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Beschluss

12 U 241/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0307.12U241.17.00
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Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.07.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Az. 30 O 227/16 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 30.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.07.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Az. 30 O 227/16 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 30.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines von der Klägerin mit Schreiben vom 09.11.2015 erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags aus September 2011 gerichteten Willenserklärung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die ihr erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Sie habe daher auch im November 2015 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung noch widerrufen können. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr erteilte Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Der Widerruf sei ferner rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.07.2017 (Bl. 187 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation erteilt worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zu ihrer Ansicht, sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Das Landgericht habe verkannt, dass die Angabe der Postfachadresse nicht ausreichend und die Widerrufsbelehrung daher fehlerhaft sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 13.07.2017, Az. 30 O 227/16 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Kontonummer 6xx00xx62x vom 09.09.2011 (Angebot Klägerin) zum Nennwert von 150.000,00 EUR aufgrund ihrer Widerrufserklärung vom 09.11.2015 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht und dass sie der Beklagten 145.454,44 EUR abzüglich der in voller Höhe ab dem 09.11.2015 von ihr an die Beklagte gezahlten Monatsraten und Sondertilgungen schuldet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Nutzungsentschädigung von 1.294,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015, hilfsweise 20.08.2016, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 1. Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 29.01.2018 (Bl. 287 ff. GA) auf Folgendes hingewiesen: Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet, weil die erteilte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden und der erklärte Widerruf deshalb zu spät erfolgt und damit unwirksam ist. Der Senat nimmt Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat schließt sich dem Landgericht darin an, dass die Widerrufsbelehrung nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen ist, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachadresse ohne Straßennamen und Hausnummer nennt. Der Senat pflichtet dem Landgericht darin bei, dass die Vorschrift des § 360 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung vom 29.07.2009 (aF) auf die verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechte nach § 495 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (aF) keine Anwendung findet, für einen Verbraucherdarlehensvertrag – um den es sich vorliegend handelt – also nicht einschlägig ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 360 BGB aF selbst, folgt jedoch aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, wonach – wie die Klägerin selbst ausführt – an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten (MüKoBGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, BGB § 360 Rn. 7, zitiert nach beck-online unter Verweis auf Begr. RegE, BT-Drucks. 16/11643 S. 83 und mwN). Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. EGBGB aF muss der Verbraucherdarlehensvertrag „den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers“ enthalten. Unter dem Begriff der "Anschrift" ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift zu verstehen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, WM 2016, 1930-1937, zitiert nach juris Rn. 16 mwN; OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2016 – 13 U 169/16, zitiert nach juris Rn. 13 – jeweils zur Postfachanschrift). Auch ohne Nennung des Straßennamens und der Hausnummer setzt die Mitteilung der Anschrift des Widerrufsadressaten den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (BGH, wie vor, mwN). Entscheidend ist, dass der Verbraucher durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, sondern auch in die Lage versetzt wird, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, zitiert nach juris Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers, da der Verbraucher dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt wird, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 227/15, WM 2016, 2390, 2392, zitiert nach juris Rn. 33; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 – 12 U 98/16, nv – zur Großkundenpostleitzahl). Der Umstand, dass der Verbraucher damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 306/99, WM 2002, 1352-1355, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Frankfurt, aaO; OLG Köln, aaO). Soweit die Klägerin meint (BB S. 5), die Unanwendbarkeit des § 360 BGB aF bedeute in der Konsequenz, dass Kreditinstitute im Rahmen der Belehrung keinen Adressaten benennen, nicht auf das Recht zum Widerruf hinweisen und nicht erklären müssten, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und den Textform abzugeben ist, verfängt dies nicht. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF bestimmt insoweit, dass wenn ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein müssen, womit insbesondere der Adressatz bzw. Empfänger eines etwaigen Widerrufs mit Name und Anschrift, die Form und die Entbehrlichkeit einer Begründung des Widerrufs gemeint sind (Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 4). Das Erfordernis der Belehrung über das Widerrufsrecht ergibt sich – insoweit ebenfalls unabhängig von der Anwendbarkeit des § 360 BGB aF – aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Muster der Anlage 6, das im Gestaltungshinweis [3] die Einfügung des Namen bzw. der Firma und der „ladungsfähige[n] Anschrift des Widerrufsadressaten“ vorsehe, ist dies zwar zutreffend, vermag ihrer Berufung aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Verwendung der Belehrungsmuster ist fakultativ, d.h. die Unternehmer können weiter ihre eigenen Texte verwenden und auf die Gesetzlichkeitsfiktion verzichten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Art. 246a § 1 Rn. 8 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Es bestand daher für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Entscheidend ist, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben genügt. Dies ist – wie vorstehend ausgeführt – der Fall. 2. An den vorstehenden Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 16.02.2018 (Bl. 296 f. GA) erhobenen Einwendungen der Klägerin fest. a) Soweit die Klägerin meint, die weitgehende Übernahme der Formulierung des Widerrufsmusters indiziere, dass die Beklagte Musterschutz beanspruche, auf den sie sich aber wegen der Angabe der Postfachanschrift nicht berufen könne, rechtfertigt dieser Einwand keine abweichende Bewertung. Es bedarf entgegen der Annahme der Klägerin auch keines Beweisangebots bzw. keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob die Beklagte Musterschutz beansprucht oder nicht. Wie schon ausgeführt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben genügt, was hier der Fall ist, weshalb keine Verpflichtung zur Übernahme der Musterbelehrung bestand, andererseits aber auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte ihre Belehrung weitgehend – wenn auch nicht vollständig – an die Musterbelehrung angelehnt hat. b) Schließlich kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, die Widerrufsinformation der Beklagten sei fehlerhaft und unwirksam, weil der gesetzliche Pflichthinweis gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF fehle, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnt. Die von der Beklagten verwendete Formulierung, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrags“ beginnt, steht offensichtlich im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe („nicht vor Vertragsschluss“). Es besteht keine Verpflichtung zur wortgetreuen Übernahme des Gesetzestextes, solange die Formulierung gesetzesgemäß und eindeutig ist. Dies ist hier der Fall. Inwiefern die Formulierung „nach Abschluss des Vertrags“ unklar bzw. verwirrend sein könnte, wird weder von der Klägerin vorgetragen noch ist dies sonst erkennbar, zumal die Formulierung „Abschluss des Vertrags“ offensichtlich synonym zu dem im Gesetz selbst verwendeten Begriff „Vertragsschluss“ ist. Genauer als das Gesetz muss sich der Belehrende aber nicht ausdrücken (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, zitiert nach juris Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3, 9 ZPO (42 Monatsraten à 636,25 EUR = 26.722,50 EUR). Die Anschlussberufung ist gegenstandslos, § 524 Abs. 4 ZPO.