Beschluss
10 UF 187/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:0330.10UF187.16.00
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Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.10.2016 - 224 F 124/15 - wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3.
Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.10.2016 - 224 F 124/15 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller nimmt im anhängigen Scheidungsverbundverfahren die Antragsgegnerin im Wege eines Stufenantrags auf Zahlung von Zugewinn in Anspruch. Das Amtsgericht hat mit Teil-Beschluss vom 12.10.2016 die Antragsgegnerin auf der ersten Stufe des Antrags verpflichtet, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu denen für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Stichtagen zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teil-Beschluss vom 12.10.2016 (Bl. 72 – 79 d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 17.10.2016 zugestellten Teil-Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.11.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.1.2017 - mit Schriftsatz vom 19.01.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im wesentlichen aus, der Antragsteller sei nicht prozessfähig und, weil deutsches Recht nicht anwendbar sei, da die Beteiligten im Zeitpunkt der Eheschließung unterschiedliche Staatsangehörigkeiten - der Antragsteller die polnische und die Antragsgegnerin die ukranische - besessen hätten, bestehe bereits kein Anspruch dem Grunde nach. Die Antragsgegnerin beantragt, den Teil-Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Aachen – vom 12.10.2016 – 224 F 124/15 – aufzuheben und den Auskunftsantrag abzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Antragsgegnerin ist darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 61 FamFG bestehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mehr als 600,00 Euro betragen dürfte. Die Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.2.2017 Stellung genommen. II. Die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 12.10.2016 war nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Amtsgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (1) und der Wert des Beschwerdegegenstands die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 € nicht übersteigt (2). 1. Das Amtsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen gem. § 61 Abs. 2, Abs. 3 FamFG. Weder der Tenor noch die Gründe der angefochtenen Entscheidung enthalten eine entsprechende Zulassung. Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung stellt keine ‑ gegebenenfalls konkludente - Zulassung der Beschwerde dar (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2014, XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 f., juris LS, Rn. 20 f.); Zulassungsgründe sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Beschwerdewert des § 61 Abs.1 FamFG wird nicht erreicht. a) Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung ist allein das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Insoweit ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin auch die Prozessfähigkeit des Antragstellers rügt und – da nach ihrer Auffassung deutsches Recht nicht anwendbar sei – den Anspruch auf Zugewinn dem Grunde nach in Abrede stellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9.11.2011 – IV ZB 23/10 -, juris). Diese Umstände bleiben bei der Wertbemessung außer Betracht. b) Bei der Bemessung des Werts des Abwehrinteresses des Auskunftsverpflichteten ist, von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, die die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – XII ZB 354/11 -, nach Juris Rz. 5). Soweit es um den eigenen Zeitaufwand des zur Auskunft Verpflichteten geht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können, und grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige gem. § 20 JVEG als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (derzeit: 3,50 € je Stunde, vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2015, XII ZB 317/14, juris LS, Rn. 16 ff.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung der Beschwer nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftsverpflichtete zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, a. a. O., nach Juris Rz. 8). Ausgehend hiervon schätzt der Senat den Aufwand für die Zusammenstellung und die Vorlage der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Unterlagen sowie der darauf aufbauenden Auskunft auf unter 600 €. aa) Der von der Antragsgegnerin zu erbringende Zeitaufwand für die Zusammenstellung der verlangten Auskünfte und die Sichtung der Belege dürfte sich auf maximal 10 Stunden belaufen, so dass sich hieraus – bei einem Stundensatz von 3,50 Euro, und nicht wie von der Antragsgegnerin vorgebracht, in Höhe von 17,00 Euro – eine Beschwer von 35,00 Euro ergeben würde. Ohne Erfolg benennt die Antragsgegnerin einen voraussichtlichen Kostenaufwand in Höhe von 100,00 Euro durch die Zweitanfertigung von Kontoauszügen. Es ist bereits nicht dargetan, warum die Erstausfertigung dieser Bankunterlagen bei der Antragsgegnerin nicht mehr vorhanden sind. Im Übrigen ist dieser Kostenpunkt nicht streitentscheiden, weil auch nach dessen Berücksichtigung der Wert der Beschwer nicht erreicht würde. bb) Die von der Antragsgegnerin als maßgeblich erachteten Kosten für die Hinzuziehung des Steuerberaters in Höhe von 1.000,00 Euro für die Erstellung einer Zwischenbilanz für die psychiatrische Praxis zum Stichtag für das Endvermögen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beschwer, weil deren zwangsläufige Entstehung nicht nachvollziehbar ist. Zwar sind grundsätzlich Kosten für eine Hilfsperson, deren Zuziehung notwendig ist, bei der Ermittlung des Werts der Beschwer zu berücksichtigen. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erstellung einer Zwischenbilanz mit einem Kostenaufwand von 1.000,00 Euro bezüglich der von der Antragsgegnerin geführten Praxis erforderlich ist, weil die Notwendigkeit für eine solche Zwischenbilanz für die Bewertung der Praxis nicht ersichtlich ist. Der Wert der freiberuflichen Praxis der Antragsgegnerin dürfte nach der modifizierten Ertragswertmethode zu ermitteln sein. Wesentlich hierfür ist der Ertrag der Praxis, bereinigt um den kalkulatorischen Unternehmerlohn. Der für die Prognose der künftigen Geschäftsentwicklung maßgebliche Durchschnittsertrag in der Vergangenheit wird in der Regel auf der Basis der letzten drei bis fünf Kalenderjahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren (vgl. BGH, Beschluss vom 13.4.2016 – XII ZB 578/14 -, juris: Rn. 42). Die Jahresabschlüsse für den Zeitraum 2010 bis 2014 liegen der Antragsgegnerin vor. Stichtag für die Bewertung des Endvermögens ist der 20.5.2015. Sollte sich in 2015 der Umsatz gegenläufig zu den Vorjahren entwickelt haben, ist es ausreichend für die Bewertung der Praxis ggf. noch den Jahresabschluss 2015 zu berücksichtigen, jedoch ist keine Zwischenbilanz zum Stichtag erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war – aus den Gründen dieses Beschlusses – auf bis 600,00 € festzusetzen (§ 42 FamGKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.