Beschluss
5 U 93/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0323.5U93.15.00
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Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 66/14) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 66/14) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil diese geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen: 1. Das Landgericht ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfirst mit dem Ende des Jahres der Entstehung des Anspruchs am 25. Juni 2009, mithin mit dem 31. Dezember 2009 begonnen hat zu laufen. Denn der Kläger hatte bereits im Laufe des Jahres 2009 im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners: Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage zumindest in der Form der Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt und es weder notwendig ist, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch erforderlich, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können; es reicht vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände [so etwa: BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, Juris-Rn. 27 – st. Rspr.]. In Fällen, in denen eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst hat, beginnt nach dem Grundsatz der Schadenseinheit die Verjährungsfrist bereits, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist, was auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende Folgen, gilt, die überhaupt als möglich vorhersehbar sind [so etwa: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005, IX ZR 115/01, NJW-RR 2006, 694, Juris-Rn. 23 – st. Rpsr.]. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage nach der möglichen Voraussehbarkeit im Falle von Körperschäden nicht, wie sonst im Allgemeinen, auf die Sicht des Geschädigten, sondern auf die Sicht der medizinischen Fachkreise an [so etwa: BGH, Urteil vom 16. November 1999, VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, Juris-Rn. 8]. Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht bei der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgegangen und diese Grundsätze werden als solche vom Kläger auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist aber entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB beim Kläger bereits im Jahre 2009 und nicht erst im Jahre 2010 vorgelegen hat. Nach seinem eigenen Vortrag verspürte der Kläger infolge des Sturzes von der Behandlungsliege Schmerzen, es wurde ihm eine schmerzstillende Spritze verabreicht, er wurde noch am Unfalltag in der fachorthopädischen Abteilung der Klinik an Ring in L behandelt und er war ab dem Unfall [durchgehend bis zum 15. April 2010 und damit auch in den Monaten nach dem Unfall bis zum Jahresende 2009] arbeitsunfähig krankgeschrieben. Aufgrund dieser Tatsachen umfasste die Kenntnis des Klägers neben den Umständen des Zusammenbruchs der Liege und des Sturzes auch den Eintritt eines kausalen Schadens, nämlich u.a. jedenfalls den durch den Sturz ausgelösten Schmerz sowie die Kosten der akuten Behandlung. Dass er sich in diesem Moment noch nicht darüber im Klaren gewesen ist, ob und ggf. in welchem genauen Ausmaß es infolge des Sturzes zu eventuellen weiteren, dauerhaften und die bestehenden Vorschäden verschlimmernden Körperschäden gekommen ist und/oder kommen würde, steht der Annahme der erforderlichen Kenntnis des Klägers bereits im Jahre 2009 nicht entgegen. Denn es war für den Kläger bereits im Jahre 2009 – auch aus der maßgeblichen medizinisch-fachlichen Sicht – vorhersehbar, dass der umstrittene Unfall trotz der bestehenden Vorerkrankungen und neben dem unmittelbar eingetretenen Körperschaden auch weitere Verschlimmerungen mit sich bringen kann. Die Erhebung einer Feststellungsklage wäre dem Kläger bereits ab dem Jahr 2009 ohne weiteres möglich gewesen. Denn eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Demgegenüber ist es – wie oben bereits erwähnt – nicht erforderlich, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Ein Feststellungsinteresse wäre nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr haben der Kläger selbst und auch seine behandelnde Ärztin C nach dem Unfallgeschehen bereits im Jahr 2009 mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet. Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Kläger geführten Schriftverkehr mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten und zum anderen aus dem ärztlichen Befundbericht der behandelnden Ärztin C vom 19. April 2010 und der ärztlichen Bescheinigung dieser Ärztin vom 12. September 2014: Der Senat geht – ebenso wie das Landgericht – davon aus, dass die beiden genannten Schriftstücke der Ärztin C belegen, dass es auch diese Ärztin bereits von Anbeginn der auf den Unfall am 25. Juni 2009 hin durchgeführten Behandlung für möglich gehalten hat, dass es durch den Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Vorschäden gekommen sein könnte, wobei die Ärztin ausweislich der Behauptung in ihrer Bescheinigungen eine entsprechende Sicherheit erst ab dem 19. April 2010 empfunden hat und sich auch erst ab diesem Zeitpunkt zu einer Quantifizierung des Verhältnisses zwischen Vorschäden und Unfallschäden in der Lage gesehen hat. Dass die Ärztin im Jahre 2009 einen unfallbedingten und potentiell haftungsbegründenden Schaden des Klägers im Jahre 2009 nicht für möglich gehalten und eine entsprechende Möglichkeit erst ab dem 19. April 2010 gesehen hätte, lässt sich demgegenüber den genannten Schriftstücken nicht entnehmen. Dabei bestand bzw. besteht entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung weder für das Landgericht noch für den Senat Veranlassung für eine Vernehmung der Ärztin C als Zeugin. Denn es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Ärztin C in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 19. April 2010 und/oder in ihrer ärztlichen Bescheinigung vom 12. September 2014 falsche Angaben gemacht hätte, die sie im Rahmen einer Zeugenaussage korrigieren müsste. Dementsprechend ist von dem aktenkundigen Inhalt der fraglichen Schriftstücke auszugehen. Und deren Auslegung ist allein Aufgabe des Gerichts. Die Schriftstücke der Ärztin C fügen sich auch nur in der vom Landgericht und vom Senat vorgenommenen Auslegung zu dem Schriftverkehr des Klägers mit der Versicherung der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten und insoweit etwa zu dem Schreiben des Klägers vom 17. September 2009 an die Versicherung der Beklagten. Denn in dem Schriftverkehr und insbesondere in dem Schreiben vom 17. September 2009 hat der Kläger eindeutig und ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass er von einem ganz erheblichen unfallbedingten Schaden in Form eines durch Schmerzensgeld abzugeltenden immateriellen Schadens, in Form eines Verdienstausfallschadens und in Form der Heilbehandlungskosten ausgeht, wobei er sich zu dem damaligen Zeitpunkt ausweislich seines Schreibens lediglich nicht in der Lage gesehen hatte, eine genaue Spezifikation dieser einzelnen Ansprüche vorzunehmen, weshalb er mit dem Schreiben vom 17. September 2009 auch lediglich einen Abschlag auf den voraussichtlichen Gesamtschaden begehrt hat. Diese Ausführungen des Klägers und insbesondere die Höhe des geforderten Abschlages von 18.000 Euro sind nur zu erklären, wenn die den Kläger behandelnde Ärztin und damit auch der Kläger selbst bereits im Jahre 2009 einen unfallbedingten Schaden und insoweit insbesondere eine richtungsgebende Verschlimmerung der gesundheitlichen Vorschäden zumindest für möglich gehalten haben. Hätten die den Kläger behandelnde Ärztin C und damit auch der Kläger im Jahre 2009 entsprechend den Ausführungen in der Berufungsbegründung tatsächlich angenommen, dass der umstrittene Unfall ausschließlich zu kurzfristig aufgetretenen Schmerzen geführt hat, die das Ausmaß von nicht ersatzfähigen Bagatellschäden nicht übersteigen, und hätten der Kläger und seine behandelnde Ärztin Christine Becker erst ab Frühjahr 2010 weitergehende unfallbedingte Schäden für möglich gehalten, wäre es – die Redlichkeit des Klägers bei seinem damaligen Schriftverkehr mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten unterstellt, von der der Senat derzeit nicht zuletzt auch aufgrund seiner Position als Rechtsanwalt ganz eindeutig ausgeht – nicht nachvollziehbar, dass der Kläger gleichwohl von der Versicherung der Beklagten bereits im Jahre 2009 einen Abschlag von 18.000 Euro auf den unfallbedingten Schaden fordert. Der Kläger stellt sich auch ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass er im Jahre 2009 lediglich ins Blaue hinein eine Feststellungsklage hätte erheben können, weil ihm keine Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, die einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten hinreichend hätten stützen können. Denn zum einen sind sichere Beweismittel für die Möglichkeit, Feststellungklage zu erheben nicht erforderlich. Und zum anderen ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, inwiefern sich diese vom Kläger vorgetragene Situation bis zu dem Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens gegen die Beklagten geändert hätte. Die oben angesprochenen Schriftstücke der Ärztin C jedenfalls stellen kein Beweismittel dar. Es handelt sich lediglich um eine fachliche Meinungsäußerung einer behandelnden Ärztin, die im Rahmen einer Beweisaufnahme – zu der es ohne die Verjährung und im Falle der Schlüssigkeit der Klage [die Frage nach der Schlüssigkeit der Klage kann wegen des Eintritts der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche letztlich dahinstehen] gekommen wäre – sicherlich von einem Gerichtssachverständigen bei seiner Begutachtung neben den weiteren Behandlungsunterlagen dieser Ärztin zu berücksichtigen und auszuwerten gewesen wären; die Schriftstücke enthalten allerdings keinerlei belastbare Begründung für die fachliche Meinungsäußerung der behandelnden Ärztin und haben deshalb sicherlich nicht die Qualität eines im Einzelnen begründeten Parteigutachtens. Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Klägers, dass das Landgericht übersehen habe, dass der Kläger im Jahre 2009 noch keine Kenntnis von der Person des Schuldners gehabt habe, weil er nicht gewusst habe, wer für den Zusammenbruch der Liege verantwortlich gewesen sei, wobei insoweit der Hersteller der Liege im Falle eines Herstellungsfehlers und die Beklagten im Falle eines Bedienungsfehlers in Betracht gekommen wären. Denn wenn er im Jahre 2009 tatsächlich Zweifel an einer Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall gehabt hätte, wäre sein oben bereits angesprochenes Forderungsschreiben vom 17. September 2009 an die Haftpflichtversicherung der Beklagten, das entsprechende Zweifel in keiner Weise erkennen lässt, nicht nachvollziehbar. 2. Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist trotz der in den Jahren 2009 und 2010 zwischen den Parteien geführten Verhandlungen und der dadurch bewirkten zwischenzeitlichen Hemmung bereits vor dem vom Kläger am 30. Dezember 2013 gestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagten eingetreten, weil die Verhandlungen zwischen den Parteien aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen von S. 6/7 der angefochtenen Entscheidung als spätestens am 3. Dezember 2010 eingeschlafen anzusehen sind mit der Folge, dass spätestens ab dem 4. Dezember 2013 die Verjährung eingetreten ist. Der Kläger hat die Ausführungen des Landgerichts zu dem Einschlafen der Verhandlungen zwischen den Parteien auf S. 6/7 der angefochtenen Entscheidung mit seiner Berufung – zu Recht – nicht angegriffen. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].