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Urteil

7 U 91/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:1110.7U91.16.00
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Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.4.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 250/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt  abgeändert:

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.890,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2015, weitere 6.482,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2015 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.1.2016 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.4.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 250/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.890,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2015, weitere 6.482,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2015 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.1.2016 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: (Von einer Darstellung des Sach– und Streitstandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.) I. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf vollen Schadensersatz. Zu Recht wendet er sich dagegen, dass das Landgericht die Haftungsanteile der Parteien mit jeweils 50 % gewichtet hat. Bei der Haftungsabwägung hat es nicht berücksichtigt, dass den Beklagten zu 1. als Spurwechsler die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO trafen. Steht die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl., § 7 StVO m.w.N.). Das gilt auch, wenn es nicht zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist (LG Saarbrücken NJW-RR 2011, 32; BeckOGK/Walter, Stand 1.9.2016, § 17 StVG Rdn. 70). Die Haftungsabwägung führt regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers (KG NJW-RR 2011, 28; OLG Hamm NZV 2010, 79, 80; OLG Schleswig BeckRS 2016, 9577; LG Saarbrücken a.a.O.; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rdn. 155; BeckOGK/Walter § 17 StVG Rdn. 71 m.w.N.). Einen unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. zwischen dem Spurwechsel und dem Unfallgeschehen, der von den Beklagten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wird, hat das Landgericht fehlerfrei festgestellt. Den damit gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Der Vortrag des Beklagten zu 1. war insoweit widersprüchlich. Gegenüber der Polizei hatte er zunächst angeben, er habe seinerseits wegen eines anderen Fahrzeuges ruckartig den Fahrstreifen wechseln müssen. Den sich auf dem linken Fahrstreifen nähernden Kraftfahrer (also den Kläger) habe er dabei nicht wahrgenommen (Bl. 3 d A. StA Köln – 952 Js 4802/15). In der Klageerwiderung hat er behauptet, er habe durch einen plötzlich den Fahrstreifen wechselnden PKW den Fahrstreifen wechseln müssen. Um eine Kollision zu verhindern, habe er den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei ausgeschert. Dabei habe er sich vergewissert, dass ein Ausscheren gefahrlos möglich gewesen sei. Den Kläger habe er auf der gesamten Fahrbahn nicht wahrgenommen (Bl. 21 d.A.). In der mündlichen Verhandlung hat er den Vorgang wie folgt dargestellt (Bl. 87 R d.A.): Er habe das Motorrad des Klägers nicht wahrgenommen, auch nicht im Tunnel, weshalb er eigentlich vermute, dass der Kläger die linke der beiden Tunnelröhren benutzt habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass ein PKW vor ihm die Spur wechseln würde. Deshalb sei er überrascht gewesen, als der PKW die Spur gewechselt habe, und habe reagiert, indem er auch die Spur gewechselt habe. Das habe er nicht unmittelbar getan, denn er habe seine Fahrgeschwindigkeit an den vor ihm auftauchenden PKW anpassen können. Er habe geblinkt und über die linke Schulter geblickt, aber kein Fahrzeug wahrnehmen können und die Spur gewechselt. Erst dann habe er im Rückspiegel ein Motorrad auf dem Vorderrad fahren sehen. Dies habe sich 10 bis 15 m hinter ihm ereignet. Danach bestand in jedem Fall ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Spurwechsel. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte zu 1. durch den Spurwechsel des anderen Fahrzeuges seinerseits zu einem abrupten Spurwechsel gezwungen worden sei. In der mündlichen Anhörung beim Landgericht hat der Beklagte zu 1. Nämlich eingeräumt, dass er seine Fahrgeschwindigkeit an das andere Fahrzeug habe anpassen können. Die Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO lässt sich nach dem widersprüchlichen Vortrag des Beklagten zu 1. daher nicht feststellen. Damit liegt ein aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmender Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor. Dem steht auf der anderen Seite nur die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers gegenüber, dem eine überhöhte Geschwindigkeit nicht nachzuweisen ist. Daher haften die Beklagten in vollem Umfang. 2. Der zu ersetzende Schaden beläuft sich bei einer Haftungsquote von 100 % auf insgesamt 19.372,47 €. Er setzt sich wie folgt zusammen: Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sind im Rahmen des § 287 ZPO über die vom Landgericht als ersatzfähig anerkannten Reparaturkosten von 11.163,64 € hinaus Sachverständigenkosten von 952,95 €, Abschleppkosten von 218,26 €, eine Unkostenpauschale von 25,-- € und der mit Schriftsatz vom 5.8.2016 nachgewiesene Selbstbehalt an den Krankenversicherungskosten in Höhe von 275,-- € in voller Höhe zuzuerkennen. Ersatz für die beschädigte Kleidung ist mit einem geschätzte Zeitwert von 70 % des jeweiligen Neupreises (Schuhe 79,90 €, Pulli und T-Shirt 132,75 €, Rückenprotektor 124,-- €, Jeans 99,95 €) anzusetzen, so dass sich ein Betrag von 365,62 € ergibt. Hinzu kommt der vom Kläger mit € 225,-- € glaubhaft bezifferte Zeitwert für den beschädigten Motorradhelm. Neben dem Ersatz des Verdienstausfalls von 3.557,-- € ist dem Kläger– wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von 30 Tagen zu je 55,-- € in einer Gesamthöhe 1.650,-- € zuzuerkennen. Als Schmerzensgeld hat das Landgericht einen - nicht gequotelten - Betrag von 1.000,-- € zugrunde gelegt. Das wird dem Verletzungsbild gerecht. II. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und der Rechtshängigkeit gerechtfertigt (§ 286, 288, 291 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Berufungsstreitwert: 18.848,92 €