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Beschluss

6 W 2/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0123.6W2.18.00
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Tenor

wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. August 2017 – 31 O 259/17 – zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. August 2017 – 31 O 259/17 – zurückgewiesen. G r ü n d e : Die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 100.000,00 € lässt keine Rechtsfehler erkennen. Es wird im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2017, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Antragstellerin hat vorliegend ihr erhebliches Interesse an der Unterbindung künftiger Verletzungshandlungen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst im Antrag einen Streitwert von 250.000 € angegeben hat, zu einem Zeitpunkt, als der Ausgang des Verfahrens für sie noch ungewiss war. Diesen Wert hat das Landgericht nicht ungeprüft übernommen, sondern hat auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung aufgeführten Gründe den Wert von Amts wegen reduziert auf 100.000 € unter Einrechnung eines Abschlags von 20% (§ 51 Abs. 4 GKG). Mit Blick auf die Größe und Marktstärke des Unternehmens der Antragstellerin, die Art und Intensität des Verstoßes als bundesweit ausgestrahlter Fernsehspot, der u.a. auf die Herabsetzung der Antragstellerin gerichtet war, und der - trotz ihrer Eigenschaft als Start-Up-Unternehmens - gewissen Bekanntheit der Antragsgegnerin durch den Auftritt in der TV-Sendung „Q.“ hatte die Antragstellerin ein erhebliches Interesse an der Unterbindung der wettbewerbswidrigen Werbung der Antragsgegnerin, die mit 100.000 € angemessen bewertet worden ist. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe führen zu keiner abweichenden Bewertung. Zwar ist nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist. Mit dem Korrektiv in § 51 Abs. 3 S. 1 GKG soll den unterschiedlichen Interessenlagen Rechnung getragen werden. Die Bedeutung der Sache ist jedoch auch für die Antragsgegnerin nicht als wesentlich geringer zu bewerten, weil die Antragsgegnerin gerade kein durchschnittliches, unbekanntes Kleinunternehmen ist. Es handelt sich bereits um die zweite Werbemaßnahme, die von der Antragstellerin als wettbewerbswidrig angegriffen worden ist, und mit der die Antragsgegnerin intensiv und gezielt versucht, sich auf dem Markt der I. Marktanteile zu sichern. Auch wenn sich die Antragsgegnerin hinsichtlich Umsatz, Größe u.ä. nicht mit der Antragstellerin messen kann, führt dies nicht dazu, dass die von ihr geschaltete wettbewerbswidrige Werbung zwangsläufig minder gefährlich für die Antragstellerin und weniger bedeutsam für die Antragsgegnerin wäre. Es dürfte sich vorliegend auch aus Sicht der Antragsgegnerin vielmehr um eine besonders bedeutende Werbemaßnahme gehandelt haben. Auch dass der Spot von vornherein nur bis Ende Juli ausgestrahlt werden sollte, führt zu keiner anderen Bewertung, da der Spot jedenfalls vom 9.7. bis 30.7.2017 mit bundeweiter Reichweite gesendet wurde und dies jedenfalls bei einer Herabsetzung eines Mitbewerbers einen erheblichen Zeitraum darstellt. Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des OLG Hamburg (v. 24.2.2005 – 3 U 203/04) und Düsseldorf (v. 15.1.2009 – 20 U 158/08) führen zu keiner abweichenden Entscheidung, da dort zum einen nur ein einzelnes Werbeschreiben Gegenstand des Rechtsstreits war und es zum anderen um irreführende Werbung ging, ohne dass damit eine pauschale Herabsetzung des Mitbewerbers einherging. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.