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Beschluss

13 U 416/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0511.13U416.16.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 2016 (15 O 410/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

                                          Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 2016 (15 O 410/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte nach mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 erklärtem Widerruf zweier von den Parteien im Januar 2009 geschlossener und im Dezember 2011 gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten vorzeitig beendeter Darlehensverträge auf Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Widerrufsrechte der Kläger seien im Zeitpunkt ihrer Ausübung verwirkt gewesen. Dagegen wendet sich die Berufung, mit der die Kläger zur Frage der Verwirkung im Wesentlichen geltend machen: Das Landgericht habe die Voraussetzungen der Verwirkung verkannt. Es sei bereits von einem unzutreffenden Obersatz ausgegangen, indem es nicht geprüft habe, welche unzumutbaren Nachteile der Beklagten durch die verspätete Durchsetzung des Rechts der Kläger entstanden seien. Dazu habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen; es seien auch keine Umstände ersichtlich, die einen unzumutbaren Nachteil für die Beklagte darstellen könnten. Das Verhalten der Kläger begründe auch deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in das Ausbleiben des Widerrufs, weil das Untätigbleiben der Kläger offensichtlich und auch für die Beklagte erkennbar einzig darin begründet gewesen sei, dass sie von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis gehabt hätten. Das gelte umso mehr, als die Beklagte seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 - von der Fehlerhaftigkeit der in ihrer Widerrufsbelehrung enthaltenen Klausel zum Beginn der Widerrufsfrist gewusst und es gleichwohl unterlassen habe, die Kläger über ihr Widerrufsrecht nachträglich richtig zu informieren. Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 10. November 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 15 O 410/15 zu verurteilen, 1. an die Kläger 21.564,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 19.588,16 € seit dem 15. November 2014 und aus einem Betrag in Höhe von 1.976,59 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 haben sie mit Rücksicht auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Nutzungsersatzanspruchs den Antrag zu 1. dahingehend reduziert, dass damit nur noch beantragt wird, an die Kläger 20.542,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 19.588,16 € seit dem 15. November 2014 und aus einem Betrag in Höhe von 954,66 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung der Kläger unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO. 1. Sie ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 30. März 2017. Die von den Klägern hiergegen mit Schriftsatz vom 28. April 2017 erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine davon abweichende Entscheidung, sondern geben lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen: a) Entgegen der Auffassung der Kläger und ihrer verkürzten Wiedergabe des Hinweisbeschlusses vom 30. März 2017 begründet der Senat keineswegs allein mit der regulären Tätigkeit eines Darlehensgebers das für die Annahme der Verwirkung notwendige Umstandsmoment, ohne dass die Beklagte dafür irgendetwas vortragen müsste. Aufgrund des unstreitigen Geschäftsgegenstands, nicht des Darlehensgebers, sondern – konkret – einer Bank als Darlehensgeberin, hält er lediglich weitere Darlegungen dazu, dass die Beklagte sich auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts so eingerichtet hat, dass ihr durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, für entbehrlich. Darin sieht er sich – wie im Hinweisbeschluss ausführt – durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2017 – XI ZR 82/16 – bestätigt. Die Annahme des Senats, das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment sei gegeben, beruht auf einer umfassenden Abwägung der aus seiner Sicht relevanten, im Hinweisbeschluss näher dargestellten, Umstände des vorliegenden Einzelfalls, zu denen hier insbesondere die Tatsache und die Umstände der vorzeitigen Beendigung der Verträge im Dezember 2011 und der seit der vollständigen Abwicklung der Verträge bis zum Widerruf verstrichene Zeitraum sowie dessen Relation zur tatsächlichen Laufzeit der Verträge gehören. Soweit die Kläger sich zur Begründung eines Wissensvorsprungs der Beklagten gegenüber den Klägern darauf berufen, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16 – mangelhaft, lässt sich daraus eine entsprechende Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten im Jahr 2014 nicht ableiten. 2. Die Sache hat - worauf der Senat ebenfalls bereits im Beschluss vom 30. März 2017 hingewiesen hat – auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ebensowenig erscheint eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen geboten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.