Beschluss
III-1 RVs 51/18 – Strafverfahrensrecht
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0328.III1RVS51.18.00
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Leitsätze
Die wörtliche Übernahme der amtsgerichtlichen Feststellungen zur Person und zur Sache, der Beweiswürdigung des Amtsgerichts und dessen Strafzumessungserwägungen durch die Berufungsstrafkammer, versehen lediglich mit einigen eigenen Wendungen, genügt nicht den aus §§ 267, 328 StPO herzuleitenden materiell-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die wörtliche Übernahme der amtsgerichtlichen Feststellungen zur Person und zur Sache, der Beweiswürdigung des Amtsgerichts und dessen Strafzumessungserwägungen durch die Berufungsstrafkammer, versehen lediglich mit einigen eigenen Wendungen, genügt nicht den aus §§ 267, 328 StPO herzuleitenden materiell-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht Düren hat die Angeklagte am 18. Mai 2017 wegen falscher Verdächtigung zu der bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung verworfen. Die Revision der Angeklagten rügt – unter näherer Darlegung – die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. II. Das Rechtsmittel begegnet Zulässigkeitsbedenken nicht. In der Sache hat es insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht mehr an. 1. Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es den aus §§ 267 Abs. 1, 328 Abs. 1 StPO herzuleitenden materiell-rechtlichen Anforderungen an seine Begründung nicht genügt. Das Landgericht hat – was die Revision zu Recht rügt - die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Person und zur Sache, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts und dessen Strafzumessungserwägungen bis hinein in grammatikalische Fehler (wie den unmotivierten Wechsel zwischen indirekter und direkter Rede) und sprachliche Eigenheiten (wie die Redeweise von den „Säulen“ der Beweiswürdigung), versehen lediglich mit einigen eigenen Wendungen, wonach die Feststellungen „auf erneut durchgeführter Beweisaufnahme“ beruhten, wortgleich übernommen. Das entspricht nicht §§ 267, 328 StPO, wonach die Berufungsstrafkammer über die Tat und deren Rechtsfolgen eine von der Entscheidung erster Instanz unabhängige eigene Entscheidung aufgrund eigener rechtlicher und tatsächlicher Würdigung zu treffen hat (KG NStZ-RR 1998, 11 [12]; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Auflage 2008 Rz. 678; SK-StPO-Frisch, 5. Auflage 2016, § 328 Rz. 4). So verhält es sich namentlich hinsichtlich der Feststellung des Beweisergebnisses und dessen Würdigung als „ureigenster“ Aufgabe des (neuen) Tatrichters (s. nur BGHSt 28, 18 [19 f.]). Es handelt sich dabei um einen Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Appl, a.a.O. Rz. 681 zur Strafzumessung; vgl. auch BGH B. v. 12.08.2010 – 3 StR 227/10 = StV 2011, 8 [L] zum „Einrücken“ des Anklagesatzes). Weil hier auch die Würdigung des - ebenfalls wortidentisch dargestellten – Beweisergebnisses wörtlich aus dem amtsgerichtlichen Urteil übernommen ist, weisen die Urteilsgründe demgegenüber trotz der vorstehend wiedergegebenen eigenen Wendungen der Berufungsstrafkammer nicht aus, dass eine eigenständige Würdigung des Beweisergebnisses durch diese stattgefunden hat. Darüber hinaus begegnet auch die (Darstellung der) Feststellung des Beweisergebnisses durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Zwar sind im Berufungsurteil Bezugnahmen auf (nicht bindend gewordene) Feststellungen im Ersturteil nicht generell ausgeschlossen. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 267 Rz. 2a), ggf. aber auch zum Sachverhalt (vgl. OLG München wistra 2006, 160; Meyer-Goßner/Appl, a.a.O. Rz. 680) - namentlich, wenn dieser überschaubar ist -, können übernommen werden, wenn die Berufungsstrafkammer auf gleicher Beweisgrundlage zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wie das Amtsgericht. Um eine solche Bezugnahme im Sinne der Übernahme eines fremden Textes handelt sich hier (auch) bei der Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wenn auch die Berufungsstrafkammer dies nicht kenntlich macht. Voraussetzung für eine bedenkenfreie Bezugnahme ist aber stets, dass deren Umfang unmissverständlich deutlich wird (OLG Oldenburg StV 1989, 55; OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 [120]; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Daran fehlt es: Der Senat erachtet es als ausgeschlossen, dass sich die Angeklagte in zweiter Instanz in einer Weise ebenso eingelassen hat, die Zeugen sämtlich ebenso in einer Weise bekundet haben wie in erster Instanz, dass die wortgleiche Wiedergabe ihrer Angaben das Geschehen in der Berufungshauptverhandlung wiederspiegelt (dazu vgl. BVerfG NJW 2004, 209 [210]; s. weiter MüKo-StPO- Quentin , § 328 Rz. 34). Damit bleibt letztlich offen, in welchem Umfang die Berufungsstrafkammer das Ergebnis der Hauptverhandlung ebenso festgestellt hat wie das Erstgericht. 2. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu den nachfolgenden Hinweisen veranlasst: a) Der für das Strafmaß bedeutsame Schuldumfang der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB dürfte sich im wesentlich nach dem Grad der Beeinträchtigung der staatlichen Strafrechtspflege und den Belastungen richten, welchen der Angezeigte durch das Ermittlungsverfahren ausgesetzt war (zu den Schutzrichtungen der Vorschrift vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 164 Rz. 2; zur vergleichbaren Situation bei den Aussagedelikten s. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017 Rz. 1599). b) Aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen sind Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten. Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung - s. jüngst SenE v. 10.05.2016 – III-1 RVs 87/16 -; SenE v. 14.06.2016 – III-1 RVs 105/16 -; SenE v. 30.05.2017 - III-1 RVs122/17; SenE v. 07.06.2017 – III-1 RVs 114-115/17 -; SenE v. 08.12.2017 – III-1 RVs 294/17 -; SenE v. 22.12.2017 – III-1 RVs 313/17). c) Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht. Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben (st. Senatsrechtsprechung: SenE v. 28.02.2003 - Ss 71/03 -; SenE v. 11.04.2003 - Ss 269/02 -; SenE v. 02.04.2013 - III-1 RVs 57/13 -; SenE v. 17.02.2016 – III-1 RVs 20/16 -; SenE v. 03.05.2017 – III-1 RVs 68/17 -). Unerlässlich zur Einwirkung auf den Täter ist die Freiheitsstrafe nur, wenn eine - selbst hohe - Geldstrafe voraussichtlich nicht ausreichen wird, ihre spezialpräventive Funktion zu erfüllen und in der kriminalpolitisch notwendigen Weise auf den Täter einzuwirken. Insoweit bedarf es einer eingehenden Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit, wobei die maßgebenden Erwägungen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO im Urteil darzulegen sind (SenE v. 03.08.2012 - III-1 RVs 134/12 -; SenE v. 07.10.2016 – III-1 RVs 212/16 -; SenE v. 08.12.2017 – III-1 RVs 294/17 -; SenE v. 14.03.2018 – III-1 RVs 49/18 -). Bei einem Ersttäter bedarf die Annahme von Unerlässlichkeit besonderer Begründung (SenE v. 06.06.2014 - III-1 RVs 83/14 -; Fischer, a.a.O., § 47 Rz. 11), zumal die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. d) Auch die nur zur Rechtsfolgenseite verwerteten Tatsachen müssen ordnungsgemäß festgestellt sein (SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 -; SenE v. 07.02.2003 - Ss 13/03 -). Daran mangelt es hier schon nach der Formulierung („scheint“) hinsichtlich des Anzeigeverhaltens der Angeklagten als „Problemlösungsmethode“.