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Beschluss

3 U 72/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0710.3U72.16.00
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Tenor

Die Berufung der Streithelferin gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – AZ: 12 O 323/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Streithelferin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Streithelferin gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – AZ: 12 O 323/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Streithelferin. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: Die Berufung der Streithelferin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.02.2017 Bezug genommen. Eine Stellungnahme der Berufungsklägerin ist hierzu innerhalb der vielfach – zuletzt bis zum 04.07.2017 - verlängerten Frist nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 € festgesetzt.