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Beschluss

12 U 241/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0129.12U241.17.00
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Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.07.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Az. 30 O 227/16 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 23.02.2018 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.07.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Az. 30 O 227/16 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 23.02.2018 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird. Gründe: Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet, weil die erteilte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden und der erklärte Widerruf deshalb zu spät erfolgt und damit unwirksam ist. Der Senat nimmt Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat schließt sich dem Landgericht darin an, dass die Widerrufsbelehrung nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen ist, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachadresse ohne Straßennamen und Hausnummer nennt. Der Senat pflichtet dem Landgericht darin bei, dass die Vorschrift des § 360 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung vom 29.07.2009 (aF) auf die verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechte nach § 495 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (aF) keine Anwendung findet, für einen Verbraucherdarlehensvertrag – um den es sich vorliegend handelt – also nicht einschlägig ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 360 BGB aF selbst, folgt jedoch aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, wonach – wie die Klägerin selbst ausgeführt – an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten (MüKoBGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, BGB § 360 Rn. 7, zitiert nach beck-online unter Verweis auf Begr. RegE, BT-Drucks. 16/11643 S. 83 und mwN). Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. EGBGB aF muss der Verbraucherdarlehensvertrag „den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers“ enthalten. Unter dem Begriff der "Anschrift" ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift zu verstehen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, WM 2016, 1930-1937, zitiert nach juris Rn. 16 mwN; OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2016 – 13 U 169/16, zitiert nach juris Rn. 13 – jeweils zur Postfachanschrift). Auch ohne Nennung des Straßennamens und der Hausnummer setzt die Mitteilung der Anschrift des Widerrufsadressaten den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (BGH, wie vor, mwN). Entscheidend ist, dass der Verbraucher durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, sondern auch in die Lage versetzt wird, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, zitiert nach juris Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers, da der Verbraucher dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt wird, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 227/15, WM 2016, 2390, 2392, zitiert nach juris Rn. 33; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 – 12 U 98/16, nv – zur Großkundenpostleitzahl). Der Umstand, dass der Verbraucher damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 306/99, WM 2002, 1352-1355, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Frankfurt, aaO; OLG Köln, aaO). Soweit die Klägerin meint (BB S. 5), die Unanwendbarkeit des § 360 BGB aF bedeute in der Konsequenz, dass Kreditinstitute im Rahmen der Belehrung keinen Adressaten benennen, nicht auf das Recht zum Widerruf hinweisen und nicht erklären müssten, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und den Textform abzugeben ist, verfängt dies nicht. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF bestimmt insoweit, dass wenn ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein müssen, womit insbesondere der Adressatz bzw. Empfänger eines etwaigen Widerrufs mit Name und Anschrift, die Form und die Entbehrlichkeit einer Begründung des Widerrufs gemeint sind (Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 4). Das Erfordernis der Belehrung über das Widerrufsrecht ergibt sich – insoweit ebenfalls unabhängig von der Anwendbarkeit des § 360 BGB aF – aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Muster der Anlage 6, das im Gestaltungshinweis [3] die Einfügung des Namen bzw. der Firma und der „ladungsfähige[n] Anschrift des Widerrufsadressaten“ vorsehe, ist dies zwar zutreffend, vermag ihrer Berufung aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Verwendung der Belehrungsmuster ist fakultativ, d.h. die Unternehmer können weiter ihre eigenen Texte verwenden und auf die Gesetzlichkeitsfiktion verzichten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Art. 246a § 1 Rn. 8 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Es bestand daher für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Entscheidend ist, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben genügt. Dies ist – wie vorstehend ausgeführt – der Fall.