Leitsatz: In Familiensachen, in denen das Ausgangsgericht keine Abhilfemöglichkeit hat, kann der Antrag auf Zulassung als Beteiligter zum erstinstanzlichen Verfahren nur bis zum Erlass der Endentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht gestellt werden. Danach kommt nur noch die Zulassung als Beteiligter zum Beschwerdeverfahren in Betracht, über die das Beschwerdegericht zu entscheiden hat (Abgrenzung zu LG Saarbrücken,m Beschluss vom 22.02.2010 - 5 T 87/10 -, FamRZ 2010, 1371). Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Wipperfürth vom 11.03.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 4. zu tragen. G r ü n d e : Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 09.03.2016 (Bl. 247 d. A.) der Kindesmutter, die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war, gemäß §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt zum Vormund bestimmt. Am selben Tag ist der Antrag des Beteiligten zu 4. vom 07.03.2016 beim Familiengericht eingegangen, mit dem er die Zulassung als Beteiligter gemäß §§ 7, 161 FamFG, Verfahrenskostenhilfe und Akteneinsicht begehrt (Bl. 254 d. A.). Diesen Antrag hat das Familiengericht durch den form- und fristgerecht vom Beteiligten zu 4. angefochtenen Beschluss vom 11.03.2016 (Bl. 266 d. A.) zurückgewiesen. Inzwischen hat der weitere Beteiligte zu 4. fristwahrend auch gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 09.03.2016 Beschwerde eingelegt (Bl. 283 d. A.). II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Nach Lage der Akten ist der Antrag des Beteiligten zu 4. vom 07.03.2016 erst bei Gericht eingegangen, nachdem der Beschluss vom 09.03.2016 erlassen worden war. Dies folgt aus der Reihenfolge der Schriftstücke in der Akte, denn der Antrag vom 07.03.2016 ist zwar ausweislich des Eingangsstempels am selben Tag eingegangen, an dem der Beschluss erlassen wurde, aber erst danach eingeheftet worden. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 S. 1 der Aktenordnung kann daraus gefolgert werden, dass der Antrag vom 07.03.2016 erst nach Erlass der Entscheidung vom 09.03.2016 zur Akte gelangt ist. 2. Mit der Entscheidung des Familiengerichts vom 09.03.2016 war das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren abgeschlossen. Mit diesem Zeitpunkt war das Familiengericht selbst an seine Entscheidung gebunden und weder berechtigt noch verpflichtet, weiteres Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen oder zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Holz, in Keidel, FamFG18. Aufl., 2014, § 38 Rn 88). Von daher war dem Familiengericht eine Zulassung des weiteren Beteiligten zu 4. als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 3 FamFG zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich, erst recht konnte ihm für das abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden. Soweit die Auffassung vertreten wird, das erstinstanzliche Gericht habe auch einen nach Erlass seiner Entscheidung eingegangenen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 FamFG im Rahmen eines Zwischenverfahrens noch zu bescheiden (so LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.2010 – 5 T 87/10 -, FamRZ 2010, 1371; zust. Zimmermann, in Keidel, a. a. O., § 7 Rn 22; Borth/Grandel, in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., 2015, § 7 Rn 9; wohl auch Pabst, in MünchKommFamFG, 2. Aufl., 2013, § 7 Rn 33) kann dem jedenfalls für Familiensachen i. S. des § 111 FamFG, wie die hier vorliegende, nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken betraf ein Verfahren in Betreuungssachen i. S. des § 271 FamFG. In diesen Verfahren besteht aufgrund der Abhilfemöglichkeit (§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG) auch nach Erlass der Endentscheidung noch eine Entscheidungsmöglichkeit für das Ausgangsgericht, so dass dessen Entscheidung über den Beteiligungsantrag auch für dieses Verfahren noch Sinn macht; eine solche Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts besteht in Familiensachen indes nicht (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Zudem setzt in Betreuungssachen das Beschwerderecht gemäß § 303 Abs. 2 FamFG eine Beteiligung im ersten Rechtszug voraus. Auch dies gilt in Familiensachen nicht. Hier kommt es für die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG allein darauf an, ob durch den angefochtenen Beschluss Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurden. Weder folgt aus der Beteiligtenstellung im erstinstanzlichen Verfahren eine Beschwerdeberechtigung – dies entspricht gerade für den hier interessierenden Fall der Beteiligung gemäß § 161 FamFG allgemeiner Meinung (vgl. Meyer-Holz, in Keidel, a. a. O., § 59 Rn 70 „Pflegeeltern“; Abramenko, in Prütting/Helms, 3. Aufl., 2014, § 59 Rn 29; Schwamb, in Bumiller/schwab, FamFG, 11. Aufl., 2015, § 59 Rn 14; A. Fischer, in MünchKommFamFG, a. a. O., § 59 Rn 37; Borth/Grandel, a. a. O, § 59 Rn 7 jeweils m. w. N.), noch steht die fehlende Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren einer Beschwerdeberechtigung entgegen. Zur Wahrung etwaiger Rechte des Beteiligten zu 4. ist es völlig ausreichend, wenn dieser seine Beteiligung an dem Beschwerdeverfahren beantragt. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird er sodann im Beschwerdeverfahren beteiligt werden. Soweit noch weitere Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 09.03.2016 eingelegt haben, gilt dies unabhängig von der Zulässigkeit der vom Beteiligten zu 4. selbst eingelegten Beschwerde. In diesem Rahmen kann er dann auch Akteneinsicht erhalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.