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Beschluss

19 Sch 17/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0119.19SCH17.17.00
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Tenor

Der Antrag des Schiedsklägers auf Aufhebung des Schiedsspruchs des aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. A, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. C bestehenden Schiedsgerichts der D e.V. vom 28.7.2017 (DIS-SV-Kö-2/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Schiedskläger auferlegt.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Schiedsklägers auf Aufhebung des Schiedsspruchs des aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. A, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. C bestehenden Schiedsgerichts der D e.V. vom 28.7.2017 (DIS-SV-Kö-2/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schiedskläger auferlegt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Die Parteien streiten über die Aufhebung eines Schiedsspruchs. Die Parteien hatten einen Exportpartnervertrag (Handelsvertretervertrag) vom 7.10.1993 nebst Nachtrag vom 15.6.2011 geschlossen, der eine Schiedsklausel beinhaltete (vgl. Anlage 1). Die Schiedsbeklagte erklärte am 22.8.2011 die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrags, deren Wirksamkeit durch Schiedsspruch vom 9.5.2012 festgestellt wurde. Durch Schiedsspruch vom 14.9.2015 (DIS-SV-Kö-2/14) wurde die auf Provisionszahlung bis zum 10.7.2013 und Auskunft gerichtete Schiedsklage des hiesigen Schiedsklägers abgewiesen. Seinen dagegen gerichteten Aufhebungsantrag (19 Sch 12/15) nahm der Schiedskläger in der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2016 zurück. Der Schiedskläger erhob mit Schriftsatz vom 25.10.2016 (Anlage 2) eine weitere Schiedsklage auf Durchführung einer Buchprüfung für die Zeit ab 1.10.2012. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung für den Zeitraum bis Mitte Juli 2013 mit der Begründung, dass insofern eine Buchprüfung durch den von beiden Parteien beauftragten Wirtschaftsprüfer E stattgefunden habe. Durch Schiedsspruch vom 28.7.2017 wurde der Schiedsklage für den Zeitraum vom 11.7.2013 bis zum Erlass des Schiedsspruchs stattgegeben und u. a. der weitergehende Antrag auf Zustimmung zur Buchprüfung mit der Begründung abgewiesen, dass Provisionsansprüche des Klägers für den Zeitraum bis 10.7.2013 durch Schiedsspruch vom 14.9.2015 in dem Verfahren DIS-SV-Kö 2/14 rechtskräftig abgewiesen worden seien. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Schiedskläger eine Aufhebung des Schiedsspruchs vom 28.7.2017 mit der Begründung, dass die Buchprüfung für den Zeitraum bis zum 10.7.2013 mangels notwendiger Mitwirkung der Schiedsbeklagten, die über viele Jahre die dem Schiedskläger zustehenden Ansprüche nicht erfüllt habe, so dass er auch zur Ermittlung seines Zinsschadens auf Informationen hinsichtlich dieses Zeitraums angewiesen sei, nicht ordnungsgemäß habe durchgeführt werden können, wie sich seines Erachtens aus verschiedenen Mitteilungen des Buchprüfers E ergebe (Anlage 3). Der Schiedskläger behauptet, dass das Aufhebungsverfahren 19 Sch 12/15 nur deshalb nicht weitergeführt worden sei, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die notwendigen Beweise zu erbringen, um diesen Schiedsspruch zu korrigieren. Provisionsansprüche wegen aus dem Ausland eingegangener Zahlungen seien in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich gewesen. Nach Meinung des Schiedsklägers hat das Schiedsgericht den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unter Verstoß gegen § 27.2 DIS-SchO nur unvollständig festgestellt. Deshalb sei die Unparteilichkeit der Schiedsrichter nicht gewährleistet und im Fall eines erneuten Schiedsspruchs die Entscheidung anderen Schiedsrichtern anzuvertrauen. Nachdem der Schiedskläger klargestellt hat, dass der Antrag auf Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit gesondert verfolgt werden soll (vgl. 19 SchH 2/18), beantragt er im vorliegenden Verfahren, den durch das DIS-Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt Dr. A, Herrn Rechtsanwalt B und Herrn Rechtsanwalt Dr. C in dem Schiedsverfahren DIS-SV-Kö-2/16 am 28.7.2017 ergangenen Schiedsspruch aufzuheben. Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag zurückweisen. Die Schiedsbeklagte ist der Auffassung, dass der Schiedsspruch materiell richtig sei und selbst die vom Schiedskläger geltend gemachte Unrichtigkeit aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs nicht zu einer Aufhebung führen könne. Weder liege ein Verstoß gegen den ordre public noch ein Grund vor, an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter zu zweifeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Aufhebungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 12.1.2018 Bezug genommen. II. Der Aufhebungsantrag des Schiedsklägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken, da der am 30.8.2017 eingegangene Aufhebungsantrag rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 28.7.2017 gestellt wurde und der Schiedsspruch auch noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde (§ 1059 Abs. 3 ZPO). Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet, weil kein Aufhebungsgrund i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt, den der Schiedskläger in Bezug auf die Abweisung der Schiedsklage auf Zustimmung zur Bucheinsicht für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 10.7.2013 geltend macht. Zur Begründung beruft er sich auf einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO, weil das Schiedsgericht nach Auffassung des Schiedsklägers aufgrund unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei, dass Provisionsansprüche für den Zeitraum bis zum 10.7.2013 durch den Schiedsspruch vom 14.9.2015 in dem Verfahren DIS-SV-Kö 2/14 rechtskräftig abgewiesen wurden, so dass auch diesbezügliche Hilfsrechte wie der Anspruch auf Bucheinsicht nicht bestünden. Damit macht der Schiedskläger indes keine Umstände geltend, die zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs vom 28.7.2017 führen können. Soweit der Schiedskläger sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung und/oder Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht beruft, vermag er damit im vorliegenden Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht durchzudringen. Denn eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014 – III ZR 40/13, in: NJW 2014, 1597 f. [insbesondere zum auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts weiterhin geltenden Kriterium der „Offensichtlichkeit“]; OLG Köln, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13 m.w.N., abrufbar bei juris). Nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public – voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit. Zur Einordnung und Abgrenzung von Bedeutung ist, dass das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches ist. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des Schiedsspruches unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Hieran hat sich nach der vom Bundesgerichtshof geteilten praktisch einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08, in: WM 2009, 573 ff. m.w.N.). Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt. Von einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist demzufolge nicht bereits bei einem einfachen Verfahrensfehler auszugehen. Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 – 19 Sch 11/10, in: SchiedsVZ 2012, 161 ff. m.w.N.). Ungeachtet des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 ZPO vermag der Schiedskläger mit seinem Angriff gegen die Annahme des Schiedsgerichts, dass Provisionsansprüche für den Zeitraum bis zum 10.7.2013 durch die frühere Entscheidung rechtskräftig abgewiesen wurden und deshalb diesbezügliche Hilfsansprüche ebenfalls nicht (mehr) bestehen, schon deshalb nicht durchzudringen, weil die Beurteilung des Schiedsgerichts sachlich zutreffend ist und deshalb (erst recht) kein Aufhebungsgrund vorliegt. Weder dem Vorbringen des Schiedsklägers im vorliegenden Verfahren noch dem Schiedsspruch vom 14.9.2015 lässt sich eine (angebliche) Beschränkung des in dem früheren Schiedsverfahren geltend gemachten Provisionsanspruchs für den Zeitraum ab Januar 2011 (vgl. etwa Rn 71 des Schiedsspruchs vom 14.9.2015) auf Zahlungen von „Inlandskunden“ entnehmen. Der Schiedskläger legt auch nicht näher dar, dass und ggf. in welcher Weise eine solche Beschränkung bei der Antragstellung oder vom Schiedsgericht angenommen worden wäre. Ein etwaiges Fehlverständnis des Klageantrags im früheren Schiedsverfahren und einen darin ggf. wegen Verletzung von § 308 ZPO liegenden Verstoß gegen den ordre public (vgl. Senat, Beschluss vom 28.6.2011 – 19 Sch 11/10 in: SchiedsVZ 2012, 161 ff.; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 1059 ZPO Rn 44c) hätte der Schiedskläger im Übrigen schon im früheren Aufhebungsverfahren geltend machen müssen. Dort hatte er aber nur beantragt, „den Schiedsspruch vom 14.9.2015 insoweit aufzuheben, als Provisionszahlungen für die Lieferungen aus 2012 einschließlich Zinsen abgewiesen wurden, ferner hinsichtlich der Abweisung der Stufenklage zur Buchprüfung ab 11.7.2013, ferner die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs aufzuheben“. Insofern ist die einschränkungslos erfolgte und nach der Rücknahme des Aufhebungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2016 rechtskräftige Abweisung der Schiedsklage wegen Provisionsansprüchen für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 10.7.2013 für die vorliegend zu treffende Entscheidung maßgeblich. Dass – wie der Schiedskläger behauptet - das Aufhebungsverfahren 19 Sch 12/15 (nur deshalb) nicht weitergeführt worden sei, „um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die notwendigen Beweise zu erbringen, um auch diesen Schiedsspruch zu korrigieren“, ist unzutreffend (siehe Verhandlungsprotokoll) und wäre auch nicht geeignet, die durch die Antragsrücknahme eingetretene Rechtskraft und/oder Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren in Frage zu stellen. Die Annahme des Schiedsgerichts, dass wegen rechtskräftiger Abweisung der Schiedsklage auf Provisionszahlung für den Zeitraum bis 10.7.2013 auch diesbezügliche Annexansprüche des Schiedsklägers wie der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Bucheinsicht nicht (mehr) bestehen, ist zumindest (gut) vertretbar (vgl. etwa BGH: Urteil vom 3.8.2017 – VII ZR 32/17, in: MDR 2017, 1191 ff., wonach Hilfsansprüche gegenstandslos werden, wenn der Hauptanspruch, dessen Vorbereitung sie dienen sollen, nicht mehr durchgesetzt werden kann) und stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Dass – wie der Schiedskläger weiter behauptet - die Buchprüfung für den Zeitraum bis zum 10.7.2013 nicht ordnungsgemäß habe durchgeführt werden können und/oder er auch zur Ermittlung seines aufgrund Zahlungsverzugs der Schiedsbeklagten eingetretenen Zinsschadens auf Informationen hinsichtlich dieses Zeitraums angewiesen sei, begründet jedenfalls angesichts der prozessualen Vorgeschichte keinen Anspruch auf (nochmalige) Bucheinsicht oder -prüfung, weil die rechtskräftige Abweisung des Hauptanspruchs im Zweifel auch etwaige Nebenforderungen wie Zinsen erfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ausgesprochen oder wenigstens beantragt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Jedenfalls verstößt ein solches Verständnis des Schiedsgerichts nicht gegen den ordre public, sondern dessen Überprüfung liefe auf eine im Aufhebungsverfahren unzulässige révision au fond hinaus. Nach dem Vorstehenden greift auch der Einwand des Schiedsklägers, das Schiedsgericht habe den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unter Verstoß gegen § 27.2 DIS-SchO nur unvollständig festgestellt, nicht durch. Soweit der Schiedskläger ferner geltend macht, dass es ihm neben der Feststellung der Höhe der Provisionen um eine Annulierung der Kündigung des Exportpartnervertrags zwischen den Parteien gehe, ist schon nicht erkennbar, dass dies Gegenstand des Schiedsverfahrens DIS-SV-Kö-2/16 gewesen ist, sondern anscheinend beabsichtigt der Schiedskläger erst in Zukunft entsprechende rechtliche Schritte. Auf sein diesbezügliches Vorbringen kommt es insofern im vorliegenden Aufhebungsverfahren nicht an. Im Übrigen wurde die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 22.8.2011 aber auch bereits durch Schiedsspruch vom 9.5.2012 festgestellt. Der ursprünglich im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit soll(te) nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in einem gesonderten Verfahren (19 SchH 2/18) behandelt werden und wurde im Übrigen zurückgenommen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert: 10.500,00 € Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.