Beschluss
12 W 9/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:1019.12W9.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn vom 19.5.2016 (3 O 286/15) in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 22.7.2016 (3 O 286/15) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn vom 19.5.2016 (3 O 286/15) in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 22.7.2016 (3 O 286/15) wird zurückgewiesen. Gründe: Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts, soweit ihr nicht bereits im Wege der Heraufsetzung des Wertes auf 80.003,18 EUR teilweise abgeholfen wurde, ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Bemessung des Streitwertes hat das Landgericht zutreffend lediglich auf die Summe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2016, XI ZR 366/15, MDR 20156, 480, zitiert nach juris, Rn. 12). Von einer Hinzurechnung des Nominalwertes der Grundschuld war demgegenüber abzusehen, weil die Grundschuld nicht streitgegenständlich geworden ist. Daraus, dass der dinglichen Sicherheit für den widerrufenden Darlehensnehmer ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt und er im Falle wirksamen Widerrufs Rückgewähr der gestellten Sicherheiten verlangen kann, lässt sich nicht herleiten, dass dem Nennwert einer Grundschuld selbst dann bei der Wertfestsetzung Bedeutung zukäme, wenn die diesbezügliche Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichthofs vom 4.3.2016 (XI ZR 39/15, zitiert nach juris, Rn. 4), da - anders als vorliegend - in dem dortigen Verfahren die Bewilligung der Löschung zum Teil des Streitgegenstandes gemacht worden ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 1, sowie vorgehend KG, Urteil vom 22.12.2014, 24 U 169/13, zitiert nach juris, Rn. 6-14). Dagegen ist im Beschluss des BGH vom 12.1.2016 (XI ZR 366/15, zitiert nach juris, Rn. 1, 24) von einer Hinzurechnung des Wertes der den streitgegenständlichen Verträgen zugeordneten Grundschulden abgesehen worden, zumal diese ausweislich des dort vorinstanzlichen Urteils des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 21.7.2015 (6 U 41/15, zitiert nach juris, Rn. 12) nicht streitgegenständlich waren. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln zur Nichtberücksichtigung nicht streitgegenständlicher Grundschulden bei der Wertbemessung an (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9.5.2016, 13 W 53/16, ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.8.2016, 6 W 45/16, zitiert nach juris, Rn. 9). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.