13 U 124/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Kläger und nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 17.01.2017 wird das Urteil des Landgerichts Köln (22 O 366/14) vom 07.07.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 1) 18.184,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014, Zug und Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „T Schiffe“ mbH & Co KG in Höhe von nominal 18.000,- €
und
an die Klägerin zu 2) 18.180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014, Zug und Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „T Schiffe“ mbH & Co KG in Höhe von nominal 18.000,- € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungen in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.555,29 € brutto (1,8 Geschäftsgebühr aus 37.800,00 € zuzüglich 0,3 Erhöhungsgebühr sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger zu 1) und 2) von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere einer etwaigen Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen sowie steuerlichen Nachforderungen, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Gesellschaft MS „T Schiffe“ mbH & Co KG resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.