Beschluss
18 U 107/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:0215.18U107.16.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Juni 2016 – 14 O 103/14 – gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Juni 2016 – 14 O 103/14 – gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : 1. a) Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil das Landgericht den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen hat und weil eine Entscheidung diesen Inhalts gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar ist. Der danach feststehenden Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Verwerfungsentscheidung des Landgerichts steht nicht entgegen, dass das Landgericht seine Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern im Hinblick auf die weiteren Anträge der Kläger und die Notwendigkeit eines Urteils hinsichtlich derselben durch ein instanzbeendendes Urteil getroffen hat. Denn die vom Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 KapMuG ausgesprochene Verschließung eines Rechtsweges hinsichtlich der Verwerfung eines Kapitalmusterverfahrensantrages als unzulässig, steht nicht nur nicht zur Disposition der Parteien, sondern kann auch nicht durch das Gericht im Wege der Auswahl der Entscheidungsform beeinflusst werden. Unabhängig von der gewählten Form für die nach § 3 Abs. 1 KapMuG zu treffende Entscheidung muss es deshalb dabei bleiben, dass ein Rechtsweg, wie ihn die Kläger hier zu beschreiten versuchen, nicht eröffnet ist. b) Dementsprechend braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Ausführungen des Landgerichts zum Anwendungsbereich nach § 1 KapMuG zutreffen, obgleich dies keineswegs fern liegt. 2. a) Soweit sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel gegen die Abweisung der Ausgleichsklage wenden, ist die Berufung zwar nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber offensichtlich unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO, sondern das Landgericht hat die Klage aus im wesentlichen zutreffend dargelegten Gründen zu Recht abgewiesen, und auch der für den Senat maßgebende Sach- und Streitstand des zweiten Rechtszuges rechtfertigt keine andere, für die Kläger günstigere Entscheidung. So liegen hier weder die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 251 Abs. 3 S. 2 InsO in Verbindung mit den Festsetzungen des hier maßgebenden Insolvenzplans, noch diejenigen des § 253 Abs. 4 S. 3 InsO vor, und auch die verfassungs- und unionsrechtlichen Erwägungen der Kläger können den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht begründen. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa) Den Klägern steht ein Anspruch auf Ausgleich einer Schlechterstellung gemäß § 251 Abs. 3 S. 2 InsO in Verbindung mit den Festsetzungen des hier maßgebenden Insolvenzplans (Buchst. J, Ziff. 8) schon deshalb nicht zu, weil sie ihre Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt haben. (1.) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Schlechterstellung“ nimmt § 251 Abs. 3 S. 2 InsO zunächst auf § 251 Abs. 3 S. 1 InsO und über diese Bestimmung auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 InsO Bezug. Das folgt zum einen aus der unvollständigen und an die vorangestellten Regelungen des § 251 InsO anknüpfenden Formulierung des § 251 Abs. 3 S. 2 InsO selbst, zum anderen aus der Systematik der zusammenhängenden Regelungen in § 251 InsO. So knüpft § 251 Abs. 3 S. 2 InsO ausdrücklich an die in § 251 Abs. 3 S. 1 vorgesehene Bereitstellung von Ausgleichsmitteln an, die ihrerseits wiederum ihre Bedeutung erst im Zusammenhang mit § 251 Abs. 1 und 2 InsO gewinnt. Im Rahmen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind die Positionen des Gläubigers oder anderen Beteiligten bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (Regelverfahren) und bei Ausführung des Insolvenzplans (Planverfahren) zu vergleichen. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, hat entweder ein Widerspruch Erfolg oder kommt ein Ausgleich nach § 251 Abs. 3 S. 2 InsO in Betracht. Die Vorschrift des § 251 InsO soll jedem Gläubiger oder anderen Beteiligten den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211 zu § 298 RegE; BGH, Beschl. v. 29. März 2007 – IX ZB 205/05 -, NZI 2007, S. 409; Beschl. v. 19. Mai 2009 – IX ZB 236/07 -, NZI 2009, S. 515; Beschl. v. 24. März 2011 – IX ZB 80/11 -, NZI 2011, S. 410; Beschl. v. 19. Juli 2012 – IX ZB 250/11 -, BeckRS 2012, 17122). Der Gläubiger oder andere Beteiligte haben die Schlechterstellung dabei glaubhaft zu machen (§ 251 Abs. 2 InsO). Dieses Erfordernis soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT-Drucks. 12/2443, aaO S. 212). Ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist ausschließlich auf der Grundlage seines glaubhaft gemachten (§ 4 InsO, § 294 ZPO) Vorbringens zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 , aaO; Beschl. v. 19. Juli 2012, aaO.), so dass den Gläubiger oder anderen Beteiligten nicht nur die in § 251 Abs. 2 InsO ausdrücklich genannte Last der Glaubhaftmachung der Schlechterstellung trifft, sondern auch die Darlegungslast. Im Rahmen des § 251 Abs. 3 S. 2 InsO kann nichts anderes gelten, sondern die Darlegungs- und Beweislastverteilung muss hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Schlechterstellung“ die gleiche sein, soll nicht das Verfahren nach § 251 Abs. 1 InsO gänzlich ausgehöhlt werden. Nichts anderes folgt auch aus den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislastverteilung. Denn es handelt sich bei der „Schlechterstellung“ zweifellos um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. nur Sinz, in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 251 Rn. 47), also bei den das Tatbestandsmerkmal ausfüllenden Umständen um für den Anspruchsteller günstige Tatsachen. Mit Rücksicht darauf, dass § 251 Abs. 3 S. 2 InsO selbst nicht das bei der gerichtlichen Feststellung eines Ausgleichsanspruchs zu pflegende Verfahren regelt, sondern nur eine Zuweisung der betreffenden Rechtsstreitigkeiten vornimmt, finden hinsichtlich des Beweismaßes allerdings die Regeln der Zivilprozessordnung Anwendung, und diese sieht für Anspruchsvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen der Begründetheit einer Klage nicht bloß die Glaubhaftmachung, sondern den Vollbeweis vor. Ob das auch im Rahmen des § 251 Abs. 3 S. 2 InsO gilt (dafür etwa Sinz, in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 251 Rn. 47), braucht der Senat indessen nicht zu entscheiden. Denn hier kommt es – wie im Folgenden näher dargelegt werden wird – lediglich auf die oben bereits erörterte Darlegungslast an. (2.) Die Kläger haben nicht hinreichend dargetan, dass sie aufgrund des Planverfahrens schlechter standen, als sie bei der Durchführung eines Regelverfahrens gestanden hätten. Dabei mag zwar richtig sein, dass für die Frage einer Insolvenzreife wegen Überschuldung u.U. Fortführungswerte anzusetzen sind und dass man hier bei Ansetzen solcher Werte zu anderen Ergebnissen hätten kommen können. Darauf kommt es indessen insofern nicht mehr an, als es hier nicht mehr um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht sowie im vorliegenden Ausgleichsverfahren und bei dem nach § 251 Abs. 3 S. 2 InsO anzustellenden Vermögensvergleich nicht mehr die Frage nach der Richtigkeit der Feststellungen zur Insolvenzreife, zur Überschuldung und zur Überschuldung zu beantworten ist, sondern für den gebotenen Vermögensvergleich die Durchführung des Regelverfahrens ohne weiteres zu unterstellen ist. In einem Regelverfahren führt jedoch § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG dazu, dass die Aktiengesellschaft aufgelöst, also nicht fortgeführt wird. Vielmehr werden die vorhandenen Vermögensgegenstände möglichst wirtschaftlich verwertet und der Erlös anschließend quotal auf die Gläubiger verteilt. Ein an die Aktionäre nach § 199 S. 2 InsO zu verteilender Überschuss kann hierbei nur dann entstehen, wenn die Vermögenswerte die Forderungen sämtlicher Gläubiger der Höhe nach übersteigen und alle Gläubiger zuvor vollständig befriedigt werden konnten. Dementsprechend hätte es den Klägern oblegen, entweder Vermögenswerte konkret zu bezeichnen, deren Verkehrswert bei einer Verwertung im Regelverfahren (Liquidationswert) höher anzusetzen gewesen wäre, und darzulegen, dass die betreffenden Wertunterschiede in der Summe so hoch ausgefallen wären, dass zunächst sämtliche Verbindlichkeiten umfassend hätten getilgt werden können, oder Verbindlichkeiten zu bezeichnen, die tatsächlich nicht bestanden. In diesem Zusammenhang war wegen der mangelnden Fortführung im hypothetischen Regelverfahren nicht von Fortführungswerten auszugehen, sondern wegen der dort stattfindenden Liquidation von Liquidationswerten. Mit Rücksicht hierauf reichte es auch nicht aus, die dem Insolvenzplan anliegende Vergleichsrechnung in einzelnen Punkten als mangelhaft zu kritisieren sowie Bedenken hinsichtlich verschiedener Bewertungen und der daran beteiligten Personen aufzuzeigen, sondern die Kläger hätten substantiiert entweder zur Unbegründetheit einzelner Verbindlichkeiten oder zu höheren Liquidationswerten einzelner Vermögenspositionen vortragen müssen. Dabei ist unter Substantiierung wiederum nicht nur das Aufzeigen bestimmter Bedenken zu verstehen, sondern eine eigene begründete Bewertung. Daran fehlt es indessen von Beginn des Rechtsstreits an und trotz der Ausführungen des Landgerichts in seinen Entscheidungsgründen noch immer. Erleichterungen hinsichtlich der erforderlichen der Darlegungen oder gar einer Umkehr der Darlegungslast bedarf es hier zum einen deshalb nicht, weil die Kläger keineswegs gehindert gewesen sind bzw. sind, zu einzelnen Positionen und ihrer Bewertung sachkundige Dritte zu befragen und unter Ausnutzung des mit § 138 ZPO verbundenen Spielraums für Tatsachenbehauptungen höhere Liquidationswerte einzelner Vermögenswerte aufzuzeigen und zu begründen. Da eine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend, dass Aktiengesellschaften, deren Sanierung im Rahmen eines Planverfahrens einschließlich Kapitalerhöhung gelingt, auch im Regelverfahren und bei zügiger Liquidation der Vermögenswerte noch ein gewisser Wert zukommt, nicht existiert, jedenfalls aber dem Senat nicht bekannt ist, kommt auch ein Anscheinsbeweis zugunsten der Kläger nicht in Betracht. Dementsprechend können sich die Kläger nicht auf die Darlegung eines bestimmten, angeblich typischen Lebenssachverhalts beschränken. Ebensowenig können aus dem Arzthaftungsprozess und der Produkthaftung bekannte Grundsätze hier zur Anwendung kommen: Eine vergleichbare Situation liegt nicht einmal ansatzweise vor. Soweit die Kläger sich mit angeblich milderen Sanierungsalternativen einer Kapitalerhöhung und eines „debt equity swap“ auseinandersetzen, kommt es darauf im Rahmen des oben erörterten Vermögensvergleichs schon deshalb nicht an, weil § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG für das Regelverfahren die Auflösung der Aktiengesellschaft vorsieht. Dementsprechend wären eine Kapitalerhöhung und ein „debt equity swap“ allenfalls entweder vor der Insolvenzeröffnung oder im Rahmen eines anderen Insolvenzplans in Betracht gekommen. Ob solche anderen Sanierungsmöglichkeiten eröffnet waren und deshalb aus der Sicht der Kläger mildere Mittel bereitstanden, kann indessen offen bleiben, weil im Zusammenhang mit der Schlechterstellung ein Vergleich zwischen dem Regelverfahren und dem tatsächlich ausgeführten Insolvenzplan anzustellen ist und nicht zwischen den ausgeführten Insolvenzplan und anderen hypothetischen Vorgehensweisen. Nicht irgendwelche hypothetischen Rechte werden geschützt, sondern lediglich die bei Durchführung des Regelverfahrens bestehenden Rechte. (3.) Danach kann offen bleiben, ob dem streitgegenständlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 251 Abs. 3 S. 2 InsO im Verbindung mit den Festsetzungen des hier maßgebenden Insolvenzplans außerdem die vom Landgericht erwähnten Hinderungsgründe, wie z.B. das Fehlen eines Antrages im Sinne des § 251 Abs. 1 InsO, entgegenstehen. bb) Dass den Klägern ein Anspruch aus § 253 Abs. 4 S. 3 InsO nicht zusteht, folgt insofern bereits aus dem Gesetzeswortlaut, als es dort heißt „Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, …“ Da im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde der Kläger aber nicht etwa deshalb zurückgewiesen wurde, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwogen und das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erschien, sondern das Landgericht Bonn das Rechtsmittel der Kläger mit Beschluss vom 10. Juli 2014 als unzulässig verwarf, weil die in § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorlagen, ist die in § 253 Abs. 4 S. 3 HS. 1 InsO genannte Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. cc) Auch mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und die von den Klägerin angeführte Richtlinie 77/91 EWG können die Kläger von der Beklagten nicht den begehrten Ausgleich einer Schlechterstellung verlangen. Denn selbst wenn man die von den Klägern aufgeworfenen verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Alt-Aktionäre in dem zur Bestätigung des Insolvenzverfahrens führenden Verfahren teilte, ergäbe sich daraus keineswegs ein gegen die Beklagte gerichteter Ausgleichsanspruch, sondern allenfalls hätte der hier maßgebende Insolvenzplan seitens des Amtsgerichts nicht bestätigt werden dürfen und hätte ein seitens der Kläger in zulässiger Art und Weise eingelegtes Rechtsmittel Erfolg haben müssen. Zur Begründung eines gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Anspruchs bedürfte es indessen einer entsprechenden Rechtsgrundlage, und daran fehlt es über die oben erörterten und verneinten §§ 251, 253 InsO hinaus. Ebensowenig nützte den Klägerin die Unrechtmäßigkeit des Insolvenzplans, und zwar selbst dann nicht, wenn man ungeachtet der Bestätigung mit Rücksicht auf höherrangiges Recht ausnahmsweise von seiner Unwirksamkeit ausginge. Denn auch aus der Unwirksamkeit des Insolvenzplans ergäbe sich gegebenenfalls keine Anspruchsgrundlage. Mit Rücksicht auf diese Erwägungen kommt schließlich weder eine Aussetzung zwecks konkreter Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, noch zwecks Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in Betracht. b) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass der vorliegende Fall weder Grundsatzfragen aufwirft (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch es hier der Rechtsfortbildung oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen einer Divergenz bedarf (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Da auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint und es insbesondere nicht der weiteren Sachaufklärung bedarf (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), ist die Berufung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen, soweit die Kläger mit dem Rechtsmittel Ausgleichsansprüche gemäß §§ 251, 253 InsO geltend machen.