Urteil
24 U 136/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:1217.24U136.14.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. März 2015 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. März 2015 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung bei Erwerb einer Beteiligung an der E C Objekt E2 XX/14 X G KG geltend. Grundlage der Beratung war der Emissionsprospekt der E C Objekt E2 XX/14 X G KG Stand 15. Juli 1993, der Gegenstand des am 11.03.2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten, auf § 6 KapMuG beruhenden Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 03.03.2015, 11 OH 11/14, ist. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unbegründet. Der Prospekt kläre hinreichend über die Weichkosten der Beteiligung auf. Dem Umstand, dass die Abwicklungsgebühr darin gesondert aufgeführt sei, habe der Kläger entnehmen können, dass diese nicht dem Eigenkapitalkonto des Anlegers zugeführt werde. Deshalb müsse das Agio bei der Berechnung des Anteils der Eigenkapitalbeschaffungskosten außer Betracht bleiben. Dies habe zur Folge, dass allenfalls von Eigenkapitalbeschaffungskosten in Höhe von 12,7 % auszugehen sei, die nicht aufklärungspflichtig seien. Soweit der Kläger der Beklagten vorwerfe, dass diese falsche Renditeerwartungen geweckt habe, indem sie ihre Beratung an der unvertretbaren Prognose des Emissionsprospekts orientiert habe, und mit geschönten Vergangenheitsrenditen operiert habe, so dass bei den Anlegern der Eindruck erweckt worden sei, dass solche Renditen auch für die Zukunft zu erwarten seien, seien etwaige Ansprüche verjährt. Entsprechendes gelte für den Vorwurf des Klägers, der Prospekt habe fehlerhaft Angaben zum deutschen Immobilienstandort Zwickau enthalten. Etwaige Ansprüche des Klägers seien spätestens mit Ende des Jahres 2009 kenntnisabhängig verjährt. Dem Kläger sei spätestens im Jahr 2006 durch die ausbleibenden Ausschüttungen nachdrücklich vor Augen geführt worden, dass die nach seinen Behauptungen als sicher angepriesene Rendite von 7 % dauerhaft unterschritten würde. Damit sei ihm sowohl der Umstand, dass die erhoffte Rendite nicht habe erzielt werden können als auch die fehlende Werthaltigkeit der Anlage zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus habe der Kläger den ihm unstreitig zugegangenen Geschäftsberichten entnehmen können, dass sich die Risiken, von denen er behaupte, hierüber nicht belehrt worden zu sein, verwirklicht hätten. Jeglicher Anspruch des Klägers sei weiter aber auch kenntnisunabhängig verjährt. Die Bekanntgabe des Güteantrags an die Beklagte habe die Verjährung nicht hemmen können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Güteantrag vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingereicht habe. Der Schlichter habe zwar zunächst in Bezug auf sämtliche Güteanträge bestätigt, dass diese bei ihm am 31.12.2011 eingegangen seien. Er habe in der Folge jedoch einräumen müssen, dass diese Erklärung unzutreffend gewesen sei. Ferner fehle es bei einem Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle in nicht rechtsverjährter Zeit an einer demnächstigen Zustellung. Dem Klägerin hätte es oblegen, bei dem Schlichter nachzufragen, aus welchem Grund sich die Übermittlung des Güteantrags an die Beklagte verzögere, weil der von seinen Prozessbevollmächtigten eingezahlte Pauschalvorschuss die Kosten für sämtliche eingeleiteten Güteverfahren nicht abgedeckt habe. Letztlich stelle sich die Einleitung des Güteverfahrens mit dem offensichtlich ausschließlichen Zweck der Verjährungsunterbrechung auch als rechtsmissbräuchlich dar. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich ferner nicht aus § 826 BGB. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Der Kläger behaupte nicht, dass die Beklagte positive Kenntnis von der Chancenlosigkeit der streitgegenständlichen Beteiligungen gehabt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, hilfsweise Zahlung von 58.496,80 € Zug um Zug gegen die Zustimmung zur Übertragung der Ansprüche aus der streitgegenständlichen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm zum Ersatz sämtlicher künftigen materiellen Schäden verpflichtet ist und sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet. Er macht geltend: Das Landgericht habe eine Pflichtverletzung zu Unrecht verneint. Die Beschreibung der „weichen Kosten“ im Prospekt entspreche nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine klare und übersichtliche Darstellung. Das Gesamtkapital des Fonds stehe in keinem Bezug zur Vergütung für die Einwerbung des Eigenkapitals. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei für die Feststellung, ob die Grenze von 15 % überschritten werde, auch das Agio zu berücksichtigen. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass die hohe Kostenbelastung erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Anlage mit sich bringe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht seine Ansprüche als verjährt angesehen. Es sei hierbei unzutreffenderweise von einem nicht vorgebrachten Parteivortrag ausgegangen. Er habe nicht vorgetragen, dass ihm bei Abschluss der Anlage eine sichere Rendite von 7 % sowie die prospektierten Ausschüttungen versprochen worden seien. Er habe sich vielmehr darauf gestützt, dass die Angaben im Prospekt zu den Renditeaussichten einer Beteiligung aufgrund der fehlerhaften Prognose zur Entwicklung der Gesellschaft unvertretbar und falsch gewesen seien. Auch die Annahme des Landgerichts, das eingeleitete Güteverfahren habe die Verjährungsfrist nicht gehemmt, sei unzutreffend. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zum Zugang des Güteantrags überspannt. Er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass die Schlichtungsanträge dem Schlichter vor dem 03.01.2012 zugegangen seien. Die Veranlassung der Zustellung des Güteantrags sei auch demnächst erfolgt. Eine Pflicht zur Einzahlung eines Kostenvorschusses habe nicht bestanden. Die Bekanntgabe des Güteantrags sei schließlich nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht worden. Zudem habe er auch bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass bezüglich des Sachstandes regelmäßig bei dem Schlichter nachgefragt worden sei. Die Einleitung des Güteverfahrens sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Annahme des Landgerichts, er habe eine Schlichtungsstelle gewählt, deren Kapazitäten nicht ausgereicht hätten, um mehrere 1000 Güteanträge in angemessener Frist zu bearbeiten, werde von konkreten Feststellungen nicht getragen. Sie berücksichtige auch nicht, dass zum damaligen Zeitpunkt die endgültige Verjährung einer Vielzahl von Ansprüchen gedroht habe, was dazu geführt habe, dass Tausende von Ansprüchen hätten gesichert werden müssen und Gerichte und Gütestellen massenhaft in Anspruch genommen worden seien. Seine Prozessbevollmächtigten seien zudem davon ausgegangen, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vorliegend Aussicht auf Erfolg bieten würde. Die Verjährungsunterbrechung setze auch nicht voraus, dass die Gütestelle örtlich zuständig sei. Durch Versäumnisurteil vom 5. März 2015 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses am 1. April 2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 14. April 2015 Einspruch eingelegt. Er ist der Ansicht, im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin sei das Verfahren auszusetzen. Für die Bejahung der Frage der Vorgreiflichkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sei ausreichend, dass nach der jeweiligen Lage bei einer abstrakten Beurteilung des Falles die Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängen könne. So liege der Fall hier. Eine konkrete Vorabprüfung des Einzelfalls auf Entscheidungsreife im Rahmen von § 8 KapMuG sei dagegen nicht gewollt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der streitgegenständliche Güteantrag geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Eine genaue Bezifferung der Forderung im Güteantrag bedürfe es nicht; durch die Nennung der Beteiligungsnummer und die Angabe der Anteilssumme sei der Güteantrag ausreichend individualisiert. Eine nähere Bezifferung des Schadensersatzanspruchs sei nicht erforderlich und sehe auch die Schlichtungsordnung der angerufenen Gütestelle nicht vor. Hiervon abgesehen sei die Erweiterung der Feststellungsziele gemäß § 15 KapMuG beantragt worden. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, 1. das Versäumnisurteil vom 05.03.2015 – 24 U 136/14 – aufzuheben; 2. auf seine Berufung das Endurteil des Landgerichts Köln vom 08.07.2014 – 3 O 187/13 aufzuheben; 3. den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen: 4. hilfsweise zu Ziffer 2. und 3.: unter Abänderung des am 08.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 3 O 187/13, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.496,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug- um-Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der E C Objekt E2 XX/14 – X G - KG, Vertragsnummer: XXX42XXX; 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der E C Objekt E2 XX/14 – X G - KG, Vertragsnummer: XXX42XXX zu ersetzen; 3) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet; 4) die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten der Rechtsver- folgung als Nebenforderung in Höhe von 1.647,44 € zu zahlen sowie ihn von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.807,90 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.2.2015 aufrechtzuerhalten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt die Auffassung, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die Einleitung des Güteverfahrens habe keine Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt. Im Übrigen sei der Emissionsprospekt nach seinem Gesamtbild – auch hinsichtlich der Darstellung der Höhe der Weichkosten – nicht fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Durch Beschluss vom 2. Juni 2015 hat der Senat die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Durch weiteren Beschluss vom 10. September 2015 ist dem Verfahren Fortgang gegeben worden. II. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 5. März 2015 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist nach § 338 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§§ 339, 340 ZPO) eingelegt. Die erneute Verhandlung führt zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, weil der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt aller BGH NJW 2015,2407 Rn 22,23), der sich der Senat anschließt, gemäß § 199 Abs. 3 BGB kenntnisunabhängig verjährt ist (hierzu unter 1.). Da der Rechtsstreit damit zur Endentscheidung reif ist, kommt eine - weitere - Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 KapMuG nicht in Betracht (hierzu unter 2.). 1. Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren Schadensersatzansprüche kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Ist der Schadensersatzanspruch – wie im Streitfall – noch unter Geltung des § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung entstanden, begann die nunmehr geltende Verjährungsfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit dem 02.01.2002 zu laufen und endete, da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, gem. § 193 BGB analog mit Ablauf des 02.01.2012. Die Klage ist (erst) am 17.06.2013 beim Landgericht eingegangen. a. Mangels ausreichender Individualisierung des Streitgegenstands hat der streitgegenständliche Güteantrag die Verjährungsfrist nicht gehemmt. aa. Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein (BGH NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 16; BeckRS 2015, 18765 Rn. 12). Erforderlich ist zunächst, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 21; BeckRS 2015, 18765 Rn. 13). Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 22; BeckRS 2015, 18765 Rn. 13). In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH NJW 2015, 2407, 2410 Rn. 25; fortgeführt von BGH BeckRS 2015, 15050; BeckRS 2015, 15316; BeckRS 2015, 18765 Rn. 18). Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der Güteantrag des Klägers (Anlage K 1a, GA 577 ff.) nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Aus dem Güteantrag ist das angestrebte Verfahrensziel nicht hinreichend ersichtlich. Hierzu heißt es unter Ziffer I. der Begründung nur, die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzansprüche würden aus dem Abschluss folgender Beteiligung (Gesellschaft, Vertrags-Nummer, finanzierende Bank (soweit bereits festgestellt)) resultieren: E C Objekt E2 XX/14 – X G - KG, XXX42XXX. Nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners seien darauf Einlagen in Höhe von insgesamt 30.677,51 € zzgl. 5 % Agio erfolgt. Die antragstellende Partei mache den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens geltend. Unter Ziffer III. wird ferner ausgeführt, die Antragsgegnerin habe der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasse somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Die Schadensersatzpflicht erstrecke sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten, und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden. Anhand dieser Angaben war die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche weder für die Beklagte noch für die Gütestelle zu erkennen oder auch nur wenigsten im Groben einzuschätzen. Dem Güteantrag ist weder zu entnehmen, ob das eingebrachte Kapital aus Eigenmitteln stammte oder fremdfinanziert war, noch ließ der Güteantrag auch nur im Ansatz erkennen, in welcher Größenordnung dem Kläger ein entgangener Gewinn entstanden ist. Dass der Kläger abzuziehende Ausschüttungen in nicht unbeträchtlicher Höhe erhalten hat, wird im Güteantrag nicht einmal erwähnt (vgl. hierzu auch BGH BeckRS 2015, 15316). Aufgrund dieser Umstände spiegelt auch die im Güteantrag genannte Höhe der Einlage von 30.677,51 € zzgl. 5 % Agio, die sich aus den „bisherigen“ Feststellungen des Antragsunterzeichners ergeben soll, mithin nicht einmal exakt bestimmt ist, nicht die Größenordnung der im Klageverfahren letztendlich geltend gemachten Ansprüche wieder. Hinzu kommt, dass die gewählte Formulierung „so gestellt zu werden, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre“ offen lässt, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden begehrt wird. Das für einen evtl. beabsichtigten Anspruch auf „großen Schadensersatz“ notwendige Angebot der Zug-um-Zug-Herausgabe eines erlangten Vorteils fehlt. Der Güteantrag war damit insgesamt nicht geeignet, die Verjährung der im Prozess geltend gemachten Schadenspositionen zu hemmen. Darauf, inwieweit es sich bei dem entgangenen Gewinn um einen selbständigen Streitgegenstand handelt, kommt es danach nicht an. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 (IV ZR 405/14, BeckRS 2015, 18765 = WM 2015, 2288) bezieht, lässt sich hieraus für die vorliegende Fallkonstellation nichts herleiten. Dort ging es nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der dortigen Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts, von dem der Bundesgerichtshof angenommen hat, dass er nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist, und der allein hierauf gestützt wurde (BGH a.a.O. zit. nach juris Tz. 18). Art und Umfang des geltend gemachten Schadens ergaben sich dort zudem – anders als im Streitfall - aus einem dem Güteantrag beigefügten vorprozessualen Anspruchsschreiben (BGH BeckRS 2015, 18765 Rn. 20). bb. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das Brandenburgische Gütestellengesetz keinen konkreten Antrag oder die Darstellung des Begehrens vorschreibe. Es mag – da es im Streitfall nicht von Relevanz ist - zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der von diesem bei der Gütestelle Dreher eingereichte Güteantrag den formalen Anforderungen entspricht, die von den für diese Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. Dies reicht für sich genommen zur Hemmung der Verjährung aber nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Güteantrag daneben („zum anderen“) auch für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, und dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (statt aller: BGH NJW 2015, 2407 Rn. 22,23). b. Entgegen der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer Vielzahl von bei dem Senat geführten Parallelverfahren geäußerten Rechtsauffassung verstößt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen, die ein Güteantrag erfüllen muss, wenn durch ihn die Verjährung gehemmt werden soll, auch nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. Der Geltungsbereich der Richtlinie ist vorliegend nicht eröffnet. Deren Zweck ist nach Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts. Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ferner nicht gegen die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.06.2013 veröffentlichte Richtlinie ist gemäß deren Art. 27 am 08.07.2013 in Kraft getreten. Sie kann daher für die Frage, ob der Güteantrag aus dem Jahr 2011 die Verjährung gehemmt hat, nicht herangezogen werden (so auch OLG, Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Im Übrigen steht die vom Senat – im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vorgenommene Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nicht in Widerspruch zu Art. 12 der Richtlinie 2013/11/EU. Nach dieser Vorschrift müssen die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass die Parteien, die zur Beilegung einer Streitigkeit AS-Verfahren in Anspruch nehmen, deren Ergebnis nicht verbindlich ist, im Anschluss daran nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während des AS-Verfahrens daran gehindert werden, in Bezug auf dieselbe Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dem entspricht § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch in der hier vorgenommenen Auslegung. Denn danach wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines – den inhaltlichen Anforderungen genügenden – Güteantrags gehemmt (so im Ergebnis auch OLG München, Beschluss vom 30.09.2015, 18 U 2356/15). c. Der Einholung des von dem Kläger beantragten Sachverständigengutachtens zur Funktion des Güteverfahrens bedurfte es nicht. Dass der Gütestelle die Aufgabe obliegt, nach einer gemeinsamen Lösung eines rechtlichen Konflikts zu suchen, kann unterstellt werden. Dies entbindet den Antragsteller bei Beantragung eines Güteverfahrens allerdings nicht, den geltend gemachten Anspruch hinreichend zu individualisieren. 2. Da die Klage nach dem Vorstehenden abweisungsreif ist, besteht entgegen den Darlegungen des Klägers kein Anlass für eine – weitere – Aussetzung des Verfahrens. In Fällen, in denen ein Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist und seine Entscheidung nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängt, ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (BGH, Beschluss v. 2.12.2014 – XI ZB 17/13, WM 2015, 69 ff., zit. nach juris Rn. 13 ). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Abhängigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG grundsätzlich abstrakt zu beurteilen ist; jedenfalls ist die Aussetzung unzulässig, wenn Entscheidungsreife eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss v. 2.12.2014 – XI ZB 17/13, WM 2015, 69 ff., zit. nach juris Rn.14 a.E.). So liegt der Fall nach Vorstehendem auch hier, weil unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile v. 18.6.2015 – III ZR 189/14, 191/14 und 227/14 – sowie Urteile vom 13.8.2015 – III ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 - und 20.08.2015 – III ZR 373/14, BeckRS 2015, 15316) der streitgegenständliche Güteantrag nicht geeignet war, die Verjährung zu hemmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nichts anderes. Danach soll es für eine Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens zwar genügen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann (BT-Drs. 17/8799 S. 20). Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt. Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15). Darüber hinaus soll dem Prozessgericht nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung von den Feststellungszielen abhängt, ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehen. Dieses kann auf die Verfahrenssituation zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses Rücksicht nehmen. So muss es etwa nicht sogleich aussetzen, wenn demnächst eine Beweisaufnahme ansteht, sondern kann diese zunächst durchführen und erst auf der Grundlage des Beweisergebnisses die Abhängigkeit von den Feststellungszielen beurteilen (BT-Drs. 17/8799 S. 20). Darf das Prozessgericht danach trotz Anhängigkeit eines Musterverfahrens noch eine Sachaufklärung betreiben, so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, bei der Beurteilung der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15). Auch der von dem Kläger herangezogene Gesichtspunkt, dass ein Rechtsmittelgericht die Frage der Verjährung vorliegend – eventuell – anders beurteilen könnte, ist nicht geeignet, die Aussetzung des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen kann nur vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus beurteilt werden. Der Umstand, dass Gegenstand des Musterverfahrens auch Tatsachen oder Rechtsfragen zu Verjährungsfragen sein können, sofern sie verallgemeinerungsfähig sind, steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Verjährungseinrede im Streitfall gleichfalls nicht entgegen. Insofern mag dahin gestellt bleiben, ob die Frage der ausreichenden Individualisierung des von dem hiesigen Kläger eingereichten Güteantrags überhaupt verallgemeinerungsfähig ist. § 8 Abs. 1 KapMuG macht die Aussetzung des Verfahrens von der Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses im Prozessregister abhängig und knüpft nicht daran an, ob eine Tat- oder Rechtsfrage musterverfahrensfähig ist. Dies wäre auch verfehlt, da ungewiss ist, ob eine grundsätzlich musterverfahrensfähige Frage letztlich zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht wird. Die Aussetzung des Berufungsverfahrens ist auch nicht angesichts des Ziels des KapMuG sachgerecht. Das Musterverfahren soll ordnungspolitischen Zielen dienen, indem es durch ein schlagkräftiges kollektives Rechtsverfolgungsinstrument dazu beitragen soll, dass die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Weiterhin soll durch das Musterverfahren der individuelle Rechtsschutz verbessert werden. Durch die Bündelung gleichgerichteter Ansprüche soll das Kostenrisiko für den Einzelnen und auch die Gefahr divergierender Entscheidungen gesenkt werden. Das Musterverfahren soll auch eine Entlastung der Gerichte bewirken, indem in einem Musterverfahren für eine Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten bestimmte Tatsachen- und Rechtsfragen einheitlich geklärt werden. Insgesamt soll durch die Einführung des Musterverfahrens der Standort Deutschland für kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten gestärkt werden (BT-Drs. 17/8799 S. 13). Keines dieser Ziele könnte durch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens auch nur gefördert werden. Eine Aussetzung würde das Verfahren vielmehr lediglich verzögern, ohne dass die Klärung der – bislang anhängigen – Feststellungsziele des Musterverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich wäre. Selbst wenn die – bislang anhängigen – Feststellungsziele im Sinne des Klägers beantwortet würden, könnte die vorliegende Klage aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung keinen Erfolg haben. Eine derartige Verfahrensweise, d.h. die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über nicht entscheidungserhebliche Fragen, würde den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im zivilgerichtlichen Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen und dem verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Letztlich ist eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auch nicht deshalb geboten, weil nach dem Sachvortrag des Klägers eine Erweiterung der Feststellungsziele zu Fragen der Verjährung beantragt worden ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass antragsgemäß ein Vorlagebeschluss bekannt gemacht worden ist. Das Versäumnisurteil war demnach gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Vielmehr ist durch die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt, welche Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind.