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Urteil

16 U 159/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0706.16U159.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.10.2015 verkündete Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 34/15 – aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.223,64 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohnes aus einem Vertrag über die Ausführung von Aushubarbeiten betreffend die Baugruben von jedenfalls vier Wohnhäusern in Anspruch. 4 Die Beklagte beabsichtigte die Errichtung von 7 Häusern in einem Neubaugebiet in C. Mit dem Abbruch eines bestehenden Wohnhauses beauftragte die Beklagte eine Firma I. Die entsprechenden Bauarbeiten wurden von dem Kläger als Subunternehmer der Firma I ausgeführt. Letztere trat ihren Vergütungsanspruch an den Kläger ab und zeigte dies der Beklagten an. Nach Rechnungsstellung durch die Firma I zahlte die Beklagte an den Kläger 19.040,00 EUR brutto. 5 Des Weiteren beauftragte die Beklagte den Kläger mit diversen Rodungsarbeiten sowie der Baureifmachung des Grundstücks. Die von dem Kläger insoweit inklusive Umsatzsteuer gestellten Rechnungen wurden von der Beklagten vollumfänglich bezahlt. 6 Zudem beauftragte die Beklagte den Kläger mit dem Aushub von 4 (so die Beklagte) oder 7 (so der Kläger) Baugruben. Über die Ausführung der Aushubarbeiten kam es zwischen den Parteien zum Streit. Mit Schreiben vom 08.09.2014 kündigte der Kläger den Werkvertrag, weil die Beklagte eine von ihm geforderte Sicherheit nach § 648 a BGB nicht gestellt habe. Die geleisteten Arbeiten stellte er mit Schlussrechnung vom 16.09.2014 mit insgesamt 35.229,60 EUR brutto abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 20.000,00 EUR brutto mit noch zu leistenden 15.299,60 EUR brutto in Rechnung. Dieser Betrag ist Gegenstand der Klageforderung. 7 Der Kläger hat behauptet, er habe die in Rechnung gestellten Arbeiten ordnungsgemäß erbracht. Er ist der Auffassung, eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG habe nicht stattgefunden. 8 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch die Abtretung sei der Kläger in den Vertrag mit der Firma I eingetreten. Bei der Ausführung der Abbrucharbeiten seien Mängel aufgetreten. Für die Ausführung der Arbeiten zu deren Beseitigung habe er an eine Drittfirma 1.000,00 EUR Vergütung zahlen müssen. Zudem habe eine Umkehr der Steuerschuld stattgefunden, weshalb der Kläger die berechnete Umsatzsteuer für die Abbrucharbeiten in Höhe von 3.040,00 EUR zu Unrecht erhalten habe. Dem Kläger stehe wegen des Aushubs nach ihrer Rechnungsprüfung nur ein Werklohn von insgesamt 25.229,95 EUR netto zu. Auch hinsichtlich der Vergütung für die Rodungsarbeiten sei der Kläger überzahlt worden und zwar in Höhe eines Betrags von 3.323,31 EUR. Der Kläger habe zudem die Baugruben zu umfänglich ausgehoben, weshalb ihr bei der (Wieder-)Verfüllung Mehrkosten in Höhe von 5.631,60 EUR netto entstanden seien. Die Beklagte hat wegen der vorgenannten 4 Beträge die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung erklärt. 9 Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 23.10.2015 in Höhe von 6.223,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten stünde dem Kläger jedenfalls noch ein Restwerklohn in Höhe von 5.229,95 EUR netto zu. Eine Umkehr der Steuerschuld habe nicht stattgefunden, da die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 13 Buchst. b Abs. 5 S. 2 UStG für das Jahr 2014 nicht vorgelegt habe. Aus diesem Grunde schulde die Beklagte den unstreitigen Betrag auch brutto, d.h. zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 993,69 EUR, insgesamt mithin die zugesprochenen 6.223,64 EUR. Die von der Beklagten gegen den Restwerklohnanspruch zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stünden dieser aus im Teilurteil im Einzelnen aufgeführten Gründen nicht zu. Ob dem Kläger über die ausgeurteilten Beträge hinaus weitere Vergütungsansprüche zuzüglich Umsatzsteuer zustünden, sei durch Beweisaufnahme noch zu klären. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Sach-und Streitstandes erster Instanz und des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil vom 23.10.2015, Bl. 91 ff. verwiesen. 11 Gegen das ihr am 29.10.2015 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 6.11.2015 eingegangene und innerhalb der bis zum 29.01.2016 verlängerten Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. 12 Die Beklagte behauptet, die Finanzverwaltung gehe von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die für das Bauvorhaben der Beklagten erbrachten Bauleistungen aus. Sie, die Beklagte, habe den Werklohn daher ohne Umsatz an den Kläger zu zahlen und sei berechtigt, von dem Kläger die zu Unrecht an diesen gezahlte Umsatzsteuer zurück zu verlangen. Ihr stünden deshalb Gegenansprüche in Höhe von 6.363,31 EUR zu, mit denen sie zu Recht die Aufrechnung erklärt habe. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Kläger die Abbrucharbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe. Aus diesem Grunde habe die Beklagte in Höhe weiterer 999,60 EUR brutto zu Recht die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte hält ihre Auffassung aufrecht, der Kläger sei in den Vertrag mit der Firma I eingetreten, weswegen sie ihm auch Mängelansprüche aus dem Vertrag über die Abbrucharbeiten entgegenhalten könne. Für das Entfernen der Betonfundamente durch Drittunternehmer seien ihr Mehrkosten in Höhe von 1.160,25 EUR brutto entstanden, die sie ebenfalls zu Recht zur Aufrechnung stellen könne. 13 Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 30.10.2015, Az. 18 O 34 / 15, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 15 Er verteidigt das angefochtene Urteil aus seinen zutreffenden Gründen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen. 17 II. 18 Die nach § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form – und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist. 19 Das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 23.10. 2015 ist verfahrensfehlerhaft ergangen, denn die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO liegen nicht vor. 20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder sonst bestimmten Teil eines teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend so bescheidet, dass die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ausgeschlossen ist, wobei für die Annahme einer den Erlass eines Teilurteils ausschließenden Divergenzgefahr die Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug genügt (vergleiche BGH, Urt. v. 17.02.1999 – X ZR 101/97 = NJW 2000, 137, 138; Urt. v. 20.06.2013 – VII ZR 103/12 = BauR 2013, 1718; Urt. v. 21.08.2014 – VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298; so auch OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az. 16 U 95 / 15). 21 Vorliegend ist die Gefahr widerstreitender Entscheidungen in Bezug auf den durch das Landgericht bereits entschiedenen Teil des Werklohnanspruchs und dem noch in 1. Instanz anhängigen Restwerklohnanspruch des Klägers gegeben. Denn die Frage, ob es im vorliegenden Werkvertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13 b UStG gekommen ist, mithin die Beklagte dem Kläger eine Zahlung auf die von Letzterem in seinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet oder nicht, betrifft nicht nur den vom Landgericht im angefochtenen Urteil zugesprochenen Werklohn i.H.v. 5.229,95 EUR netto und die auf Rückzahlung der Umsatzsteuer gerichteten Gegenansprüche. Die Frage, ob die Werkleistungen des Klägers durch die Beklagte brutto oder netto zu zahlen sind, ist auch in Bezug auf den noch in 1. Instanz anhängigen Restwerklohnanspruch der Klägerin entscheidungsrelevant. 22 Über die Frage der Umsatzsteuerschuldnerschaft kann auch nur einheitlich entschieden werden. Die Aushubleistungen des Klägers sind sämtlich im Zeitraum zwischen März 2014 und September 2014 erbracht worden, so dass die Frage der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach denselben rechtlichen Maßstäben und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist. 23 Es besteht mithin nicht nur die Gefahr, dass im Instanzenzug divergierende Entscheidungen zur Steuerschuldnerschaft ergehen. Es besteht vielmehr auch die Gefahr einer von der Beurteilung im Teilurteil abweichenden Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in dessen späteren Schlussurteil. Dass das erstinstanzliche Gericht sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils gegebenenfalls bereits darüber im Klaren war, welchen Inhalt das Schlussurteil zur Frage der Steuerschuldnerschaft nach seiner Rechtsauffassung haben wird, reicht zur Beseitigung der Divergenzgefahr nicht aus. Vielmehr muss die Widerspruchsfreiheit im Hinblick auf den gesamten Streitgegenstand (Prütting/Gehrlein-Thole, ZPO, § 301, 10) und für beide Instanzen (BGH, Urt. v. 17.02.1999 – X ZR 101/97 = NJW 2000, 137, 138) gesichert sein. 24 Aufgrund des Verstoßes gegen § 301 ZPO hat gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens ohne Antrag der Parteien (s. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO) zu erfolgen. 25 Für das weitere Verfahren weist der Senat noch ergänzend auf folgendes hin: 26 Die Begründung des Landgerichtes im erstinstanzlichen Urteil trägt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer nicht. Das Landgericht hat verkannt, dass im hier relevanten Veranlagungszeitraum § 13 b Abs. 5 S. 7 UStG in der vom Landgericht angewandten Fassung noch keine Gültigkeit hatte. Der Klage kann daher nicht mit der Begründung stattgegeben werden, die Beklagte habe dem Kläger für den relevanten Zeitraum 2014 keine Bescheinigung des Finanzamtes nach § 13 b Abs. 5 S. 7 UStG vorgelegt. 27 Im Jahr 2014 ergaben sich aufgrund vorangegangener Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH Urt. v. 22.08.2013 – VR 37/10, DStR 2013,2560 und Urt. v. 11.12.2013 – VR 21/11, NZBau 2014, 288), hierauf folgender Schreiben der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 05.02.2014 und 08.05.2014) sowie einer Gesetzesänderung durch das sog. Kroatiengesetz (Gesetz zur Anpassung der nationalen Vorschriften an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 27.07.2014, BGBl I 2014, 1266) bei der Erbringung von Bauleistungen drei Zeiträume mit unterschiedlichen Rechtslagen (vergl. Langer, Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen, DStR 2014, 1887 ff, 1902): 28 29 bis zum 14.2.2014 30 zwischen dem 15.2.2014 und dem 30.09.2014 und 31 ab dem 1.10.2014 32 (vgl. insoweit auch Weidmann/Tschäpe, § 13 b UStG und der Wechsel des Steuerschuldners in der Baubranche, ZfBR 2015, S. 731 FN 2). Damit kam erst aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 01.10.2014 ein Steuerschuldübergang nur noch dann in Betracht, wenn dem Leistungsempfänger von seinem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde (vergleiche Langer, Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen, DStR 2014, 1887 ff, 1900; Bunjes/Leonard, UStG, 14. Aufl. § 13 b RN 25d ff.). 33 Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Bauleistungen, die Aushubarbeiten, jedenfalls nach März 2014 (weil nach Ausführung der Abbruch- und Rodungsarbeiten) und vor dem 1.10.2014 erbracht (die Schlussrechnung datiert vom 16.09.2014). In diesem Zeitraum fand aufgrund der vorstehend zitierten BFH-Entscheidung vom 22.08.2013 (– V R 37/10, DStR 2013, 2560 ff) ein Übergang der Steuerschuld (nur) dann statt, wenn der Leistungsempfänger die steuerbare Leistung seinerseits unmittelbar für eine Bauleistung einsetzte (sog. bauwerksbezogene Betrachtungsweise) und es sich nicht um einen Bauträger handelte. Letzteres deshalb, weil die Leistung eines Bauträgers an den Grundstückskäufer nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in steuerlicher Hinsicht nicht in der Erbringung von Bauleistungen besteht, sondern in der Lieferung des (wenn auch bebauten) Grundstücks (BFH, Urt. v. 22.08.2013 – V R 37/10, DStR 2013, 2560). Die Bauleistung erbringt der Bauträger auf eigenem Grund. 34 In Anbetracht der dargelegten Voraussetzungen ist das Vorbringen der Beklagten dazu, sie sei im fraglichen Zeitpunkt Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer gewesen, bisher nicht ausreichend substantiiert. Zwar ist grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zusteht, er mithin die Umsatzsteuer gesondert ausweisen kann. Hier gilt jedoch der Grundsatz, dass der Kläger grundsätzlich einen steuerbaren Umsatz erbringt und nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergang der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) stattfindet. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieses Überganges kann nur die Beklagte vortragen, so dass ihr mindestens im Wege der sekundären Darlegungslast die Vortragslast hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen obliegt. Dieser Vortragslast ist die Beklagte bisher nicht ausreichend nachgekommen. Die von ihr im Termin vom 18.09.2015 vorgelegte Bescheinigung vom 02.03.2015 erbringt keinen Nachweis oder auch nur eine Darlegung der Voraussetzungen für die zurückliegenden Zeiträume. Insoweit bedurfte es zur Darlegung des Überganges der Steuerschuld des genauen Vortrags der Beklagten, dass und gegebenenfalls welche Voraussetzungen im Hinblick auf § 13 b UStG nach der im Leistungszeitraum gültigen Rechtslage die Beklagte erfüllte. 35 Verwendete die Beklagte die Bauleistungen der Klägerin nicht ihrerseits für die Erbringung einer Bauleistung gegenüber Dritten, sondern lieferte sie als Bauträgerin die Grundstücke, fand zunächst kein Übergang der Steuerschuld statt. Änderte sich die rechtliche Einordnung der Steuerschuldnerschaft der Beklagten eventuell durch die Änderung der Rechtslage zum 1.10.2014, bedürfte es auch insoweit weiteren Vortrags der Beklagten zu den Voraussetzungen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft im Jahr 2014 und den näheren Zeitpunkten und Auswirkungen. 36 Desweiteren wird für den weiteren Verfahrensverlauf über die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2016 erörterten tatsächlichen und rechtlichen Fragen hinaus darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe zu große Baugruben ausgehoben, nicht nur im Hinblick auf den Umfang der vom Kläger zu beanspruchenden Vergütung beachtlich sein dürfte. Der Vortrag dürfte vielmehr auch im Hinblick auf mögliche Gewährleistungsansprüche der Beklagten zu bewerten sein, nachdem die Beklagte bereits in 1. Instanz vorgetragen hat, ihr seien zusätzliche Kosten i.H.v. 5.631,30 EUR dadurch entstanden, dass sie unnötig große Mengen an Verfüllmaterial wieder in die vom Kläger ausgehobenen Baugruben einbringen musste, um die nach ihrem Vortrag zu großen Arbeitsräume nach Errichtung der Häuser wieder zu verschließen. 37 Die Kostenentscheidung ist der Entscheidung durch das Landgericht vorzubehalten. 38 Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es im Hinblick auf § 717 Abs. 1 ZPO nicht. 39 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.