Beschluss
12 U 139/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:1215.12U139.16.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.9.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Az. 3 O 124/16, wird unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags vom 24.11.2016 als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 128.124,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.9.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Az. 3 O 124/16, wird unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags vom 24.11.2016 als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 128.124,27 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung der Kläger ist gem. § 522 Abs.1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung entgegen § § 520 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist formgerecht begründet worden ist und der gestellte Wiedereinsetzungsantrag zwar zulässig, aber wegen eines den Klägern zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten unbegründet ist. 1. Der Senat geht davon aus, dass die Berufungsbegründungsfrist vorliegend am 15.11.2016 endete. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses (GA Bl.129) am 15.9.2016 zugestellt worden. Dieses Empfangsbekenntnis erbringt, obgleich es lediglich eine Privaturkunde (§ 416 ZPO) darstellt, wie eine Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (§ 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO). Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses zulässig. Dafür genügt die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit jedoch nicht, vielmehr muss jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH, st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.9.2012, XII ZB 642/11, NJW 2012, 3378 f., juris Rn. 13). Auf der Grundlage des Vortrags der Kläger kann die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses nicht ausgeschlossen werden. Die Bestätigung der Zustellung für den 15.9.2016 kann nämlich trotz Ortsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten auch dann richtig gewesen sein, wenn er an diesem Tag ortsabwesend gewesen ist. Denn der Rechtsanwalt kann den Empfang auch bereits für einen früheren Zeitpunkt bescheinigen, zu dem ihm das Schriftstück etwa telefonisch bekannt gegeben wurde (vgl. BGH, aaO., juris Rn. 14). Dass dies hier am 15.9.2016 nicht geschehen ist, lässt sich dem Vortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 24.11.2016 nicht hinreichend sicher entnehmen. Der am 17.11.2016 bei dem Oberlandesgericht Köln per Telefax eingegangene Schriftsatz (GA Bl.140 ff.) war danach schon verspätet und bereits deshalb nicht geeignet, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. 2. Die Versäumung der bis zum 15.11.2016 laufenden Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem den Klägern gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO entgegen steht. Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 24.11.2016 lediglich zu den konkreten Umständen der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 19.9.2016, nicht aber zur Fristenberechnung und –kontrolle vorgetragen. Danach ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Frist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fälschlich und ohne die gebotene Notierung einer Vorfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2015, II ZB 23/13, NJW 2015, 2040 f., juris Rn. 11) auf den 19.11.2016 berechnet worden ist, und dass hierbei ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgewirkt hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen zu 1. und 2. ist die Berufung jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil der am 17.11.2016 bei dem Oberlandesgericht Köln per Telefax eingegangene Schriftsatz (GA Bl.140 ff.) nicht formgerecht ist. a. Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 520 Abs. 5 ZPO muss die Berufungsbegründung von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet wird Die Berufungsbegründung muss hierbei von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat. Zu berücksichtigen sind hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände (BGH, st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. 26.10.2011, IV ZB 9/11, VRR 2012, 3, juris Rn. 6). b. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es hinsichtlich der Berufungsbegründung vom 17.11.2016 an einer wirksamen Unterschrift. Es ist aus dem Schriftsatz selbst heraus nicht erkennbar, wer die Berufungsbegründung unterzeichnet hat, insbesondere ob dies wie erforderlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt geschehen ist. Nach dem Akteninhalt im Übrigen ist eindeutig erkennbar, dass die Unterzeichnung nicht durch den Prozessbevollmächtigten erfolgt ist; wer für diesen „i.V.“ unterzeichnet hat, erschließt sich jedoch weder aus der Unterschriftszeile noch aus dem bei Abfassung der Berufungsbegründung verwendeten Briefkopf, Briefpapier oder Diktatzeichen. Auch der übrige Akteninhalt liefert, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, hierfür keinerlei Anhalt; die mit Schriftsatz vom 30.11.2016 erfolgte Klarstellung hat, da nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist liegend, außer Betracht zu bleiben. 4. Der mit Schriftsatz vom 24.11.2016 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist gem. § 233 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden, mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes jedoch unbegründet. Die Kläger müssen sich insoweit das Verschulden der Vertreterin ihres Prozessbevollmächtigten, die für eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der Berufungsbegründung Sorge zu tragen hatte, gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.2.2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575, juris LS 2, Rn. 10 ff.). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.