Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 (28 O 41/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Klageabweisung im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin 15.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 03.03.2016 und hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 03.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, an die Klägerin weitere 526,58 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % und die Klägerin zu 57 % Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten vorliegend um eine Geldentschädigung nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin, die sowohl in Bezug auf ihre öffentlich bekannt gewordene Alkoholsucht als auch ihren Umgang mit dieser Krankheit vielfach durch Interviews in die Öffentlichkeit trat und Einzelheiten über ihre Krankheit, ihre Behandlung, ihren damaligen Alkoholkonsum und ihr weiteres Leben mit dieser Krankheit offenbarte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlagen B1 und B2 (AH II) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) verlegt das wöchentlich erscheinende Magazin „R.“. In Ausgabe Nr. N01 vom 21.11.2013 veröffentlichte sie im Innenteil dieses Magazins eine auf der Titelseite angekündigte und von der Beklagten zu 2) verfasste Berichterstattung unter der Überschrift „ W. K. - Alkohol Rückfall “. Ferner veröffentlichte die Beklagte zu 1) eine nahezu wortgleiche Berichterstattung auf der Internetseite www.R.-P..de mit der Überschrift „ Alkohol Rückfall – W. K. trinkt wieder! “. Inhalt der beiden Berichterstattungen ist u.a. die Schilderung eines öffentlichen Auftritts der Klägerin am 21.11.2013 auf einer C. Programmpräsentation im Theater N. in I., damals der erste öffentliche Auftritt der Klägerin seit längerer Unterbrechung infolge ihrer Alkoholerkrankung. In den Berichterstattungen wurde der Vorwurf gegenüber der Klägerin erhoben, sie habe auf dieser Veranstaltung wieder Alkohol zu sich genommen und somit einen „Alkoholrückfall“ erlitten. Wegen der Details der Berichterstattungen wird auf Anlagen K1 und K2 (AH I) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird zudem auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.03.2017 nach Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Klägerin sowie der Beklagten zu 2) der Klage vollumfänglich stattgegeben und der Klägerin eine Geldentschädigung von 35.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zuerkannt. Es ist davon ausgegangen, dass wegen der in das Zivilrecht – auch für Geldentschädigungsansprüche – zu transferierenden Beweisregel des § 186 StGB die Beklagten den Wahrheitsbeweis für die streitgegenständlichen Behauptungen zum angeblichen Alkoholrückfall der Klägerin hätten führen müssen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dieser Beweis aber nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt sei. Angesichts der Umstände des Einzelfalles sei u.a. wegen des fehlenden berechtigten Informationsanliegens und der zumindest groben auf Beklagtenseite Fahrlässigkeit unter Missachtung der journalistischen Sorgfalt – auch angesichts der absehbaren Folgen für die als unprofessionelle Lügnerin dargestellte Klägerin - eine entsprechend hohe Geldentschädigung erforderlich. Ein Verweisen auf eine Gegendarstellung oder einen Widerruf sei für die Klägerin nicht zuzumuten gewesen und es sei auch nicht zu beanstanden, dass sie zunächst den Ausgang des in Berlin streitig geführten Rechtsstreits betreffend das von der Beklagten zu 1) zurückgewiesene Unterlassungsbegehren abgewartet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 105 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Sie rügen, dass das Landgericht schon die Subsidiarität der Geldentschädigung hinter – hier unstreitig nie verfolgten - Gegendarstellungs- und Berichtigungsansprüchen verkannt habe; schon deswegen scheide ein Anspruch auf Geldentschädigung aus. Auch sei die Beweiswürdigung durch das Landgericht fehlerhaft erfolgt. So habe das Landgericht u.a. die widersprüchlichen und nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherung korrigierten Ausführungen der Klägerin ebenso wenig ausreichend gewürdigt wie die tendenziösen und gleichsam widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen U.. Dieser habe im Berliner Parallelverfahren u.a. auch eine Frage zu seiner zuvor gegensätzlichen Aussage zum Trinkverhalten der Beklagten zu 2) dem Gericht bewusst nicht beantwortet und ihm sei auch nicht abzunehmen, dass er als angeblich psychologisch geschulte Person gleich mehrfach allein zwei Gläser Sekt vor den Augen seiner alkoholkranken Lebensgefährtin geleert haben soll. Auch sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Zeugin L. von der Klägerin ohne erkennbaren Grund erst im hiesigen Verfahren und nicht bereits im Vorverfahren benannt worden ist und man die Beklagte zu 2) als in der Klageerwiderung benannte Zeugin offenbar prozessual durch die Klageerweiterung habe „ausschalten“ wollen. Die Beklagte zu 2) habe selbst widerspruchsfrei ausgesagt. Zumindest sei die Höhe der ausgeurteilten Geldentschädigung – zumal nur 30.000 EUR beantragt worden seien – übersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 193 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 07.11.2017 (Bl. 252 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten beantragen sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 – 28 O 41/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere richte sich die streitgegenständliche Berichterstattung gegen die Grundlagen der Persönlichkeit der Klägerin, die als „Lügnerin“ dargestellt, der zu Unrecht Krankheitssymptome angedichtet und die obendrein als unprofessionell ins falsche Licht gerückt worden sei. Wegen der Sensibilität des Alkohol-Themas für die Klägerin habe eine andere Ausgleichsmöglichkeit nicht bestanden, zumal das Thema durch Gegendarstellung oder Widerruf nur ohne Not erneut in die Öffentlichkeit getragen worden wäre und dies in der für die Klägerin sehr kritischen Phase eines erneuten Karriereaufbaus und in Bezug auf eine Veranstaltung, die insbesondere dem Neubeginn ihrer Karriere als Schauspielerin nach dem erfolgreichen Alkoholentzug haben dienen sollen. Im Gegenzug hätten die Beklagten seinerzeit über mehrere Wochen versucht, einen vermeintlichen Alkoholrückfall der Klägerin zu „orchestrieren“ und dann hier – vorsätzlich mit einer enorm karriere-, image- und rufschädigenden Wirkung, die auch eine empfindliche Geldentschädigung aus Präventionsgründen rechtfertige – in Verbindung mit dem der Beklagten zu 2) gegebenen Interview zugeschlagen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei im Übrigen zutreffend erfolgt. Die Beklagte zu 2) habe bei ihrer Vernehmung gerade nicht widerspruchsfrei und auch insgesamt nicht überzeugend – etwa mit Blick auf das angebliche Löschen einer Tonbandaufnahme – ausgesagt. Die Zeugin L. sei nicht allein wegen ihrer späten Benennung erst im hiesigen Verfahren unglaubwürdig. Auch der Zeuge U. sei glaubwürdig und habe sich – entgegen der Berufungsbegründung – auch nicht in Widersprüche verstrickt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 26.09.2017 (Bl. 219 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 22.11.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung und folgerichtig auch wegen eines Teils der außergerichtlichen Kosten. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung (nur) in tenoriertem Umfang aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB zu. a) Verfahrensmäßig rügt die Berufung zu Unrecht, dass erstinstanzlich nur 30.000 EUR beantragt worden seien und das Landgericht gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen habe. Zum einen ist ohnehin ein trotz § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässiger sog. unbezifferter Antrag gestellt, so dass vom Gericht über Mindestvorausstellungen der Klägerseite hätte hinausgegangen werden können. Zum anderen ist mit der Klageerweiterung (Parteierweiterung) der Mindestbetrag auf 35.000 EUR erhöht worden und dieser Antrag ist auch im Termin gestellt worden. Es sind weder Protokoll- noch Tatbestandsberichtigungsanträge, letzteres mit Blick auf im Urteil wiedergegebenen erstinstanzlichen Anträge, angestrengt worden. Zudem wäre selbst bei einer Verletzung des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO der Antrag auf Zurückweisung der Berufung als stillschweigende Klageerweiterung zu behandeln (vgl. etwa Zöller/ Feskorn , ZPO, 32. Aufl. 2017, § 308 Rn. 7) und hier dann sachdienlich und nach § 533 ZPO auch im Übrigen zulässig. b) Das Landgericht hat im Übrigen – worauf hier zur Meidung von Wiederholungen verwiesen werden kann – die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch zutreffend aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann dabei nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens – der nicht notwendigerweise Vorsatz oder auch grobe Fahrlässigkeit zu erreichen braucht - zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet dabei ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne jede Sanktion bleiben würden mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. etwa nur BGH v. 24.05.2016 – VI ZR 496/15, BeckRS 2016, 11843 Tz. 9 sowie BVerfG v. 02.04.2017 – 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Tz. 10 jeweils m.w.N.). Entscheidend ist dabei u.a. auch, ob aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein unabweisbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich besteht. c) Diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldentschädigung sind hier zwar dem Grunde nach gegeben, rechtfertigen indes nur eine geringere Geldentschädigung als vom Landgericht zuerkannt. aa) Es liegt mit dem Landgericht eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin in Form der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die Klägerin vor. Der Wahrheit zuwider ist berichtet worden, die Klägerin habe bei der Veranstaltung im Theater N., d.h. bei einem öffentlichen und beruflichen Anlass, nach Alkohol gerochen und gelallt, mithin sichtlich einen „Alkoholrückfall“ erlitten, obwohl die Klägerin in der Öffentlichkeit zuvor und auch noch in dem Interview mit der Beklagten zu 2) verlautbart habe, keinen Alkohol mehr zu trinken und ihre Erkrankung im Griff zu haben. Dabei handelt es sich um unwahre und deswegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin als Rahmenrecht rechtswidrig verletzende Tatsachenbehauptungen. Selbst wenn man die Bezeichnung „Alkoholrückfall“ wegen der wertenden Elemente als Meinungsäußerung ansehen wollte, ist auch diese unzulässig, wenn der Tatsachenkern – wie hier – unwahr ist, also die Wertung selbst auf erkennbar unwahren Tatsachen beruht. (1) Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Richtigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen nicht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen worden ist. (a) Es hat dabei – was die Berufung auch nicht mehr angreift – zunächst zutreffend die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen als solche i.S.d. § 186 StGB angesehen und die dort zum Ausdruck kommende Beweisregelung auf den streitgegenständlichen Geldentschädigungsanspruch übertragen (so auch BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, ZUM-RD 2014, 145, 149 Tz. 24); also den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen überbürdet. (b) Der Senat hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen (hier: die nicht erweisliche Wahrheit der Tatsachenbehauptungen) seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, weil nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten. Denn solche Zweifel zeigt weder die Berufungsbegründung konkret auf noch sind sie nach Aktenlage gegeben. (aa) Die Berufungsbegründung wiederholt vor allem die bereits in erster Instanz im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2017 (Bl. 138 ff. d.A.) vorgebrachten Argumente, mit denen sich das Landgericht beim Absetzen seiner Entscheidung bereits hat auseinandersetzen können und ersichtlich auch auseinandergesetzt hat. Dass diese Argumente nicht allesamt in die schriftlichen Entscheidungsgründe eingeflossen sein mögen, ist im Hinblick auf § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht per se zu beanstanden. (bb) Richtig ist zwar, dass die Zeugin L. von der Klägerin ohne Angabe von Gründen erst im hiesigen Verfahren und nicht schon – was ggf. nahe gelegen hätte - im höchst streitig geführten Unterlassungsprozess in Berlin benannt worden ist, doch macht allein dies die Bekundungen der Zeugin nicht unglaubhaft bzw. diese selbst als Person nicht unglaubwürdig. Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung insbesondere auch keinesfalls ausgeführt, dass es dieser Zeugin bedenkenlos folgen will. Es hat nur aufgrund der im angegriffenen Urteil zutreffend erkannten Widersprüchlichkeiten und Unwahrscheinlichkeiten die gegenteiligen Bekundungen der beklagtenseits benannten Zeugin und der Beklagten zu 2) bei ihrer Anhörung als nicht ausreichend angesehen, allen noch verbleibenden vernünftigen Zweifeln Schweigen zu gebieten, was für eine Beweisführung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO aber (mindestens) erforderlich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946). Dass das Landgericht insbesondere die genaue und sichere Lokalisierbarkeit der Herkunft eines feinen Alkoholgeruchs in Frage gestellt hat, ist nach der Lebenserfahrung auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Manche Damen- oder Herrenparfums, von anderen Personen ausgehender Alkoholgeruch oder gar ggf. versehentlich verschüttete Getränke tragen Verwechslungsgefahr in dieser Hinsicht in sich und es darf insbesondere auch nicht vergessen werden, dass der Klägerin keinesfalls der Genuss großer Mengen Alkohol oder gar hochprozentiger Alkoholika mit u.U. größerer Geruchswirkung (z.B. Anisschnaps, Whisky etc.) vorgeworfen wird und unstreitig keiner der Zeugen wirklich ein Trinken gesehen haben will. (cc) Ohne Belang ist auch, dass das Landgericht die Verweigerung des Zeugen U. mit Blick auf seine Bekundungen im Berliner Verfahren in Bezug auf die Beklagte zu 2) (S. 11 Protokoll = Bl 103 d.A.) nicht mehr explizit bei seiner Beweiswürdigung verwertet hat. Die Beweiswürdigung lässt durchaus Zweifel daran erkennen, dass der Zeuge U. – dessen Bekundungen in der Tat erkennbare Entlastungstendenzen zeigten und erhebliche Widersprüche aufwiesen – das Landgericht überzeugt hat. Das spielte aber schon deswegen keine tragende Rolle, weil eben auch die beklagtenseits benannte Zeugin und die Beklagte zu 2) bei ihrer Anhörung aus den dargelegten Gründen nicht überzeugen konnten. (dd) Aus den gleichen Gründen ist ohne Bedeutung, dass das Aussageverhalten des Zeugen U. und auch der Klägerin in anderen Verfahren, mit denen der Senat befasst war, nicht unproblematisch gewesen sein mag. (ee) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass das vermeintliche Indiz für einen Alkoholkonsum mit den Belegen des Zimmerservices sich unstreitig als gegriffen und nicht tragfähig erwiesen hat und ebenfalls nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen war. (ff) Aus Sicht des Senats streitet zudem tendenziell für die Beweiswürdigung des Landgerichts und damit gegen die Annahme von „Zweifeln“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass die äußerst prominente Klägerin damals stark im Focus der Öffentlichkeit stand, dennoch aber niemand die Klägerin bei dem angeblichen, ja mehr oder weniger „offenen“ Trinken auf der Veranstaltung mit ganz erheblicher Pressepräsenz gesehen haben will und/oder andere anwesende Pressemitglieder nicht seinerzeit vergleichbare Berichte lanciert haben. Denn immerhin hätte der Vorfall – wie die streitgegenständliche Berichterstattung zeigt – für manche Presseorgane einen gewissen „Sensationscharakter“ gehabt. Dass ein Alkoholrückfall der Klägerin auf der Veranstaltung „unentdeckt“ geblieben sein soll, selbst bei einem Trinken nur beim Rauchen draußen in gewisser räumlicher Abgeschiedenheit, erscheint unwahrscheinlich. Angesichts der unstreitigen Alkoholerkrankung der Klägerin wäre zudem nach der Lebenserfahrung in einem solchen Fall mit größerem Alkoholkonsum und deutlicheren Ausfallerscheinungen der Klägerin zu rechnen gewesen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Beklagten zu 2) spricht ferner, dass die angebliche Tonaufnahme einfach gelöscht worden sein soll. Selbst wenn die Aufnahme – wie die Zeugin meinte – qualitativ sehr schlecht gewesen ist, war sie – wie die Zeugin auch meinte – nicht gänzlich ohne Aussagekraft; dass Journalisten bei einer derart reißerischen Berichterstattung mit erkennbarem Streitpotential die Aufnahme einfach gelöscht haben sollen, erscheint ebenfalls eher wenig überzeugend. (2) Die Beklagten können sich – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat – jedenfalls wegen der Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen, so dass es bei der aufgezeigten Beweislastverteilung bleibt. Allein ein Vertrauen auf die sichere Lokalisierbarkeit rein olfaktorischer Wahrnehmungen ohne andere objektivierbare Beweismittel und ohne Einholung einer Stellungnahme der Klägerin zu den Vorwürfen genügt jedenfalls angesichts der Schwere der der Klägerin gemachten Vorwürfe und der für diese absehbaren Folgen der Berichterstattung nicht. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Aufdeckung von Widersprüchlichkeiten zwischen dem tatsächlichen Verhalten und der öffentlichen Selbstdarstellung Prominenter wegen deren Vorbild- und Orientierungsfunktion u.U. ein Berichterstattungsinteresse begründen kann und es ist nicht zu entscheiden, ob – wofür mit dem Landgericht alles spricht – hier nur eine boulevardeske Berichterstattung zur Befriedigung der Neugier mancher Leserkreise vorlag. bb) Die vorstehend aufgezeigte Persönlichkeitsverletzung der Klägerin ist mit den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 9 f. der angegriffenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch „schwerwiegend.“ Die Darstellung der Klägerin als vermeintlich rückfällig gewordene Alkoholikerin stellte diese nicht nur als charakterschwach dar, sondern – weil es um einen beruflichen Anlass ging – auch als hochgradig unprofessionell. Zudem wurde die Klägerin als Lügnerin gebrandmarkt. Dies war nicht nur für Fans und Freunde abschreckend, sondern gerade auch für potentielle Auftraggeber der Klägerin, die damals nach ihrer krankheitsbedingten Ausfallzeit wieder versuchte, Fuß im alten Beruf zu fassen und die – mag generell auch das Vertrauen in die dauerhafte und sichere Abstinenz von Alkoholikern nicht sonderlich stark ausgeprägt sein – die Klägerin gerade damals hart traf. Die Klageschrift betont zudem zutreffend, dass die Verbindung mit der Mutterrolle auf der Titelseite wegen des Zusammenspiels von „ „Zitat wurde entfernt““ und „ „Zitat wurde entfernt“ “ - mag dies im Innenteil auch eher nur auf die Trennung bezogen worden sein – zusätzlich ehrabschneidend war. Auf die von der Klägerin im Termin vor dem Senat geschilderten sonstigen persönlichen und beruflichen Auswirkungen – die obendrein bestritten und nicht unter Beweis gestellt sind – kam es dann nicht mehr an. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung wird insbesondere auch nicht dadurch gänzlich in Frage gestellt, dass die Klägerin zuvor mit ihrer Alkoholerkrankung selbst offensiv umgegangen ist. Gerade angesichts des früheren „Bekenntnisses“ der Klägerin zu ihrer Alkoholkrankheit, die zunächst nicht freiwillig, sondern wegen ihrer starken Alkoholisierung in einer Sendung öffentlich bekannt geworden war, trafen die oben geschilderten unwahren Tatsachenbehauptungen und Vorwürfe die Klägerin trotz ihrer weitgehenden Selbstöffnung durchaus, warfen ohne Not Zweifel an ihrer Charakterstärke und – angesichts gegenteiliger Bekundungen – Wahrheitsliebe auf und ließen sie als Lügnerin erscheinen. Das Medienverhalten der Klägerin ist – dazu unten mehr – dann nur bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. cc) Ein Verschulden der Beklagten lag – wie ausgeführt – ebenfalls vor. Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit bestand mit dem Landgericht nicht. Richtig ist zwar, dass das Institut der Geldentschädigung im Prinzip subsidiär ist (BVerfG v. 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591) und nicht – nach dem Motto: „Dulde, aber liquidiere“ – dazu bestimmt sein kann, eine rechtswidrige Berichterstattung in eine Einnahmequelle umzumünzen. Deswegen kann zwar regelmäßig keine Geldentschädigung verlangt werden, wenn gegen die Veröffentlichung unwahrer ehrenrühriger Tatsachenbehauptung nicht mit Gegendarstellungs- und Richtigstellungsverlangen vorgegangen worden ist (statt aller Soehring , in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 29a, 30a m.w.N.). Das ist aber anerkanntermaßen anders, wenn der Betroffene gute Gründe dafür anführen kann, dass es in seinem überwiegenden Interesse lag, die Öffentlichkeit nicht erneut mit dem Vorgang zu befassen ( Soehring , a.a.O., Rn. 29a). So lag der Fall – entgegen den Beklagten – aber auch hier, weil es der Klägerin mit dem Landgericht nicht zumutbar war, zunächst Gegendarstellungs- oder Richtigstellungsansprüche zu verfolgen. Insbesondere eine Gegendarstellung war schon wegen der Sensibilität des Themas für die Klägerin und ihre berufliche Zukunft untunlich und hätte den vermeintlichen Vorfall nur erneut in die Öffentlichkeit getragen. Bei der Gegendarstellung wäre dies verbunden gewesen mit der Gefahr eines entsprechenden sog. Redaktionsschwanzes und dadurch verursachten weiteren Beeinträchtigungen. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die zeitnahe Durchsetzung gerade von Richtigstellungsbegehren angesichts des Prozessverlaufs im Unterlassungsverfahren nicht zu erwarten war. Mit zunehmender Zeitdauer wäre die Durchsetzung solcher Ansprüche aber wegen des sensiblen Themas kontraproduktiv geworden und hätte die „Alkoholgeschichte“ nur erneut für die Öffentlichkeit zum Boulevard-Thema gemacht. Die Beklagten verkennen insbesondere, dass sich ein Verzicht auf die Verfolgung von Richtigstellungsansprüchen hier schon deswegen nicht auswirken konnte, weil selbst bei einem Verfolgen derselben eine Geldentschädigung kumulativ noch verlangt werden kann. Denn die Genugtuungsfunktion einer Richtigstellung tritt zurück, wenn der Verletzer eine Richtigstellung ohnehin verweigert und der Verletzte die Erfüllung erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt (BGH v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 864). Genau dies wäre hier aber – wie der Unterlassungsprozess zeigt – der Fall gewesen. dd) Mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf S. 10 f. der Entscheidungsgründe besteht dann auch ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Unschädlich ist insbesondere, dass die Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Geldentschädigungsanspruchs zunächst zugewartet hat. Zwar kann das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten entfallen bzw. zumindest geringer werden (vgl. etwa Senat v. 28.08.2017 – 15 U 86/17, n.v.), doch hat der Senat bereits entschieden, dass das im Einzelfall anders sein kann, wenn ein sachlicher Grund für ein Zuwarten besteht, etwa weil der Verletzte schon gezwungen ist, selbst die Unterlassungsansprüche bereits mit gerichtlicher Hilfe streitig durchzusetzen. Hier kann es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als gerechtfertigt erscheinen, zunächst die Frage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Rechtsstreit um den Unterlassungsanspruch zu klären und den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung dann im Anschluss erst zeitnah gerichtlich geltend zu machen (Senat a.a.O.; vgl. auch Senat v. 16.11.2017 – 15 U 71/17, n.v.). So liegt der Fall auch hier: Die Klägerin hat zeitnah nach der Veröffentlichung den Anspruch auf Geldentschädigung erstmals gegenüber der Beklagten zu 1) i.H.v. 20.000 EUR außergerichtlich geltend gemacht mit Aufforderungsschreiben vom 05.11.2014 (Anlage K 5, AH I) und angesichts des laufenden Unterlassungsverfahrens dann zunächst vertretbar davon abgesehen, weitere kostenpflichtige gerichtliche Schritte einzuleiten. Nach Abschluss des Berliner Verfahrens hat sie dann unverzüglich den Geldentschädigungsanspruch wieder aufgegriffen und dann gerichtlich geltend gemacht. ee) Indes ist die vom Landgericht zuerkannte Geldentschädigung von 35.000 EUR – wie eingangs bereits betont – überhöht und nur der tenorierte Betrag erforderlich, aber auch ausreichend zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen. (1) Zwar ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – wie auch die Klageschrift betont – zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) getreu ihrer inhaltlichen Ausrichtung durch die „Exklusivstory“ aus Gründen der Auflagensteigerung gehandelt hat, um marktschreierisch den vermeintlichen Fehlgriff der - trotz und vielleicht auch gerade wegen ihrer Alkoholgeschichte - prominenten Klägerin auszunutzen und die Aufmerksamkeit der Leser so auf sich zu richten. Bei der Bemessung der Geldentschädigung ist auch die hohe Auflagenstärke des bundesweit vertriebenen Blatts (190.000 Exemplare) und die Eingriffstiefe durch die groß aufgemachte Titelstory zu berücksichtigen. (2) Indes hat das Landgericht den Präventionsgedanken insgesamt hier etwas überbewertet, weil insbesondere ein – insofern sonst sicher relevantes ( Soehring , a.a.O., Rn. 34b) - vorsätzliches Fehlverhalten der Beklagten nicht festzustellen ist und insbesondere nicht eine angebliche „Orchestrierung“ des Geschehens mit einer bewusst falschen Berichterstattung über einen „Alkoholrückfall“ der Klägerin als Teil einer gegen diese gerichteten „Medienkampagne.“ Zwar kann – wie oben ausgeführt – sicher ein grob fahrlässiges und die journalistische Sorgfaltspflicht missachtendes Verhalten der Beklagten in die Gesamtabwägung eingestellt werden, mehr aber eben auch nicht. (3) Besonders zu berücksichtigen ist zudem – wie im Termin vom Senat auch bereits ausgeführt – jedenfalls bei der gebotenen Gesamtabwägung, dass die Klägerin ihr Privatleben und dort speziell das Thema Alkohol zuvor lange selbst mit allen Details bereitwillig und fortlaufend in die Öffentlichkeit getragen hat. Der Gedanke einer solchen sog. Selbstöffnung ist zwar primär bei der Frage einer Verletzung der Privatsphäre von Belang (vgl. etwa BGH v. 02.05. 2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Tz. 20) und lässt nicht den Schutz vor der Behauptung unwahrer Tatsachen gleichsam gänzlich in Wegfall geraten. Indes ist Voraussetzung für eine Geldentschädigung u.a., dass eine unrichtige Darstellung des Betroffenen sich auf das Bild, das sich die Öffentlichkeit von der Person macht, weiter abträglich auswirkt und den Betroffenen der öffentlichen Geringschätzung preisgibt; es darf also nicht etwa nur um eine Überzeichnung ohne weitere zusätzliche Beeinträchtigung des Lebensbildes gehen (vgl. Senat v. 16.11.2017 – 15 U 71/17, n.V. und etwa Soehring , in: Soehring/Hoene, a.a.O., § 32 Rn. 26a, 33; Burkhardt , in: Wenzel, a.a.O., Kap 14 Rn. 106, 109, 129). Speziell in Fällen der Boulevardberichterstattung - wie vorliegend – ist mit Blick auf diesen allgemeinen Gedanken zu berücksichtigen, dass ein Star wie die Klägerin ebenso von überpointierten Personality-Geschichten lebt wie die einschlägigen Presseorgane im Gegenzug von ihr. Die Klägerin muss als in der Unterhaltungsöffentlichkeit bekannte prominente Person, die leichten Zugang zu Unterhaltungsmedien hat und fortlaufend zur eigenen Vermarktung nutzt, in dieser fast symbiotischen Beziehung eine mit einer Berichterstattung einhergehende gewisse Beeinträchtigung ihres Images im Hinblick auf die zugleich erzielten Aufmerksamkeitsgewinne als eine Art „Vorteilsausgleich” im Ergebnis zwar nicht per se immer und einschränkungslos hinnehmen, aber im Zweifel doch eher dulden. Sie kann bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen jedenfalls nicht ohne weiteres eine, jedenfalls keine übermäßig hohe Geldentschädigung mehr verlangen, weil dies dieser besonderen Beziehung nicht ausreichend Rechnung tragen und das insgesamt geringere Genugtuungsbedürfnis hier verkennen würde (siehe auch OLG Stuttgart v. 22.04.1981 - 4 U 12/81, AfP 1981, 362 = NJW 1981, 2817 – S. E. und Senat v. 23.03.1982 - 15 U 113/81, AfP 1982, 181; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 14 Rn. 129; Soehring , a.a.O., § 32 Rn. 33). Der Senat verkennt dabei ganz ausdrücklich nicht, dass es dabei zumeist eher um Fälle einer Privatsphäreverletzung in den Grenzbereichen einer Selbstöffnung und kleinere Unwahrheiten in Randbereichen des „Show-Business“ gehen wird, so dass hier wegen der – wie gezeigt – rufschädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen sicherlich kein gänzlicher Wegfall des Bedürfnisses für eine Geldentschädigung anzunehmen ist. Indes ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch den öffentlichen Umgang mit ihrer Alkoholerkrankung, ihrer Behandlung und ihrem (damals) neuen Lebensgefährten fast zwangsläufig Spekulationen über die Haltbarkeit ihrer Abstinenz – und um nichts anderes geht es vorliegend – angesichts ihres medienwirksam aufbereiteten Entzugs fast provoziert und für Presseorgane wie die Beklagte zu 1) erst so besonders interessant gemacht hat. Das rechtfertigt zwar mit dem Landgericht fraglos – was der Senat erneut deutlich machen will – keinesfalls das Verbreiten haltloser Tatsachenbehauptungen über die Klägerin, relativiert aber dennoch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände das Ausmaß der Beeinträchtigung und ist daher- weil ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht festzustellen ist – ebenfalls in Rechnung zu stellen (vgl. allg. auch Löffler/ Steffen , PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 LPG Rn. 336 und – freilich für Privatsphäreverletzung - BGH v. 25.05.1965 - VI ZR 19/64, GRUR 1966, 157 - "Wo ist mein Kind?" und für Bildnisverwendung auch Senat v. 15.07.1997 - 15 U 215/96, OLGR 1997, 274 – nackter Strandläufer sowie BGH v. 07.01.1969 - VI ZR 202/66, GRUR 1969, 301- "Spielgefährtin II"; vgl. zudem den Fall LG Berlin v. 27.06.2006 – 27 O 250/06, AfP 2006, 388 m. zust. Anm. Boksanyi ). (4) Weniger relevant bei der Abwägung ist, dass die Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs zugewartet hat, weil dies aus den eingangs genannten Gründen zumindest vertretbar erschien. Eher von Bedeutung erscheint indes, dass sie ihr Bedürfnis zunächst mit 20.000 EUR beziffert und dann erst später erhöht hat, obwohl bei einer entsprechend schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ein von Anfang an stringenteres Vorgehen zu erwarten gewesen wäre. (5) Unter Berücksichtigung des Vorgenannten erscheint dem Senat dann keinesfalls die – auch im Laufe des Rechtsstreits erst erhöhte – Geldentschädigung von 35.000 EUR angemessen und auch nicht der zunächst klägerseits einverlangte Betrag von 20.000 EUR, sondern in umfassender Abwägung aller Belange schlussendlich ein Betrag in Höhe von 15.000 EUR. 2. Mit dem Landgericht sind dann Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) zu zahlen. Zudem besteht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten, bei denen aus dem zutreffenden Gegenstandswert (bis 16.000 EUR) eine (vgl. § 308 Abs. 2 ZPO) eingeklagte 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und USt zu erstatten war, also 526,58 EUR (= 650 EUR mal 0,65 + 20 EUR + MWSt). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.000 EUR