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Beschluss

13 U 232/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0503.13U232.15.00
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Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.11.2015 (1 O 107/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.11.2015 (1 O 107/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Im Einzelnen gilt: 1. Ob die Widerrufsbelehrung der Darlehensverträge aus den Jahren 2003 und 2005 aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 355 BGB a.F. war bzw. ob sich die Beklagte mit Recht auf die Übereinstimmung der von ihrer verwendeten Belehrung mit der Musterbelehrung nach der BGB-InfoVO beruft, kann dahinstehen, denn der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Ausübung des – grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Klägerin erst im Oktober 2014 der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von U und H verstößt (BGH Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, juris-Tz. 23; Urt. v. 14.6.2004 – II ZR 392/01; WM 2004, 1518, 1520; Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 242 BGB Rdn. 93). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83). a. Nach diesen Vorgaben sieht der Senat das sog. Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin, nachdem ihr die Widerrufsbelehrungen jeweils seit dem Vertragsschluss – dem für die Beurteilung des Zeitmomentes maßgeblichen Zeitpunkt - vorlag, mehr als neun bzw. zehn Jahre hat verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hat, mit dem Landgericht als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2007, a.a.O., Rdn. 8; Palandt, a.a.O., Rdn. 95). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es – wie hier – nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2000 – 9 U 59/00, juris-Tz. 30). Dass in dieser Weise zu unterscheiden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 11.12.2015 – 13 U 123/14). b. Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den beiden Verträgen ist der Senat – mit dem Landgericht – der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der bereits im Jahre 2011 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im Oktober 2014 nicht mehr mit einem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Klägerin rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Die Klägerin nimmt zu Unrecht an, dass Verwirkung nur in Betracht kommen könne, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Das ergibt sich schon daraus, dass in diesem Fall die Widerrufsfrist mit Ablauf der Frist endet, die Gegenstand der Belehrung ist, für den Uwidrigkeitseinwand der Bank also weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit besteht. aa. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von U und H (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehnsverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 29.4.2010 (BT-Drucks 17/1394, S. 15 re. Sp.), in dem die Regelung § 492 Abs. 6 BGB n.F. über die Nachholbarkeit der – nach neuem Recht das Widerrufsrecht auslösenden – Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB damit begründet wird, dass der Vertrag ansonsten bis zur Grenze der Verwirkung widerruflich wäre, ohne dass der Darlehensgeber daran etwas ändern könnte. bb. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen ihres Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten im Jahre 2011 trotz der zwischenzeitlichen Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) nicht bekannt gewesen sein mag. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 2529, 2530) lässt das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, zwar keinen Schluss (des anderen Vertragsteils) darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. In der vorgenannten Entscheidung war dem Verbraucher, der seinen Widerruf auf § 1 HWiG gestützt hatte, allerdings keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG erteilt worden. Im Streitfall liegen die Dinge dagegen grundlegend anders, denn die Klägerin hat eine Widerrufsbelehrung erhalten. Diese war zwar nicht ordnungsgemäß, konnte einen durchschnittlichen Verbraucher aber über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen. Anders als etwa bei einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft - erst recht bei einer gänzlich fehlenden Belehrung –, konnte sich die Klägerin hier über die befristete Befugnis zum Widerruf ihrer Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden. Entgegen ihrer mit der Berufungsbegründung zum Ausdruck kommenden Auffassung überfordert das einen durchschnittlichen Verbraucher auch nicht. Die ihr erteilten Belehrungen waren jedenfalls nicht geeignet, sie von einem Widerruf abzuhalten. Da der formale, eine bloße Ungenauigkeit in der Darstellung des Fristbeginns darstellende Fehler der Widerrufsbelehrung nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung über das Widerrufsrecht geführt und deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin gehabt hat, an dem Geschäft festzuhalten, verstößt der mehr als neun bzw. zehn Jahre nach Vertragsabschluss und knapp drei Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung erklärte Widerruf der Klägerin gegen U und H. 2. Das Landgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung zum Vertrag aus dem Jahr 2010 wirksam war und die Widerrufsfrist daher im Oktober 2014 abgelaufen war. Auch nach Auffassung des Senats ist der von der Klägerin beanstandete, unter der Belehrung befindliche, in Fettdruck gefassten Hinweis mit der Aufforderung zur Überprüfung der Widerrufsfrist, die in Anbetracht des klaren Wortlauts „Bearbeiterhinweise“ schlechthin nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass es um eine an den Verbraucher gerichtete Aufforderung gehen könnte, nicht geeignet, Missverständnisse hervorzurufen. Zu Recht hat das Landgericht schließlich auch die vorsorglichen Ausführungen zu finanzierten Geschäften nicht beanstandet. Nach der Überschrift („Finanzierte Geschäfte“) war es für einen mit den Umständen vertrauten durchschnittlichen Darlehensnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass die sich daran anschließenden Ausführungen für ihn nicht gelten, wenn und soweit – wie im vorliegenden Fall - kein verbundenes Geschäft vorlag. Die Zuvielbelehrung führt damit nicht zu einer Verunklarung des Widerrufsrechts (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14). 3. Die Klägerin hat Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.