Beschluss
5 U 45/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:1128.5U45.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.4.2016 – 25 O 281/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.4.2016 – 25 O 281/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus drei Operationen an der Wirbelsäule, die im Hause der Beklagten zu 1) am 5.2., 23.2. und 24.2.2011 durchgeführt wurden, wegen nicht wirksam erteilter Einwilligung in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und mindestens 25.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. Februar 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der rechtswidrigen Behandlungen bei den Beklagten einstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 936,27 € Kosten für vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 259 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. und den Kläger persönlich angehört. Es hat sodann die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar vor der ersten Operation am 5.2.2011 nicht rechtzeitig aufgeklärt worden, jedoch habe sich die Beklagtenseite mit Erfolg auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung berufen. Die Operation sei indiziert und ohne ernsthafte Alternative gewesen, der Kläger habe zuvor konservative Methoden, inklusive einer periradikulären Spritzenbehandlung, ohne Erfolg durchgeführt, es sei eine Verschlechterung mit erstmals auch neurologischen Ausfällen gegeben gewesen. Nach dem persönlichen Eindruck sei die heutige Sicht des Klägers maßgeblich vom weiteren Verlauf der Geschehnisse geprägt. Soweit er für die Operation vom 23.2.2011 geltend gemacht habe, nur mit einer Behandlung durch Dr. T. einverstanden gewesen zu sein, sei dies angesichts der gegebenen notfallmäßigen Situation nicht nachvollziehbar. Mit seiner ordnungsgemäß erhobenen Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter. Er macht geltend, im Hinblick auf die Operation vom 5.2.2011 sich in einem Entscheidungskonflikt befunden zu haben. Bei Einräumung einer angemessenen Überlegenszeit hätte er sich nicht operieren lassen, sondern sich für die Fortführung der konservativen Therapie und der Spritzentherapie entschieden. Der Eingriff sei auch verharmlosend dargestellt worden. Er bestreite, die Einwilligungserklärung unterschrieben zu haben. Er habe mangels ausreichender Sprachkenntnisse den Ausführungen der Ärzte nicht folgen können. Er habe im Hinblick auf die Operation vom 23.2.2011 nur von Dr. T. operiert werden wollen, wozu das Landgericht die angebotenen Beweise hätte erheben müssen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist. Auf den Beschluss des Senats vom 24.10.2016 wird in vollem Umfang Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 17.11.2016 gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung in keinem Punkt Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, sondern nur zu folgenden ergänzenden Erwägungen: Es bleibt ungeachtet der weiteren Stellungnahme des Klägers bei der Feststellung, dass der Kläger einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht hat. Nachvollziehbare Gründe, warum er in der Situation ex ante von einer Operation Abstand genommen und statt dessen eine konservative Behandlung mit Fortführung der Spritzentherapie gewählt hätte, erkennt der Senat nach wie vor nicht. Der Kläger setzt sich nach wie vor nicht auseinander mit der konkret gegebenen Krankheitssituation, die maßgeblich dadurch geprägt war, dass die bislang durchgeführte Spritzentherapie keinen wirklichen Erfolg gezeigt hatte, während sich jedoch das Krankheitsbild spürbar verschlechtert hatte. Sie mochte noch nicht ein Stadium erreicht haben, wo von einem Notfall im Sinne absoluter und sofortiger Operationsindikation auszugehen war, aber sie war gekennzeichnet von einer neu aufgetretenen neurologischen Ausfallproblematik mit Tendenz zu deutlicher Verschlimmerung, wie der Sachverständige Prof. Dr. K. ausgeführt hat, einer aus Sicht des Klägers so deutlichen Krankheits- und Leidenssituation, dass er sich veranlasst sah, sich abends notfallmäßig in der Uniklinik vorzustellen, und einer feststehenden Alternativlosigkeit. Mehr als eine temporäre Linderung der Schmerzen war von Spritzen, erst recht von weiterer Krankengymnastik nicht zu erwarten. Diese ex ante-Situation blendet der Kläger bei seiner ex post geprägten Betrachtungsweise gänzlich aus. Er übersieht, dass der von ihm im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht geschilderte Fall, dass Spritzen und Gymnastik „nichts gebracht“ hätten, längst eingetreten war. Warum er Spritzen und Gymnastik dann dennoch eine weitere Chance hätte geben wollen, kann er hingegen nicht erklären. Es bleibt ferner dabei, dass er keine plausibel Erklärung gibt, warum er bereit gewesen wäre, dem Ausmaß nach vergleichbare Folgen bei einer Spritzentherapie in Kauf zu nehmen, bei einer Operation hingegen nicht. Das Argument, er hätte sie bei einer Spritzentherapie in Kauf genommen, weil er sie nicht gekannt hätte, ist ersichtlich ein Zirkelschluss. Eine sachgerechte Aufklärung hätte naturgemäß beinhaltet, dass ihm die Gefahren beider Behandlungsmöglichkeiten in korrekter Weise dargestellt worden wären. Es bleibt aus den im Hinweisbeschluss mitgeteilten Gründen schließlich dabei, dass die Einwilligung zur zweiten Operation am 23.2.2011 nicht auf Dr. T. als Operateur beschränkt war. Auch wenn dem Kläger, wie er in seiner Stellungnahme vom 17.11.2016 unter leichter Veränderung des bisherigen Vorbringens nunmehr darstellt, anlässlich der Visite am Vorabend ihm Dr. T. als der Operateur vorgestellt worden sein mag, bedeutete dies nicht eine verbindliche Zusage, dass ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten eine Änderung der Operationsplanung nicht vorgenommen werden dürfe. Eine generelle Pflicht einer Klinik, kurzfristige Änderungen einer ursprünglichen (dem Patienten mitgeteilten oder sonst bekannten) Operationsplanung mit dem Patienten zu besprechen, gibt es nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert: 50.000.- Euro (wie erste Instanz)