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Urteil

13 U 255/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0328.13U255.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.6.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 226/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.060 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.6.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 226/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.060 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten aus einem gekündigten Darlehensvertrag. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta verwirkt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter. Sie bestreitet, dass die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen, insbesondere sei dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, dass er sich darauf eingerichtet habe, die streitgegenständliche Forderung nicht mehr ausgleichen zu müssen. Auch zum Eintritt eines unzumutbaren Nachteils fehle es an Sachvortrag. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 57.378,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszins seit dem 1.5.2015 aus 36.060 € zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und bezieht sich ergänzend auf seinen Vortrag zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung, zur Wirksamkeit seiner Widerrufserklärung und zur Verjährungseinrede hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus einem etwaigen Rückabwicklungsschuldverhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. Der Klägerin sind im Termin zur mündlichen Verhandlung Hinweise erteilt worden, zu denen sie innerhalb der eingeräumten Frist nicht Stellung genommen hat. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat vermag sich zwar der Ansicht des Landgerichts, der Zahlungsanspruch der Klägerin sei verwirkt, nicht anzuschließen. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert worden ist, fehlt es insoweit jedenfalls an dem insoweit unabdingbaren Vortrag des Beklagten dazu, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts der Klägerin ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist (dazu allg. Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Auflage 2018, § 242 BGB Rdn. 95) und dazu, dass und inwieweit er sich auf ein entsprechendes Verhalten der Klägerin für die Zukunft eingerichtet hat. Insoweit reicht es nicht aus, für die etwaige Rückzahlungsverpflichtung keine Rücklagen gebildet zu haben. Zudem dürfte in den Fällen, in denen die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Geltung beansprucht, der Einwand der Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist kaum möglich sein. Im Ergebnis kann die Klägerin Ansprüche aus dem Darlehensvertrag trotzdem nicht geltend machen, denn dieser ist vom Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.4.2005 wirksam widerrufen worden. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, wie der BGH für eine textidentische Belehrung bereits entschieden hat (XI ZR 156/08). Die Belehrung musste auch dann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorlag, inhaltlich richtig sein und zwar auch hinsichtlich des Belehrungsteils zum Verbundgeschäft. Der Darlehensvertrag hat sich damit in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, aus den der Klägerin – wenn es sich nicht um ein Verbundgeschäft handelt - grundsätzlich zwar Ansprüche zustehen könnten, die aber, auch im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Senat, zum einen schon nicht geltend gemacht worden, zum anderen jedenfalls aber verjährt sind. Insoweit gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (Palandt, § 195 BGB Rdn. 2). Etwaige Ansprüche der Kläger sind mit dem Zugang der Erklärung des Widerrufs bei der Klägerin im Jahre 2005 entstanden und daher mit dem Ablauf des Jahres 2008 nicht mehr durchsetzbar. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.