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Urteil

20 U 102/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0802.20U102.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 471/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 471/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2005 ab. Die Klägerin kündigte die Versicherung mit Schreiben vom 2. März 2012. Mit Anwaltsschreiben vom 21. März 2012 erklärte sie den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Die Beklagte erkannte die Kündigung mit Wirkung zum 1. April 2012 an und zahlte einen Betrag von 4.340,84 € aus. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal unzureichend. Zudem sei ihr keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verbraucherinformation zuteil geworden. Erforderlich sei eine individuell gestaltete, klare und übersichtliche Verbraucherinformation. Zudem fehlten Angaben über den Sicherungsfonds. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.748,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 837,52 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht mehr zum Widerspruch berechtigt. Die Widerspruchbelehrung sei wirksam erteilt worden. Die Verbraucherinformation müsse nicht in einer einzelnen Unterlage erteilt werden. Informationen zum Sicherungsfonds hätten nicht erteilt werden müssen, weil ein gesetzlicher Sicherungsfonds im Mai 2005 noch nicht bestanden habe. Jedenfalls begründe das Fehlen von Angaben über den Sicherungsfonds kein ewiges Widerspruchsrecht. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Sie hält die Belehrung nach wie vor für drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben. Die Beklagte habe zudem „in Ansehung der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen … keine rechtlich vollständige Verbraucherinformation“ erteilt. Inhaltlich fehlten Angaben zum Sicherungsfonds. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihr auf die streitgegenständliche Rentenversicherung geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2005 zustande gekommen. Die Klägerin hat dem Vertragsschluss nicht binnen der maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 21. März 2012 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass die Klägerin sämtliche notwendigen Vertragsunterlagen mit den Versicherungsscheinen erhalten hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin bemängelt lediglich die äußere Gestaltung der Verbraucherinformation und deren Vollständigkeit mit Blick auf fehlende Angaben zum Sicherungsfonds. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es keiner gesondert gestalteten und als solche gekennzeichneten Verbraucherinformation. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die nach Abschnitt I Anlage D zum VAG notwendigen Informationen spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. verlangt, die Verbraucherinformation solle eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein. Das schränkt die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise ein, dass er die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten, mit dieser Bezeichnung überschriebenen Verbraucherinformation erteilen kann; es bedarf mithin weder einer gesonderten Urkunde noch eines zusammenhängenden Textes (so jetzt BGH, Urt. v. 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15 -). Es reicht vielmehr aus, wenn die Informationen in Textform verfasst sind und sich aus den übersandten Unterlagen – etwa durch eine Aufzählung – entnehmen lässt, wo sich die relevanten Informationen befinden (BGH, aaO). Demgemäß genügt es vorliegend, dass in dem mit „Verbraucherinformationen“ überschriebenen Schriftstück (GA 34 ff.) nicht alle nach Ziff. 1 und 2 des Abschnitts I der Anlage D zum VAG erforderlichen Angaben enthalten sind, sondern in Ziff. 7 auf weitere Unterlagen verwiesen wird. Ziff. 2 des Abschnitts I der Anlage D zum VAG wurde mit Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I, 3416, 3425) - in Kraft getreten am 21. Dezember 2004 - um den Buchstaben i) ergänzt; gefordert werden mit dieser Bestimmung „Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)“. Solche Angaben sind aus den zu den Akten gereichten Vertragsunterlagen nicht ersichtlich. Zweifelhaft erscheint die Auffassung der Beklagten, Angaben seien auch nicht notwendig gewesen, weil der A AG die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungsfonds erst mit der am 23. Mai 2006 in Kraft getretenen Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die A AG vom 11. Mai 2006 (BGBl. I, 1170) als öffentliche Beliehene übertragen worden seien. Denn zuvor waren gemäß § 126 Abs. 1 VAG gesetzliche, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltete Sicherungsfonds errichtet worden, die bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes entstanden sind (vgl. Heidel, Die Regelung im VAG über Sicherungsfonds unter besonderer Berücksichtigung einer zukünftigen EU-Richtlinie über Sicherungssysteme für Versicherte im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens, 2007, S. 90; s. auch Pohlmann, in: Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl., § 126, Rz. 2, wonach die Sicherungsfonds durch § 126 Abs. 1 Satz 1 VAG errichtet wurden). Auch wenn diese Fonds nicht mit Leben und finanziellen Mitteln gefüllt wurden (s. Heidel, aaO), weil die Übertragung auf die A AG schon in Aussicht genommen war, erscheint das Unterlassen jeglicher Information über die schon seit 2005 existenten Sicherungsfonds problematisch. Ob und inwieweit die Versicherer schon ab 2005 gehalten waren, über die Sicherungsfonds zu unterrichten, braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden. Auch wenn die Verbraucherinformationen bei Annahme einer Informationspflicht über Sicherungsfonds unvollständig gewesen sein sollten, führt dies nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat. In der versicherungsrechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. werde nicht ausgelöst, wenn die unterlassene Information einen Punkt betrifft, der außerhalb des Vertrags liegt oder nicht zur Disposition des Versicherers steht (so insbes. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rn. 21, auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung) bzw. wenn es sich um eine Information handelt, die dem Versicherungsnehmer keinen Anlass bieten könnte, vom Abschluss des Vertrags abzusehen (Prölss, aaO, Rz. 25a). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (s. dazu bereits Senatsurt. v. 29. April 2016 - 20 U 4/16 -). Sie orientiert sich zutreffend nicht am reinen Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., sondern an dessen Zweck, dem Versicherungsnehmer nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob er sich endgültig an den Versicherungsvertrag binden will. Fehlt eine Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen kann, dann beginnt die Widerspruchsfrist gleichwohl, sofern dem Versicherungsnehmer alle weiteren notwendigen Unterlagen überlassen worden sind und die Widerspuchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde. Bei der Angabe über den Sicherungsfonds handelt es sich um eine Informationen, die für die Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ohne Belang ist. Die Zugehörigkeit zu einem solchen Sicherungsfonds ist eine gesetzliche Pflicht des Versicherers (§ 124 Abs. 1 VVG a.F.), und die fehlende Angabe, um welche Einrichtung es sich konkret handelt, ist ersichtlich nicht vertragsrelevant. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin dem Vertragsschluss widersprochen hätte, wenn sie Kenntnis vom Bestehen eines Sicherungsfonds gehabt hätte, weil dies für sie eine lediglich vorteilhafte Einrichtung ist (so auch zutr. LG Frankenthal, Urt. v. 12. August 2015 - 2 S 116/15 -, n.v.). Die Widerspruchsbelehrung auf Seite 3 des Versicherungsscheins vom 25. Mai 2005 (GA21) lautet: Widerspruchsbelehrung Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchsbelehrung in Textform an die B AG. Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem 3 Seiten umfassenden Versicherungsschein durch Fettdruck des gesamten Widerspruchstextes und zudem durch die unterstrichene Überschrift „Widerspruchsrecht“ deutlich hervorhoben sowie außerdem auffällig am Ende des Versicherungsscheins oberhalb der Unterschriften der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnden Personen platziert. Das reicht aus, mögen auch weitere Textteile im Versicherungsschein (etwa zu den Folgen einer verspäteten Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie auf der Seite 2) fett gedruckt sein. Eine weitere, ebenfalls bei Aushändigung des Versicherungsscheins erteilte Belehrung findet sich zudem in der als „Verbraucherinformationen“ überschriebenen Unterlage (GA 34). Auch diese Belehrung ist durch den Fettdruck und die Platzierung zu Beginn des Texts hinreichend hervorgehoben (s. dazu BGH, Urt. v. 14. Oktober 2015 - IV ZR 171/14 -). Beide Belehrungen sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin erhebt insoweit auch keine konkreten Rügen. Da die Beklagte die Klägerin mithin über ihr Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihr die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte die Klägerin das Widerspruchsrecht ungeachtet des etwaigen Fehlens von Angaben über den Sicherungsfonds innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin ergibt sich vorliegend daraus, dass sie den Vertrag bis zur Kündigung bzw. bis zum unmittelbar nach der Kündigung erfolgten Widerspruch fast 7 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil der Beantwortung der Frage, ob trotz fehlender notwendiger Angaben in den Verbraucherinformationen ausnahmsweise gleichwohl die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Berufungsstreitwert: 6.748,25 €