Beschluss
21 WF 65/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:0410.21WF65.17.00
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Leitsätze
Zur Anfechtung einer Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 20.02.2017 (325 FH 290/16) wird als unzulässig verworfen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anfechtung einer Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 20.02.2017 (325 FH 290/16) wird als unzulässig verworfen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. G r ü n d e : I. Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsgegner ist der Vater des am XX.XX.XXXX geborenen Kindes N C, dem das antragsstellende Land seit Januar 2016 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt. Der Antragsgegner nimmt seit Januar 2016 an einer Jugendhilfemaßnahme des Bezirksjugendamts L-L2 in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) durch den Internationalen Bund für Bildung und soziale Dienste teil, wohnt in einem Appartement in L-H und erhält Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). Der Antrag der Unterhaltsvorschusskasse vom 09.08.2016 auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren ist dem Antragsgegner am 13.09.2016 unter der nachträglich mitgeteilten Anschrift seines Appartements mitgeteilt worden. Er hat sich durch seinen Betreuer mit Schreiben vom 21.09.2016 und nach Hinweisen der Rechtspflegerin formularmäßig (§ 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5, 252 Abs. 2 S. 3 FamFG in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung) zu seiner (fehlenden) Leistungsfähigkeit erklärt. Darauf ist der Antrag mit Schreiben vom 04.01.2017 zurückgenommen worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner gemäß dem Begehren des antragstellenden Landes die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er durch sein Verhalten Anlass zur Antragstellung gegeben und die erforderlichen Nachweise nicht nach Aufforderung eingereicht habe; der Verfahrenswert ist auf 1.160,00 € festgesetzt und die Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden, dass gegen den Beschluss innerhalb eines Monats sofortige Beschwerde beim Amtsgericht oder Oberlandesgericht eingelegt werden könne. Gegen diesen ihm am 22.02.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 10.03.2017 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schreiben vom 06.03.2017 Beschwerde bezüglich der ihm auferlegten Verfahrenskosten eingelegt und diese begründet. II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners, mit dem er sich gegen die nach Rücknahme des Antrags zur Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – wendet, ist wegen Verfehlung des Mindestbeschwerdewerts unzulässig. Bei vereinfachten Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG handelt es sich um Familienstreitsachen, §§ 231 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 1 FamFG. Gegen die in einem solchen Verfahren nach Antragsrücknahme getroffene Kostenentscheidung findet bei einem Wert der Hauptsache von mehr als 600,00 € die sofortige Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 269 Abs. 5, 511 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO statt (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 [Rn. 8 ff.]; Prütting / Helms / Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., § 243 Rn. 32, 32a). Anwaltszwang besteht nicht, § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 ZPO, § 257 S. 1 FamFG. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht einzulegen, § 569 Abs. 1 ZPO. Hier wahrte das mehr als zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses am 22.02.2017, nämlich am 10.03.2016 statt am 08.03.2016 eingegangene Beschwerdeschreiben die Frist nicht; weil die Rechtsbehelfsbelehrung die Beschwerdefrist fehlerhaft mit einen Monat angegeben hatte, lag allerdings ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 233 S. 1 und 2 ZPO vor, so dass die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt hätte behandelt werden können. Unabhängig davon ist die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung jedoch unzulässig, wenn der Beschwerdewert 200,00 € nicht übersteigt, § 567 Abs. 2 ZPO (vgl. Prütting / Helms / Bömelburg, a.a.O., Rn. 33). So liegt es hier. Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse des Antragsgegners an einer Abänderung der zu seinen Lasten ergangenen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und ist, worauf bereits die Rechtspflegerin nach Einlegung der Beschwerde hingewiesen hat, von dem zutreffend auf 1.160,00 € festgesetzten Wert der Hauptsache zu unterscheiden. Dieses Interesse des Antragsgegners ist mit deutlich weniger als 200,00 € zu bewerten. Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren fällt ohne Entscheidung in der Hauptsache, also auch im vorliegenden Fall der Antragsrücknahme, keine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1210 KV-FamGKG an. Als Auslagen des antragstellenden Landes, das Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 FamGKG genießt, kommen ebenso wie beim Antragsgegner allenfalls geringe Schreib- und Portoauslagen in Betracht. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 243 FamFG. In Unterhaltssachen, zu denen das vereinfachte Verfahren gehört, richtet sich die Kostenentscheidung erster Instanz im Fall der Antragsrücknahme statt nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG nach § 243 FamFG, wobei der Rechtsgedanke des § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 [Rn. 26 ff, 30]; OLG Köln FamRZ 2012, 1164; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1731; Prütting / Helms / Bömelburg, a.a.O., § 243 Rn. 10, § 253 Rn. 8; Keidel / Giers, FamFG, 19. Aufl., § 243 Rn. 2). Auch in der Beschwerdeinstanz geht § 243 FamFG der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Kostenvorschriften der ZPO vor (vgl. BGH, a.a.O.; KG NJW 2010, 3588; Prütting / Helms / Bömelburg, a.a.O., § 243 Rn. 4; Zöller / Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 243 FamFG Rn. 11). Im Streitfall entspricht es billigem Ermessen, die durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten gemäß Nr. 1912 KV-FamGKG nicht zu erheben. Denn sachgerecht wäre es gewesen, nach Rücknahme des Antrags zur Hauptsache von einer Auferlegung der geringen Kosten des Verfahrens erster Instanz auf den Antragsgegner abzusehen, weil nicht ersichtlich ist, dass er vor Einleitung des Verfahrens im August 2016 zur Erklärung über seine Leistungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft aufgefordert worden wäre oder dass er die im gleichen Gebäude wie das Bezirksjugendamt L-L2 ansässige Unterhaltsvorschusskasse von sich aus über die seit Januar 2016 laufende, seiner Leistungsfähigkeit entgegenstehende Jugendhilfemaßnahme hätte unterrichten müssen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.