Urteil
13 U 106/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0328.13U106.17.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 471/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 471/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : (anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines im November 2007 von den Klägern mit der Beklagten abgeschlossenen, grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrages. Das Landgericht hat auf den Hilfsantrag der Kläger die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge auf Zahlung von Nutzungsersatz (Kläger) bzw. auf Klageabweisung (Beklagte) weiter. Nach Ablösung des Darlehens haben die Kläger die Anträge auf Rückabtretung der das Darlehen sichernden Grundschuld und auf Feststellung des Annahmeverzugs in Bezug auf die Rückgabe der Grundschuld im Laufe des Berufungsverfahrens für erledigt erklärt. Zudem begehren die Kläger nun Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen. Zur Begründung ihrer Berufungen wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, hingegen ist die ebenfalls zulässige Berufung der Kläger unbegründet. 1. Für die Entscheidung des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung unzutreffend und der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag der Kläger unzulässig war - wie das Landgericht jeweils angenommen hat -, denn die Kläger haben das ihnen - unterstellt aufgrund fehlerhafter Belehrung - zustehende Widerrufsrecht in rechtsmissbräuchlicher Weise ausgeübt, weshalb sie daraus gemäß § 242 BGB keine Rechte herleiten können. a) Der Senat verkennt nicht, dass das Widerrufsrecht nach der gesetzgeberischen Intention und der konkreten Ausgestaltung frei von jedem Begründungszwang ist und daher ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2018 – XI ZR 402/16, Rn. 12; BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16, Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XR ZR 501/15, Rn. 23 m.w.N.). Mithin steht es der Ausübung des Gestaltungsrechts grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn es maßgeblich auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht, wie etwa ein Widerruf in Zeiten niedrigen Zinsniveaus. Daher begründet auch die in Folge eines Widerrufs vorzunehmende Vertragsrückabwicklung unter Berücksichtigung der den Beteiligten wechselseitig zustehenden Ansprüche keinen Rechtsmissbrauch, sondern ist eine regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 48). b) Indes können die konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Ausübung des Widerrufs die Rechtsmissbräuchlichkeit begründen, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16, Rn. 17 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16; BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - XI ZR 366/16). Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere dann der Fall, wenn das Gestaltungsrecht als Druckmittel gegen den Vertragspartner eingesetzt wird, um Konditionen zu erzielen, auf welche die Vertragspartei, der das Gestaltungsrecht zusteht, keinen Anspruch hat. c) Dies ist hier der Fall. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben sich mit Schreiben vom 16.09.2015 die Ausübung ihres Widerrufsrechts vorbehalten für den Fall, dass die Beklagte eine Umfinanzierung des Darlehensvertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablehnt. Die Kläger haben sodann erst rund einen Monat nach erfolglosem Fristablauf ihr Widerrufsrecht mit Schreiben vom 05.11.2015 ausgeübt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dies erfolge deshalb, weil die Beklagte auf das Schreiben vom 16.09.2015 nicht reagiert habe. Dadurch wird deutlich, dass es den Klägern nicht um die Beseitigung der Folgen eines wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglicherweise übereilten Vertragsabschlusses ging, sondern sie den Widerruf als Druckmittel gegen die Beklagte zur Erreichung einer ihnen gerade nicht aufgrund des - wegen unterstellt fehlerhafter Belehrung rückabzuwickelnden - Vertragsverhältnisses zustehenden Finanzierungszusage einsetzten. 2. Soweit das Landgericht die Beklagte weiter zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt hat, ist dieser Antrag mangels eines vom Schädiger zu ersetzenden Schadens unbegründet. Die Widerrufsbelehrung soll nicht vor der Entstehung von Rückgewähransprüchen schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, XI ZR 443/16, Rn. 29 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, dort Rn. 23 f., 34 f.). Demnach unterliegt das Urteil des Landgerichts in Gänze der Abänderung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: Bis 21.02.2018: - Antrag zu 1. a): 275.000,00 € (Freigabe Grundschuld) - Hilfsantrag auf Feststellung Rückgewährschuldverhältnis: 128.165,20 € (Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf) - Antrag zu 1.b): ohne Wert (außergerichtliche RA-Kosten) - Antrag zu 2.: 11.320,40 € (Kläger-Schriftsatz vom 10.05.2017 und 21.02.2018) - Antrag zu 3.: ohne Wert (Annahmeverzug Rückgabe Grundschuld) 414.485,60 € Ab 21.02.2018 - „Antrag zu 1.“: 19.000,00 € (Freigabe Grundschuld; Kosteninteresse der Kläger nach einseitiger Erledigung gemäß Schriftsatz vom 21.02.2018) - Antrag zu 2.: 11.320,40 € (Schriftsatz der Kläger vom 10.05.2017 und 21.02.2018) - Antrag zu 3.: 26.507,52 € (Schriftsatz der Kläger vom 21.02.2018) - Antrag zu 4.: ohne Wert (Annahmeverzug Rückgabe Grundschuld) 56.827,92 €