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Urteil

15 U 121/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0322.15U121.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 02.08.2017 (28 O 25/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 02.08.2017 (28 O 25/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger ist ein deutschlandweit bekannter Moderator und mit einer ehemaligen Hockey-Nationalspielerin verheiratet. Am 03.06.2016 gaben der Kläger und seine Ehefrau ihre Trennung bekannt. Sie teilten mit, der „ veränderten Lebenssituation aufgrund ihrer in langjähriger Partnerschaft erwachsenen Verantwortung für die gemeinsamen Kinder in vollem Umfang gerecht “ werden zu wollen und baten „ auch und insbesondere aus Gründen des Schutzes der gemeinsamen Kinder “ um Respektierung ihrer Privatsphäre, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Presseinformation in Anlage K 11, Bl. 47 AH II Bezug genommen wird. Der Kläger äußerte sich ansonsten nicht öffentlich zu Familieninterna und insbesondere auch nicht zum Verhältnis zu seinen Kindern. Die Beklagte ist verantwortlich für die Zeitschrift „O.“ Sie veröffentlichte in deren Ausgabe Nr. 43 vom 21.10.2016 auf den Seiten 6 f. einen Artikel über den Kläger, dessen neue vermeintliche Liebesbeziehung sowie den Umgang damit gegenüber den ehelichen Kindern. In diesem Kontext veröffentlichte die Beklagte – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - ohne Einwilligung des Klägers u.a. zwei Fotos, welche den Kläger mit seiner an Krücken gehenden Tochter bei dem Besuch eines Hockeyspiels/-turniers zeigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Ablichtung in Anlage K2 (AH I) Bezug genommen. Die Tochter des Klägers ist Hockey-Jugend-Nationalspielerin. Das Erstellen der streitgegenständlichen Fotos wurde vom Kläger und seiner Tochter jedenfalls nicht bemerkt, weitere Details sind streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wegen der erstinstanzlichen Sachanträge, wegen der nach einer mit Blick auf die zunächst ebenfalls angegriffene Wortberichterstattung erfolgten Abschlusserklärung von den Parteien sodann abgegebenen übereinstimmenden Teilerledigungserklärung (nebst Kostenanerkenntnis) sowie wegen des im Übrigen erfolgten Teilanerkenntnisses wegen vorgerichtlicher Kosten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Köln vom 02.08.2017 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „ L Jetzt wird’s ernst! Zieht seine Geliebte schon bei ihm ein? “ in der Zeitschrift „O“ Nr. 43 vom 21.10.2016, Seiten 6-7. Das Landgericht hat die Verurteilung im Wesentlichen damit begründet, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG bestehe, da nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept nicht von Bildnissen der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen sei. Zwar könne es sich bei dem Hockeyspiel bzw. -turnier um ein zeitgeschichtliches Ereignis handeln, doch sei der beanstandete Artikel nicht als Berichterstattung darüber einzustufen, sondern das Hockeyspiel bzw. -turnier diene lediglich als äußerer Anlass für eine Berichterstattung über den Lebenswandel des Klägers und die Veröffentlichung der Fotos. Der Artikel habe sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos keinen Bezug zu dem Hockeyspiel bzw. –turnier. Er befasse sich ausschließlich mit dem Privatleben des Klägers, insbesondere seiner vermeintlichen neuen Beziehung. Ein Hockeyspiel bzw. –turnier werde nicht erwähnt, sondern lediglich der Hockeyplatz, auf dem sich der Kläger mit seiner verletzten Tochter getroffen habe, um privat ein Hockeyspiel bzw. –turnier anzuschauen. Es sei zwar zutreffend, dass die Tochter des Klägers U18-Hockeynationalspielerin ist. Dies sei im vorliegenden Kontext aber ebenfalls nicht von Bedeutung, da die Tochter an dem Hockeyspiel bzw. –turnier aufgrund ihrer Verletzung nicht teilgenommen habe. Da die Fotos zudem heimlich aufgenommen worden seien, obwohl der Kläger aufgrund der Privatheit des Moments die berechtigte Erwartung hatte haben dürfen, nicht fotografiert zu werden, überwögen seine Interessen das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, dass das Landgericht den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt habe. Sie habe nicht die Absicht gehabt, über das Hockeyturnier und dessen Einzelheiten zu berichten, sondern allein über das gute Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter trotz der Trennung von der Ehefrau und Mutter sowie vor allem den weiteren Umgang des Klägers mit der neuen Situation, wie auch der Kontext der Wortberichterstattung deutlich zeige. Es gehe darum, dass der Kläger sich trotz neuer Lebensgefährtin Zeit für seine Tochter (und die anderen Kinder) nehme, diese etwa zu Sportveranstaltungen begleite und weiter Verantwortung wahrnehme. Allein das sei die mit der Bildveröffentlichung vermittelte Information, auf die sich das öffentliche Interesse beziehe, zumal man damit die per Pressemitteilung veröffentlichte Ankündigung des Klägers verifiziere, dass er sich wie angekündigt nach der Trennung auch weiter um die Kinder kümmere. Der Informationswert einer Bildberichterstattung sei, soweit das Bild nicht als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalte, im Kontext der Wortberichterstattung zu ermitteln. Ein Privatsphäreverstoß liege angesichts des Besuchs einer öffentlichen Sportveranstaltung nicht vor, zumal kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die – obendrein unverfänglichen - Fotos „heimlich“ angefertigt worden seien, allenfalls möge der Kläger es nicht bemerkt haben. Dazu müsse die Beklagte nicht weiter vortragen. § 23 Abs. 2 KUG greife nicht, zumal das Engagement des Klägers lobend erwähnt werde. In Anlehnung an die Entscheidung des BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17 (Wulff) sei allein die Sozialsphäre betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 186 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 22.01.2018 (Bl. 241 ff. d.A.), 08.02.2018 (Bl. 252 ff. d.A.) sowie vom 21.02.2018 (Bl. 306 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 02.08.2017 – 28 O 25/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie nicht für erledigt erklärt oder anerkannt wurde. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Da es selbst nach Dafürhalten der Beklagten nicht um eine Berichterstattung über das Sportereignis gehe, die auch nicht erfolgt sei, könne die beklagtenseits als rechtswidrig anerkannte Wortberichterstattung eine Bildnisverwendung schwerlich rechtfertigen. Zur Bildnisherstellung habe die Beklagte näheren Vortrag versäumt, so dass das Landgericht zutreffend von heimlich gefertigten Paparazzi-Bildern ausgegangen sei. Der Besuch der Veranstaltung – unstreitig kein medienwirksames Hockeyturnier – mit der Tochter sei für ihn privat gewesen und er habe dem Turnier nicht eine „gewisse Prominenz“ verliehen, sondern sei nur Vater einer Spielerin, die nicht einmal mitgespielt habe. Er könne auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit den Schutz der Privatsphäre geltend machen, zumal er kein Politiker sei, keine berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit bedient würden und zwischen der Presseerklärung zur Trennung vom 03.06.2016 und dem Zeitpunkt der Berichterstattung fast fünf Monate liegen. Es gehe letztlich nur um die Befriedigung voyeuristischer Interessen an seinem Privatleben, dessen Schutzinteresse mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG hier sogar noch verstärkt würde. Selbst wenn man den Fotos „Belegfunktion“ hinsichtlich der Presseerklärung des Klägers beimesse, wäre diese Belegfunktion über die Presserklärung hinaus, die eigentlich auch nicht verifiziert werden müsse, gering und würde die gleichzeitig geäußerte Bitte um Privatsphäre konterkarieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 218 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 15.02.2018 (Bl. 280 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Veröffentlichung der beiden Lichtbilder ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB,§§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG zu. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Tz. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Tz 8 ff. - Party-Prinzessin). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.). a) Eine Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KUG liegt hier nicht vor. Allein der Besuch einer öffentlichen Sportveranstaltung als Zuschauer führt jedenfalls ohne besondere Begleitumstände noch nicht zu einer konkludenten Einwilligung in die Verwendung dort angefertigter Bilder. Dies gilt erst recht für die Bebilderung einer – wie hier - gar nicht ereignisbezogenen Berichterstattung, die die Beklagte vorliegend schon nach eigenem Vorbringen gerade nicht vorgenommen hat und vornehmen wollte (vgl. allg. auch bereits Senat v. 10.11.2016 – 15 U 94/16, NJW 2017, 1114 – Reitturnier in Aachen; siehe ferner BGH v. 28.09.2004 - VI ZR 305/03 - Charlotte Casiraghi II, GRUR 2005, 74). b) Es liegen auch keine „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. m.w.N.). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 15 m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH a.a.O.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, a.a.O., Tz. 16 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, a.a.O., Tz. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei jeweils im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O., Tz. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern („politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Tz. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 19 m.w.N.) Stets abwägungsrelevant ist zuletzt die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, a.a.O., Tz. 20 m.w.N.). bb) Unter Berücksichtigung dieser anerkannten Prämissen muss im vorliegenden Fall das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten. (1) Dass eine Sportveranstaltung regelmäßig ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen und eine Bildberichterstattung jedenfalls über die Teilnehmer derselben rechtfertigen kann (vgl. zuletzt OLG Hamburg v. 21.11.2017 – 7 U 113/16, AfP 2018, 54 m.w.N.) und dass dies sogar dann gelten kann, wenn - wie hier - austrennbare Teile der begleitenden Berichterstattung wegen eines unzulässigen Eingriffs in die Privatsphäre unzulässig sind (dazu BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 – Eisprinzessin und allgemein Endress Wanckel , Foto- und Bildrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 187 m.w.N.), spielt vorliegend letztlich keine Rolle: Zum einen war der Kläger selbst nicht Teilnehmer des Hockeyspiels/-turniers und auch nicht seine von ihm begleitete Tochter, sondern der Kläger hat vorliegend nur seine auf Krücken gehende Tochter nur zum Zuschauen auf die Veranstaltung begleitet. Die Beklagte räumt in Abweichung von S. 7 der Klageerwiderung (Bl. 43 d.A.) zum anderen auch ausdrücklich ein, gar nicht über das Sportereignis als solches berichtet zu haben und/oder nur darüber berichten zu wollen. (2) Aus ähnlichem Grund kann dahinstehen, ob eine sachbezogene Berichterstattung über die Sportlerkarriere der Tochter des Klägers als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis eine Bebilderung (auch) mit Fotos des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG hätte tragen können. Denn eine solche Berichterstattung liegt nach dem maßgeblichen Gesamtkontext und dem eigenen Vorbringen der Beklagten ebenfalls nicht vor. S. 7 der Klageerwiderung (Bl. 43 d.A.) besagt zwar, dass in der Bildunterschrift beim ersten Lichtbild die Leserschaft über die Karriere der Tochter „ informiert “ werde. Das mag man der Formulierung („ Papas Stolz - … C ist Jugend-Nationalspielerin, folgt der Mama in die Hockey-Fußstapfen. Sie trainiert im Club an der B. “) abstrakt auch durchaus zusprechen, doch darf andererseits nicht vergessen werden, dass die Tochter des Klägers verletzungsbedingt damals nicht spielte, sondern nur als Zuschauerin beim Spiel/Turnier war, so dass eine Bebilderung der Passage jedenfalls mit Lichtbildern (auch) des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer eher beiläufigen Information über die Sportlerkarriere der Tochter im hiesigen Gesamtkontext schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausscheiden musste. Die beanstandeten Bilder zeigen die beiden zwar nur in einer belanglosen, nichtssagenden Situation als einfache Zuschauer am Spielfeldrand. Die Bilder sind aber Teil eines umfangreichen Berichts über das Privatleben des Klägers und seine Familie, der ersichtlich keinerlei direkten Bezug zum Hockeysport hat und haben soll, so dass jedenfalls unter diesem Aspekt der Kläger einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung so nicht hinnehmen muss. Dabei ist nicht grundlegend vom Senat zu klären, wann und wie nur knappe Informationen in Bildunterschriften eine Bildnisveröffentlichung in gänzlich anderem Kontext als eine eigenständige Form der Berichterstattung theoretisch (isoliert) rechtfertigen können (dazu auch bereits Senat v. 18.05.2017 – 15 U 182/17, n.v. – „Nachwuchs-Schauspielerin“), weil jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse, die vage Sachinformation zur Hockeykarriere der Tochter ausgerechnet auch mit Ablichtungen des Klägers zu bebildern, nicht erkennbar ist bzw. eine Bebilderung jedenfalls unverhältnismäßig wäre. Dies gilt umso mehr deswegen, als die eher vagen Informationen zur Tochter nach dem Gesamtkontext hier ersichtlich nur aus Anlass der klar im Vordergrund stehenden Berichterstattung über das Liebesleben des Klägers beiläufig „eingeflochten“ worden sind, ohne damit selbst ein anerkennenswertes Berichterstattungsinteresse zur Sportlerkarriere der Tochter zu verfolgen. Mit den Bildern und der sie begleitenden Wortberichterstattung wird im konkreten Fall also insofern nicht eine Angelegenheit von (möglicherweise) öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beigetragen, sondern - was nach dem eingangs Gesagten gerade schädlich ist - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis nur die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, wie zu (4) noch weiter auszuführen ist. (3) Auch soweit die Beklagte am Rande ausgeführt hat, der Kläger habe der Sportveranstaltung durch seine Anwesenheit „gewisse Prominenz“ verleihen wollen, war er nicht in „offizieller“ Funktion (etwa als Werbeträger, Sponsor o.ä.) vor Ort, sondern – wie die Berichterstattung selbst ausführt – privat als Vater mit seiner Tochter. Auch daraus lässt sich mithin kein abwägungsrelevantes Berichterstattungsinteresse im Zusammenhang mit dem – obendrein auch ersichtlich eher überschaubaren - Sportereignis ableiten (etwa im Gegensatz zu OLG Hamburg v. 27.02.2006 –7 W 8/06, BeckRS 2011, 17354 – Oliver Kahn mit Tochter bei Meisterschaftsfeier in Arena). (4) Maßgebliches Argument der Beklagten bei ihrer Rechtsverteidigung ist, dass die beiden Bilder mit Blick auf die Leitbild- und Orientierungsfunktion Prominenter als „Beleg“ und/oder „Verifizierung“ der in der Pressmitteilung gemachten Ankündigung des Klägers gedacht seien, dass er sich auch nach der Trennung von seiner Frau weiterhin um die Kinder kümmern werde. Doch auch damit kann die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses hier im Ergebnis nicht gerechtfertigt werden und es überwiegen deswegen die privaten Schutzinteressen des Klägers. (a) Soweit der Beklagtenvertreter im Termin argumentiert hat, dass eine Art „Selbstöffnung“ für die Rolle „als fürsorgender Vater“ erfolgt sei, die nicht nur eine Wortberichterstattung, sondern auch eine Bildberichterstattung rechtfertige, ist zwar richtig, dass eine sog. Selbstöffnung u.U. auch im Bereich der Bildnisveröffentlichung schädlich sein kann (vgl. dazu Wandtke/Bullinger/ Fricke , UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 32 m.w.N.; verneint im Einzelfall bei Senat v. 10.11.2015 – 15 U 97/15, NJW 2016, 818; siehe allgemein zu diesem Aspekt jetzt auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 27). Das meint aber eher Fälle, in denen – anders als hier - auch mit Bildnissen und nicht nur Äußerungen zu einem Thema frei umgegangen wird (etwa bei Homestories). Jedenfalls liegt in der sparsam gehaltenen und thematisch ganz eng begrenzten Pressemitteilung ohnehin nur die reine Kundgabe der Trennung und keinesfalls eine umfassende Preisgabe der Privatheit im Übrigen. (b) Der Kläger ist dann zwar keine Privatperson („ordinary person/personne ordinaire“), aber gerade auch kein Politiker („politician/ personne politique“) und muss sich daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Kontrollfunktion der Presse eine Berichterstattung über Aspekte des Privatlebens eher gefallen lassen. Soweit die Beklagte mit einer „Belegfunktion“ der Bilder argumentiert, verkennt der Senat zwar ausdrücklich nicht, dass ein gewisses öffentliches Berichterstattungsinteresse daran bestehen mag, wie Prominente im Falle einer Trennung von Eheleuten bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern die auch für „normale“ Menschen in solchen Situationen oft sehr schwierige und komplexe Frage des weiteren Umgangs mit den Kindern beantworten können, welche Probleme für sie bestehen und wie die Prominenten ihre Verantwortung dann dauerhaft wahrnehmen. Insofern streitet aber schon gegen die Beklagte, dass die von ihr reklamierte „Belegfunktion“ der Bilder in der Berichterstattung mit keinem Wort zum Ausdruck kommt: Die Berichterstattung nimmt gerade – anders als der Prozessvortrag - keinen Bezug auf die öffentliche Erklärung des Klägers zur Trennung und Verantwortungsübernahme für die Kinder und spekuliert – was auch Gegenstand der Abschlusserklärung war – im Kern nur über eine zuvor geheim gehaltene Liebesbeziehung im Nachgang an die Anfang Juni öffentlich bekannt gewordene Trennung des „ vierfachen Vaters “. Es wird weiter spekuliert, dass „ einige familiäre Details sicher noch nicht ganz geklärt “ seien und dem Kläger nicht der Sinn zu einer „ Patchwork-Familie “ stehe. Dann wird von dem bebilderten Besuch des Hockeyplatzes mit der Tochter berichtet und – wiederum eindeutig deutlich weniger mit Blick auf die Trennung, als allein und ausschließlich bezogen auf die Spekulationen zu der neuen Liebesbeziehung – ausgeführt, dass es „ sicher sehr viel Sensibilität von Papa Johannes verlange, die vier Kinder mit seiner neuen Situation nicht zu überfahren “ und ihnen „ zu zeigen: Ihr seid mir wichtig, ich bin immer für jeden von euch da! Auch wenn es jetzt eine andere Frau in meinem Leben gibt… “ – weswegen man „ behutsam… dem engsten Umfeld ihr Glück näherbringen “ wolle. Eine Verifizierung“ der – zudem im Berichterstattungszeitpunkt bereits vor Monaten direkt nach der Trennung abgegebenen und daher nicht mehr besonders „aktuellen“ (zu diesem Aspekt BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 24 f.) - Presseerklärung liegt darin nicht. Übrig bleibt allein das „Belegen“ der Tatsache, dass der Kläger sich um seine an Krücken gehende Tochter gekümmert hat und mit dieser als Zuschauer bei einem Sportereignis war, was für sich genommen aber auch mit Blick auf die Leitbildfunktion Prominenter angesichts des doch eher alltäglichen Vorgangs keinen besonders gewichtigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten kann. Das könnte allenfalls noch nur unter dem Aspekt angenommen werden, dass der Kläger sich offenbar vorbildlich kümmert und insofern eine Vorbildfunktion haben mag, weswegen die Eingriffsintensität der Berichterstattung weniger gravierend sein mag. Zu Gunsten der Beklagten mag ansonsten noch streiten, dass die Bilder – wie bereits ausgeführt – auch als solche eher belanglose Alltagstätigkeiten zeigen und für sich genommen und auch im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung daher mit keinen weiteren Beeinträchtigungen des Klägers verbunden, sondern sogar eher wohlwollend gehalten sind. Wegen des Kontextbezuges wäre die Presse auch schwerlich gehalten, auf kontextneutrale Fotos auszuweichen (zu diesem Aspekt BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 26). (c) Die vorstehend aufgezeigten gewissen Interessen der Beklagten überwiegen im Zuge der Abwägung aber dennoch nicht die geschützten Interessen des Klägers. (aa) Bei der Abwägung zu berücksichtigen war zunächst, dass der Kläger seine an Krücken gehende Tochter - wie ausgeführt – nur als einfacher Zuschauer zu der Veranstaltung des Hockeyclubs begleitet hat. (1) Zwar ist nach der jüngsten Rspr. des BGH (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28) lediglich die Sozialsphäre betroffen, wenn Fotos im öffentlichen Raum entstehen und ausschließlich auf Wahrnehmungen beruhen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen. In welchem Verhältnis diese Linie des BGH zum Duktus einiger älterer Entscheidungen steht, die auch bei Fotos aus dem öffentlichen Raum oft wegen eines thematischen Bezugs eher von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgegangen zu sein scheinen (BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. – Playboy am Sonntag; BGH v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 – Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 19.06. 2007 - VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440 Tz. 14- Grönemeyer), bedarf keiner Vertiefung. Denn darauf kommt es im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG letztlich nicht tragend an. Es ist vielmehr allein und ausschließlich Frage der umfassenden Abwägung, ob die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens zumindest thematisch die Privatsphäre berührt und der Betroffene nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im konkreten Fall die „berechtigte Erwartung“ haben durfte, deswegen nicht in den Medien abgebildet zu werden. Diese „berechtigte Erwartung“ kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (vgl. BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 sowie BGH v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 24 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 8 – Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. – Playboy am Sonntag Tz. 35 f.; grundlegend auch EGMR v. 24.06.2004 – 59320/00, NJW 2004, 2647 Tz. 74 f. – Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07, BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Rn. 69). Art. 5 Abs. 1 GG gebietet es nämlich nicht, generell anzunehmen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen schon ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden ist, der es auf Grund ihrer positiven oder negativen Leitbildfunktionen für sich allein rechtfertigen kann, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Zwar gilt die Pressefreiheit – wie eingangs betont - auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und über ihr soziales Umfeld einschließlich der ihnen nahestehenden Personen. Denn der Unterhaltung dienende Beiträge stellen einen wesentlichen Bestandteil der Medienbetätigung dar. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (siehe neben den bereits zitierten Entscheidungen etwa auch BGH v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 20 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. – Playboy am Sonntag Tz. 36). Auch nach Art. 10 EMRK ist das Recht auf Meinungsäußerung der Presse bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens oder allgemein bekannte Personen eher eng auszulegen, wenn sich die veröffentlichten Fotos und die Berichte dazu auf Einzelheiten des Privatlebens beziehen und nur die öffentliche Neugier befriedigen sollen (EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Tz. 110 – von Hannover/Deutschland Nr. 2). Andererseits ist ausdrücklich nicht jede Veröffentlichung aus diesen Bereichen generell unzulässig. Die Grenze der zulässigen Berichterstattung über das Alltagsleben prominenter Personen wird maßgeblich vom Informationswert der Berichterstattung und der Schutzwürdigkeit in jedem konkreten Einzelfall bestimmt: Daher kann insbesondere bei Politikern – hier vor allem wegen der „watchdog“-Funktion der Presse - eine Bebilderung mit Vorgängen aus dem Alltagsleben zumindest bei einem Zusammenhang mit dem Amt und/oder politisch relevanten Vorgängen eher hinzunehmen sein (vgl. jetzt BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 sowie zuvor BGH. v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, GRUR 2017, 302 – Wowereit; v. 24.06.2008 - VI ZR 156/06, GRUR 2008, 1017- Einkaufsbummel nach Abwahl). Aber auch bei anderen Personen des öffentlichen Interesses wie Schauspielern, Sportlern etc. kann ein öffentliches Berichterstattungsinteresse mit Blick auf deren Vorbild- und Leitbildfunktion bestehen, etwa zum Beispiel bei einem sozial auffälligem Verhalten in der Öffentlichkeit, sei es sogar im Zusammenhang mit jedenfalls zunächst rein privaten Verrichtungen. Denkbar ist auch ein vorheriges Erregen eines besonderen Interesses an einem eigentlich privaten Vorgang, welches nach den konkreten Einzelfallumständen dann jedwede Privatheitserwartungen in Wegfall geraten lassen kann (vgl. Senat v. 29.06.2017 – 15 U 162/16 – Küsse auf dem Oktoberfest). Insofern können auch sogar rein äußere und vom Betroffenen schwer zu beeinflussende Einflüsse – wie ein laufendes Strafverfahren von erheblichem bundesweitem Interesse (BVerfG v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376) oder ein „Presserummel“ im Zusammenhang mit einem bedenklichen Umgang der Presse mit einem sensiblen Thema (Senat v. 24.03.2015 – 15 U 165/14 – Schumacher, NZB vom BGH zurückgewiesen) – im Einzelfall die Privatheitserwartungen minimieren oder gänzlich ausschließen. Nur so kann nach Ansicht des Senats auch die aktuelle Kammerentscheidung des BVerfG v. 09.02.2017 (1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Tz 16 ff. – Kachelmann) verstanden werden, zumal auch dort ausgeführt ist, dass „ das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ... erhöht (ist), wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält. “ Das Verfassungsgericht hat nur im konkreten Fall dann „berechtigte Privatheitserwartungen“ nach den Gesamtumständen des dortigen Einzelfalles ausgeschlossen. (2) Nach diesen Prämissen durfte der Kläger hier noch die „berechtigte Erwartung“ haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Die berechtigte Erwartung bestimmt sich nicht allein nach seinem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen (objektiven) Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (BGH v. 01.07.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665; Senat v. 12.01.2017 – 15 U 198/15, AfP 2017, 161, 163; v. 29.06.2017 – 15 U 162/16, n.v.) - was im Einzelfall nicht einfach zu bemessen sein kann und wiederum der umfassenden Gesamtbetrachtung bedarf (vgl. insofern die im Ergebnis zustimmende Meinung des Richters Cabral Barreto sowie des Richters Zupancic zu EGMR v. 24.06.2004 – 59320/00, NJW 2004, 2647, 2652). Zwar ist auch bei kleineren Sportereignissen die Anwesenheit von (Presse-)Fotografen nicht auszuschließen und seit Verbreitung der Handykameras ohnehin fast immer und überall jedenfalls theoretisch mit Aufnahmen zu rechnen, doch kommt es vorliegend entscheidend darauf an, dass der Kläger als einfacher Zuschauer und Begleiter seiner an Krücken gehenden Tochter in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags – anders etwa als bei einem die Pflichten des Alltags gerade erfüllenden Wocheneinkauf (dazu BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28) – nicht damit rechnen musste, damit sogleich an die Öffentlichkeit gezerrt zu werden (vgl. allg. zu solchen Privatheitserwartungen auch Senat v. 07.01.2014 – 15 U 86/13, NJW-RR 2014, 1069, 1070; v. 29.06.2017 – 15 U 162/16, n.v.). Es ist dabei nicht ausschlaggebend, ob der Betroffene gewärtigen muss, allgemein unter Beobachtung der Medien zu stehen. In der Öffentlichkeit bekannte Personen wie der Kläger wissen, dass ihr Privatleben von der Presse begleitet wird. Sie müssen daher damit rechnen, dass jederzeit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht werden können. Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht mehr unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei allein privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte, denn es kann darauf vertraut werden, dass unter Achtung des Pressekodex grundsätzlich der Schutz der Privatsphäre Beachtung findet (vgl. BGH v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 – Sabine Christiansen mit Begleiter; Senat v. 29.06.2017 – 15 U 162/16, n.v.). Privatsphäre ist dann – wie bereits betont - nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation, sondern können – wie hier - in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28). Vorliegend geht es gerade nicht etwa um Bilder von einer Ehrentribüne einer Sportveranstaltung oder dem Beiwohnen bei einer Galaveranstaltung (wie im Fall BGH v. 26.10.2010 – VI ZR 190/08, GRUR 2011, 259 – Rosenball), sondern um einen ganz banalen Besuch einer Sportveranstaltung durch den Kläger mit seinem an Krücken gehenden Kind. (3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Privatheitserwartung des Klägers u.U. weniger schutzwürdig gewesen wäre, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang zu einer Pressemitteilung gestanden hätte (vgl. zu diesem Aspekt erneut BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 24 f.) und/oder der Kläger das Interesse an seinen Besuch sonst besonders „angefeuert“ hätte, weil dazu nichts feststellbar ist. Die Erklärung des Klägers zur Trennung war bei der Veröffentlichung schon mehrere Monate her und nach dem Duktus der Berichterstattung kann wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der neuen Liebesbeziehung nichts anderes für die Erstellung der Fotos gelten, zu deren Entstehungsdetails die Beklagte ansonsten nichts weiter vorgetragen hat. Dass der Kläger zudem – wie ausgeführt - kein Politiker ist, der sich als „ personne politique “ u.U. weitergehende Eingriffe in seine Privatsphäre gefallen lassen muss, tritt nur ergänzend hinzu. (bb) Der Kläger weist zudem zu Recht darauf hin, dass es – auch nach dem Kontext der Berichterstattung – um eine Eltern-Kind-Situation geht, auf die sich nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen können und die bei der Abwägung ebenfalls für den Kläger streitet. Zwar lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen, wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG im Einzelnen auswirkt (BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, GRUR 2013, 1065 Tz. 20 – Eisprinzessin) und zwar ist die Tochter des Klägers damals schon fast volljährig gewesen, doch kommt es anerkanntermaßen für den besonderen Schutz nicht darauf an, dass die Eltern sich in der abgebildeten Situation den Kindern besonders zuwenden (OLG Hamburg v. 21.11.2006 - 7 U 108/06, BeckRS 2008, 03675 – Kanzler Schröder mit Kindern in Rom). Die in der eigenen Berichterstattung der Beklagten abverlangte „Sensibilität“ verlangt es geradezu, dass der prominente Kläger nach der Trennung der Eheleute sich mit seinen Kindern auch im öffentlichen Raum bei privaten Anlässen frei von Beobachtung fühlen und entfalten darf und nicht der ständigen Beobachtung durch die Medien ausgesetzt wird. Eltern und Kinder könnten sich im Hinblick auf zu erwartende Fotoberichterstattungen sonst veranlasst sehen, in der Öffentlichkeit ständig ein besonderes „mediengerechtes“ Verhalten an den Tag zu legen, was die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder des Klägers, auch bei älteren und fast volljährigen Kindern, empfindlich stören könnte – gerade in einer familiär so schwierigen Situation wie vorliegend beschrieben. Es wäre nicht mehr gewährleistet, dass Eltern mit ihren Kindern in der für die Erziehung erforderlichen Weise unbefangen umgehen, weil sie ihr Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum dann stets auf eine mögliche Bildberichterstattung ausrichten müssten. Soweit der Beklagtenvertreter im Termin vor allem damit argumentiert hat, dass hier keine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers vorliege, weil das Engagement des Klägers als Vater lobend herausgestellt worden sei und seine öffentliche Ankündigung letztlich nur bestätigt worden sei, trägt das insofern keine andere Sichtweise. (cc) Weniger gewichtig war bei der Abwägung zuletzt, dass es sich um „heimlich“ angefertigte Fotos gehandelt hat. Soweit dies zuletzt offenbar in Zweifel gezogen werden sollte, ist gegen die Behandlung als unstreitige Tatsache auf S. 8 des landgerichtlichen Urteils in den Entscheidungsgründen (Bl. 163 R d.A.) schon kein Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) gestellt worden, so dass die Beklagte schon deswegen damit grundsätzlich nicht mehr zu hören war. Zudem weist die Klägerseite zu Recht auch auf die hier zumindest greifende sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu den Details der Fotoerstellung hin, die diese, obwohl sie eingestanden hat, dass der Kläger die Fotografen nicht bemerkt haben mag, nicht nachgekommen ist. Eine maßgebende Vertiefung des Eingriffs ist mit der heimlichen Anfertigung der Lichtbilder aber ohnehin hier nicht verbunden, da der Vorgang letztlich – wie gezeigt - in der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. zu diesem Aspekt bereits Senat v. 23.06.2016 – 15 U 170/15, n.v.; v. 09.02.2016 – 15 U 91/16, n.v.; v. 29.06.2017 – 15 U 162/16, n.v.). Daher spielt der Aspekt bei der Abwägung keine Rolle, zumal auch keine sonstigen besonderen Belästigungen mit der Anfertigung der Fotos verbunden waren (zu diesem Aspekt BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 33). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – gerade auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 - und im Übrigen auf den Einzelfallumständen und der konkreten Bildberichterstattung in ihrem Kontext beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Wert des Berufungsverfahrens: 40.000 Euro