Urteil
5 U 124/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0228.5U124.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2016 – 3 O 321/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2016 – 3 O 321/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der am 19.10.1946 geborene Kläger wurde im Dezember 2011 von seinem Zahnarzt B B2 wegen einer klinisch festgestellten Veränderung der Mundschleimhaut im Bereich des Zungenrandes an die Beklagten, die eine Praxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betreiben, mit der Bitte um Abklärung eines Verdachts auf Leukoplakie überwiesen. Dem Kläger wurde in der Praxis der Beklagten am 16.12.2011 eine Gewebeprobe im Bereich der Zunge entnommen. Anlässlich eines Besprechungstermins am 23.12.2011 empfahl der Beklagte zu 2) dem Kläger Mundspülungen mit Salbeitee. Der histologische Befundbericht des Zentrums für Pathologie und Zytodiagnostik vom 21.12.2011, der bei dem Besprechungstermin noch nicht vorgelegen hatte, beschrieb eine Leukokeratose und eine mittelgradige chronische Entzündung ohne Anhalt für Malignität. Der Befundbericht wurde im Anschluss weder dem Kläger noch seinem Zahnarzt übermittelt. In der Folgezeit stellte sich der Kläger mehrfach bei seinem Zahnarzt vor. Im April 2013 stellte Herr B2 erneut eine Veränderung der Zungenschleimhaut fest. Nach erneuter Gewebeentnahme in der Uniklinik L wurde ein Plattenephitelkarzinom der Zunge diagnostiziert. Der Kläger musste sich einer Zungenteilresektion, einer Lymphknotenausräumung am Hals und einer Defektdeckung im Tumorbereich sowie einer anschließenden Radiochemotherapie unterziehen. Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, ihn nicht über die Notwendigkeit von regelmäßigen Verlaufskontrollen aufgeklärt zu haben. Man hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass die festgestellte Leukoplakie ein potenzielles Vorstadium eines Karzinoms sei und dass sein persönliches Risiko, an einem Mundhöhlenkarzinom zu erkranken, aufgrund seines Nikotin- und Alkoholabusus um bis zu 30-fach erhöht sei. Der Kläger behauptet, er hätte die Zunge in kurzen Abständen kontrollieren lassen, wenn er über das Gefahrenpotenzial seiner Erkrankung aufgeklärt worden wäre. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000,- EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2013 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.166,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2013 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm als Folge der unzureichenden ärztlichen Tätigkeit (Aufklärung) der Beklagten anlässlich seiner Behandlung in der Zeit vom 16.12.2011 bis zum 23.12.2011 in Zukunft noch entstehen werden; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.171,67 EUR vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, den Kläger bereits anlässlich eines ersten, vor der Entnahme der Gewebeprobe durchgeführten Gespräches am 7.12.2011 darüber informiert zu haben, dass selbst im Falle eines gutartigen Befundes regelmäßige Verlaufskontrollen notwendig seien würden. Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 177 ff d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. Dr. X (schriftliches Gutachten vom 25.04.2016, Bl. 132 ff. d.A. nebst mündlicher Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016, Bl. 172 ff. d.A.). Anschließend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten seien nicht zur Aufklärung über die Notwendigkeit von Nachkontrollen verpflichtet gewesen. Den Beklagten sei durch Herrn B2 nur ein eingeschränkter Auftrag zur Abklärung der Veränderung des Zungengrundes erteilt worden. Mit der weiteren Behandlung seien sie nicht betraut gewesen. Davon unabhängig seien regelmäßige Verlaufskontrollen auch aus fachmedizinischer Sicht nicht angezeigt gewesen. Bei dem Kläger sei eine Leukokeratose diagnostiziert worden, die gutartig und keine Vorstufe eines Karzinoms gewesen sei. Ein erhöhtes Krebsrisiko habe beim Kläger nicht vorgelegen. Schließlich habe der Kläger nicht bewiesen, dass das im Frühjahr 2013 diagnostizierte Plattenepithelkarzinom durch regelmäßige Verlaufskontrollen hätte verhindert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Beklagten hätten nur einen eingeschränkten Behandlungsauftrag gehabt. Bei dem Besprechungstermin habe ihm der Beklagte zu 2) den fehlerhaften Hinweis erteilt, es reiche aus, mit Salbei zu spülen. Aufgrund dieser fehlerhaften Information sei eine weitere Behandlung und Kontrolle der Zunge verhindert worden. Hätte nur ein eingeschränkter Auftrag bestanden, hätten die Beklagten den Kläger jedenfalls beim Besprechungstermin darauf hinweisen müssen, dass er sich zur Besprechung des Befundes an seinen Zahnarzt wenden solle, um mit ihm weitere Behandlungsmaßnahmen abzustimmen. Der Kläger hält das Gutachten von Prof. Dr. Dr. X für nicht überzeugend. Die Begründung, mit der der Sachverständige eine Aufklärungspflicht der Beklagten verneint habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass das Ergebnis der Gewebeprobe im Dezember 2011 gutartig gewesen sei, sei unerheblich. Die festgestellte Leukoplakie habe eine potenziell bösartige Schleimhautveränderung dargestellt. Über diesen Befund und über das bei ihm erhöhte Risiko, an einem Mundhöhlenkarzinom zu erkranken, hätte er aufgeklärt werden müssen. Von einem vorhandenen Krebsrisiko habe er nichts gewusst. Soweit der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung geäußert habe, nach dem Ergebnis der Gewebeprobe habe kein erhöhtes Krebsrisiko bestanden, stehe dies im Widerspruch zu seinen Feststellungen im schriftlichen Gutachten, nachdem das Krebsrisiko bei ihm um bis zu 30-fach erhöht gewesen sei. Gleiches gelte für die Feststellung des Sachverständigen in seiner Anhörung, wonach die festgestellte Erkrankung keine mögliche Vorstufe eines Karzinoms sei. In seinem schriftlichen Gutachten habe der Sachverständige genau das Gegenteil behauptet. Schließlich sei die vom Sachverständigen vorgenommene Differenzierung zwischen Leukokeratose und Leukoplakie unzutreffend. Die Bezeichnung Leukokeratose sei ein Synonym für Leukoplakie. Rechtsfehlerhaft seien die Ausführungen des Landgerichts zur Beweislast. Für ihre Behauptung, der Schaden hätte sich auch bei fehlerfreier Aufklärung und Information entwickelt, seien die Beklagten beweisbelastet. Es liege im Übrigen ein grober Fehler vor. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Sie behaupten, der Kläger sei bei der Erstvorstellung am 07.12.2011 über das erhöhte Krebsrisiko bei Nikotinabusus aufgeklärt worden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. Dr. L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. L2 vom 11.09.2017 (Bl. 282 ff d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Ersatz materieller Schäden gegen die Beklagten zu. Nach dem Ergebnis des durch den Senat eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Dr. L2 sind den Beklagten keine Behandlungsfehler vorzuwerfen. Zwar bestand entgegen den Feststellungen des Landgerichts die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen der Zunge des Klägers in einem Untersuchungsintervall von sechs Monaten, nachdem im Dezember 2011 eine Veränderung der Zungenschleimhaut durch den Zahnarzt B2 festgestellt worden war. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L2 hat ausgeführt, es habe bereits aufgrund der durch Herrn B2 klinisch diagnostizierten Leukoplakie eine eindeutige medizinische Indikation zu regelmäßigen Verkaufskontrollen der Mundschleimhaut bestanden. Diese Indikation habe nach dem Ergebnis der im Dezember 2011 gewonnenen Gewebeprobe unverändert fortbestanden. Die Indikation zu regelmäßigen Kontrolle gründe auf der zum Zeitpunkt der Behandlung in der Zahnheilkunde allgemein anerkannten, in der Fachliteratur nachhaltig beschriebenen und auch in der maßgeblichen Leitlinie der AWMF/DGZMK/DGMKG aus dem Jahr 2010 dargelegten Unsicherheit hinsichtlich der Vorhersehbarkeit einer malignen Transformation von Mundschleimhautveränderungen, d.h. der Weiterentwicklung zum Mundkrebs. Die Leitlinie empfehle für nicht dysplastische leukoplastische Veränderungen, wie sie beim Kläger seinerzeit vorgelegen haben, ein Kontrollintervall von sechs Monaten. Für die Durchführung der Kontrollen waren jedoch nicht die Beklagten, sondern der Zahnarzt B2 zuständig. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L2 ist die Vorsorgeuntersuchung der Mundschleimhaut grundsätzlich dem Zuständigkeitsbereich des Zahnarztes zuzuordnen. Für die Frequenz dieser Untersuchung sei ein Kontrollintervall von sechs Monaten in Deutschland allgemein akzeptiert und in den zahnmedizinischen Abrechnungsregeln niedergelegt. Schon aufgrund des Volumens derartiger Untersuchungen sei eine grundsätzliche Zuständigkeit des Zahnarztes abzuleiten. Die Durchführung halbjährlichen Vorsorgeuntersuchungen sei von den bundesweit etwa 1.000 niedergelassenen Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen nicht zu leisten. Die Empfehlung zum systematischen Untersuchung der Mundhöhle in den Leitlinien sei daher an den Zahnarzt gerichtet. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Zuständigkeit des Zahnarztes B2 aber auch aus der Art der Überweisung. Den Beklagten sei mit der Überweisung „Veränderung Zungengrund links, bitte um Abklärung. V.a. Leukoplakie“ ein konkret umschriebener Behandlungsauftrag erteilt worden. Ihnen sei gerade nicht – beispielsweise mit einer Überweisung zur „Weiterbehandlung“ – die Behandlung als Ganzes oder speziell die Nachsorge übertragen worden. Die Beklagten hätten nach dem Grundsatz horizontaler Arbeitsteilung auch auf darauf vertrauen dürfen, dass Herr B2 seinem Auftrag nachkommen würde. Dieser habe seine Untersuchung offensichtlich mit großer Sorgfalt und Kompetenz vorgenommen und eine Schleimhautveränderung bereits sehr früh als auffällig erkannt. Er habe damit gezeigt, dass er in der Lage sei, sogar sehr frühe Veränderungen der Mundschleimhaut zu erkennen. Es habe daher für die Beklagten kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass Herr B2 die drohenden Gefahren nicht erkennen würde. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L2 hat ferner ausgeführt, dass für die Beklagten kein Anlass bestanden habe, den Kläger auf die Notwendigkeit von regelmäßigen Verlaufskontrollen hinzuweisen. Auch die Zuständigkeit für eine sachgerechte Aufklärung des Patienten im Hinblick auf spätere Kontrollen habe hier bei Herrn B2 gelegen. Grund für die Aufklärung des Klägers über die Notwendigkeit von Kontrolluntersuchungen habe bereits aufgrund der klinisch diagnostizierten Leukoplakie und unabhängig von dem Ergebnis der Biopsie bestanden. Dass der Beklagte zu 2) dem Kläger anlässlich eines Besprechungstermins am 23.12.2011 die Spülung mit Salbeitee empfohlen habe, hat der Sachverständige ebenfalls nicht als fehlerhaft bewertet. Die Empfehlung sei offensichtlich zur Wundpflege ausgesprochen worden. Dass der Kläger meinen könne, dass Salbeitee ein zur Krebsvorsorge geeignetes Mittel sei, hätten die Beklagten nicht annehmen müssen. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Behauptung des Klägers, er sei durch eine fehlerhafte Auskunft des Beklagten zu 2), die darin gelegen habe, dass es ausreichend sei, Salbeitee zu trinken, von der Wahrnehmung weiterer Kontrolltermine abgehalten worden, überzeugt in keiner Weise. Das Wissen, dass die Spülung des Mundes mit Salbeitee nicht der Krebsvorsorge dienen und regelmäßige Untersuchungen nicht entbehrlich machen kann, darf jedem durchschnittlich intelligenten und gebildeten Patienten unterstellt werden. Die Beklagten mussten daher nicht annehmen, dass der Kläger die Empfehlung zur Spülung mit Salbei in der von ihm behaupteten Weise missverstehen würde. Im Übrigen lässt der Kläger auch außer Betracht, dass er sich bereits Ende Februar 2012 bei seinem Zahnarzt B2 vorgestellt hat und dass dieser, so hat die Auswertung der Behandlungsdokumentation durch Prof. Dr. Dr. L2 ergeben, die Zungenschleimhaut bei diesem Termin auch untersucht hat. Ein Behandlungsfehler ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagten den histologischen Befundbericht nicht an den Zahnarzt B2 übersandt haben. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L2 hat hierzu erläutert, dem Zahnarzt sei mit Arztbrief vom 16.12.2011 mitgeteilt worden, dass sich die klinische Diagnose einer Leukoplakie bestätigt habe. Damit habe Herr B2 die entscheidende Information für die weitere Vorgehensweise im Sinne eines sechsmonatigen Untersuchungsintervalls erhalten. Die Ausführungen von Prof. Dr. Dr. L2 überzeugen den Senat. Das schriftliche Gutachten geht fundiert auf alle wesentlichen medizinischen Fragestellungen ein. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige alle weiteren, an ihn gestellten Fragen überzeugend beantwortet. Prof. Dr. Dr. L2 ist ein ausgewiesener Experte auf seinem Gebiet. Er hat als verantwortlicher Mitautor bei der Entwicklung der einschlägigen Leitlinie mitgewirkt. Seine medizinische Kompetenz steht außer Frage. Auf die hinsichtlich der Schadenskausalität maßgebliche Frage, ob bei Einhaltung eines sechsmonatigen Untersuchungsintervalls der Krebs früher erkannt worden wäre, kommt es mangels Behandlungsfehlers eigentlich nicht an. Der Senat weist jedoch ergänzend darauf hin, dass im Falle von leitliniengerecht durchgeführten Kontrolluntersuchungen der Krebs wahrscheinlich nicht festgestellt worden wäre. Nachdem die Leukoplakie im Dezember 2011 festgestellt worden war, wären weitere Kontrolluntersuchungen im Juni 2012, Dezember 2012 und Juni 2013 veranlasst gewesen. Nach Einschätzung des Sachverständigen wäre allerdings erst drei Monate vor Feststellung des Tumors am 26.04.2013 und damit Ende Januar 2013 das Karzinom nachweisbar gewesen. Eine im Dezember 2012 durchgeführte Kontrolluntersuchung hätte danach vermutlich einen unauffälligen Befund erbracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls. Berufungsstreitwert: 19.166,00 EUR