Urteil
20 U 154/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:1204.20U154.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 534/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 534/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. A. Hauptantrag 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn jeweils zum 1. Dezember 2001 zustande gekommen. Der Kläger ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Verträge von diesen zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.). Der mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2012 erklärte „Widerspruch gemäß § 5a VVG/Widerspruch gemäß nach § 8 VVG“, der als Rücktritt auszulegen ist, war verfristet. Dass dem Kläger bereits bei der Antragstellung die für den Vertrag maßgebenden Versicherungsbedingungen und die nach dem VAG erforderliche Verbraucherinformation ausgehändigt worden sind, war zwischen den Parteien in erster Instanz nicht im Streit. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, die „Informationen“ nicht schon bei Antragstellung erhalten zu haben, ist dies zum einen unsubstantiiert, zum anderen neu und nach Bestreiten durch die Beklagte als verspätet im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen. Die Rücktrittsbelehrung, die sich gleichlautend in den Versicherungsanträgen vom 20. Oktober 2001 (GA 22/23) findet, ist seitlich neben dem Text mit dem Wort „Rücktrittsrecht“ versehen und lautet: „Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen ausgehändigt werden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformationen bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheines belehrt werde.“ Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513). An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224). Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht noch den Anforderungen. Der gesamte Belehrungstext ist in einer ausreichend großen Schrifttype gehalten und zudem durch die seitlich angebrachte Überschrift „Rücktrittsrecht“ hervorgehoben. Die Beklagte arbeitet zwar auch in einer anderen Passage des Antrags mit diesem Hervorhebungsmittel („Gesetzliche Verbraucherinformationen“). Gleichwohl geht die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht in dem Gesamttext des Antrags unter, sondern ist dadurch, dass sie in einem gesonderten Absatz enthalten und mit dem seitlich neben dem Text angebrachten Wort „Rücktrittsrecht“ gekennzeichnet ist und sich schließlich nahe der Unterschriftszeile befindet, noch so hervorgehoben, dass sie bei aufmerksamem Durchlesen des nur aus einer Seite bestehenden Antrags zur Kenntnis genommen werden kann. Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 1. August 2014 - 20 U 21/14 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64). Inhaltliche Beanstandungen erhebt der Kläger nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich (s. zu einer gleichlautenden Belehrung Senatsurt. v. 31. Juli 2015 ‑ 20 U 231/14 -). Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist somit wirksam in Gang gesetzt worden, so dass der erst 2012 erklärte Rücktritt verfristet ist. Auf die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. kommt es vorliegend nicht an. 2. Schadensersatzansprüche werden mit der Berufung nicht weiter verfolgt. Jedenfalls fehlt insoweit eine Berufungsbegründung. B. Hilfsanträge 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten. Er hat schon nicht näher dargetan, welche Leistungsansprüche er mit einer solchen Auskunft vorbereiten will. Wenn die Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten unwirksam sein sollten, hat der Kläger entweder einen Anspruch auf die „versprochene Leistung“, also den Rückkaufswert unter Anwendung der vereinbarten Bedingungen (d.h. mit Zillmerung der Abschlusskosten) oder – wenn dieser höher sein sollte – auf den Mindestrückkaufswert. Deswegen hat der Kläger auch nur einen Anspruch auf Mitteilung des tatsächlichen Rückkaufswerts (diesen kennt er) und auf Mitteilung des Mindestrückkaufswertes. Dagegen benötigt der Kläger keine Auskunft über den Rückkaufswert ohne Einbeziehung der Abschlusskosten, denn er hat keinen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes ohne Verrechnung von Abschlusskosten, auch wenn die Regelungen über die Abschlusskostenverrechnung materiell-rechtlich unwirksam sein sollten (vgl. BGHZ 164, 297; BGH, VersR 2013, 1381 und 1429). Soweit der Kläger in der Berufung nunmehr vorträgt, die Auskunft sei „relevant auf die Klageforderung“, vor allem den Sparanteil, dann wäre die Auskunftsklage nur für den Fall, dass die Klage dem Grunde nach Erfolg hat (also ein Rückabwicklungsanspruch besteht), erhoben worden. Diese Bedingung ist indes nicht eingetreten. 2. Die Vereinbarung über einen Stornoabzug (§ 18 Ziff 3. AVB, GA 100) ist zwar wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam, weil der notwendige Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt (vgl. BGHZ 194, 208, Rz. 60). Die geschuldete Auskunft hat die Beklagte aber dahin erteilt, dass kein Stornoabzug erhoben worden ist (GA 52). Damit ist der Auskunftsanspruch erfüllt. Die inhaltliche Richtigkeit ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs (vgl. Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 254, Rn. 49). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Berufungsstreitwert: 6.143,64 € Der Hilfsantrag ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil er gebührenrechtlich denselben Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).