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Urteil

25 U 30/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0410.25U30.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 1 O 253/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 1 O 253/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) auf Regress im Zusammenhang mit der Explosion einer Fliegerbombe auf dem Grundstück A-Straße 52 in B am 03.01.2014 in Anspruch. Sie begehrt zudem von der Beklagten zu 2) im Wege der Stufenklage Auskunft über die Art und Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses der Beklagten zu 1) betreffend das vorgenannte Grundstück. Die Beklagte zu 2) ist Miteigentümerin des Grundstücks A-Straße 52 in B (fortan: Betriebsgelände bzw. Recyclinghof). Der Beklagte zu 1) betreibt auf diesem Grundstück einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den zur Zerkleinerung des Bauschutts vorhandenen Schredder/Brecher (fortan: Schredder) passen, werden auf einer separaten Fläche auf dem Betriebsgelände zwischengelagert. Der übrige Bauschutt wird nach Aussortieren von Holz, Plastik und Eisenteilen in den Schredder verbracht und dort zerkleinert bzw. bei Auslastung des Schredders zwischengelagert. Die großen, gesondert gelagerten Bauteile werden, wenn eine hinreichende Menge zusammengekommen ist, mit Hilfe eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Schredder zugeführt. Am 03.01.2014 führte ein Mitarbeiter des Beklagten zu 1) auf dem Betriebsgelände diese Vor-Zerkleinerungsarbeiten der großen Betonteile mit der Betonzange durch. Im Rahmen dieser Arbeiten kam es zu einer Explosion, da sich in dem separat gelagerten Bauschutt eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg, und zwar eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3 mit einer Länge von 2,80 m und einem Durchmesser von etwa 76 cm befand. Streitig ist, ob ein Teil dieser Bombe aus dem Beton herausragte oder diese vollständig einbetoniert war. Der Baggerführer kam bei dem Vorfall ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten zu 1) wurden schwer verletzt. Auf Grund der Explosion entstanden an den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen streitige Schäden, die die Klägerin als Gebäudeversicherin in streitigem Umfang reguliert hat. Den geleisteten Regulierungsaufwand, den die Klägerin mit einem Zeitwert von 953.863,73 € beziffert, sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 54.085,46 € verlangt sie vom Beklagten zu 1) zurück. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen den Beklagten zu 1) und möglicherweise auch gegen die Beklagte zu 2) sowie aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1, 2 und 6 StGB gegen den Beklagten zu 1) zu. Der Beklagte zu 1) habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, die sich realisiert habe. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierende Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise einen sachlichen Bezug zu diesem auf. Blindgänger seien im 2. Weltkrieg und in der ersten Zeit nach Kriegsende häufig in Beton eingegossen worden, um sie so zu „entschärfen“ bzw. unschädlich zu machen. Mit dem Verbringen des Bauschutts gehe daher die Gefahr einher, dass zugleich auch in Beton eingegossene unentdeckte Blindgänger auf das Betriebsgelände des Beklagten zu 1) verbracht werden. Die streitgegenständliche Explosion sei daher eine Folge der typischen betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1) und der konkreten Nutzung des Grundstücks durch ihn. Je nach Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betreffend das Betriebsgelände komme auch eine Haftung der Beklagten zu 2) in Betracht, weshalb die geforderte Auskunft zu erteilen sei. Auch bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 308 StGB. Bei der im Abbruchschutt befindlichen Bombe handele es sich nicht um etwas völlig Unvorhersehbares, so dass der Beklagte zu 1) Maßnahmen habe ergreifen müssen, um darin enthaltene Blindgänger ausfindig zu machen. Es sei die Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott BGV D23 einschlägig. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Schulung der Mitarbeiter und die systematische Untersuchung des mit dem Bauschutt angelieferten Schrotts auf Sprengkörper, seien nicht eingehalten worden. Die Bombe sei zudem als solche im Bauschutt erkennbar gewesen, da sie aus dem Beton herausgeragt habe. Es stelle eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, dass der Bauschutt nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik untersucht worden sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 1.007.949,19 € und vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 7.351,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 916.160,25 € seit dem 17.03.2015 und aus weiteren 99.140,05 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu 2) im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) ihr Auskunft zu erteilen über die Art und Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses der Firma C betreffend das Grunstück A-Straße 52, B, und zwar unter Vorlage des schriftlichen Nutzungsvertrags, b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu a) an Eides Statt zu versichern, c) abhängig von der Auskunft zu a) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) einen noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, dass es an der erforderlichen Störereigenschaft bzw. der sogenannten Ortsbezogenheit fehle. Der Beklagte zu 1) sei nicht Störer, da die Beeinträchtigung gleichsam durch eine Naturkraft verursacht sei. Der Unfall beruhe auf einem gänzlich ungewöhnlichen Vorfall, da Blindgänger bei Tätigkeiten im Rahmen von Abbrucharbeiten auf Baustellen entdeckt und dort entschärft würden. Der Beklagte zu 1) habe seinen Betriebsablauf ordnungsgemäß organisiert und kontrolliert und die erforderlichen, zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorkehrungen getroffen. Alle angelieferten Materialien würden in Augenschein genommen und geprüft. Die schadensursächliche Bombe sei in dem angelieferten Material nicht zu erkennen gewesen. Zu einer weitergehenden Untersuchung des angelieferten Materials in dem von der Klägerin angesprochenen Umfang sei der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet gewesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen (s. Sitzungsprotokoll vom 15.07.2016) mit Urteil vom 16.09.2016 abgewiesen. Es hat maßgeblich ausgeführt, ein Anspruch der Versicherungsnehmerin, der auf die Klägerin übergegangen sein könne, gegen den Beklagten zu 1) aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bestehe nicht. Es fehle an einem spezifischen Grundstücksbezug; die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beruhe vorliegend auf einer zufälligen Explosion der Bombe anlässlich des Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage, nicht auf dem Betrieb dieser Anlage als solcher. Es handele sich bei der Bombenexplosion um einen Unglücksfall, der genauso und sogar wahrscheinlicher an anderer Stelle hätte ausgelöst werden können, was auch dann gelte, sollten Blindgänger in der Zeit während des 2. Weltkriegs und in der Nachkriegszeit in Beton eingegossen worden sein. Damit sei die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer bzw. -nutzer zueinander nicht berührt. Es fehle auch an der Störereigenschaft des Beklagten zu 1), da eine umfassende Sicherungspflicht nicht dahingehend bestanden habe, die mögliche Explosion von Blindgängern auf dem Betriebsgelände zu verhindern. Eine zuverlässige Untersuchung des angelieferten Materials wäre allenfalls mit besonderen Geräten, Bombenspürhunden o.ä. möglich; eine Sichtkontrolle nicht ausreichend. Ob eine beschränkte Sicherungspflicht in Form der Sichtkontrolle überhaupt bestanden habe, könne dahinstehen, da es sein könne, dass die explodierte Bombe vollständig von Beton umhüllt und damit nicht sichtbar gewesen sei. Eine weitergehende Sicherungspflicht habe jedenfalls nicht bestanden. Die von der Klägerin bemühte Unfallverhütungsvorschrift sei nicht einschlägig. Auch eine Haftung des Beklagten zu 1) aus §§ 823 ff. BGB hat das Landgericht verneint. Es könne dahinstehen, ob ihn die Pflicht treffe, das angelieferte Material mittels einer Sichtkontrolle auf Bombenblindgänger zu untersuchen bzw. den Betriebsablauf entsprechend zu organisieren. Denn es könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zugrunde gelegt werden, dass die Explosion ursächlich auf die Verletzung einer solchen Pflicht zurückzuführen sei. Dass die Bombe sichtbar aus dem Schuttberg herausgeragt habe, könne auch unter Zugrundelegung der Aussagen der Zeugen D und E nicht festgestellt werden. Eine über die Sichtprüfung hinausgehende Pflicht zur Untersuchung des angelieferten Materials bestehe nicht. Da eine Haftung des Beklagten zu 1) ausscheide, hafte auch die Beklagte zu 2) nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, weshalb ein Auskunftsanspruch nicht bestehe. Gegen dieses ihr am 22.09.2016 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 04.10.2016. Darin führt sie im Wesentlichen aus, die für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog erforderliche Ortsbezogenheit könne nicht mit dem Argument, die Explosion auf dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1) sei dem Zufall geschuldet, abgelehnt werden. Es sei kein Zufall, dass die Bombe dorthin gelangt sei. Vielmehr sei der Betrieb ausgerichtet, gewerblich Abbruchmaterial zum Recycling angeliefert zu bekommen. Das Zerkleinern des Bauschutts, der auch eingegossene Bombenblindgänger enthalten könne, sei Teil der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1). Entscheidend sei daher, dass das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen sei und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweise. Zudem sei es – was unstreitig ist – bereits zeitlich zuvor zu einem vergleichbaren Ereignis auf einem Recyclinghof in F gekommen. Das Einbetonieren von Blindgängern sei nicht unüblich, weshalb diese bei Abbrucharbeiten immer wieder mal zutage gefördert würden. Entscheidend sei nicht, wie wahrscheinlich die Explosion auf dem Betriebsgelände gewesen sei, sondern allein der Ursachenzusammenhang. Es sei nicht auszuschließen, dass die einbetonierte Bombe als (werthaltiges) Metall entgegengenommen wurde, ohne das Gefahrenpotential zu erkennen. Auch sei die Störereigenschaft des Beklagten zu 1) fehlerhaft abgelehnt worden. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob die durch die konkrete Nutzung begründete potentielle Beeinträchtigung für den Grundstückseigentümer bzw. -nutzer zu erkennen und abzuwenden war, sondern darauf, ob die Störung durch eigene Handlungen oder durch ein zufälliges Naturereignis herbeigeführt worden sei. Hier habe der Beklagte zu 1) den Schutt gewerblich angenommen. Durch das permanente Anliefern von Bauschutt sei die Gefahr des Vorhandenseins von Blindgängern auf dem Betriebsgelände deutlich höher als beim Abbruch vor Ort. Dort lasse sich zudem die Gefahr von aufzufindenden Blindgängern besser beurteilen. Auch sei die Unfallverhütungsvorschrift für Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott BGV D23 einschlägig. Denn an den Beklagten zu 1) werde auch im Bauschutt enthaltenes Metall angeliefert und entgegengenommen. Zudem habe der Beklagte zu 1) seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Selbst wenn man ein Röntgen oder Durchleuten des angelieferten Materials nicht verlangen wolle, sei die erforderliche Sichtprüfung auf Auffälligkeiten, Sprengkörper und Kampfmittel unterblieben, da es kein Bewusstsein und keine Schulung diesbezüglich gegeben habe. Auch sei die Würdigung des Gerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob der von den Zeugen D und E gesehene herausragende Metallgegenstand die später explodierende Bombe gewesen sei, verfehlt. Denn die Zeugen hätten aufgrund später gesehener Abbildungen einer solchen Fliegerbombe den Metallgegenstand als gleichaussehend beschrieben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2016, Aktenzeichen 1 O 253/15, aufzuheben und 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 1.007.949,19 € und vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 7.351,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 916.160,25 € seit dem 17.03.2015 und aus weiteren 99.140,05 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu 2) im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art und Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses der Firma C betreffend das Grundstück A-Straße 52, B, und zwar unter Vorlage des schriftlichen Nutzungsvertrags, b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu a) an Eides Statt zu versichern, c) abhängig von der Auskunft zu a) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) einen noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die landgerichtliche Entscheidung. Die Explosion der Bombe auf dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1) sei rein zufällig gewesen. Die Anlieferung von Bombenblindgängern auf das Betriebsgrundstück sei unwahrscheinlich, da ein solches Unglück eher vor Ort bei den Abbrucharbeiten zu erwarten sei. Üblicherweise befänden sich Blindgänger im Erdreich und seien nicht einbetoniert. Die wesentlich gefahrträchtigere Tätigkeit sei nicht die Zerkleinerung von Beton auf dem Recyclinghof, sondern die Abbrucharbeiten und der Erdaushub auf den Baustellen. Die Beeinträchtigung beruhe nicht, auch nicht mittelbar auf dem Willen des Beklagten zu 1). Es fehle an einer willentlichen Annahme der Bombe als Recyclinggut. Mit einer Anlieferung von Sprengkörpern im Bauschutt habe der Beklagte zu 1) nicht rechnen müssen. Die Klägerin stelle überzogene Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Zu Recht habe das Landgericht nicht feststellen können, dass der von den Zeugen D und E gesehene fassähnliche Gegenstand die später explodierte Bombe gewesen sei. Die Zeugen hätten den Metallgegenstand nicht als Luftmine identifiziert, sondern nachträglich eine Schlussfolgerung gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht weder aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog noch aus §§ 823 ff. BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten zu 1) zu. Mangels Haftung des Beklagten zu 1) besteht auch der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Auskunftsanspruch nicht. 1. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog liegen nach Auffassung des Senats - im Gleichlauf mit seiner Entscheidung vom 22.12.2015 (25 U 16/15 - juris) - nicht vor. a) aa) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch. Dieser Grundstücksbezug gilt sowohl für das beeinträchtigte Grundeigentum als auch für das Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Es bedarf eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt. Ein solcher Zusammenhang kann zum einen durch einen gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden, zum anderen kommt es auf die konkrete Nutzung an. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08 – NJW 2009, 3787, juris, Rn. 19). All dies gilt auch für die vorliegend vorzunehmende Prüfung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 277/10 – NJW 2011, 3294, juris, Rn. 21). Voraussetzung für eine Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist nach dem Vorstehenden, dass das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder –nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können. Die Zuerkennung eines – verschuldensunabhängigen – Anspruchs scheidet in einer solchen Situation nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Nachbarn besteht (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 18.09.2009, a.a.O., Rn. 20). Nach diesen Maßgaben fehlt es bei wertender Betrachtung an der sogenannten Grundstücksbezogenheit . Es ist zwar zutreffend, dass es zu der streitgegenständlichen Explosion auf dem Grundstück im Zuge der Verarbeitung des Bauschutts durch den Bagger kam und somit Arbeiten ursächlich waren, die auf dem Recyclinghof typischerweise durchgeführt werden. Diese Arbeiten als solche stellen sich jedoch in aller Regel bezogen auf Sprengkörper als risikolos dar, was durch den Umstand belegt wird, dass es soweit ersichtlich bis auf den von der Klägerin benannten Vorfall in F an vergleichbaren Fällen dieser Art fehlt. Das Verbringen des in Beton eingegossenen Bombenblindgängers und die daraus resultierende Explosion ist daher nicht risikospezifisch für die Immobilie. Der Senat verbleibt auch bei seiner Ansicht, dass der vorliegende Fall vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bezüglich der Feuerwerksrakete ist (s. BGH, Urteil vom 18.09.2009, a.a.O.) ist. Denn hier wie dort hätte die Handlung, die zum Eintritt des Schadens führte, auch an anderer Stelle vorgenommen werden und sich damit das Schadensereignis auch an anderer Stelle ereignen können, so dass es an der erforderlichen Ortsbezogenheit der Handlung fehlt. Es würde zu kurz greifen, hier nur auf das Zerkleinern von Bauschutt auf dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1) abzustellen. Denn insbesondere die Zerkleinerungsarbeiten, die schadensauslösend von dem Baggerführer durchgeführt wurden, hätten genauso gut bereits zuvor an der Abbruchstelle selbst erfolgen können, denn auch ausreichend kleiner Bauschutt wird dem Beklagten zu 1) angeliefert. Es ist daher letztlich Zufall, in welchem Zustand, ob bereits hinreichend zerkleinert oder als größere Betonteile, Bauschutt auf dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1) ankommt. Es wäre daher naheliegender gewesen, dass sich das Schadensereignis zuvor beim Abbruch des Gebäudes, beim Verladen des Betons bzw. Bauschutts auf Lkw oder auch beim Transport ereignet. All diese Handlungen sind mit derartigen Erschütterungen und Bearbeitungen der abzureißenden Bauten verbunden, dass die Explosion einer Bombe bereits auf Grund dieser Maßnahmen, damit genauso gut an anderer Stelle hätte erfolgen können. Dass die Explosion in dem Recyclingunternehmen des Beklagten zu 1) erfolgte, stellt sich damit als reiner Zufall dar. bb) Es fehlt vorliegend auch an der Störereigenschaft des Beklagten zu 1) im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, der im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – juris Rn. 6; Urteil vom 23.04.1993 – V ZR 250/92 – BGHZ 122, 283, juris, Rn. 7 f.). Die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB folgt nicht allein aus Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur bei wertender Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Das ist nur dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Hierbei kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung und die Vorteilsziehung (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – juris Rn. 8; Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 193/10 – NJW-RR 2011, 739, juris, Rn. 12). Eine solche Sicherungspflicht, betreffend das Explodieren von eventuell im Bauschutt vorhandenen Bomben, bestand vorliegend nicht. Zwar dürften die Zurechnungskriterien „Veranlassung“ und „Vorteilsziehung“ vorliegend durchaus zu bejahen sein, da der Beklagte zu 1) den Bauschutt mit Gewinnerzielungsabsicht anliefern lässt und recycelt. Indes fehlt es an der Gefahrenbeherrschung. Denn anders als in dem vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, a.a.O.) entschiedenen Fall beruhte hier die Explosion nicht auf Umständen, auf die der Beklagte zu 1) hätte Einfluss nehmen können. Denn gerade der Umstand, dass die Betonreste bereits aus Abbrucharbeiten herrührten und damit, wie zuvor ausgeführt, bereits Erschütterungen schweren Geräts ausgesetzt waren mit der Folge, dass eine Explosion eher dort zu erwarten gewesen wäre, macht deutlich, dass kein Anlass für eine Pflicht zur Sicherung gegen Explosionen aufgrund von Kampfmitteln im Beton bestand. Denn während sich im Erdreich Kampfmittel befinden können, gehören solche nicht zum Abbruchmaterial von Gebäuden. Es gibt auch keine Erfahrungen dahin, dass sich im Bauschutt (also bereits abgebrochenen Gebäuden) Sprengkörper befinden, wie das Fehlen gleichartiger Ereignisse - mit Ausnahme eines Vorfalls in F - zeigt. Deshalb kann nach Auffassung des Senats von einem wirtschaftlich und vernünftig denkenden Unternehmer ein Röntgen oder Durchleuchten von Bauschutt, was konsequenterweise dann bereits bei der Anlieferung erfolgen müsste, nicht abverlangt werden. Eine solche Verpflichtung würde die Anforderungen an die Sicherungspflichten eines Bauschutt recycelnden Betriebs überspannen, während andere wirksame Maßnahmen, einbetonierte Kampfmittel in Bauschutt aufzufinden, nicht ersichtlich sind und soweit bekannt für den Betrieb eines Baurecyclinghofs auch behördlich nicht verlangt werden. Es sei daher zur Vollständigkeit angemerkt, dass bei abweichender Beurteilung entsprechende Sicherungspflichten erst recht beim Abriss der Gebäude, also auf der Baustelle, bejaht werden müssten, was nicht der Fall ist. Auch aus der Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (§ 2 BGV D 23) ergibt sich keine Verpflichtung, Bauschutt auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände zu überprüfen. Die Unfallverhütungsvorschrift bezieht sich nur auf den Umgang mit Schrott, also Abfall jeder Art von Eisen-, Stahl- und Metallschrott. Entsprechend befassen sich die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Explosion von Kampfmitteln auch nur mit dem Vorhandensein solcher Kampfmittel in Schrott (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1953 – II ZR 242/52 – BGHZ 11, 63 ff., juris; OLG Düsseldorf vom 18.02.2000 – 22 U 158/99 - juris). Nur für Schrott gilt die Regelung, dass dieser auf Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper zu untersuchen ist. Bereits für Schrott gilt aber diese Regelung dann nicht, soweit er nach seiner Entstehung frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist (vgl. § 2 Abs. 3 BGV D 23). b) Die gegen diese Beurteilung auch unter Bezugnahme auf den Aufsatz Günther/Voll („Bombensache – Ansprüche bei explodierenden Fliegerbomben“, R+S 2016, 277 ff., Bl. 195 ff. d.A.) vorgetragenen Einwendungen der Klägerin tragen nicht. Der Senat verkennt nicht, wie vorstehende Ausführungen zeigen, dass die Explosion im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit auf dem Recyclinghof des Beklagten zu 1) erfolgte und der Bauschutt den schadensursächlichen Bombenblindgänger enthielt. Der Senat stellt jedoch tragend darauf ab, dass das Vorhandensein von Bombenblindgängern in Bauschutt nicht risikospezifisch für die Nutzung der Immobilie als Recyclinghof ist. Denn das Vorhandensein von einbetonierten Sprengkörpern in Bauschutt, der aufgrund von Abbrucharbeiten bereits Erschütterungen ausgesetzt war, ist – auch wenn die Klägerin einen vergleichbaren Fall in F anführt – unwahrscheinlich. Auch ist das vorliegende Ereignis nicht vergleichbar mit dem Risiko des Vorhandenseins von Kampfmitteln im Erdreich , wo die Gefahr auf Blindgänger zu stoßen bzw. diese mit dem Bodenaushub zu verbringen, deutlich höher ist. Aus diesem Grund ist der Senat der Ansicht, dass es zu kurz griffe, die Ortsbezogenheit aus der Bedienung des Schredders bzw. Baggers im Rahmen der Zerkleinerung des Bauschutts herzuleiten. Denn gerade die Zerkleinerungsarbeiten, die von dem Baggerführer durchgeführt wurden, hätten genauso gut bereits zuvor an der Abbruchstelle selbst erfolgen können, während das Risiko, dass sich im Bauschutt ein einbetonierter und zum Betriebsgelände gebrachter Bombenblindgänger befindet, auch wenn dies vorliegend der Fall war, fernliegend war. Es macht hierbei keinen Unterschied, wie die Klägerin meint, dass es sich um einen einbetonierten Bombenblindgänger handelte. Denn auch wenn diese Art der „Entschärfung“ eine Zeitlang üblich gewesen sein sollte, verbleibt es dabei, dass es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass diese Blindgänger bei den Abbrucharbeiten vor Ort gefunden und entschärft werden bzw. eine Explosion eher dort zu erwarten ist. Hinsichtlich der Störereigenschaft ist maßgeblich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers/Nutzers des Grundstücks zurückzuführen ist, was der Fall ist, wenn er die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können, insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen oder die von einem Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hat (BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – juris Rn. 7; Urteil vom 12.02.1985 – VI ZR 193/83 – NJW 1985, 1773, juris, Rn. 9; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O.). Im Rahmen der wertenden Betrachtung ist entscheidend, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 09.02.2018 – ZR 311/16 – juris, Rn. 7; Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 37/02 – BGHZ 155, 99, juris, Rn. 13). Dies kann hier nicht bejaht werden. Zwar wurde der Bauschutt im Rahmen des Geschäftsbetriebs auf Veranlassung bzw. mit Billigung des Beklagten zu 1) auf das Betriebsgelände gebracht. Indes hatte der Beklagte zu 1) keine Kenntnis davon und musste nicht damit rechnen, dass in dem angelieferten Bauschutt die schadensursächliche Bombe enthalten war, weshalb es im Rahmen der wertenden Betrachtung nicht nur an einer auf Wissen und Wollen beruhenden Beeinträchtigung, sondern auch an der Möglichkeit der Gefahrenbeherrschung, will man nicht überzogene Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht stellen, fehlt. Das Vorhandensein des einbetonierten Bombenblindgängers im angelieferten Bauschutt, welcher aus Abbrucharbeiten resultiert, ist mithin einem von niemandem zu beherrschenden Naturereignis (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, a.a.O.) vergleichbar. 2. Eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 823 BGB wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten besteht ebenfalls nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass selbst bei Annahme der Pflicht zur Sichtkontrolle des Bauschutts auf Kampfmittel die Explosion nicht hätte vermieden werden können. Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei Überprüfung von Materialien, also hier des Bauschutts, richtet sich nach der Höhe der von diesem ausgehenden Gefahren (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1953, a.a.O., juris, Rn. 18). Erforderlich sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um Personen vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 823 Rdn. 51). Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. a) Aus dem bereits zuvor im Rahmen der Sicherungspflicht bei § 906 BGB Ausgeführten ergibt sich, dass der Senat keine Verkehrssicherungspflicht dahin annimmt, Bauschutt nach Kampfmitteln zu untersuchen, da mit von Beton umschlossenen oder teilweise einbetonierten Kampfmitteln in Bauschutt nicht gerechnet werden muss. Diese Gefahr ist so fernliegend, dass gesonderte Vorkehrungen, solche Kampfmittel aufzuspüren, nicht getroffen werden müssen. Der Bauschutt ist grundsätzlich nicht gefährlich im Sinne des Herbeiführens einer Explosion, dies gilt auch für Betonfundamente. Hierbei legt der Senat mit den Ausführungen der Klägerin zugrunde, dass es eine Zeitlang üblich gewesen sein mag, Bombenblindgänger einzubetonieren, so dass diese auch in Beton eingegossen vorgefunden werden. Gleichwohl verbleibt es bei der Ansicht, dass diese Blindgänger viel wahrscheinlicher bereits bei den Abbrucharbeiten entdeckt werden bzw. eine Explosion bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle zu erwarten wäre. b) Aus vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Einschlägigkeit der Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (§ 2 BGV D 23) erhellt zudem, dass über die Sichtkontrolle hinausgehende Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Beklagten, insbesondere Auswahl-, Überwachung- und Organisationspflichten zur Überprüfung des Bauschutts auf Vorhandensein von Blindgängern gemäß der vorgenannten Unfallverhütungsvorschrift rechtlich nicht bestehen und unzumutbar sind. c) Selbst wenn man eine Pflicht zur Sichtkontrolle des Bauschutts auf Kampfmittel bejaht, würde sich diese in einer bloßen Inaugenscheinnahme des angelieferten Abbruchmaterials erschöpfen. Denn eine Pflicht zum Durchleuchten bzw. Röntgen des Abbruchmaterials, was dann bereits vor dem Entladen auf dem Betriebsgelände und sogar vor Beginn der Abbrucharbeiten erfolgen müsste, ist mit den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Vollständig einbetonierte Blindgänger sind indes durch eine Sichtkontrolle nicht erkennbar. Der Senat vermag im Gleichlauf mit der zutreffenden Beweiswürdigung des Landgerichts nicht festzustellen, dass die schadensauslösende Fliegerbombe aus dem Beton herausragte. Zwar haben die Zeugen D und E einen aus dem Schuttberg herausragenden fass- bzw. boilerförmigen Gegenstand bemerkt. Indes kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei diesem Gegenstand um die Fliegerbombe gehandelt hat. Zum einen machten die Zeugen ihre Beobachtungen mehrere Monate, z.T. ungefähr ein Jahr vor dem Schadenstag. Zum anderen erfolgte die Explosion nach Aussage der Zeugen D und E nicht dort, wo sie den Metallgegenstand, über dem Teile einer Fußgängerbrücke gelegen haben, gesehen hatten, sondern an einer anderen Stelle, etwa 6-8 m entfernt. Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den von den Zeugen gesehenen Metallgegenstand um die Fliegerbombe handelte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D aufgrund nachfolgend gesehener Abbildungen meint, erkannt zu haben, dass es sich bei dem Metallgegenstand um die Bombe gehandelt hat. Denn hierbei handelt es sich um eine nicht hinreichend sichere Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der stattgefundenen Ereignisse. Dies gilt umso mehr, als der auf dem Betriebsgelände arbeitende Zeuge G, der am Unfalltag vor Ort war, keine besonderen metallenen Gegenstände außer Moniereisen bemerkt hat und auch der ebenfalls am 03.01.2014 vor Ort arbeitende Zeuge H bekundet hat, er habe keine metallenen Gegenstände auf einem Schuttberg gesehen, was sich wiederum mit der Aussage des Zeugen I, der indes am 03.01.2014 urlaubsbedingt nicht vor Ort war, fügt, der angegeben hat, er habe auf dem großen Schuttberg keinen metallenen Gegenstand gesehen. Kann mithin nicht festgestellt werden, dass die Bombe aus dem Bauschutt herausragte, vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass Anlass für besondere Sorgfalt bestand, sondern besteht die Möglichkeit, dass die Fliegerbombe komplett in Beton eingehüllt und damit nicht sichtbar war. 3. Eine Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da keine besondere Verpflichtung eines Recycling-Unternehmers für Bauschutt dahin besteht, eine Überprüfung des Bauschutts auf die Existenz von Bomben und sonstigen Sprengkörpern hin vorzunehmen. Somit entfällt eine Pflichtverletzung ebenso wie eine Verletzung einer eventuellen Überwachungsverpflichtung. 4. Mangels Haftung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kann dahinstehen, wie das Nutzungsverhältnis betreffend das Betriebsgelände ausgestaltet ist, so dass ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) mangels denkbarem Haftungsgrund nicht besteht. III. Die Revision wird zugelassen. Über die Anforderungen an die Sicherungspflichten eines Bauschutt recycelnden Unternehmens zur Abwehr von Detonationen von im Bauschutt enthaltenen Sprengkörpern ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (§ 2 BGV D 23) auf Bauschutt (entsprechend) anwendbar ist, wie im Bauschutt i. d. R. Eisenteile enthalten sind. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.007.949,19 €. Für den Streitwert des gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufungsverfahrens ist gemäß §§ 44, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Wert des höchsten rechtshängig gemachten Anspruchs, hier also die Leistungsstufe nach der Vorstellung zu Beginn der Instanz maßgeblich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 „Stufenklage“). Die Höhe ergibt sich mithin aus dem gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Anspruch.