Beschluss
6 U 151/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0110.6U151.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 06.09.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 43/17 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 06.09.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 43/17 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. I. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass aufgrund der Nutzung des Gütesiegels durch den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG besteht, weil die angesprochenen Verkehrskreise durch die Nutzung des Gütesiegels in die Irre geführt werden. Der Hinweis auf ein Prüfzeichen hat für die geschäftliche Entscheidung über den Erwerb des damit versehenen Produkts eine erhebliche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 – LGA tested, mwN). Ein Prüfzeichen liefert in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt oder einer Firma. Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware oder Firma (vgl. Weidert in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 C Rn. 248) nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Es wird daher erwartet, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt oder die mit dem Prüfzeichen versehene Firma von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 – LGA tested). Davon ausgehend entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dem Gütesiegel des Beklagten, dass die Firmen, die von dem Beklagten berechtigt wurden, das Siegel zu führen, nach objektiven Vorgaben auf die Einhaltung bestimmter von dem Beklagten definierter Standards geprüft wurden. Diese Erwartung erfüllt der Beklagte bei Vergabe des Gütesiegels indes nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beklagten im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens gestellten Fragen im Grundsatz geeignet sind, diesen Anforderungen zu genügen. Allerdings ist bei der Frage, ob das Bewertungsverfahren den vorstehend dargestellten Grundsätzen entspricht, auf die von der Beklagten durchgeführte Prüfung abzustellen. Denn nur unter Berücksichtigung der konkreten Prüfung, die der Vergabe des Gütesiegels zugrunde liegt, kann festgestellt werden, ob die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise an das Gütesiegel erreicht werden. Für die Annahme einer für eine Qualitätsprüfung geeigneten Fragestellung spricht hier, dass durch die Fragen, die der Akkreditierung nach dem Vortrag des Beklagten zugrunde liegen, bestimmte Standards für das Verhalten des zu prüfenden Unternehmens im Markt abgefragt werden. So wird beispielsweise die Struktur des Unternehmens beleuchtet. Dabei spielen unter anderem vorhandene Kommunikationswege und im Unternehmen installierte Regelungen zur Bekämpfung der Korruption eine wesentliche Rolle. Auch wird abgefragt, in welchem Umfang und im Rahmen welchen Prozesses innerhalb der betrieblichen Abläufe bestimmte Daten erhoben werden, die zu einer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit bestimmter Prozesse erforderlich sind. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten indes, dass der Verleihung des Gütesiegels eine objektive Prüfung durch eine unabhängige Stelle vorausgegangen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Siegel des Beklagten nicht. Denn die Erteilung des Gütesiegels erfolgt alleine auf der Grundlage eines vom jeweiligen Interessenten ausgefüllten Fragebogens und der damit erteilten Selbstauskunft. Die Selbstauskunft genügt der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise an die objektive Prüfung der für die Vergabe erforderlichen Kriterien nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2012 – 14 U 167/12, MMR 2012, 679; Weidert in Harte/Henning aaO, § 5 C Rn. 281). Dabei kann der Senat die Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund seiner Spezialisierung im Wettbewerbsrecht selbst beurteilen, selbst wenn sich die Werbung ausschließlich an Fachkreise richtete. II. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.