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Beschluss

2 W 10/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0430.2W10.18.00
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Tenor

1.

Die rechtsunterzeichnende Einzelrichterin überträgt das Verfahren zur Entscheidung an den Senat, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

2.

Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes vom 9. Februar 2018 gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.01.2018 – 16 O 519/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die rechtsunterzeichnende Einzelrichterin überträgt das Verfahren zur Entscheidung an den Senat, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes vom 9. Februar 2018 gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.01.2018 – 16 O 519/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das beklagte Land zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Das beklagte Land ist Gläubiger von Steuerforderungen gegen die Firma D GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 16. Juli 2014 das Insolvenzverfahren eröffnete und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellte. In den Jahren 2013 und 2014 leistete die Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt H Zahlungen in Höhe von 161.604,06 EUR. Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 erklärte der Insolvenzverwalter hinsichtlich Zahlungen in Höhe von 111.766,09 EUR die Insolvenzanfechtung und forderte das Finanzamt zur Rückgewähr dieses Betrages auf. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben und angekündigt, zu beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 111.766,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2017 zu zahlen. Mit der am 13. Dezember 2017 zugestellten prozessleitenden Verfügung vom 12. Dezember 2017 hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO) angeordnet und dem beklagten Land eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift zur schriftlichen Anzeige der Klageverteidigungsabsicht bzw. der teilweisen oder ganzen schriftlichen Anerkennung des klägerseitig vorgetragenen Anspruchs gesetzt. Mit dem am 20. Dezember 2017 per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 haben sich für das beklagte Land die jetzigen Prozessbevollmächtigen bestellt. Zugleich haben diese für das beklagte Land Verteidigungsbereitschaft angezeigt und angekündigt, es werde beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, wobei eine gesonderte Begründung noch folgen werde. Mit einem am 8. Januar 2018 per Fax eingegangenen Schriftsatz von diesem Tage hat das beklagte Land die Klageforderung in voller Höhe anerkannt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Mit Anerkenntnisurteil vom 31. Januar 2018 hat die Einzelrichterin des Landgerichts dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen die in dem am 5. Februar 2018 zugestellten Anerkenntnisurteil getroffene Kostenentscheidung wendet sich das beklagte Land mit der am 9. Februar 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag. Mit der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, es sei von einem „sofortigen“ Anerkenntnis auszugehen, da es sich bei dem Antrag in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 nur um einen angekündigten Klagabweisungsantrag gehandelt habe. Es müsse möglich sein, die Berechtigung der Klagforderung innerhalb der Klagerwiderungsfrist zu prüfen. Der Kläger habe die erforderlichen Informationen jedoch erst durch die Klageschrift geliefert. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, es fehle für ein sofortiges Anerkenntnis bereits an der Zahlung der Klagforderung. Zudem habe der Beklagte die Anfechtungsansprüche - außergerichtlich - auch wegen fehlender Kenntnis zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das beklagte Land beantragt sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Kläger beantragt , die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts, die Nichtabhilfeentscheidung sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des beklagten Landes bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits in zutreffender Weise und mit vom Senat geteilter Begründung dem beklagten Land auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Kostenentscheidung zutreffend eine Anwendung des § 93 ZPO verneint. a) Zwar kann sich entgegen der Auffassung des klagenden Insolvenzverwalters das beklagte Land darauf berufen, keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben zu haben. Maßgebend ist insofern das Verhalten vor Prozessbeginn. Ohne Verschulden hat das beklagte Land eine Rückgewähr der von dem Insolvenzverwalter vorprozessual mit Aufforderungsschreiben vom 10. April 2017 im Wege der Insolvenzanfechtung geforderten 111.766,09 EUR mit Antwortschreiben vom 13. April 2017 verweigert, da dieser Anspruch in dem Schriftsatz seitens des Anspruchstellers nicht schlüssig begründet worden ist. Insbesondere fehlten konkrete Angaben zu den Umständen, die einen Rückschluss auf die von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlaubten; so waren die Fälligkeit der behaupteten Verbindlichkeiten weder ausreichend dargelegt noch hinreichend unter Beweis gestellt worden. Insoweit hat der Insolvenzverwalter im Klageverfahren selbst vorgetragen, er habe für die Fälligkeit der Verbindlichkeiten erstmalig mit der Klage die maßgeblichen Auswertungen aus der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin überreicht. b) Das beklagte Land hat jedoch den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht „sofort“ anerkannt. Das Landgericht hatte nach Eingang der Klage durch Verfügung vom 12. Dezember 2017 das schriftliche Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 ZPO) angeordnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2006, 2490 (2491)), welcher der Senat folgt, kann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein Beklagter, der innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO seine Verteidigungsbereit anzeigt, den geltend gemachten Anspruch noch im Sinne des § 93 ZPO „sofort“ anerkennen, wenn er diesen Anspruch der ihm zur Klageerwiderung gesetzten Frist abgibt und seine vorherige Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (vgl. auch OLG Naumburg, FamRZ 2008, 1643, BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 1. Dezember 2017 § 93 Rn. 98; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 93 Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt, da das beklagte Land bereits mit der Verteidigungsanzeige einen Sachantrag angekündigt und erst anschließend innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist das Anerkenntnis abgegeben hat. Für diesen Fall wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich die Frage beantwortet, ob insoweit noch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorliegen kann. Die Regelung des § 93 ZPO dient grundsätzlich auch dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse. Daher kann die Billigkeitsentscheidung nach § 93 ZPO zwar nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Dazu darf er die - nötigenfalls verlängerte – Klagerwiderungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt jedoch zu keiner Ausweitung des Verfahrens; denn bis zum Abschluss dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung keinen Antrag angekündigt oder das Vorbringen bestreitet, in der Regel weder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst (vgl. BGH NJW 2006, 2490). Ob diese Grundsätze auch für den Fall gelten sollen, wenn bereits mit der Verteidigungsanzeige ein Klageabweisungsantrag angekündigt worden ist, lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30. Mai 2006, VI ZB 64/05, nicht mit letztlicher Sicherheit entnehmen. Entsprechend verweist Herget (Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 93 Rn. 3) darauf, dass diese Frage noch nicht vom Bundesgerichtshof geklärt ist. Entsprechend macht das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 7. März 2008 (19 W 10/98. BeckRS 2008, 07203) die Frage, ob das Anerkenntnis "sofort" erklärt worden ist, davon abhängig, ob mit einem zuvor angekündigte Klagabweisungsantrag zumindest deutlich gemacht wurde, dass der Klageanspruch noch nicht abschließend geprüft worden ist. Demgegenüber bejaht das Oberlandesgericht Celle mit dem nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangenen Teilurteil vom 24. März 2011 (FamRZ 2011, 1748) die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses innerhalb der Klagerwiderungsfrist auch dann, wenn zuvor die Verteidigungsabsicht mit einem Antrag auf uneingeschränkte Abweisung der Klage verbunden worden ist. Nach Auffassung des Senates verweist das OLG Frankfurt aber zutreffend darauf, dass es ohne einen entsprechenden Hinweis, dass der Klaganspruch noch nicht abschließend geprüft sei, nicht der Billigkeit entspreche, der beklagten Partei den Vorteil des § 93 ZPO zu erhalten. Vielmehr ginge der Beklagte über das Ziel der Vermeidung eines Versäumnisurteils hinaus und verdeutliche gegebenenfalls, die Klageforderung zu bestreiten sowie seine Rechtsverteidigung auf die Abweisung der Klage einzurichten. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO verneint. Der Kläger hat in seiner Klageschrift die mit dem außergerichtlichen Schreiben des Beklagten vom 13. April 2017 geforderten Informationen vorgetragen. Vor diesem Hintergrund konnte die Ankündigung der Klagabweisung sowie der in dem Schriftsatz enthaltene Hinweis auf die noch folgende Begründung nur dahin verstanden werden, dass die Klageforderung aus den weiteren mit Schriftsatz vom 13. April 2017 geltend gemachten Erwägungen bestritten werden sollte. Wollte das beklagte Land das Privileg des § 93 ZPO weiter nutzen, hätte es von einem Klageabweisungsantrag Abstand nehmen müssen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren : bis 5.000 €. III. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Frage, ob ein im schriftlichen Verfahren innerhalb der Klagerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis als „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anzusehen ist, wenn zuvor ein Klagabweisungsantrag angekündigt worden ist, ohne deutlich zu machen, dass der Klaganspruch noch nicht abschließend geprüft ist, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Zudem weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von der oben zitierten Entscheidungen des OLG Celle ab. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, 3803) eingereicht werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.