Beschluss
20 U 111/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:0918.20U111.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.04.2017 – 10 O 241/16 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.04.2017 – 10 O 241/16 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten um den Fortbestand einer vom Kläger bei der Beklagten im Jahr 1998 unter der Nr. 000000 abgeschlossenen Rentenversicherung, welche der Kläger mit Kaufvertrag vom 03.09.2009 (GA 36, Anlage K 2) unter gleichzeitiger schriftlicher Abtretung sämtlicher Rechte und unter Bevollmächtigung zur Anzeige der Abtretung (Anlage XXX 2) an die Z-GmbH (im Folgenden: Z) veräußert hat. Nachdem die Z nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten (S. 3 der Klageerwiderung – GA 96) dieser mit Schreiben vom 07.09.2009 unter Vorlage der Abtretungsurkunde die Abtretung angezeigt und mit Schreiben vom 18.09.2009 (GA 93, Anlage XXX 4) die Kündigung der Rentenversicherung zum nächstmöglichen Termin erklärt hatte, rechnete die Beklagte den Vertrag zum 01.10.2009 ab und zahlte ihr das ermittelte Guthaben aus. Der Kläger ist – unter näherer Ausführung – der Auffassung, der Forderungskaufvertrag bzw. die Abtretung sei wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG (verbotenes Einlagegeschäft) und gegen § 2 Abs. 2 i.V. mit § 3 RDG (verbotene Rechtsdienstleistung) nach § 134 BGB nichtig. Es handele sich um gesetzliche Verbotsnormen, so dass der Anwendungsbereich der Schuldnerschutzvorschrift des § 409 Abs. 1 BGB nicht eröffnet sei. Die ausgesprochene Kündigung habe daher den Versicherungsvertrag nicht wirksam beenden können. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und ihm als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 000000 unverändert zwischen den Parteien mit allen zu seinen Gunsten damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der H-GmbH (vorherige Firma: Z-GmbH) erloschen ist, 2. sinngemäß: die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug genommen wird, in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, der Kläger müsse die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Z jedenfalls nach § 409 Abs. 1 S. 2 BGB gegen sich gelten lassen. Ungeachtet dessen verstoße die Forderungsübertragung an die Z weder gegen §§ 32 Abs. 1 S. 1 KWG, 134 BGB noch gegen §§ 3 RDG, 134 BGB. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge uneingeschränkt weiter verfolgt und geltend macht, das Landgericht hätte sowohl einen Verstoß gegen §§ 32 KWG, 134 BGB als auch – bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise – gegen §§ 3 RDG, 134 BGB feststellen müssen. Mit seinen Ausführungen zu § 409 BGB habe das Landgericht verkannt, dass diese Schuldnerschutzvorschrift im Falle der Nichtigkeit der Abtretung gem. § 134 BGB nach der Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar sei. Die Beklagte und der Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt, zu dem der Kläger Stellung genommen hat. II. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO vorliegen, ist sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 27.07.2017, an denen er auch unter Berücksichtigung der vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände festhält. Die Stellungnahme des Klägers, mit der er sich gegen eine Anwendung der Schutzvorschrift des § 409 Abs. 1 BGB zugunsten der Beklagten wendet, gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: 1. Der Kläger macht geltend, dass nach dem Urteil des BGH vom 11.01.2017 (IV ZR 340/13, Tz. 34 – 36) eine gegen die Bestimmungen des RDG verstoßende Abtretung von Versicherungsansprüchen als unerlaubte Rechtsdienstleistung gem. § 134 BGB absolut gegenüber jedermann – also auch gegenüber der Schuldnerin der abgetretenen Ansprüche – nichtig sei und dieser nicht die Rechtsmacht zukomme, über die Wirksamkeit der Abtretung zu entscheiden. Wäre der Beklagten im Streitfall die Berufung auf § 409 BGB gestattet, würde die nichtige Abtretung im Verhältnis zur Beklagten als wirksam behandelt. Die Beklagte hätte, wenn sie sich auf § 409 BGB berufen könne, letztlich doch die Rechtsmacht, über die Wirksamkeit der Abtretung zu entscheiden. Dieser Einwand verkennt weiterhin, dass die vorgenannte BGH-Entscheidung nicht zur Anwendbarkeit des § 409 BGB ergangen ist, sondern die Zahlungsklage der (Schein)Zessionarin gegen die sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufende Schuldnerin betraf, für deren Erfolg oder Misserfolg es nur darauf ankam, ob die Abtretung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig oder die beklagte Schuldnerin zumindest gehindert war, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Der – vom Kläger nicht vollständig wiedergegebene – rechtliche Hinweis des BGH (aaO, Tz. 36), der (dortigen) Beklagten komme „nicht die Rechtsmacht zu, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wirksamkeit der Vereinbarung zu entscheiden“, ist im Zusammenhang mit der dort ausweislich des Tatbestandes in § 3 Abs. 1 der AGB getroffenen Vereinbarung zu sehen, wonach Höhe und Auszahlung des Kaufpreises u.a. vom Eingang einer Bestätigung des Versicherers abhingen. Der BGH hat damit – nach dem Verständnis des Senats - lediglich einem Einwand der dortigen Revisionsführerin Rechnung getragen und zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsfolgen des Verstoßes einer Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht vom Verhalten der Beteiligten – dort: Verweigerung einer vertraglich vorgesehenen Bestätigung – beeinflusst werden können. Was sich daraus für die – sich überhaupt erst bei Unwirksamkeit der Abtretung stellende - Frage der Anwendbarkeit des § 409 BGB ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Schluss des Klägers, die Beklagte nehme, indem sie sich auf § 409 BGB berufe, die ihr nicht zustehende Rechtsmacht in Anspruch, über die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretung zu entscheiden, ist nicht tragfähig. Soweit der Kläger in diesem Kontext ausführt, dass die Versicherungsgesellschaft als Schuldnerin des Schutzes nach § 409 BGB nicht bedürfe, weil der Schutz vor dem Risiko einer Doppelzahlung bereits durch § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 RDG gewährleistet sei, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Der Kläger meint, dies aus den Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 11.01.2017 (aaO Tz. 35) herleiten zu können, wonach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG auch dem Schutz des Schuldners diene, dem nicht das Risiko aufgebürdet werden könne, an einen Nichtberechtigten zu leisten und im Ergebnis doppelt zahlen zu müssen. Er übersieht dabei, dass die rechtlichen Erwägungen des BGH sich auf die Gründe beziehen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungseinziehung auf fremde Rechnung - überhaupt – in den Tatbestand der Rechtsdienstleistung einzubeziehen und einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen, deren Verletzung gem. §§ 3 RDG, 134 BGB die Nichtigkeit der zu Einziehungszwecken erfolgten Abtretung zur Folge hat. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die in Verbindung mit §§ 3 RDG, 134 BGB die Unwirksamkeit der Abtretung erst bewirkende Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG den Schutz durch die eine Unwirksamkeit der Abtretung gerade voraussetzende Vorschrift des § 409 BGB überflüssig machen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Bezeichnenderweise legt der Kläger auch nicht dar, auf welche Weise der Schuldner konkret und in einer den Schutz des § 409 BGB entbehrlich machenden Weise durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG vor dem Risiko einer Doppelzahlung geschützt wird. Der Kläger verweist insoweit lediglich auf Möglichkeit des Schuldners, die Leistung an den Scheinzessionar unter Berufung auf die Nichtigkeit der Abtretung „wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG“ zu verweigern. Abgesehen davon, dass es erheblich zu kurz greift, den um das Risiko einer Doppelzahlung besorgten Schuldner auf eine schlichte Verweigerung der Zahlung zu verweisen, ist der Verstoß der Abtretung gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 2 S. 1, § 3 RDG – wie der Senat unter Ziff. 2 c) bb) (1) seines Beschlusses vom 27.07.2017 näher dargelegt hat - für den Schuldner in aller Regel, jedenfalls aber im vorliegenden Fall, nicht ohne weiteres erkennbar. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht ansatzweise auseinander. 2. Schließlich vermag der Senat auch dem Einwand des Klägers, nach den BGH-Entscheidungen vom 27.02.2007 (XI ZR 195/05 – Tz. 20, 23) und vom 10.02.2009 (VIII ZR 53/09) liege ein gesetzliches - die Anwendung des § 409 BGB ausschließendes - Abtretungsverbot auch dann vor, wenn gegen ein Verbotsgesetz verstoßen werde, das – wie im Streitfall - kein „ausdrückliches (spezielles) Abtretungsverbot“ enthalte, nicht zu folgen. Die genannten Entscheidungen verhalten sich nicht zur Frage der Anwendbarkeit des § 409 BGB. Schon deshalb geben sie nichts für die These des Klägers her, § 409 BGB sei auch dann unanwendbar, wenn das verletzte Verbotsgesetz – in der Diktion des Klägers – kein „ausdrückliches Abtretungsverbot“ enthalte. Im Übrigen ist dem Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH – VIII ZR 53/09 – nicht zu entnehmen, dass die im dortigen Fall verletzte Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB als gesetzliches Abtretungsverbot bezeichnet wird. Der BGH führt vielmehr aus (aaO, Tz. 10, 11), dass die dortige Abtretung von Vergütungsansprüchen der in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB genannten Berufsgruppen wegen Verstoßes gegen den vorgenannten Straftatbestand gem. § 134 BGB nichtig sei. Der Senat geht daher – wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt - bei der Frage der Anwendbarkeit des § 409 BGB weiterhin von den Entscheidungen des BGH vom 05.02.1987 – IX ZR 161/85 – und vom 12.07.2012 – IX ZR 210/11, Tz. 12 – aus, wonach für § 409 BGB lediglich dann kein Raum ist, wenn der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellende Gläubiger – anders als hier – über die Forderung nicht verfügungsberechtigt ist. 3. Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 24.04.2008 – VII ZR 42/07 -, wonach § 134 BGB dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs dient und gesetzliche Verbote nicht zur Disposition der Parteien stehen (aaO, Tz. 13), geltend macht, das Vertrauen auf die Wirksamkeit einer verbotsgesetzwidrigen Vereinbarung verdiene generell keinen Schutz, liegt das neben der Sache. § 409 BGB schützt nicht das Vertrauen des Schuldners auf die Wirksamkeit einer verbotswidrigen Vereinbarung, sondern das Vertrauen auf die ihm vom Gläubiger angezeigte Abtretung oder - § 409 Abs. 1 S. 2 BGB – auf die ihm vorgelegte, vom wahren Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde. 4. Der Klageanspruch ist schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten wegen Verletzung vertraglicher Prüfungs-, Warn-, Nachfrage- oder Beratungspflichten (§§ 6 Abs. 4 VVG, 280 Abs. 1, 311, 241, 242 BGB) durch die Beklagte gerechtfertigt. Soweit der Kläger meint, die Beklagte als Versicherungsunternehmen hätte den Zweitmarkt für Lebensversicherungen beobachten, angesichts der sofortigen Kündigung durch die Z deren Verstoß gegen § 32 KWG, zumindest aber das dubiose Geschäftsmodell der Z erkennen, ihn warnen und die unwirksame Kündigung zurückweisen müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Da ein Verstoß gegen die – lediglich die Z betreffende – Erlaubnispflicht des § 32 KWG allein die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit der Z und damit auch der von ihr erklärten Kündigung unberührt lässt (vgl. Ziff. I 1. des Hinweisbeschlusses des Senats), ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, die Kündigung aus diesem Grund zurückzuweisen. Dass die Beklagte im Hinblick auf den – hier unterstellten – Verstoß des Rechtsgeschäfts gegen § 3 RDG oder das aus Sicht des Klägers dubiose Geschäftsmodell der Z keine Warn- oder gar Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat, ergibt sich schon daraus, dass ihr – wie im Hinweisbeschluss dargelegt – der Vertrag über die Veräußerung der Versicherung nicht bekannt war und sie allein aufgrund der Kündigung und der Abtretungsanzeige keinen Anlass für eine Warnung an den Kläger hatte. Im Übrigen würde der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB, auf den sich die Beklagte mit Erfolg berufen kann, durch die Annahme einer schadensersatzbewehrten Prüfungs- und Warnpflicht konterkariert. Der Kläger kann das Risiko der von ihm autonom getroffenen wirtschaftlichen Entscheidung nicht im Wege des Schadensersatzes auf die Beklagte abwälzen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Berufungsstreitwert: 30.336,80 € (80% der Versicherungssumme)