Beschluss
III-1 RBs 115/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0621.III1RBS115.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 18. März 2016 wie folgt zusammengefasst: 4 „Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit Bescheid vom 21.08.2015 gegen den Betroffenen wegen der Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- € gemäß § 19 Abs. 2a Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (VO (EG) 1072/2009) festgesetzt (Bl. 62 f. BA). 5 Gegen diesen seinem Verteidiger am 27.08.2015 zugestellten (Bl. 67 BA) Bescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2015, eingegangen bei der Behörde am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 68 BA). 6 Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 04.12.2015 - 902a OWi 271/15 – gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG, Art. 8 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 1072/2009 die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 27, 29 ff. d.A.). 7 Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 28 d.A.) und diese nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 11.01.2016 (Bl. 39 d.A.) mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 05.02.2016, eingegangen beim Amtsgericht Köln am 06.02.2016, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet (Bl. 41 ff. d.A.).“ 8 Darauf nimmt der Senat mit folgenden Ergänzungen Bezug: 9 Das Amtsgericht vertritt auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Auffassung, dass eine Beförderung im Sinne der Kabotagevorschriften anzunehmen ist, wenn ein bestimmter Absender eine Ware verschickt; Absender in diesem Sinne sei dabei nur der tatsächliche Absender der Waren, nicht das Frachtunternehmen, welches die Versendung der Waren durchführt und dabei verschiedene Aufträge bündelt. Davon ausgehend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Transportunternehmen, dessen Geschäftsführer der Betroffene ist, mehr als 3 Kabotagebeförderungen – nämlich insgesamt 7 – durchgeführt hat. 10 Kernpunkt der Rechtsbeschwerde ist die Auslegung des Begriffs „Kabotagebeförderung“ durch das Amtsgericht. Der Betroffene vertritt die Auffassung, dass abzustellen sei auf den stets und sicher als solchen erkenn- und isolierbaren Frachtvertrag mit dem kabotierenden Verkehrsunternehmer; jedenfalls dann, wenn ein Absender einen kompletten LKW bestellt und Beladung bei mehreren Beladestellen und/oder die Auslieferung an mehrere Empfänger in einer Region erfolgen soll, und für die Gesamtbeförderung eine Gesamtfracht vereinbart ist, liege aufgrund der Praxis des Verkehrsgewerbes auch nur eine Beförderung unabhängig davon vor, ob Teilladungen an denselben oder verschiedene Empfänger abgeliefert werden. Davon ausgehend habe der Betroffene lediglich 3 und damit die erlaubte Anzahl Kabotagebeförderungen innerhalb Deutschlands binnen der erlaubten Frist von 7 Tagen nach Entladung eines grenzüberschreitenden Transports veranlasst. 11 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet und vertritt zur Auslegung des Begriffs „Kabotagebeförderung“ die Auffassung, dass weder der Auslegung des Gerichts noch der des Betroffenen zu folgen sei. „Absender“ sei nach Wertung des § 407 HGB und der üblichen Praxis im Transportgewerbe derjenige, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Güterbeförderung beauftragt und sich verpflichtet habe, die vereinbarte Fracht zu zahlen und somit gegenüber dem Frachtführer verpflichtet sei. Sei der „Absender“ in diesem Sinne identisch und werde das Transportgut am selben Ort zur selben Zeit aufgenommen und der Transport insgesamt in einer Summe vergütet, so sei dies – unabhängig von den Abladepunkten – als einheitliche Kabotagebeförderung zu werten. Davon ausgehend seien nach den Feststellungen insgesamt 4 Kabotagebeförderungen anzunehmen. 12 Nachdem auch das Bundesamt für Güterverkehr im Bußgeldverfahren von 4 Kabotagebeförderungen ausgegangen war und dem gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheid vom 21.08.2015 zugrunde gelegt hatte (s. S 2 des BG unter Ziffer 2., wonach es sich bei den 5 Fahrten ausdrücklich um 1 Kabotagebeförderung handelt), hat es im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme vom 01.06.2016 zur Akte gereicht. Mit dieser wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass nur dann von einer einzelnen Beförderung auszugehen sei, wenn für sämtliche Teile der Ladung eines Fahrzeuges auf den entsprechenden Frachtbriefen bzw. Nachweisen sowohl derselbe Absender als auch derselbe Empfänger eingetragen sei, unabhängig von der Zahl der Be- und Entladestellen. Soweit im Bußgeldbescheid fünf Beförderungen zu einer Beförderung zusammengefasst seien, liege dem die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zugunsten des Betroffenen zugrunde. 13 II. 14 Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, erweist sich in der Sache indessen als unbegründet. 15 Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. 16 1. 17 Das Amtsgericht hat unter Ziffer II. der Urteilsgründe die folgenden Feststellungen getroffen: 18 „Am 06.06.2015 um 09.36 Uhr wurde bei einer Fahrzeugkontrolle auf der A7 in der Höhe von L mit der in der Tschechischen Republik zugelassenen Sattelzugmaschine mit dem amtl. Kennzeichen xx und dem in Deutschland zugelassenen Sattelanhänger mit dem amtl. Kennzeichen xxx festgestellt, dass mehr als 3 Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurden. Das zulässige Gesamtgewicht der Einheit betrug 40 t. Die Sattelzugmaschine ist auf die Fa. G in O zugelassen, das Anhängerfahrzeug auf die Fa. F in T. Aufgrund der bei der Kontrolle vorliegenden Papiere wurden folgende Absender und Empfänger der diversen Ladungen festgestellt: 19 1. 20 Am 02.06.2015 vom Absender Spedition G GmbH mit Sitz in E zum Empfänger U in B; ausweislich des Frachtbriefs und des Lieferscheins handelt es sich um 1.150 kg Papierwaren, die von der Fa. D GmbH & Co. KG in C an U geschickt wurden. 21 2. 22 Am 02.06.2015 vom Absender G GmbH mit Sitz in E an den Empfänger A in V; ausweislich des Lieferscheins handelt es sich hier ebenfalls um Papierwaren, 1.804,55 kg, die von der Fa. D GmbH & Co. KGH in C an den Empfänger A GmbH & Co. KG in V gesandt wurden. 23 3. 24 Frachtbrief ohne Datum, Absender Spedition G GmbH in E, Empfänger H in K; es handelt sich um insgesamt 2.380 Faltschachteln, ausweislich des Lieferscheins ist Absender die Q-Verpackung- und Service GmbH in 72275 B und Empfänger die Fa. H in 89343 K. Auf dem Frachtbrief ist die Fa. G mit Sitz in R als Frachtführer angegeben. 25 4. 26 Frachtbrief von 02.06.2015, Absender die Fa. Spedition G in 72280 E, Empfänger die Fa. N GmbH in X. Ausweislich des Lieferscheins war Absender die Fa. I in C und Empfänger die Fa. N2 GmbH & Co. KG in X2. 27 5. 28 Frachtbrief vom 02.06.2015, Absender Spedition G in E, Empfänger Fa. L GmbH in C2; ausweislich des Frachtbriefes handelt es sich um Bauzubehör von 1.000 kg, ausweislich des KVO-Frachtbriefes war Absender die L2 GmbH in G2 und Empfänger die Fa. L GmbH & Co KG in C2. 29 6. 30 Frachtbrief vom 03.06.2015, Absender Fa. I2, Holzhandlung in W und Empfänger die Fa. T AG in T2; es handelte sich um 24.000 kg Holz. 31 7. 32 Frachtbrief vom 05.06.2015, Absender Fa. W GmbH & Co. KG in M2, Empfänger die Fa. O2 GmbH in T3; 33 8. 34 Frachtbrief vom 05.06.2015, Absender T4 GmbH in C3; Empfänger die Fa. G3 Vertriebs-GmbH in B2; es handelte sich um 20 Paletten, 10.202 kg Faltschachteln“. 35 2. 36 Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Vorlageverfügung zutreffend ausgeführt: 37 „Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, die hinreichende Angaben zu den für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung. 38 Wegen der Verweisung in § 71 Abs. 1 OWiG hat sich der Urteilsinhalt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich nach den Vorgaben des § 267 Abs. 1 StPO zu richten. Hiernach müssen im Urteil alle für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Vorliegend sind die Feststellungen frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze. 39 Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Art. 8 der VO (EG) 1072/2009 mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung durchführt. 40 Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist es unschädlich, dass sich aus den Feststellungen nicht ergibt, wann die grenzüberschreitende Beförderung bzw. deren letzte Entladung stattgefunden hat. Dies wäre nur relevant, wenn es um einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG – die Überschreitung der 7-Tage-Regelung – gehen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht Tatvorwurf. Insoweit ist es ausreichend, dass sich aus den Urteilsgründen in der gebotenen Gesamtschau ergibt, dass das Gericht von einer den Kabotagebeförderungen vorausgehenden grenzüberschreitenden Beförderung ausgeht. Dass die grenzüberschreitende Beförderung wirksam festgestellt wurde, stellt auch der Verteidiger nicht in Frage (vgl. Bl. 42 d.A.). 41 Hinsichtlich der Kabotagefahrten wurden von dem Gericht Absender und Empfänger mit ihren Anschriften, sowie das Datum des jeweiligen Frachtbriefes angegeben. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist es auch unschädlich, dass nicht nochmals explizit der Aufnahme- und Abladeort, sowie die dazugehörigen Daten genannt sind. Eine gesonderte Angabe des Aufnahme- und Abladeortes könnte allenfalls dann erforderlich sein, wenn dieser von der Ortsanschrift des Absenders und Empfängers abweichen würde. Ist dies nicht der Fall, sind bei objektiver Betrachtung diese Ortsanschriften als Aufnahme- und Abladeort anzunehmen. Das Datum des Frachtbriefes entspricht dem Aufnahmedatum der Ladung. Das Abladedatum ist für die Tatbestandsverwirklichung irrelevant, da vorliegend keine Überschreitung der 7-Tage-Regelung im Raum steht. 42 Auch die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Sie ist nicht in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar und verstößt nicht gegen Denkgesetzte oder gesicherte Erfahrungssätze. Das Gericht stützt seine Feststellungen im Wesentlichen auf die Feststellungen des Bundesamtes für Güterverkehr bei der Kontrolle am 06.06.2015, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und auf die im Urteil verwiesen wird, sowie auf die Einlassungen des Betroffenen durch seinen Verteidiger, die sich insbesondere auf die Auslegung des Begriffs „Kabotagebeförderung“ bezogen.“ 43 Dem stimmt der Senat zu. 44 3. 45 Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die angefochtene Entscheidung nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern allein auf Rechtsfehler hin. Solche ergeben sich nicht aus dem beanstandeten Urteil. Das Amtsgericht hat sich nach den getroffenen Feststellungen in rechtsfehlerfreier Weise die Überzeugung davon verschafft, dass der Betroffene fahrlässig unbefugt mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt hat. 46 In diesem Zusammenhang kann es ausdrücklich offen bleiben, ob zur Auslegung des Begriffs der „Kabotagebeförderung“ der Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, das insgesamt 7 Beförderungen annimmt, oder derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft, nach welcher von 4 Beförderungen auszugehen ist, zu folgen ist. Nach beiden Auffassungen liegen „mehr als drei Beförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung“ vor, die nach § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG , Art. 8 der VO (EG) 1072/2009 bußgelbewehrt sind. 47 Soweit (allein) nach Auffassung des Betroffenen und der von ihm vertretenen Auslegung nicht mehr als 3 Beförderungen im genannten Sinne vorliegen, beruhen die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung auf einer urteilsfremden Tatsachengrundlage. 48 Der Beschwerdeführer geht zunächst davon aus, dass die im Urteil unter Ziffer II. 1.-5. genannten Fälle eine einheitliche Beförderung darstellen und eine weitere Beförderung in der „Komplettladung“ vom 03.06.2015 (Fall II. 6. der Urteilsgründe) liegt. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe führt die Rechtsbeschwerdebegründung, dort Seite 3 unter Ziffer II. (2), Folgendes aus: 49 „In Erledigung eines weiteren einheitlichen Frachtauftrages von G lud das Fahrzeug noch am 05.06.2015 für eine einheitliche Fracht von 600,- € wie im Urteil unter II.6./7. (Anm.: gemeint sein dürften richtigerweise die Fälle 7. und 8 der Urteilsgründe) angesprochen bei zwei Ladestellen in T-I für zwei Entladestellen in der Region O, an denen am Folgetag und damit innerhalb von sieben Tagen nach vollständiger Entladung des zuletzt grenzüberschreitend beförderten Guts in E“. 50 Die Verteidigung argumentiert deswegen urteilsfremd, weil sie in diesem Zusammenhang auf einen „einheitlichen Frachtauftrag“ und eine „einheitliche Fracht von 600,- €“ abstellt. Aus den Feststellungen zu Ziffer II. 7. und 8., die – wie bereits ausgeführt – für sich genommen nicht lückenhaft, unklar oder in sonstiger rechtsbeschwerderechtlich relevanter Hinsicht zu beanstanden sind, ergibt sich indes nicht, dass den konkreten Fahrten vom 05.06.2015 derartige „gebündelte“ Frachtverträge oder Unterfrachtverträge zwischen Haupt- und Unterfrachtführer zugrundeliegen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die entsprechende frachtvertragliche Beziehungen konkret nahelegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Betroffenen ist im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge rechtsbeschwerderechtlich unbeachtlich. 51 Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz der Verteidigung vom 20. Juni 2016 als Anlage BF1 zur Akte gereichte tabellarische Übersicht, die jedenfalls hinsichtlich der in Spalte 7, 8 und 9 angegebenen Fahrten mit den Feststellungen zu Ziffer II. 6., 7. und 8. des angefochtenen Urteils nicht im Einklang steht. 52 4. 53 Auch die Rechtsfolgenbemessung ist aus Rechtsgründen nicht beanstanden. 54 5. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.