OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 U 94/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0117.5U94.17.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.05.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 487/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.05.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 487/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). G r ü n d e: I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 3.045,81 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen. Im Hinblick auf die mit der Berufung vorgebrachten Einwände sieht sich der Senat lediglich zu folgenden, ergänzenden Anmerkungen veranlasst: Nachdem die Beklagte den Anwaltsvertrag, der als ein Vertrag über Dienste höherer Art zu qualifizieren ist, mit Schreiben vom 05.03.2016 gekündigt hat, kann die Klägerin zu 1) eine Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, § 628 Abs. 1 S. 1 BGB. Auf den Wegfall des Anspruchs nach § 628 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift steht dem Dienstverpflichteten kein Vergütungsanspruch zu, wenn er durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt nicht jeder geringfügige Vertragsverstoß den Entgeltanspruch entfallen. Es muss sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung handeln, wobei auf das Verhalten abzustellen ist, auf das die Kündigung gestützt worden ist (BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 133/10). Eine Verletzung anwaltlicher Pflichten durch den Kläger zu 2), welche sich die Klägerin zu 1) zurechnen lassen müsste, ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch mit der Berufungsbegründung nicht schlüssig dargetan, dass der Kläger zu 2) bei der Bearbeitung des Mandates Dr. J u.a. anwaltliche Pflichten verletzt hat. Soweit sie ihm eine zögerliche Bearbeitung vorwirft, legt sie nicht substanziiert dar, welche konkret geschuldeten Tätigkeiten der Kläger zu 2) zu welchem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit unterlassen hat. Die Klägerin zu 1) hat hingegen durch Vorlage einer Vielzahl von Schreiben nachvollziehbar dargelegt, welche Schritte der Kläger zu 2) unternommen hat, um die durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.12.2014 (Az. 11 O 435/12) festgestellte Schadensersatzpflicht der Ärzte Dr. J u.a. außergerichtlich durchzusetzen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger zu 2) hätte in dem vor dem Landgericht Aachen geführten Prozess gegen die zahnärztlichen Behandler nicht nur einen Feststellungstitel erwirken dürfen, sondern auch materielle Schadensersatzansprüche, insbesondere unter Einbeziehung des Verdienstausfalls einklagen müssen, kann der Senat ein vertragswidriges Verhalten des Klägers zu 2) nicht erkennen. Eine ausdrückliche Weisung, materielle Schadensersatzansprüche zu beziffern und einzuklagen, hat die Beklagte den Klägern unstreitig nicht erteilt. Auch unter Berücksichtigung ihres Wunsches, auf schnellstmöglichen Weg eine Zahlung der Gegenseite zu erwirken, kann die prozessuale Vorgehensweise des Klägers zu 2) nicht beanstandet werden. Es war vielmehr im Sinne einer möglichst schnellen Erfüllung der Ansprüche ratsam, im Prozess zunächst neben einem Schmerzensgeld einen Feststellungstitel zu erwirken, um nach Abschluss des Verfahrens konkret bezifferte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Einbeziehung von Ansprüchen auf Erstattung von Verdienstausfall in das Gerichtsverfahren hätte, insbesondere vor dem Hintergrund der nach Erlass des Urteils zwischen den Parteien streitig gewordenen Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen war und nicht zuletzt wegen der bei selbstständig Tätigen regelmäßig problematischen Frage der Höhe des erlittenen Verdienstausfalls voraussichtlich zu erheblichen Verzögerungen des Gerichtsverfahrens geführt. Dagegen bestand eine realistische Chance, nach Erlass eines Feststellungsurteils mit dem Haftpflichtversicherer der verklagten Zahnärzte eine außergerichtliche Einigung über die berechtigte Höhe der materiellen Schadensersatzansprüche zu erzielen. Der durch den Kläger zu 2) verfolgte Weg ist im arzthaftungsrechtlichen Mandat durchaus üblich und erfolgsversprechend. Nach Erfahrung des ständig mit Arzthaftungsfällen befassten Senats werden in einer Vielzahl von Fällen auf diese Weise zeitaufwändige Gerichtsverfahren über die Schadenshöhe vermieden. Dass dies im vorliegenden Fall nicht gelingen würde, war nicht abzusehen. Als unbegründet erweist sich auch der Vorwurf, die Kläger hätten bei der gerichtlichen Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruches das Vorliegen einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) ausgeklammert, insbesondere sei versäumt worden, das Gutachten von Dr. T vom 18.08.2014 bei Gericht einzuführen. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.12.2014, Az. 11 O 435/12, ergibt, hat die Kammer seinerzeit das Vorliegen einer CMD bei der Beklagten unterstellt, diesen Umstand gleichwohl nicht schmerzengelderhöhend berücksichtigt, weil sich der Zustand der Beklagten durch das Nichteinlegen einer Schiene deutlich verschlechtert habe, was den Ärzten Dr. J u.a. nicht zugerechnet werden könne (Seite 7 der Urteilsausfertigung). Dass das Landgericht bei Vorlage des Schreibens von Dr. T vom 18.08.2014 zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Frage der Zurechnung hätte kommen müssen, legt die Beklagte trotz Hinweises im angefochtenen Urteil auf den Mangel ihres Sachvortrages auch mit der Berufungsbegründung nicht schlüssig dar. Ebenfalls unbegründet bleibt der Vorwurf der Beklagten, der Kläger zu 2) hätte ihr nach Abschluss der Beweisaufnahme zur Durchführung der dringend notwendigen Zahnbehandlung raten müssen, um die dadurch anfallenden Kosten noch im gerichtlichen Verfahren einbeziehen zu können. Die Beweisaufnahme in dem beim Landgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 11 O 435/12 rechtshängigen Verfahren war erst mit Anhörung des Sachverständigen Dr. Stratmann am 28.11.2014 beendet. Bis zum Erlass des Urteils vom 19.12.2014 hätte realistischer Weise keine Nachbehandlung durchgeführt, abgerechnet und eingeklagt werden können. Im Übrigen spricht auch der weitere Geschehensablauf gegen die Annahme, die Beklagte hätte sich an einen entsprechenden Rat des Klägers zu 2) gehalten. Denn der mit Schreiben vom 08.07.2015 (Anlage K 15 zur Klageschrift) ausgesprochenen Empfehlung des Klägers zu 2), die erforderliche Behandlung nun in Angriff zu nehmen, ist die Beklagte – wohl aus finanziellen Gründen – nicht nachgekommen, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einem zeitlich früher erteilten Rat nachgekommen wäre. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Senates vom 30.03.2015 (Az. 5 U 139/14) beruft, kann sie daraus nichts Günstiges für sich herleiten. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass der Honoraranspruch eines Zahnarztes für die von ihm erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen auch bei Vorliegen von Behandlungsfehlern nur dann entfalle, wenn seine Leistungen für den betroffenen Patienten völlig unbrauchbar seien, was dann nicht der Fall sei, wenn die Versorgung zwar objektiv wertlos, vom Patienten gleichwohl genutzt werde. Da die früheren Zahnärzte die auf Zahlung von Honorar gerichtete Klage zurückgenommen hatten und die Beklagte daher keinem Honoraranspruch mehr ausgesetzt war, konnte ihr durch die weitere Nutzung der Versorgung keine rechtlichen Nachteile entstehen. Hinsichtlich der durch das Landgericht zuerkannten Vergütungsansprüche, die die Mandatsbearbeitung in den Sachen I ./. W und I /. E betreffen, setzt sich die Beklagte in keiner Weise mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Gleiches gilt für die Abweisung der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche der Beklagten auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Zu weiteren Ausführungen sieht sich der Senat daher nicht veranlasst. II. Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Köln, den 17.01.2018 Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat