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Urteil

5 U 83/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0705.5U83.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 375/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von    110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 375/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer im Rahmen einer stationären Behandlung des Beklagten im Hause der Klägerin in der Zeit vom 10. Mai 2011 bis 31. Mai 2011 vorgenommenen komplexen Unterkieferrekonstruktion nach Tumorresektion auf Zahlung von Behandlungskosten in Anspruch. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt freiwillig bei der B krankenversichert. Bei der Aufnahme im Hause der Klägerin gab der Beklagte an, gesetzlich bei der B versichert zu sein. Er unterzeichnete am 10. Mai 2011 einen Aufnahmeantrag der Klägerin, in dem es hieß: „Alle durch die Behandlung nach den jeweils geltenden Tarifen entstehenden Kosten werden von mir getragen, soweit sie nicht eine Primär- oder Ersatzkasse oder sonstiger Sozialleistungsträger übernimmt.“ (Anlage K 3). Unstreitig hat die B die umstrittenen Kosten der Behandlung mit der Begründung nicht übernommen, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Beklagten aufgrund von Beitragsrückständen im Behandlungszeitraum ruhe. Die Klägerin stellte dem Beklagten unter dem 11. Juli 2014 eine Rechnung mit der Rechnungsnummer 47xx35xx4 über den im vorliegenden Verfahren geforderten Betrag. Diese Rechnung stornierte sie im Verlaufe des Rechtsstreits mit Schreiben vom 23. September 2015 [AH I 5] gegenüber dem Beklagten. Ebenfalls mit Datum 23. September 2015 wurde eine neue Rechnung erstellt, allerdings mit der B als Empfängerin [Anlage K 5, AH I 8]. Diese Rechnung wurde am 1. Oktober 2015 storniert [Anlage K 6, AH I 8]. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 in dem vorliegenden Rechtsstreit [Bl. 67 d. A.] berief sich der Beklagte auf die Stornierung der an ihn gerichteten Rechnung ihm gegenüber. Unter dem Datum 20. Oktober 2015 stellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die bereits mit der früheren Rechnung vom 11. Juli 2014 von ihm geforderten Beträge erneut in Rechnung [Anlage K 7, AH I 8]. Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch das Stornierungsschreiben nicht auf die der Rechnung zugrunde liegende Forderung verzichten oder diesbezüglich einen Erlassvertrag eingehen wollen. Es handele sich um ein internes buchhalterisches Versehen der Forderungsabteilung der Klägerin. Sie hat die Ansicht vertreten, dass eine Rechnung lediglich eine Wissenserklärung im Hinblick auf die zugrundeliegende Forderung darstelle und keine Willenserklärung, und dass dies ebenso für den actus contrarius, nämlich für die Stornierung gelte. Es fehle insoweit an einem Rechtsbindungswillen der Klägerin. Es sei zudem nicht eindeutig zu erkennen, dass die Klägerin auf die Forderung gegen den Beklagten habe verzichten wollen. Zudem mache es keinen Sinn, während des laufenden gerichtlichen Verfahrens auf die Forderung zu verzichten bzw. ein Angebot auf einen Erlassvertrag zu unterbreiten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.948,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Bezug auf die stationäre Behandlung vom 10. bis 31. Mai 2011 nicht zustehe, weil der diesbezügliche vertragliche Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten durch einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB erloschen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagantrag unverändert weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere vor, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der vertragliche Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der aufgrund des Aufnahmevertrages zwischen den Parteien ursprünglich bestanden habe, durch einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB erloschen sei. Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23. September 2015 mit der Überschrift „Stornierung der Abrechnung“ den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen beinhalte, auf die bestehende Forderung gegen den Beklagten zu verzichten. Das Schreiben genüge entgegen der Annahme des Landgerichts nicht den strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme eines Erlassvertrages bzw. Verzichts auf eine bestehende Forderung. Das Schreiben könne nicht als Willenserklärung bewertet werden, weil die Rechnung selbst lediglich eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung darstelle und dies für den actus contrarius entsprechend gelten müsse. Es fehle dem kommentarlos versandten Schreiben der Klägerin vom 23. September 2015 zudem erkennbar der erforderliche Rechtsbindungswillen. Das Schreiben sei schon deshalb nicht in der erforderlichen Weise unmissverständlich, weil es in einem Passus heiße: „…Auf die Zahlung von Rechnungsbeträgen bis zu 1,50 Euro wird verzichtet. … Die Zahlung der Rechnung ist unverzüglich nach Erhalt ohne Abzug fällig“…“. Hierzu stünde ein wirklich ernst gemeinter Verzicht auf eine bestehende Forderung in einer Größenordnung von über 20.000 Euro in offensichtlichem Widerspruch. Hinzukomme, dass das fragliche Schreiben nicht durch eine vertretungsberechtigte Person versandt worden sei, und dass dem Schreiben erkennbar allenfalls ein unverbindlicher Auskunftscharakter beigemessen werden könne. Hinzu komme, dass sich aus den Begleitumständen ergebe, dass ein Verzicht auf die Forderung nicht gewollt gewesen sein könne. Denn es mache keinen Sinn, während eines laufenden Gerichtsverfahrens rein materiell auf eine Forderung zu verzichten. Auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes ergebe sich keine andere Bewertung. Zum einen habe das Landgericht übersehen, dass der Beklagte zu der fraglichen Zeit anwaltlich vertreten gewesen sei und dementsprechend entgegen der Annahme des Landgerichts schon deshalb nicht als unbedarft und rechtlich unkundig angesehen werden könne, wobei es ohnehin fragwürdig sei, dass das Landgericht einen so genannten typischen gesetzlich Versicherten als unbedarft und rechtlich unkundig einordne und annehme, dass dieser nicht zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Forderung unterscheiden könne. Zudem könne nicht angenommen werden, dass ein Schreiben eines Klinikums in der Größe der Klägerin mit über 340.000 Patienten alleine im Jahre 2015, das den ausdrücklichen Hinweis enthalte, dass das Schreiben durch Datenverarbeitung erstellt worden sei, bei dem Empfänger des Schreibens den Eindruck vermitteln könnte, dass damit wirksam auf eine Forderung in einer Größenordnung vom über 20.000 Euro verzichtet werden solle. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Schreiben wie im vorliegenden Streitfall während eines laufenden Gerichtsverfahrens über eben diese Forderung versandt werde, in dem über die Frage gestritten werde, ob die unstreitig angefallene Honorarforderung von dem Patienten selbst oder von seiner Krankenversicherung bezahlt werden müsse. Es sei keinerlei Grund dafür ersichtlich, dass die Klägerin vor dem Hintergrund dieses Streites nunmehr vollständig auf das Honorar verzichte. Im Übrigen habe der Beklagte bei Aufnahme im Hause der Klägerin angegeben, gesetzlich bei der B S krankenversichert zu sein. Er war indes freiwillig bei der B S versichert, wobei das Versicherungsverhältnis nach Auskunft der B S zu dem fraglichen Zeitpunkt im Hinblick auf Beitragsrückstände geruht habe mit der Folge, dass die B S die umstrittenen Behandlungskosten nicht übernommen habe. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2017 Bezug genommen. Die erstinstanzlich dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelferin beigetretene B S/I, KöR, hat mit Schriftsatz vom 20. September 2016 [Bl. 199 d. A.] erklärt, dass sie den Beitritt zum Rechtstreit zurücknehme. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die hier ergänzend Bezug genommen wird, entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Bei seiner Beurteilung geht der Senat – ebenso wie das Landgericht – davon aus, dass der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Behandlungsvertrages ursprünglich in der vollen geltend gemachten Höhe bestanden hat. Denn vom Ansatz her trifft es zu, dass der Beklagte Vertragspartner der Klägerin und damit der Schuldner des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung des Honorars für die Behandlung ist, und dass der Umstand, dass für diese Behandlung möglicherweise aus den von der B S dargelegten Gründen kein Versicherungsschutz besteht, das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht berührt und insbesondere keinen Einfluss auf den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten hat. Die in der umstrittenen Rechnung der Klägerin an den Beklagten vom 11. Juli 2014 abgerechneten Einzelpositionen dürften zudem auch der Höhe nach für sich genommen berechtigt sein, weil die abgerechneten Einzelpositionen vor dem Hintergrund der unstreitig erfolgten hochkomplizierten und aufwändigen Behandlung des Beklagten im Hause der Klägerin plausibel sind, und weil der Beklagte die Angemessenheit der Rechnung schlicht und ohne näheren Vortrag hierzu bestreitet, was nicht hinreichend substanziiert und damit unbeachtlich sein dürfte; die Frage, ob die umstrittene Rechnung der Kläger an den Beklagten vom 11. Juli 2014 in Bezug auf alle abgerechneten Einzelpositionen in der jeweils geltend gemachten Höhe berechtigt ist, kann indes im vorliegenden Rechtsstreit letztlich dahinstehen. Denn die in der Rechnung vom 11. Juli 2014 abgerechnete umstrittene Forderung ist – worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat – durch einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB erloschen, weil die Stornierung der Rechnung vom 11. Juli 2014 in dem Schreiben der Klägerin vom 23. September 2015 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechnung mit der Rechnungsnummer 47xx35xx4 in Ansehung der besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalles als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages auszulegen ist [§§ 133, 157 BGB], und weil der Beklagte dieses Angebot durch das Berufen auf diese Stornierung in seinem Schriftsatz in dem vorliegenden Rechtsstreit vom 8. Oktober 2015 [Bl. 67 d. A.] angenommen hat. Bei dieser Beurteilung geht der Senat vom Ansatz her – ebenso wie das Landgericht und auch ebenso wie übereinstimmend beide Parteien – davon aus, dass nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur an die Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf eine bestehende Forderung bzw. als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 15. Januar 2002, X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, insb. Rn. 25; BGH, Urteil vom 10. Mai 2001, VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, insb. Juris-Rn.10; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, IX ZR 306/12, Juris-Rn. 8 ff., insb. 9; BGH, Urteil vom 2. November 1989, IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, insb. Juris-Rn. 17; vgl. hierzu auch etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. März 2015, veröffentlicht in Juris, insb. Juris-Rn. 17 m. w. N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung], und dass der Grundsatz gilt, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Gläubiger einfach so auf eine bestehende Forderung verzichtet [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 15. Januar 2002, X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, Juris-Rn. 25 m. w. N. – st. Rspr.]. Dies führt einerseits dazu, dass ein entsprechender Erklärungsinhalt nicht schon dann angenommen werden kann, wenn ein Gläubiger eine Erklärung abgibt, die für sich genommen im Sinne eines Forderungsverzichtes bzw. Angebotes auf Abschluss eines Erlassvertrages als klar erscheint. Vielmehr müssen auch in diesem Falle bei der Auslegung einer entsprechenden Erklärung sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles und die daraus resultierende Interessenlage der Beteiligten mit berücksichtigt werden und muss sich aus der Erklärung selbst und aus den Begleitumständen der unmissverständliche rechtsgeschäftliche Wille des Gläubigers ergeben, dass er auf seine Forderung verzichtet. Andererseits kann aber auch in Fällen, in denen dem Erklärenden ein entsprechender Erklärungswillen fehlt, eine Erklärung gleichwohl dann als Forderungsverzicht bzw. als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages bewertet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung im Sinne eines ernst gemeinten Forderungsverzichtes bzw. Angebotes zum Abschluss eines Erlassvertrages aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 7. Juni 1984, BGHZ 91, 324, Juris-Rn. u. a. 22; sowie BGH, Urteil vom 2. November 1989, IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, Juris-Rn. 17 – st. Rspr.]. So liegt der Fall hier: Das Stornieren einer Rechnung hat im allgemeinen Rechtsverkehr eine allgemein anerkannte Bedeutung dahin, dass der Aussteller der Rechnung die in dieser Rechnung verkörperte Forderung nicht mehr gegen den Rechnungs-adressaten geltend machen will, und der Beklagte konnte und durfte das „Stornieren einer Abrechnung“ in diesem Sinne verstehen und hat es auch in diesem Sinne verstanden. Für den Beklagten konnte ein Stornieren seitens der Klägerin mit dem vorgenannten Erklärungsinhalt auch durchaus einen Sinn machen. Er konnte durchaus die Vorstellung gehabt haben, dass die Klägerin sich mit ihrer Honorarforderung entgegen ihren bisherigen Äußerungen nunmehr doch ausschließlich an die B S halten und den Beklagten – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr persönlich in Anspruch nehmen wollte. Das Auslegen des Stornierens in diesem Sinne liegt im vorliegenden Streitfall nicht zuletzt auch deshalb nahe, weil eine plausible Erklärung zu der Frage, wie das „Stornieren einer Abrechnung“ denn anders zu verstehen gewesen sein könnte, weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist. Soweit die Klägerin die theoretische Möglichkeit anspricht, dass das Stornieren einer Abrechnung bedeute, dass die Abrechnung hinsichtlich der aufgeführten Abrechnungspositionen fehlerhaft sei, verfängt dies im vorliegenden Streitfall nicht. Denn die Klägerin hält sämtliche Einzelpositionen der umstrittenen Rechnung für richtig und hat auch in der mit Datum 20. Oktober 2015 neu ausgestellten Rechnung gegenüber dem Beklagten [SH I 8] genau dieselben Einzelpositionen in genau derselben Höhe abgerechnet, wie in der stornierten Rechnung vom 11. Juli 2014. Und auch auf computerprogramm-technische Gründe hat die Klägerin sich ohne Erfolg berufen. Insoweit mag es nachvollziehbar sein, dass die EDV bei der Klägerin – was nach den Bekundungen ihres Mitarbeiters aus der Einziehungsstelle, Herrn D, in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2017 vor dem Senat nicht ausgeschlossen werden kann – in der Weise programmiert ist, dass im Falle des Ausdruckens einer neuen Rechnung für eine bestimmte Behandlung [– etwa hier das Ausdrucken der Rechnung an die B vom 23. September 2015 –] automatisch zugleich die „Stornierung der Abrechnung“ in Bezug auf eine früher gestellte Rechnung zu derselben Behandlung [– hier etwa die ursprüngliche Rechnung an den Beklagten vom 11. Juli 2014 –] ausgedruckt wird. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Falle aber auch unter Berücksichtigung der Bekundungen des Mitarbeiters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2017 der Umstand, dass ein solches von der EDV möglicherweise automatisch ausgedrucktes Dokument mit einer Erklärung, die inhaltlich von der Klägerin nicht gewollt ist, gleichwohl abgesandt wird. Die Klägerin konnte auch erkennen, dass der Beklagte ihr Schreiben vom 23. September 2015 im Sinne eines Aufgebens der gegen ihn gerichteten Forderung verstehen konnte und durfte. Und sie hatte zudem durchaus die Möglichkeit, einen entsprechenden Anschein und eine entsprechende Vorstellung beim Beklagten zu vermeiden. Jedenfalls hätte die Klägerin für den Fall, dass das Stornieren am 23. September 2015 tatsächlich ein Versehen gewesen sein sollte und die Klägerin von ihrer Forderung gegen den Beklagten nicht habe abrücken wollen, spätestens am 1. Oktober 2015 gegenüber dem Beklagten – etwa im Wege einer Anfechtungserklärung – erklären können, dass es sich bei dem „Stornieren einer Abrechnung“ ihm gegenüber um ein nicht ernst gemeintes Versehen gehandelt hat. Denn am 1. Oktober 2015 hatte die Klägerin ihre an die B S gerichtete Rechnung [SH I 8], die zeitgleich mit dem „Stornieren einer Abrechnung“ gegenüber dem Beklagten am 23. September 2015 erfolgt ist, storniert [ebenfalls SH I 8]. Und spätestens bei dieser Gelegenheit hätte die Klägerin auf ihr „Stornieren einer Abrechnung“ gegenüber dem Beklagten vom 23. September 2015 aufmerksam werden müssen und für den Fall, dass sie von ihrer Forderung gegenüber dem Beklagten nicht abrücken wollte, erkennen müssen, dass gegenüber dem Beklagten ein entsprechender Klarstellungsbedarf besteht. Die Klägerin hätte sich auch ohne Weiteres mit einer entsprechenden Klarstellung an den Beklagten wenden können. Gleichwohl ist eine solche Erklärung und insbesondere auch eine förmliche Anfechtungserklärung nicht – zumindest nicht in der erforderlichen Weise unverzüglich [§ 121 BGB] – erfolgt. Und die Klägerin hat keinerlei Erklärung dafür abgegeben, warum sie sich am 1. Oktober 2015 nicht mit der Erklärung an den Beklagten gewandt hat, dass sie ihre Forderung gegen ihn keineswegs aufgeben möchte. Hätte sie dies am 1. Oktober 2015 getan, wäre sie im Übrigen dem Schriftsatz des Beklagten vom 8. Oktober 2015 zuvorgekommen, mit dem dieser nach der zutreffenden rechtlichen Bewertung des Landgerichts das Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages angenommen hat, mit der Folge, dass es nicht zu dem Abschluss eines Erlassvertrages gekommen wäre, weil eine andere Erklärung des Beklagten, die als Annahme des Angebotes der Klägerin bewertet werden könnte, nicht ersichtlich ist. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte das „Stornieren der Abrechnung“ tatsächlich im Sinne eines Forderungsverzichtes bzw. Angebotes zum Abschluss eines Erlassvertrages verstanden hat. Dafür spricht nicht zuletzt auch sein Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, mit dem er unter Bezugnahme auf das Stornierungsschreiben vom 23. September 2015 erklärt hat: „…besteht der klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten und ist die Klage abzuweisen“ [vgl. Bl. 67 d. A.]. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Schriftsatz hinzugefügt ist: „Selbst wenn ein unmittelbarer Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestünde, ist dieser verjährt. Vorsorglich wird … hiermit ausdrücklich die Verjährungseinrede geltend gemacht“ [vgl. Bl. 67/68 d. A.]. Denn dieser vorsorglich erhobene Verjährungseinwand dürfte als Ausdruck anwaltlicher Vorsorge zu bewerten sein, die vor dem Hintergrund der strengen Maßstäbe in der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung von Erklärungen als Erlassvertrag und vor dem Hintergrund der theoretisch bei der Auslegung von Erklärungen durch ein Gericht bei den betroffenen Parteien stets bestehenden Unsicherheiten durchaus nachvollziehbar ist. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass ihre Erklärung in dem Stornierungsschreiben vom 23. September 2015 nicht hinreichend klar gewesen sei. Insbesondere verweist sie in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, dass sie an den Beklagten ein schlichtes, durch Datenverarbeitung erstelltes Dokument mit der Überschrift „Stornierung der Abrechnung“ versandt habe, in dem keine Erläuterung zu dem Stornierungsgrund abgegeben werde. Denn zum einen enthält das umstrittene Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23. September 2015 ausdrücklich eine „Stornierung der Abrechnung“ und damit einen aus der Empfängersicht in der allgemeinen Verkehrsanschauung durchaus eindeutigen Erklärungsinhalt. Und zum anderen zeigt das Stornierungsschreiben der Klägerin an die B vom 1. Oktober 2015, an der die Klägerin auch im Nachhinein im Sinne eines Verzichtes auf die Forderung festhält, wie die Klägerin – aus ihrer Sicht ernst gemeinte – Stornierungen von Rechnungen vornimmt. Das genannte Stornierungsschreiben an die B vom 1. Oktober 2015 ist genauso gestaltet wie das Stornierungsschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23. September 2015. Insbesondere sind beide Schreiben im Wege der Datenverarbeitung maschinell erstellt und nicht unterschrieben, sind beide Schreiben mit der schlichten Angabe „Stornierung der Abrechnung“ überschrieben und enthalten beide Schreiben in der Rubrik „Stornierungsgrund:“ keine Angabe. Und in beiden Schreiben ist „im Kleingedruckten“ neben Hinweisen zur maschinellen Erstellung, zu nicht möglichen Rechnungsdurchschriften, zu den Zahlungsmodalitäten und zur Fälligkeit auch der Hinweis „Auf die Zahlung von Rechnungsbeträgen bis zu 1,50 Euro wird verzichtet“ aufgeführt. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem zuletzt zitierten Hinweis „im Kleingedruckten“ kein Widerspruch zu der Angabe „Stornierung der Abrechnung“. Denn die Stornierungsschreiben der Klägerin sind ausweislich der beiden zu den Akten gelangten Stornierungsschreiben offensichtlich in der Weise gestaltet, dass der ursprüngliche Rechnungsempfänger die fragliche Rechnung komplett in der ursprünglichen Form zugesandt bekommt mit dem durch die Überschrift „Stornierung der Abrechnung“ zum Ausdruck gebrachten Zusatz, dass diese storniert werde, und der Möglichkeit, in dem Feld „Stornierungsgrund:“ einen Grund für diese Stornierung anzugeben. Die Klägerin stellt sich auch ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass in dem umstrittenen Schreiben vom 23. September 2015 an den Beklagten die Tragweite der Erklärung der Klägerin nicht hinreichend klar werde. Denn das zeitgleich erfolgte Absenden des Stornierungsschreibens an den Beklagten und des Abrechnungsschreibens an die B lassen aus Sicht des Empfängers unmissverständlich erkennen, dass die Klägerin sich entschlossen hat, nunmehr ausschließlich zu versuchen, ihren Honoraranspruch für die unstreitig erfolgte Behandlung unmittelbar gegenüber der B S durchzusetzen und nicht mehr gegenüber dem Beklagten, auch wenn dies für die Klägerin im Ergebnis zur Folge haben konnte bzw. kann, dass sie ihren Honoraranspruch für die Behandlung des Beklagten nicht realisieren kann. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass und ggf. in welcher Weise die Klägerin sich gegenüber dem Beklagten die Möglichkeit vorbehalten hat, diesen lediglich vorübergehend zu schonen und im Falle einer erfolglosen Inanspruchnahme der B erneut auf Zahlung des Honorars in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin beruft sich schließlich auch ohne Erfolg darauf, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem umstrittenen Stornierungsschreiben an den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Klagerücknahme erklärt und darüber hinaus dezidiert die Auffassung vertreten habe, dass der Beklagte ungeachtet seines Streits mit der B zu der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens des Versicherungsschutzes für die abgerechnete Behandlung Schuldner der Honorarforderung ist, und dass der Beklagte sich mit der B erforderlichenfalls in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu der Frage auseinandersetzen müsse, ob für die fragliche Behandlung Versicherungsschutz besteht. Denn der Umstand, dass es zu einer Rücknahmeerklärung zeitnah nicht kommt, kann eine Reihe von Ursachen haben und etwa auf Kommunikationsproblemen innerhalb der Verwaltung der Klägerin bzw. in dem Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten beruhen. Für sich genommen bietet dieser Umstand keine Rechtfertigung dafür, eine klare materiell-rechtliche Erklärung der Klägerin anders auszulegen, als dies ihrem Wortlaut und den sonstigen im Rahmen der materiell-rechtlichen Auslegung zu berücksichtigenden Umständen entspricht. Prozessuale Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Es geht im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen um Tatsachenfragen und im Übrigen um die Anwendung geltenden Rechts sowie der hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätze und damit um eine Einzelfallentscheidung. Insbesondere besteht zwischen den Parteien kein Streit zu den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Erklärungen als Forderungsverzicht bzw. als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages. Vielmehr berufen sich beide Parteien gleichermaßen auf diese Grundsätze. Es besteht lediglich Streit zwischen den Parteien über die Anwendung dieser Grundsätze auf die hier umstrittene Erklärung und in der Folge über die Frage, was die Anwendung dieser von beiden Parteien anerkannten Grundsätze für den vorliegenden Einzelfall bedeutet. Berufungsstreitwert: 20.948,35 Euro