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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

13 U 124/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0201.13U124.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger und nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 17.01.2017 wird das Urteil des Landgerichts Köln (22 O 366/14) vom 07.07.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 1) 18.184,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014, Zug und Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „T Schiffe“ mbH & Co KG in Höhe von nominal 18.000,- €

und

an die Klägerin zu 2) 18.180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014, Zug und Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „T Schiffe“ mbH & Co KG in Höhe von nominal 18.000,- € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungen in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.555,29 € brutto (1,8 Geschäftsgebühr aus 37.800,00 € zuzüglich 0,3 Erhöhungsgebühr sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger zu 1) und 2)  von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere einer etwaigen Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen sowie steuerlichen Nachforderungen, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Gesellschaft MS „T Schiffe“ mbH & Co KG resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger und nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 17.01.2017 wird das Urteil des Landgerichts Köln (22 O 366/14) vom 07.07.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 18.184,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014, Zug und Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „T Schiffe“ mbH & Co KG in Höhe von nominal 18.000,- € und an die Klägerin zu 2) 18.180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014, Zug und Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „T Schiffe“ mbH & Co KG in Höhe von nominal 18.000,- € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungen in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.555,29 € brutto (1,8 Geschäftsgebühr aus 37.800,00 € zuzüglich 0,3 Erhöhungsgebühr sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger zu 1) und 2) von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere einer etwaigen Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen sowie steuerlichen Nachforderungen, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Gesellschaft MS „T Schiffe“ mbH & Co KG resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 hat die Beklagte die Klageforderungen mit Ausnahme der von dem Kläger zu 1) aus 18.184,00 € und von der Klägerin zu 2) aus 18.180,00 € geltend gemachten Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten p.a. vom 14.09.2006 bis Rechtshängigkeit (entgangener Gewinn) anerkannt. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die Beklagte war entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen. Darüber hinaus haben die Kläger gegen die Beklagte – entsprechend den Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 - keinen Anspruch auf die Zahlung entgangenen Gewinns in Höhe von 2%. p.a für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 05.01.2015 bestritten, dass die Kläger bei der von ihnen verfolgten Anlagestrategie das zum Erwerb der Fondsbeteiligung eingesetzte Kapital alternativ festverzinslich investiert und hiermit eine Rendite in Höhe von 2,0 % p.a. vor Steuern erzielt hätten (GA 43f). Der Geschädigte habe keinen Anspruch auf einen abstrakten, vom Parteivortrag unabhängigen Mindestschaden, vielmehr trage er die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen sei. Der Vortrag der Kläger zum entgangenen Gewinn sei unzureichend, insbesondere reiche die Behauptung, sie hätten stattdessen in eine sichere Kapitalanlage investiert, nicht aus. Die Kläger haben ihren Vortrag zur behaupteten Gewinnerzielung weder in dem auf die Klageerwiderung folgenden Schriftsatz vom 12.03.2015 noch in der Folgezeit konkretisiert. Vielmehr vertrat die Klägerseite die Auffassung, zum Schaden erübrigten sich lange Ausführungen, da nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Schaden bereits mit der Zeichnung eingetreten sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die teilweise Klageabweisung wirkt sich im Rahmen der Kostenentscheidung nicht aus. Wird neben der Erstattung investierten Kapitals Ersatz des entgangenen Gewinns aus einer Alternativanlage begehrt, erhöht der entgangene Gewinn als Nebenforderung im Sinne von 1 Hs. 2 ZPO, 1 GKG Beschwer und Streitwert nicht (BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - XI ZR 242/16 -; BGH, Beschluss vom 02.06.2015 - XI ZR 323/14; BGH, Beschluss vom 8. 5. 2012 − XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446, 2447). Streitwert: 37.512,80 €.