5 W 41/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.9.2016 (25 OH 2/16) abgeändert:
I.
Auf Antrag der Antragstellerin soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens über folgende Fragen:
1.
Lagen bei der Antragstellerin im Oktober 2015 ein Plicasyndrom und eine reaktive Hoffaitis im rechten Knie vor? Oder lag vielmehr eine Osteochondrosis dissecans der rechten Femurkondyle vor (ggf. in welchem Stadium) vor?
2.
Entsprach die Diagnose „Plicasyndrom, reaktive Hoffaitis rechtes Knie“ fachärztlichem Standard in dem Sinne, dass die Diagnose vertretbar war?
3.
Hätte vor (oder ggf. nach) dem operativen Eingriff eine bildgebende Untersuchung (Röntgen-, CT-, MRT-Untersuchung) stattfinden müssen? Hätten diese einen reaktionspflichtigen Befund ergeben? Ggf. welchen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit?
4.
War die Behandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner in der Zeit ab dem 6.10.2015 fehlerhaft? Hätten weitere diagnostische Maßnahmen getroffen werden müssen? Hätten andere Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden müssen?
5.
Sind etwaige Abweichungen vom fachärztlichen Standard als Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse anzusehen und als Fehler, der aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf? Wäre das Nichtreagieren auf einen reaktionspflichtigen Befund (vgl. Frage 3) als ein Fehler in diesem Sinne zu verstehen?
6.
Welche Folgen haben etwaige Behandlungsfehler für die Antragstellerin? Insbesondere: Wäre eine zweite Operation notwendig gewesen? Hätte das Krankheitsbild der Antragstellerin, wie es sich aktuell darstellt, verhindert werden können? Wäre eine folgenlose Ausheilung der Beschwerden der Antragstellerin erfolgt? Wäre eine folgenlose Ausheilung möglich gewesen? Welche Beschwerden wären ggf. verblieben?
II.
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Prof. Dr. med. Dr. h. c. K K2Chefarzt Orthopädie des K3-F-L O
B I XX, XXXXX P.
III.
Die Beauftragung des Sachverständigen ist davon abhängig, dass die Antragstellerin einen Kostenvorschuss von 2.000.- € einzahlt. Frist: 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.