreten. Diese sei nicht durch ein Gespräch im Juni 2008 unterbrochen worden. Die Forderungen aus dem Jahr 2005 seien ebenfalls verjährt. Der Beklagte habe die Forderungen nicht in einem am 19.06.2008 mit dem Zeugen I2 geführten Telefonat anerkannt. Zwar sei davon auszugehen, dass ein Telefonat zwischen den genannten Personen stattgefunden habe, in dem auch über künftige Zahlungen in Bezug auf bestehende Außenstände gesprochen worden sei. Dieses Telefonat genüge indes nicht den Anforderungen des § 212 BGB. Der Zeuge I2 habe detailliert und widerspruchsfrei geschildert, mit dem Beklagten im Jahr 2008 eine Absprache getroffen zu haben, dass zur Reduzierung der Außenstände künftig ein monatlicher Betrag in Höhe von 500 € zu zahlen sei und neu anfallende Reparaturen sofort beglichen werden sollten. Dies habe der Zeuge protokolliert und dieses Protokoll später seinem Chef vorgelegt. Das Gericht folge dieser Zeugenaussage. Allerdings stelle das Verhalten des Beklagten kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB dar. Zwar ergebe sich aus der Aussage des Zeugen I2, dass sich der Beklagte des Bestehens von offenen Forderungen bewusst war. Diese Forderungen seien jedoch nicht hinreichend bestimmbar. Es liege kein Anerkenntnis vor, wenn der Schuldner mehrere Forderungen zu begleichen habe, aber nur pauschal anerkenne, Schulden zu haben. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass dem Beklagten in dem Telefonat mitgeteilt worden sei, welche Forderungen noch offen gewesen seien. Auch ein Anerkenntnis in Höhe des Saldos komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die geleisteten Zahlungen stellten ebenfalls kein Anerkenntnis dar. Zwar seien die Zahlungen teilweise auf Zinsen verrechnet worden. Es lasse sich aber nicht mit Sicherheit erkennen, dass es sich bei den geleisteten Zahlungen nicht um Zahlungen auf neue Reparaturen handele. Jedenfalls seien die Forderungen auch insoweit nicht hinreichend identifizierbar. Die Rechnungen aus den Jahren 2006 und 2007 seien ebenfalls verjährt, weil auch das Schreiben vom 08.03.2010 kein Anerkenntnis der diesen Rechnungen zugrundeliegenden Forderungen darstelle. Das Gleiche gelte für die seitens des Beklagten erfolgten Zahlungen. Allerdings seien die Forderungen aus den Jahren 2008 und 2009 weder erfüllt noch verjährt. Die Verrechnung der Klägerin zunächst auf die Zinsen und sodann auf die älteste Forderung sei zulässig gewesen. Für die anderweitige Tilgungsbestimmung der Zahlungen sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Die Forderungen aus den Jahren 2008 und 2009 seien auch nicht verjährt. Denn der Beklagte habe mit dem Schreiben vom 08.03.2010 die Forderungen im Sinne des § 212 BGB anerkannt, so dass die Verjährung unterbrochen worden sei. Da der Beklagte aufgrund von diversen Schreiben der Klägerin über die Außenstände vor diesem Schreiben in Kenntnis gesetzt worden sei, sei dem Anerkenntnis auch hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass es sich auf die nunmehr geltend gemachten Forderungen beziehe. Die Verjährung sei sodann durch die Einleitung des Mahnverfahrens gehemmt worden. Auch wenn die Klägerin dieses nicht unmittelbar weiter betrieben hätte, sei die Verjährung nicht eingetreten. Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung und der Beklagte mit der Anschlussberufung. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass der Klägerin die Zahlungsansprüche aus den Rechnungen aus den Jahren 2008 und 2009 zuständen. Allerdings bestehe auch ein weitergehender Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2007. Insbesondere seien die Forderungen der Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt. Die Verjährung sei mehrfach unterbrochen worden. Das Schreiben des Beklagten vom 08.03.2010 stelle ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB dar. Dort habe der Beklagte die streitbefangenen Forderungen zum wiederholten Mal anerkannt und Ratenzahlung angekündigt. Bei der Frage, ob das Schreiben ein Anerkenntnis darstelle, könne nicht isoliert auf das Schreiben abgestellt werden. Vielmehr sei das gesamte Verhalten des Beklagten zu würdigen. Auch Begleitumstände und die weitere Korrespondenz müssten berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang müsse auch das Telefonat vom 19.06.2008 des Beklagten mit dem Werkstattleiter der Klägerin in die Erwägungen einbezogen werden. Bereits in diesem Telefonat habe der Beklagte die Zahlung von Raten zugesagt. In der Folgezeit seien rückständige Zahlungen angemahnt worden. Dennoch sei eine Zahlung ausgeblieben. Nach einer anwaltlichen Mahnung habe der Beklagte sodann das Schreiben vom 08.03.2010 unmittelbar an die Klägerin versandt und weitere Zahlungen angekündigt. Am 04.01.2011 habe sich der Beklagte telefonisch bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemeldet und die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5000 € bis Ende Januar 2011 und ab Februar 2011 die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 1.500 € angekündigt. Danach seien sowohl das Telefonat vom 19.06.2008, das Schreiben vom 08.03.2010 und das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.01.2011 als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB anzusehen. Auch die jeweiligen Zahlungen stellten ein Anerkenntnis der Forderungen dar. Die Verrechnung sei zutreffend erfolgt, so dass die Verjährung hinsichtlich jeder Forderung unterbrochen worden sei, auf die eine Zahlung geleistet wurde. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen zum Aktenzeichen 8 O 28/14 vom 23.12.2014 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 22.451,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszins per Jahr ab dem 01.01.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere habe das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Forderungen der Klägerin für ein Anerkenntnis nicht hinreichend bestimmt gewesen seien und dem Beklagten auch eine Gesamtsumme nicht bekannt gewesen sei. Jedenfalls die Forderungen aus den Jahren 2004 bis 2006 seien verjährt gewesen, weil die Antwort des Klägers aus dem Jahr 2010 die Verjährung nicht mehr habe unterbrechen können. Soweit das Landgericht angenommen habe, der Beklagte habe die Forderungen teilweise durch Zahlungen anerkannt, treffe dies nicht zu. Zum einen seien die Zahlungen auf Reparaturen als Vorschuss geleistet worden. Zum anderen könnten aus den Zahlungen, wenn diese ohne Tilgungsbestimmung erfolgt sein sollten, keine Rückschlüsse auf ein Anerkenntnis gezogen werden. Denn in diesem Fall hätte die Klägerin die Verrechnung vorgenommen, so dass der Zahlung kein Wille des Beklagten, eine Forderung anzuerkennen, zu entnehmen sei. Auch das Schreiben vom 08.03.2010 stelle kein Anerkenntnis des Beklagten dar, weil kein Bezug zwischen den Mahnungen der Klägerin und dem Schreiben des Beklagten zu erkennen sei. Das Schreiben hätte sich auf spätere Forderungen bezogen, zumal mit den angekündigten Zahlungen die Forderungen der Klägerin nicht hätten ausgeglichen werden können. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung des Beklagten entsprechend dem Klageantrag. Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten hat hingegen keinen Erfolg. 1. Der Klägerin hat unstreitig einen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung in Höhe von 22.451,89 € aus diversen Kauf- und Werkverträgen gemäß §§ 433, 631 BGB, der sich der Höhe nach aus den streitgegenständlichen von der Klägerin vorgelegten Rechnungen ergibt. Ein Kontokorrent ist nicht vereinbart. 2. Soweit der Beklagte auf Forderungen der Klägerin unstreitig Zahlungen leistete, sind die Forderungen der Klägerin lediglich entsprechend den von der Klägerin vorgenommenen Verrechnungen erfüllt, so dass die Forderungen noch offen sind, die mit der Klage geltend gemacht werden. Im Einzelnen: Die Forderungen der Klägerin aufgrund der Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus den vorgelegten Rechnungen aus der Zeit vom 04.08.2004 bis 10.08.2009. Die den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen sind unstreitig ordnungsgemäß erbracht und die Rechnungsbeträge fällig. Unstreitig ist auch hinsichtlich der Rechnungen vom 04.08.2004 (Nr. 165108) über insgesamt 1.356,97 € und vom 13.12.2008 (Nr. 187296) über 1.743,47 € teilweise durch Zahlungen des Beklagten Erfüllung eingetreten, so dass von diesen Forderungen noch eine Summe von 27,87 € und 133,20 € von der Klägerin geltend gemacht wird. Eine weitergehende Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der der Klage zugrundeliegenden Forderungen der Klägerin ist nicht anzunehmen. Insbesondere führten die weiteren Zahlungen, die der Beklagte unstreitig an die Klägerin erbrachte, nicht zum Erlöschen der Forderungen im vorgenannten Sinn. Zwar hat die Klägerin – neben den vom Beklagten selbst vorgetragenen Zahlungen, die ebenfalls unstreitig erfolgten – zahlreiche Zahlungseingänge des Beklagten im Einzelnen dargelegt. Durch diese Zahlungen sind die mit der Klage geltend gemachten Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten aber nicht in einem weitergehenden Umfang erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist Erfüllung nur in Bezug auf die (abgesehen von den beiden oben genannten von der Klageforderung abweichenden) Forderungen eingetreten, die die Klägerin jeweils in ihrer Verrechnungsanzeige darlegte, so dass die der Klage zugrundeliegenden Forderungen weiterhin Bestand haben. Dabei geht das Landgericht zunächst mit Recht davon aus, dass eine Tilgungsbestimmung durch den Beklagten, die zu einer Tilgung der der Klage zugrundeliegenden Forderungen hätte führen können, nicht getroffen wurde (dazu II 2 a). Soweit der Beklagte vorträgt, seine Zahlungen seien in weiterem Umfang als von der Klägerin zugestanden auf streitgegenständliche Forderungen mit Erfüllungswirkung zu verrechnen gewesen, führt dies ebenfalls nicht zu einer weitergehenden Erfüllung (dazu II 2 b). Vielmehr sind die Forderungen der Klägerin (nur) aufgrund einer konkludent vereinbarten Tilgungsbestimmung entsprechend den Verrechnungsanzeigen der Klägerin erfüllt (dazu II 2 c). a) Mit Recht geht das Landgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die unstreitigen Zahlungen des Beklagten zunächst ohne Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB geleistet wurden, nach dem diejenige Schuld getilgt wird, die der Schuldner bestimmt, wenn der Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen – hier den Geldzahlungen – verpflichtet ist und das vom Schuldner Geleistete zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht ausreicht. Denn bei den Zahlungen hat der Schuldner – abgesehen von der Zahlung vom 02.10.2008, in der der Schuldner im Rahmen des Verwendungszwecks „Fass Öl“ vermerkte und die zutreffend auf den Kauf eines Fasses Öl verrechnet wurde – keine Tilgungsbestimmung getroffen. Die Zahlungen erfolgten ohne Angabe eines Verwendungszwecks. Soweit in der Zahlung vom 16.10.2008 als Verwendungszweck „Reparaturen“ vermerkt war, kann diesem Begriff keine bestimmte Reparatur zugeordnet werden, weil die Parteien in andauernden Geschäftsbeziehungen standen und die gezahlte Summe auch aufgrund ihrer Höhe keiner einzelnen Rechnung zugeordnet werden kann. b) Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, die Zahlungen seien jedenfalls teilweise als Vorauszahlungen auf spätere, teilweise nicht streitgegenständliche Aufträge anzusehen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Hier hätte es dem Beklagten oblegen, im Einzelnen darzulegen, welche Zahlung er für welche Leistung erbrachte. Darlegungen hierzu fehlen vollständig. Eines Hinweises des Senats bedurfte es nicht, weil diese Frage bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des angefochtenen Urteil gewesen ist. c) Die Klägerin hat die Forderungen auch zutreffend berechnet. Insbesondere erfüllte der Beklagte durch die unstreitig geleisteten Zahlungen die streitgegenständlichen Forderungen nicht in einem weiteren Umfang, als die Klägerin dies im Rahmen ihrer Verrechnungsanzeigen annahm und bei der Klageforderung berücksichtigte. Denn die Parteien einigten sich – auch wenn die Verrechnungsanzeigen der in § 366 Abs. 2, § 367 BGB vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung widersprechen (dazu II 2 c aa) – nachträglich konkludent auf die von der Klägerin in diesen vorgegebene Tilgungsreihenfolge (dazu II 2 c bb). aa) Die in den Verrechnungsanzeigen von der Klägerin angegebene Tilgungsreihenfolge entspricht nicht der in § 366 Abs. 2, § 367 BGB vorgegebenen. Nach § 362 BGB ist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit grundsätzlich nur erforderlich, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Erbringt der Schuldner mithin den geschuldeten Leistungserfolg, so tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dazu reicht es aus, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.06.2015 – 8 U 54/14, zitiert nach juris, m. zahlr. w.N.). Erst dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung muss bei der Leistung getroffen werden (BGH, Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, NJW-RR 2004, 405, 407; vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, NJW-RR 2009, 1053 Rn. 46). Reicht – wie vorliegend – die Zahlung des Schuldners nicht aus, um seine Schuld insgesamt zu befriedigen, und hat der Schuldner eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB nicht getroffen, tritt im Grundsatz durch die Zahlungen des Beklagten gemäß § 366 Abs. 2 BGB die Erfüllung der jeweils ältesten Schuld ein. Dies hat die Klägerin auch im Rahmen der Verrechnungen angenommen und die Zahlungen des Beklagten bei den ältesten Forderungen und deren jeweiliger Berechnung berücksichtigt. Die Klägerin hat allerdings – soweit sie Verrechnungen vornahm – auch die Vorschrift des § 367 Abs. 1 BGB angewandt, die vorsieht, dass eine Leistung zunächst auf die Zinsen angerechnet wird, wenn der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen zu entrichten hat. In diesem Rahmen hat die Klägerin die Leistungen auf die Zinsen aus sämtlichen Forderungen verrechnet. § 367 Abs. 1 BGB legt allerdings eine Tilgungsreihenfolge nur für den Fall fest, dass aus einer noch nicht getilgten Hauptverbindlichkeit Zins- und Kostenforderungen erwachsen sind. Bestehen mehrere Schulden nebst Zinsen und Kosten, ist für die Anrechnung zunächst § 366 BGB maßgebend. Erst wenn die gemäß § 366 BGB bevorrechtigte Schuld (in der Reihenfolge des § 367) vollständig getilgt ist, ist die Leistung auf die nachrangige Schuld (wiederum in der Reihenfolge des § 367) anzurechnen (vgl. Fetzer in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 367 Rn. 4; Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 367 Rn. 3 jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund wären mit der jeweiligen Zahlung zunächst die Zinsen aus der ältesten Forderung erfüllt, sodann die älteste Forderung. Eine dementsprechende Berechnung der Forderung hat die Klägerin nicht vorgenommen. bb) Die Klägerin und der Beklagte haben sich allerdings auf eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Tilgungsreihenfolge geeinigt, weil der Beklagte den jeweiligen Mitteilungen über Verrechnungen durch die Klägerin nicht widersprach, sondern weitere (Teil-) Zahlungen leistete und auch Ratenzahlungen vereinbarte. Die von der Klägerin in ihren Verrechnungsanzeigen vorgenommene Verrechnung entspricht damit auch in ihrem Umfang der tatsächlich erfolgten Erfüllung der Forderungen. Da die Vorschrift des § 366 BGB abbedungen werden kann, ist eine nachträgliche Tilgungsbestimmung nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1995 – XI ZR 213/94, NJW-RR 1995, 1257; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003 – 4 U 21/03; Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 366 Rn. 8; aA Olzen in Staudinger, BGB (2011), § 366 Rn. 49). Es ist auch anerkannt, dass die Parteien die Tilgungsbestimmung der §§ 366, 367 BGB dadurch ändern können, dass der Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1257; Fetzer in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 366 Rn. 7; Grüneberg in Palandt aaO, § 366 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Denn die Klägerin hat dem Beklagten regelmäßig Abrechnungen vorgelegt, in denen sie die jeweiligen Zahlungen des Beklagten an sie berücksichtigt hat. Sie hat weiter angegeben, auf welche Forderung im Einzelnen oder welche Zinsforderung eine Verrechnung vorgenommen werde. Dieser Verrechnung widersprach der Beklagte nicht. Vielmehr leistete er nach den jeweiligen Mitteilungen weiterhin Zahlungen in Form von Raten und es wurden Ratenzahlungen vereinbart, so dass der Beklagte die Tilgungsbestimmungen der Klägerin nicht allein widerspruchslos hinnahm, sondern durch sein Verhalten konkludent zum Ausdruck brachte, dass er mit der entsprechenden Verrechnung einverstanden war. 3. Der Beklagte erhebt – entgegen der Ansicht des Landgerichts – die Einrede der Verjährung insgesamt ohne Erfolg. Die Verjährung der Forderungen ist jeweils aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten gemäß § 212 BGB unterbrochen worden, so dass die Forderungen insgesamt nicht verjährt sind: a) Die Forderungen, denen Rechnungen aus dem Jahr 2004 zugrunde liegen, sind nicht verjährt. Das Landgericht geht mit Recht davon aus, dass die Frist für die Verjährung der Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, weil der Klägerin die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt waren (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Damit wären die Forderungen aus dem Jahr 2004 – Forderungen aus der Zeit vor dem Jahr 2004 sind nicht Gegenstand der Klage – mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Die Verjährung der Forderungen aus dem Jahr 2004 ist allerdings unterbrochen worden, weil der Beklagte die Forderungen durch Zins- und Abschlagszahlungen, die er im Jahr 2005 unstreitig leistete, gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannte und die Verjährung aus diesem Grund neu zu laufen begann. Entgegen der Ansicht des Beklagten bezog sich die Zahlung – auch wenn der Beklagte zunächst keine Tilgungsbestimmung vornahm – aufgrund der von den Parteien durch konkludente Vereinbarung vorgenommenen Tilgungsbestimmung auf die Forderungen aus dem Jahr 2004, was zu einem Neubeginn der Verjährung dieser Schuld führte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2008 – 5 U 1029/07, NJW-RR 2008, 1503; BGH, Urteil vom 21.11.1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516). Dabei kann bei Zahlung von Zinsen oder eines Abschlags auf die bestehende Forderung zu erkennen sein, dass der Schuldner keine Einwände gegen die Forderung erheben wird (vgl. Grothe in MünchKomm/BGB aaO, § 212 Rn. 14). So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte zahlte am 18.03.2005 an die Klägerin 2.000 €, die auf Zinsforderungen aus den Rechnungen vom 04.08.2004 (Rechnungsnummer 165108) und vom 22.09.2004 (Rechnungsnummer 166044) entsprechend der nachträglichen Tilgungsbestimmung der Parteien (s.o.) verrechnet wurden. Am 03.08.2005 zahlte der Beklagte 3.000 € an die Klägerin, die ebenfalls entsprechend der konkludenten Tilgungsabrede auf die Zinsforderungen aus den vorgenannten Rechnungen verrechnet wurde. Diese Zahlungen konnte die Klägerin nur dahin verstehen, dass der Beklagte die Rechnungen dem Grunde nach anerkenne. Denn jedenfalls die zweite Zahlung erfolgte, nachdem die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt hatte, auf welche Forderungen sie die Zahlung vom 18.03.2005 anrechne und der Beklagte dem nicht widersprach. Die weiteren Zahlungen, die ebenfalls entsprechend der nachträglichen Tilgungsbestimmung erfolgt sind, haben sodann die Verjährung jeweils wieder vor Ablauf unterbrochen, so dass die Forderungen – bis zu ihrer vollständigen Erfüllung – nicht verjährt sind. Der Beklagte hat – wie die Klägerin mit Recht geltend macht – darüber hinaus die Forderungen auch im Rahmen des Telefonats am 19.06.2008 und damit vor Ablauf der (neu begonnen) Verjährung für die Rechnungen aus dem Jahr 2004 anerkannt, so dass die Verjährung neu zu laufen begann (vgl. zu dem mehrfachen Neubeginn der Verjährung Grothe in MünchKomm/BGB aaO, § 212 Rn. 23). Dass die Verjährung im Fall des Neubeginns gemäß § 212 BGB nicht mit Ablauf des Jahres erfolgt, in dem die Zahlung geleistet wurde, sondern am Tag nach der Leistung beginnt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.08.2012 – XII ZR 86/11, NJW 2012, 3633; Ellenberger in Palandt aaO, § 212 Rn. 8, mwN), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Verjährung begann – entgegen der Ansicht des Landgerichts – durch das Anerkenntnis des Beklagten im Rahmen des Telefonats am 19.06.2008 (und damit vor Ablauf der frühestens seit August 2005 aufgrund der Zahlung laufenden Verjährung) erneut. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass ein Telefonat zwischen dem Beklagten und dem Zeugen I2 stattgefunden habe, in dem auch über künftige Zahlungen in Bezug auf bestehende Außenstände gesprochen worden sei. Der Zeuge I2 habe detailliert und widerspruchsfrei geschildert, mit dem Beklagten im Jahr 2008 eine Absprache getroffen zu haben, dass zur Reduzierung der Außenstände künftig ein monatlicher Betrag in Höhe von 500 € zu zahlen sei und neu anfallende Reparaturen sofort beglichen werden sollten. Diese Feststellungen werden von der Berufung oder Anschlussberufung nicht angegriffen. Sie sind daher der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts erkannte der Beklagte die Forderungen der Klägerin aus den streitgegenständlichen Rechnungen mit der Zusage, Abschlagszahlungen auf die Außenstände zu leisten, insgesamt an. Nach § 212 BGB tritt eine Verjährungsunterbrechung ein, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlags- oder Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr unterbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, mwN). Für eine Verjährungsunterbrechung genügt jedes tatsächliche Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. BGH, NJW 1997, 516; BGH, Urteil vom 09.05.2007 – VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 jeweils mwN). So liegt der Fall hier. Denn dem Beklagten war aufgrund der Rechnungslegung der Klägerin bewusst, dass und welche Forderungen gegen ihn offen standen. Aufgrund der bei jeder Zahlung erfolgten Mitteilung, auf welche diese verrechnet worden sei, war ihm auch bekannt, in welcher Höhe die jeweiligen Forderungen noch offen waren. Eine erneute Mitteilung durch die Klägerin war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Das Verhalten des Beklagten und die eindeutige Zusage, die offenen Forderungen durch Leistungen von regelmäßigen Abschlagszahlungen zu erfüllen, konnte vor diesem Hintergrund von der Klägerin nur so verstanden werden, dass er die Forderungen dem Grunde nach anerkannt, zumal der Beklagte deutlich machte, die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin fortsetzen zu wollen, und keine Einschränkungen machte, nur bestimmte Forderungen anerkennen zu wollen. Es kommt hinzu, dass ein Anerkenntnis dem Grunde nach für die Unterbrechung der Verjährung ausreicht (vgl. BGH, NJW 2007, 2843), so dass eine Kenntnis des Beklagten von der genauen Höhe der Forderung – entgegen der Ansicht des Landgerichts – ohnehin nicht erforderlich gewesen wäre. Erneut mit Schreiben vom 08.03.2010 erkannte der Beklagte die Forderungen ebenfalls an. Denn auch aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Beklagte die rückständigen Rechnungen durch Abschlagszahlungen insgesamt begleichen wollte und auf diese Weise die Forderungen dem Grunde nach anerkannte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kam es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht darauf an, dass dem Beklagten der Gesamtsaldo der einzelnen offenen Posten mitgeteilt worden wäre. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens vom 08.03.2010, dass ihm bewusst war, mit erheblichen Beträgen in Rückstand zu sein. So kündigte der Beklagte konkrete Zahlungen an und sagte ausdrücklich darüber hinaus zu, zu „versuchen, zusätzlich das Konto bis Ende des Jahres auszugleichen“. Damit konnte die Klägerin das Schreiben nur so verstehen, dass sich die angebotene Ratenzahlung auf die gesamten Rückstände bezieht. Soweit der Beklagte meint, mit den angekündigten Raten könne eine Rückzahlung bis Ende des Jahres nicht erreicht werden, ist dies zwar richtig, kann aber kein anderes Ergebnis begründen, weil der Beklagte ausdrücklich zusätzliche Zahlungen für das Erreichen dieses Ziels in Aussicht stellte. Auch aus dem entschuldigenden Passus in dem Schreiben vom 08.03.2010, der Beklagte habe viel um die Ohren gehabt, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – nichts anders. Denn diese Formulierung des Beklagten ist bereits nach dem Wortlaut nur darauf bezogen, dass sich der Beklagte nicht bereits vorher an die Klägerin wandte, um eine Regelung der Rückstände und die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu erreichen. Der Beklagte erkannte die mit der Klage geltend gemachten offenen Forderungen im Sinne des § 212 BGB erneut mit dem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.01.2011 an. In diesem unstreitigen Gespräch sagte der Beklagte die Zahlung einer Rate in Höhe von 5.000 € bis Ende Januar 2011 und die Zahlung von Raten von 1.500 € monatlich ab Februar 2011 zu. Eine Einschränkung, die Zahlung nur auf bestimmte Forderungen machen zu wollen, machte der Beklagte nicht. Die Verjährung der Forderungen aus den Rechnungen vom 04.08.2004 (Rechnungsnummer 165108) und vom 22.09.2004 (166044) war daher bei Begründung des Mahnbescheids mit Schriftsatz vom 13.09.2013, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, nicht eingetreten. Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Verjährung zuvor durch die Einreichung des Mahnantrages gehemmt gewesen ist, kommt es daher nicht an. b) Die Forderungen, denen Rechnungen aus den Jahren 2005 bis 2009 (Rechnungen vom 24.01.2005 bis zum 10.08.2009) zugrunde liegen, sind ebenfalls nicht verjährt. Da der Beklagte die Forderungen der Klägerin, die jedenfalls nicht vor dem 31.12.2008 verjährten, im Sinne des § 212 BGB insgesamt im Telefonat vom 19.06.2008, mit Schreiben vom 08.03.2010 und mit Telefonat vom 04.01.2011 (s.o.) anerkannte, sind die Forderungen, denen Rechnungen aus den Jahren 2005 bis 2009 zugrunde lagen, aus den vorstehend im Einzelnen dargelegten Gründen ebenfalls nicht verjährt. Auch erkannte der Beklagte die Forderungen durch Zahlungen von Zinsen und teilweise Abschlägen an. 4. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug. 5. Die Kostenscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren : 22.451,89 € (16.277,90 € für die Berufung und 6.173,99 € für die Anschlussberufung)