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Beschluss

19 U 112/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0112.19U112.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.6.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (11 O 7/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien streiten über eine Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB. 4 Durch „Werkliefervertrag“ vom 25.4.2012 (Anlage K 1) beauftragte die Beklagte die Klägerin u.a. mit dem Einbau von Einrichtungsgegenständen für das Bauvorhaben „I I2 J, C“ zum Preis von 21 Mio. € netto. Nach der Fertigstellung im Frühjahr 2014 erteilte die Klägerin eine 5. Abschlagsrechnung über 249.900,00 € (Anlage K 2), worauf die Beklagte 202.300,00 € zahlte. Den Einbehalt von 40.000,00 € netto begründete die Beklagte mit einem ihres Erachtens bestehenden Nachbesserungsanspruch. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 10.9.2014 (Anlage K 3) Stellung und verfasste eine Stellungnahme zu Mangelrügen der Beklagten (Anlage K 9), die die Klägerin mit Schreiben vom 15.5.2015 (Bl. 41 ff. GA) „letztmalig“ zur Nachbesserung aufforderte. 5 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt eine Verurteilung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 52.300,00 € beantragt und die Auffassung vertreten, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag geschlossen worden sei, der u.a. eine individuelle innenarchitektonische Planung und den passgenauen Einbau von Einrichtungsgegenständen umfasst habe. Die von der Beklagten erhobenen Beanstandungen seien überwiegend unbegründet (gewesen) und im Übrigen beseitigt worden. 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um einen Kaufvertrag handele, wie sich u.a. aus der gesonderten Vereinbarung und Vergütung von Planungsleistungen aufgrund Vertrags vom 19.9.2012 ergebe, und § 648 a BGB nur auf reine Werkverträge anwendbar sei. Hilfsweise hat sich die Beklagte auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin berufen, da eine Zahlungsklage möglich sei, sowie ein Zurückbehaltungsrecht wegen erheblicher Restarbeiten, hinsichtlich derer die Klägerin nicht leistungsbereit sei, bestehe, und hat schließlich die Höhe des verlangten Sicherheitsbetrags beanstandet. 7 Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass der Vertrag vom 25.4.2012 u.a. innenarchitektonische Leistungen umfasst habe und daher als Werkvertrag einzuordnen sei. Für das Sicherheitsverlangen komme es auf eine Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen nicht an und die Klägerin verhalte sich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 29.5.2015 ergebe sich nichts Abweichendes. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 9.6.2015 (Bl. 74 ff. GA) Bezug genommen. 9 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs nicht hinreichend vorgetragen habe. Vielmehr habe der Schwerpunkt der Leistungen der Klägerin nicht auf Planungsarbeiten, sondern auf der Lieferung und dem Einbau von Einrichtungsgegenständen gelegen, da Räumlichkeiten und Konzept vorgegeben gewesen seien, so dass die Vertragsbeziehung als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werklieferungsvertrag einzuordnen und § 648 a BGB nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Parteien am 19.9.2012 einen gesonderten – eigenständigen - Vertrag über Planungsleistungen (Anlage B 06 = Anlage D 1) geschlossen hätten. Jedenfalls bestehe ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Mangelbeseitigungsarbeiten. Im Übrigen habe die Klägerin vorprozessual eine zu hohe Sicherheitsleistung verlangt. Da das Landgericht die Erteilung notwendiger Hinweise versäumt habe, seien sowohl das Vorbringen im Schriftsatz vom 29.5.2015 als auch das Berufungsvorbringen uneingeschränkt zu berücksichtigen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, 13 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 14 Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht der Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht stattgegeben hat. Das Landgericht habe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zutreffend als Werkvertrag eingeordnet, da die Klägerin nach dem Vertrag vom 25.4.2012 u.a. umfangreiche innenarchitektonische Planungsleistungen geschuldet habe, wie sich etwa aus den als Anlagen K 10 bis K 12 zur Berufungserwiderung vorgelegten Protokollen der Planungs- und Baustellenbesprechungen ergebe. Der Vertrag vom 19.9.2012 belege anders, als die Beklagte meint, nichts Gegenteiliges, sondern stelle eine Erweiterung der ursprünglichen Verpflichtungen dar. Ferner behauptet die Klägerin, dass auch die Montageleistungen passgenau in Handarbeit erfolgen mussten, was ihres Erachtens zusätzlich für das Vorliegen eines Werkvertrags spricht. Außerdem meint die Klägerin, dass das Landgericht nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen habe, da der Beklagten die Relevanz der rechtlichen Einordnung des Vertragstyps bewusst gewesen sei und im Übrigen auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten unabhängig von dessen nach Auffassung der Klägerin anzunehmender Verspätung nichts an der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts ändere. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr Sicherungsverlangen auch nicht rechtsmissbräuchlich sei, weil Mängelrügen dem Anspruch nicht entgegen stünden und die Geltendmachung mit Schreiben vom 10.9.2014 sich für die Beklagte erkennbar auf verschiedene Forderungen bezogen habe. 15 Der Senat hat durch Beschluss vom 3.12.2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 5.1.2016 Stellung genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien und des Prozessverlaufs wird auf den genannten Beschluss (Bl. 187 ff. GA) und den o.g. Schriftsatz der Beklagten (Bl. 196 ff. GA) sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen. 17 II. 18 Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 3.12.2015 verwiesen: 19 Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 52.350,00 € verurteilt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen entsprechenden Anspruch aus § 648 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Werkliefervertrag vom 25.4.2012 nebst Anlagen und Nachträgen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 20 Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt ist unter Berücksichtigung ihres gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens auf das in Rede stehende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Werkvertragsrecht anzuwenden, so dass es auf die prozessuale Berücksichtigungsfähigkeit des nicht nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29.5.2015 (§ 296 a ZPO) und/oder des Berufungsvorbringens (§§ 529 ff. ZPO) nicht entscheidend ankommt. Das Landgericht ist aufgrund einer Auslegung des Vertrags vom 25.4.2012 gemäß §§ 133, 157 BGB zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand der getroffenen Vereinbarungen die Herstellung eines Werkes i.S.d. §§ 631 ff. BGB ist und es sich nicht – wie die Beklagte meint – um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 2 BGB) oder einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) handelt. Die Überschrift des „Werkliefervertrages“ vom 25.4.2012 könnte zwar für Letzteres sprechen, allerdings ergibt sich aus der Beschreibung der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen trotz der gebotenen (eher weiten) Auslegung von § 651 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.7.2009 – VII ZR 151/08, in: BGHZ 182, 140 ff.), dass Vertragsgegenstand nicht (nur oder vornehmlich) die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, sondern auch und zwar schwerpunktmäßig die Erbringung planerischer Leistungen und deren Umsetzung durch den Einbau von Einrichtungs- und Dekorationsgegenständen war. Dies ergibt sich u.a. aus der Bezeichnung des Vertragszwecks als „Entwicklung, Planung, innenarchitektonische Gestaltung“ vor dem „betriebsfertigen Einbau von GG2&F (...) für das neu zu errichtende Hotel“. Daran ändern auch die von der Beklagten hervorgehobene Umstände, dass die Räumlichkeiten und das Einrichtungskonzept (weitgehend) vorgegeben waren, nichts, da der Klägerin die konkrete planerische Umsetzung in innenarchitektonisch typischer Weise ohne weitere (detaillierte) Vorgaben der Beklagten übertragen wurde. Solche Leistungen bleiben ausweislich der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Dr. 14/6040, S. 268) von dem Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts erfasst (vgl. BGH, a.a.O.). Konkrete Angaben oder Unterlagen zur etwaigen Aufteilung der vereinbarten Gesamtvergütung auf Planungsleistungen einerseits und andere Leistungsbestandteile andererseits, aus denen sich ausnahmsweise Abweichendes ergeben würde, wurden weder erst- noch zweitinstanzlich gemacht oder vorgelegt. Da auf innenarchitektonische Leistungen nach dem Vorstehenden typischerweise Werkvertragsrechts anwendbar ist, hätte es jedoch der Beklagten oblegen, insoweit näher vorzutragen. Hierzu reicht der Hinweis auf den von der Klägerin vorgelegten Annex 03 nicht aus, weil dieser nach eigenem Vorbringen der Beklagten lediglich einen unvollständigen Überblick über die Werthaltigkeit der Leistungen geben soll. Auch der Nachtrag vom 19.9.2012, auf den die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2015 und in der Berufungsbegründung maßgeblich abstellt, spricht nicht dafür, dass der Vertrag vom 25.4.2012 keine - erheblichen und/oder die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses prägenden - planerischen Elemente beinhaltete. Abgesehen davon, dass der Nachtrag seinem Wortlaut nach nicht als selbstständiger Vertrag, sondern als Ergänzung des Vertrags vom 25.4.2012 zu verstehen sein dürfte, gibt es auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dadurch in dem ursprünglichen Vertrag enthaltene Leistungsbestandteile herausgenommen und gesondert vergütet werden sollten, zumal in diesem Fall eine Anpassung (Reduzierung) der in dem Vertrag vom 25.4.2012 vereinbarten Gegenleistung der Beklagten nahegelegen hätte. Vielmehr wurden durch den Nachtrag vom 19.9.2012 der Klägerin zusätzlich innenarchitektonische Planungen hinsichtlich anderer Gewerke übertragen, was jedoch an der Rechtsnatur des ursprünglichen Vertrags nichts ändert. 21 Die weiteren Einwände der Beklagten gegen das danach grundsätzlich statthafte Sicherungsverlangen der Klägerin gemäß § 648 a Abs. 1 BGB greifen ebenfalls nicht durch. Dass die Klägerin offenbar von einer vollständigen Leistungserbringung ausgeht und die Parteien über Mängel streiten, welche die Beklagte zwischenzeitlich in einem selbstständigen Beweisverfahren feststellen lassen will, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Gegenstand des Sicherungsverlangens können – wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 2.11.2015 (19 UH 2/15) ausgeführt - alle Ansprüche sein, die von dem Unternehmer zu erbringende Vorleistungen betreffen, auch Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Werkleistungen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.2.2008 – 24 U 81/07, abrufbar bei juris). Eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB kann selbst nach einer Abnahme verlangt werden, wenn der Auftraggeber noch Erfüllung des Vertrages in Form der Mangelbeseitigung verlangt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2008 – 4 U 179/04, abrufbar bei juris). Aus dem Bestreiten des Vorliegens von Mängeln seitens der Klägerin kann auch nicht gefolgert werden, dass sie selbst nicht mehr leistungsbereit wäre (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 27.9.2007 – VII ZR 80/05, in: MDR 2007, 1418 f.), sondern die Klägerin handelt erkennbar in berechtigter Wahrnehmung eigener Interessen. Insofern ist weder das Sicherungsverlangen der Klägerin rechtsmissbräuchlich noch steht der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Aus der in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 24.11.2005 – VII ZR 304/04, in: BGHZ 165, 134 ff.) folgt nichts Abweichendes, da es in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt um eine Zahlungsklage und nicht – wie hier – um eine Sicherheit nach § 648 a BGB ging, die nach dem Vorstehenden grundsätzlich auch bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über das Vorliegen von Mängeln hinsichtlich bereits erbrachter Werkleistungen verlangt werden kann. 22 Gegen den Umfang der erstinstanzlich zugesprochenen Sicherheit erhebt die Beklagte zweitinstanzlich keine Einwendungen, beanstandet insbesondere nicht (mehr) den vom Landgericht berücksichtigten 10 %-igen Zuschlag (vgl. dazu: etwa Peters/Jacoby, in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2014, § 648 a BGB Rn 8 m.w.N.) zu dem aus der 5. Abschlagsrechnung vom 4.4.2014 nach der Teilzahlung der Beklagten noch offenen Restbetrag von 40.000,00 € netto. Dass die Klägerin vorprozessual mit Schreiben vom 10.9.2014 (Anlage K 3) eine weitergehende Sicherheit in Höhe von 142.519,00 € verlangt hatte, stellt das Bestehen eines Anspruchs in der nunmehr geltend gemachten Höhe nicht in Frage, da die Beklagte nicht gehindert war, eine Sicherheit für einen ihres Erachtens berechtigten Teilbetrag zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.2000 – VII ZR 82/99, in: BGHZ 146, 24 ff. m.w.N.). 23 Ansonsten erhebt die Beklagte keine Einwendungen gegen die Entscheidung des Landgerichts, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. 24 Die gegen diese Bewertung der Sach- und Rechtslage gerichteten Einwände der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 5.1.2016 veranlassen den Senat auch nach nochmaliger Prüfung in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung nicht zu einer abweichenden Beurteilung: 25 Entgegen der Darstellung in der Stellungnahme der Beklagten ist der Senat in seinem Beschluss vom 3.12.2015 nicht davon ausgegangen, dass ihr die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass es sich bei dem vorliegend in Rede stehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht um einen Werkvertrag handelt, sondern hat zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 648 a BGB, zu denen u.a. ein Werkvertragsverhältnis gehört, schlüssig dargelegt hat und die Beklagte diesem Vortrag - auch unter Hinweis auf den Annex 03 des Vertrags vom 25.4.2012 und den Nachtrag vom 19.9.2012 - nicht hinreichend entgegen getreten ist. 26 Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten fest, weil er die Beurteilung in dem angefochtenen Urteil aus den im Beschluss vom 3.12.2015 dargelegten Gründen weiterhin teilt. Zur Abgrenzung eines Werk(lieferungs)vertrags von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung kommt es entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 5.1.2016 auch und gerade nach der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl zum alten als auch zum neuen Schuldrecht nicht ausschließlich auf das Wertverhältnis von Lieferung und Montage, sondern darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis zwischen den Leistungsbestandteilen und die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen ist (BGH, Urteile vom 3.3.2004 – VIII ZR 76/03, in: MDR 2004, 737, vom 23.7.2009 – VII ZR 51/08, in: BGHZ 182, 140 ff., und vom 16.4.2013 – VIII ZR 373/11, IBR 2013, 593 [red. Leitsatz, Kurzwiedergabe], vollständig abrufbar bei juris – jeweils m.w.N.). Danach ist die rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Werkvertrag selbst bei einem verhältnismäßig geringen Wert der reinen Montageleistung nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand - wie etwa bei einer maßangefertigten Einbauküche - eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert und deshalb nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar wäre, und es ist entscheidend, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht. Nach diesen Maßstäben ist der Vertrag vom 25.4.2012 als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen, auch wenn die Klägerin keine detaillierten Angaben zum Wertverhältnis zwischen Lieferung und Montage gemacht hat, weil nicht nur die Bezeichnung des Vertrages als „Werkliefervertrag“, sondern auch die weiteren im Beschluss vom 3.12.2015 im Einzelnen dargestellten Umstände für eine solche rechtliche Einordnung sprechen. Denn der Klägerin oblag u.a. die konkrete planerische Umsetzung der Inneneinrichtung unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Räumlichkeiten und das Einrichtungskonzept. Bei derartigen innenarchitektonischen Planungen, die nicht lediglich eine notwendige Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrages stehenden Lieferung herzustellender Sachen darstellen, handelt es sich typischerweise um Leistungen, auf die Werkvertragsrecht anwendbar ist. 27 Die Beklagte setzt dieser Beurteilung im Wesentlichen lediglich ihre davon abweichende Einschätzung entgegen, wobei sie maßgeblich auf die ihres Erachtens fehlende, nach dem Vorstehenden indes nicht (allein) ausschlaggebende Darlegung des Wertverhältnisses zwischen Lieferung und Montage abstellt. Die in dem genannten Beschluss zitierten Passagen des Vertrags vom 25.4.2012 reichen aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung der insoweit erhobenen Einwendungen der Beklagten aus, um feststellen zu können, dass die im Vertrag – wenn auch nicht detailliert – beschriebenen innenarchitektonischen Planungsleistungen, zu denen die Klägerin vertraglich u.a. verpflichtet war, den Schwerpunkt bilden und das Rechtsverhältnis prägen, weil es sich auch nach Darstellung der Beklagten jedenfalls um Leistungen handelt, die der Planung und dem Einbau einer maßangefertigten Einbauküche vergleichbar sind, worauf nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Werkvertragsrecht anwendbar ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Annex 03 zum Vertrag vom 25.4.2002, da die darin aufgelisteten Einzelpreise auch in Bezug auf die von der Beklagten herausgegriffenen Positionen ersichtlich nicht nur den Wert der zu lieferenden Gegenstände, sondern auch den der damit verbundenen Planungsleistungen erfassen. Einer Vorlage weiterer Planungsunterlagen oder Vertragsbestandteile seitens der Klägerin bedurfte und bedarf es für diese Beurteilung auch im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten nicht, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob – wie die Beklagte meint – die zweitinstanzliche Einreichung von Baubesprechungsprotokollen verspätet erfolgte. 28 Schließlich ist auch die Bezugnahme der Beklagten auf den Nachtrag vom 19.9.2012 unabhängig von der Interpretation des diesbezüglichen Vorbringens nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Einordnung des Vertrags vom 25.4.2012 zu begründen, weil es sich aus den im Beschluss vom 3.12.2015 dargelegten – insoweit nicht angegriffenen – Gründen um einen „Nachtrag“ zum Vertrag vom 25.4.2012 handelt und der Klägerin darin zusätzlich innenarchitektonische Planungen hinsichtlich anderer Gewerke übertragen wurden, woraus nicht – wie die Beklagte meint – der (Umkehr-) Schluss gezogen werden kann, dass ähnliche Planungsleistungen nicht schon im ursprünglichen Vertrag enthalten waren. 29 Ansonsten erhebt die Beklagte keine Einwände gegen die Ausführungen im Beschluss vom 3.12.2015, auf die deshalb verwiesen werden kann. 30 Die vorstehende Beurteilung des Senats steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 651 BGB, so dass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen oder von einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen. 31 III. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO). 34 Streitwert des Berufungsverfahrens: 52.360,00 €