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Beschluss

15 W 01/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0111.15W01.18.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.10.2017 (28 O 23/17) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.12.2017 abgeändert und gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das Verbot,

bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,

die im Innenbereich des A gefertigten Aufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

wie geschehen in dem als Anlage zur einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.02.2017 – 28 O 23/17 – beigefügten Film mit dem Titel „B“ (Timecode 0x:xx bis 0x:xx), erschienen auf den Internetseiten www-1.com, www.2.de und www.3.tv,

ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.200 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von jeweils einem Tag pro 200 EUR Ordnungsgeld, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf 7.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.10.2017 (28 O 23/17) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.12.2017 abgeändert und gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das Verbot, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, die im Innenbereich des A gefertigten Aufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie geschehen in dem als Anlage zur einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.02.2017 – 28 O 23/17 – beigefügten Film mit dem Titel „B“ (Timecode 0x:xx bis 0x:xx), erschienen auf den Internetseiten www-1.com, www.2.de und www.3.tv, ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.200 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von jeweils einem Tag pro 200 EUR Ordnungsgeld, festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf 7.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Schuldnerin gegenüber wurde mittels einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.02.2017 (Anlage OA1, Bl. 4 ff. d.A.), zugestellt am 03.02.2017, das im Beschlusstenor angeführte Verbot ausgesprochen. Die einstweilige Verfügung ist zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Köln vom 23.08.2017 bestätigt worden. Die Schuldnerin hatte den streitgegenständlichen Film mit den verbotenen Passagen am 17.01.2017 zuvor zumindest selbst von ihrem eigenen Channel auf der Internetseite www.2.de entfernt. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 (Anlage OA 9, Bl. 75 f. d.A.) forderte die Gläubigerin unter Verweis auf die Zustellung der einstweiligen Verfügung die Schuldnerin zur Entfernung von angeblichen weiteren Kopien des streitgegenständlichen Films auf den Plattformen www.2.de und www.3.tv auf. Unter dem 07.02.2017 (Anlage OA 4, Bl. 16 f. d.A. = Anlage OA 9, Bl. 77 f. d.A.) ließ die Schuldnerin mitteilen, mit einer Interseite www.3.tv „nichts zu tun“ zu haben, dort nichts veröffentlichen bzw. entfernen lassen zu können und für etwaige „Raubkopien“ Dritter selbst nicht verantwortlich zu sein. Am 27.06.2017 mahnte die Gläubigerin die Schuldnerin konkret wegen einer angeblichen Verbreitung des Films auf der URL www.2.com/4 ab unter Fristsetzung bis zum 03.07.2017 (Anlage 3 OA, Bl. 11 f. d.A.). Unter dem 28.06.2017 ließ die Schuldnerin mitteilen, dass man nicht – wie in der Abmahnung ausgeführt - verpflichtet sei, für die Löschung des Films zu sorgen, sondern ohnehin nur die mit Timecode genannten Teile des Films untersagt seien und unter dem Link auch kein Video zu finden sei (Bl. 13 ff. d.A.). Auf eine spätere Beschwerde (complaint) der Schuldnerin vom 26.09.2017 (Bl. 42 ff. d.A.) – also an dem Tag vor der förmlichen Zustellung des Ordnungsmittelantrages bei ihrem Prozessbevollmächtigten gegen Postzustellungsurkunde nach einer zuvor versuchten Übersendung gegen Empfangsbekenntnis, welches ebenso wenig in Rücklauf zu Gericht geraten ist wie die Postsendung - wurde durch die Plattform 2 ein von dem User „C“ am 22.01.2017 unter der URL www.2.com/4 hochladenes Video entfernt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.10.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 48 f. d.A.), den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Zum einen sei mangels Vorlage der Filmsequenzen nicht prüfbar, ob der von „C“ hochgeladene Film tatsächlich die untersagten Filmsequenzen enthalten habe. Jedenfalls fehle es an einem zurechenbaren und schuldhaften Verstoß, da die Schuldnerin ungeachtet der Frage nach einer rechtlichen oder tatsächlichen Einflussmöglichkeit auf den User „C“ jedenfalls nach ihrer Inkenntnissetzung den Film bei 2 habe sperren lassen. Gegen diesen ihr am 06.11.2017 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 17.11.2017 sofortige Beschwerde eingelegt und eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Entscheidung vor Ablauf einer ihr vom Landgericht gesetzten Frist gerügt unter Vertiefung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 06.11.2017 (Bl. 66 ff. d.A.), mit dem sie innerhalb einer ihr bis zum 07.11.2017 gesetzten Frist zu zwei angeblichen weiteren Verstößen vorgetragen hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.12.2017, auf den hier ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 121 d.A.), nicht abgeholfen und sich dabei im Wesentlichen weiter auf die Nichtvorlage von Filmsequenzen der angeblichen Verstöße berufen. Die Gläubigerin behauptet, der zunächst abgemahnte Film hätte die verbotenen Passagen enthalten, sie seien auch am 21.08.2017 noch online gewesen (Anlage OA 2, Bl. 7 ff. d.A.) und die Schuldnerin habe aufgrund der Abmahnung davon seit Juni bereits Kenntnis gehabt und sei untätig geblieben. Die vorgelegten Screenshots vom 06.02.2017 in Anlagen OA 6 f. (Bl. 70 ff. d.A.) von 2.com und 3.tv würden zudem dann ebenfalls die verbotenen Filmpassagen betreffen. Die Gläubigerin ist der Ansicht, die tenorierte Verpflichtung umfasse auch die Obliegenheit der Schuldnerin, bei Betreibern von Internetplattformen, auf denen die Filmsequenz zu sehen ist, nachdem sie von Dritten eingestellt wurde, auf die Beseitigung hinzuwirken. Dem sei die Schuldnerin hier nicht nachgekommen, obwohl ihr dies – auch wegen urheberrechtlicher Ansprüche – möglich gewesen sei; sie habe statt dessen nur Drohungen gegen die Gläubigerin ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Die Gläubigerin beantragt sinngemäß, wie tenoriert. Die Schuldnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Schuldnerin behauptet, bis zur Zustellung des Ordnungsgeldantrages keine Kenntnis vom Hochladen des Films durch „C“ gehabt zu haben. Es habe keine Einwirkungsmöglichkeit auf diesen bestanden. Sie treffe keine Verantwortung für etwaige „Raubkopien“ auf www.2.de oder www.3.tv. Sie habe zudem nach Kenntniserlangung mehrfach versucht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Betreiber der vorbezeichneten Internetplattformen einzuwirken und diese zu einem Entfernen der rechtswidrigen Inhalte zu veranlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung Bezug genommen. II. Die nach § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Die Voraussetzungen des § 890 ZPO liegen hinsichtlich aller drei gerügten Verstöße vor. 1. Hinsichtlich der zunächst zum Anlass des Bestrafungsverfahrens genommenen Veröffentlichung der Filmsequenzen durch „C“ auf www.2.com/4 hat das Landgericht zu Unrecht auf die Nichtvorlage von weiteren Filmsequenzen auf Datenträgern abgestellt. Zum einen ist – wie der Vortrag zur Löschung zeigt – eigentlich unstreitig, dass davon ersichtlich die im Verfügungsverfahren verbotenen Passagen betroffen waren, zum anderen wäre ein Bestreiten angesichts des bei der Hauptakte befindlichen Filmmaterials und der vorgelegten Screenshots – jedenfalls in Anlagen OA 12a ff. (Bl. 108 ff. d.A) - ersichtlich unsubstantiiert und deswegen jedenfalls prozessual unerheblich. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss im Übrigen zutreffend erkannt, dass die titulierte Unterlassungsverpflichtung – die sich zudem ausdrücklich nach der damaligen Antragstellung auch auf Drittseiten erstreckt hat - durchaus aktive Beseitungspflichten zur Folge hat mit dem Ziel der Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes. Die Schuldnerin handelte insofern – weil sie unstreitig erst im September Maßnahmen gegenüber 2 ergriffen hat, obwohl sie - entgegen ihrem Bestreiten – ersichtlich bereits im Juni konkrete Kenntnis von der konkreten (Dritt-)Veröffentlichung haben musste mit genauer Angabe der URL – aber eindeutig schuldhaft ihren dem Unterlassungstitel zu entnehmenden Einwirkungspflichten zuwider. Sie hat sich gerade nicht zeitnah nach Kenntniserlangung um Abhilfe bemüht, sondern erst angesichts des drohenden Ordnungsgeldverfahrens. Dass ein rechtzeitiges Handeln aber ebenso schnell Erfolg gezeigt hätte wie später tatsächlich geschehen, steht außer Frage. Die spätere Löschung des Films lässt den Verstoß auch dann nicht in Wegfall geraten. 2. Nichts anderes gilt letztlich für die weiteren beiden gerügten Verstöße. Zum einen ist auch insofern jedenfalls nach dem Schriftsatz vom 15.12.2017 (S. 2 = Bl. 119 d.A.) letztlich schon unstreitig, dass die vorgelegten Screenshots die inkriminierten Filmpassagen betreffen. Zumindest ist es auch hier nicht ausreichend substantiiert bestritten, so dass es auf die Vorlage von Videos nicht ankommen kann. Auch hier hat die Schuldnerin dann aber schuldhaft ihre Einwirkungspflichten verletzt. Zwar war das erste Anschreiben der Gläubigerin aus Februar u.U. mangels Angabe genauer URLs noch nicht konkret genug, doch wäre jedenfalls nach Vorlage der Screenshots (mit den URLs) im hiesigen Verfahren eine Reaktion mit Blick auf die beiden konkret genannten URLs geboten gewesen, die dann aber (schuldhaft) nicht erfolgt ist. Die vagen Behauptungen zu angeblichen Einwirkungshandlungen im Schriftsatz vom 15.12.2017 (S. 2 = Bl. 119 d.A.) genügen prozessual nicht, da Details dazu, wer wann was gegenüber wem wie geltend gemacht hat, völlig fehlen. Der Senat verkennt zwar ausdrücklich nicht, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – und damit auch das wegen des Sanktionscharakters im Rahmen des § 890 ZPO gebotene Verschulden - grundsätzlich von der Gläubigerseite darzulegen und zu beweisen sind (Zöller/ Seibel , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 890 Rn. 13 m.w.N.). Indes gibt es bei der Pflichtverletzung und vor allem auch beim Verschulden anerkanntermaßen aber zumindest gewisse Darlegungs- und Beweiserleichterungen, denn es gelten dieselben Grundsätze wie im Erkenntnisverfahren. Es kann und muss so dem vermeintlichen Täter auferlegt werden, im Wege der sekundären Darlegungslast zur Aufklärung seines Verhaltens beizutragen, indem er die ihn entlastenden Umstände aus seinem dem Gläubiger nicht zugänglichen Lebenskreis dem Gericht mitteilt, und es können für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er dieser Aufklärungspflicht nicht nachkommt (so etwa KG vom 03.09.1991 – 5 W 3223/91, OLGZ 1993, 339; für Anscheinsbeweis sogar OLG Köln v. 25.05.2000 - 6 W 21/00, BeckRS 2000 30114096; siehe allg. auch Müko-ZPO/ Gruber , 5. Aufl. 2016, § 890 Rn. 21 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Schuldnerin hier ersichtlich nicht Rechnung getragen. 3. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen drei Verstöße gegen die einstweilige Verfügung erscheint dem Senat die Verhängung eines Ordnungsgeldes in einer Gesamthöhe von 1.200 EUR – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin und der Tatsache, dass es nicht um eine unmittelbare eigene Zuwiderhandlung, sondern allein und ausschließlich um ein unzureichendes Vorgehen gegen Dritte bzw. Internetplattformen wegen Drittverstößen geht – angesichts des hier noch erstmaligen Bestrafungsverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend, zumal der Schuldnerin – auch aufgrund unzureichender Beratung – das Ausmaß ihrer Einwirkungspflichten u.U. bisher so noch nicht ganz klar gewesen sein mag. Es steht zu vermuten, dass sie dem künftig – auch unter dem Eindruck des verhängten Ordnungsgeldes – nachkommen wird. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 891 S. 3, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor. 5. Bei der Festsetzung des Streitwerts hält der Senat eine Ausrichtung (nur) an einem Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungstitels für tunlich (so auch OLG Celle v. 23.04. 2009 - 13 W 33/09, JurBüro 2009, 441), wobei regelmäßig ca. 1/3 als angemessen erscheinen dürfte. Insofern war dann hier auch auch die entsprechende Wertfestsetzung des Landgerichts zu korrigieren.